BVwG W168 2120553-1

W168 2120553-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2016

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Regest

Außerlandesbringung, Intensität, psychische Störung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

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BVwG W168 2120553-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2120553.1.01

Spruch

W168 2120553-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Bernhard Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA:

Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. 1089426404 / 151385906 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei am 17.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein und gab den Namen XXXX an.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab eine Asylantragstellung in Frankreich mit Datum 08.10.2013.

Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zum Reiseweg an, dass sie am 14.09.2013 mit dem Bus von Poti nach Tiflis gereist sei, von dort mit dem Flugzeug nach Prag und von dort mit dem Flugzeug nach Düsseldorf und mit dem Zug nach Bielefeld, wo sie Asyl beantragt habe. Nach negativem Abschluss des Verfahrens sei der Beschwerdeführer nach Georgien abgeschoben worden, habe dort sechs Monate gelebt und sei mit einem Visum für Griechenland von Tiflis nach Athen geflogen und von dort am 14.09.2015 nach Wien. Nach Vorhalt des EURODAC-Treffers in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe sich geirrt und sei am 15.09.2013 auch in Paris gewesen und habe um Asyl angesucht, jedoch keine Entscheidung erhalten. Von Paris sei er mit dem Zug nach Reims gefahren, wo er drei Monate geblieben sei, und danach nach Deutschland gegangen. In Deutschland seien seine Gattin und seine Tochter aufhältig. Er wolle in Österreich bleiben. In seinen Herkunftsstaat könne er nicht zurück, da er Angst um sein Leben habe. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei bei der Partei Saakaschvilis gewesen und aus Lebensgefahr ausgereist.

Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich, in dem Frankreich über den EURODAC-Treffer und die Angaben des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt wurde. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 informiert.

Gleichzeitig stellte das Bundesamt an die Tschechische Republik ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III VO.

Mit Zustimmungserklärung vom 20.10.2015 stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO ausdrücklich zu. Die französischen Behörden teilten ergänzend mit, dass die bP in Frankreich unter dem Namen XXXX aufgetreten sei.

Vorgelegt wurde ein Befundbericht eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 09.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Außenschielen leide und Altersweitsichtigkeit, und ein Laborauszug vom 16.11.2015, wonach der Beschwerdeführer an Hepatitis A und C leide und eine Infektion mit Hepatitis B Jahre zurückliege sowie ein Laborauszug vom 13.11.2015 mit erhöhten Cholesterinwerten.

Am 01.12.2015 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA durchgeführt. In der Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Nach Beweismitteln und Dokumenten gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Laborbefunde und einen Befundbericht eines Augenarztes. Den Befund von der augenärztlichen Untersuchung in einem Krankenhaus wolle er nachreichen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er leide an Hepatitis C, Augenproblemen, Hämorrhoiden und nach dem Selbstmord seines Zimmerkollegen an Depressionen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er leide laut Auskunft in Deutschland an allen drei Hepatitiserkrankungen, laut Auskunft in Österreich habe er nur Hepatitis C. Ärztlicher Untersuchung habe er sich bisher nur wegen Hepatitis C und seines Augenleidens unterzogen. Er habe eine Lesebrille bekommen und erhalte eine weitere Brille. Sollte die Brille keine ausreichende Versorgung bieten, müsste er eine Operation machen. Zu seiner familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet und Vater eines Kindes. Seine Angehörigen seien als Asylwerber in Deutschland, von wo er abgeschoben worden sei. Sein Asylverfahren in Deutschland sei negativ abgeschossen worden. In Frankreich habe er auch um Asyl angesucht, dort aber keine Unterstützung erhalten und im Park übernachtet. Nach Vorhalt der seitens Frankreichs erfolgten Zustimmung zur Führung seines Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer an, er wolle wegen des vorher Erwähnten nicht nach Frankreich und auch nicht wegen der aktuellen Terrorgefahr. Zur Lage in Frankreich gab der Beschwerdeführer an, er habe am eigenen Leib gespürt, wie man dort behandelt werde; dort sei jeder auf sich gestellt. Er habe weder finanzielle Unterstützung, noch Nahrung noch einen Schlafplatz erhalten. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er habe wohl Geld erhalten, dieses aber nicht beheben können. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er wolle zu seiner Familie nach Deutschland.

Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 04.12.2015 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor; es liege eine Persönlichkeitsakzentuierung mit Drogenanamnese vor und dissoziale Handlungen seien nicht auszuschließen. Es liege derzeit keine suizidale Einengung vor. Der Beschwerdeführer habe Hepatitis B und C, wobei keine Befunde vorliegen würden, und befinde sich in keiner laufenden Behandlung.

Mit 19.12.2015 erstattete die tschechische Behörde eine Auskunft zum Informationsersuchen vom 16.10.2015, wonach für den Beschwerdeführer ein Schengenvisum, gültig von 12.09.2013 bis 17.10.2013, ausgestellt worden sei.

In der vom Beschwerdeführer mit 28.12.2015 erstatteten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der gutachterlichen Stellungnahme nicht dargestellt werde, wie die Beurteilungen und Ergebnisse zustande gekommen seien. Es sei laut gutachterlicher Stellungnahme zum Untersuchungszeitpunkt keine krankheitswertige Störung festgestellt worden, es könne aber daraus nicht geschlossen werden, dass prinzipiell keine krankheitswertige Störung vorliege. Die Beurteilung, dass derzeit keine suizidale Neigung gegeben sei, sei gänzlich unrichtig. Der Beschwerdeführer sei derzeit in einer psychisch absolut verzweifelten Situation, wobei nicht auszuschließen sei, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der enormen psychischen Belastungen bei einer erneuten Abschiebung in ein anderes Land aus Ausweglosigkeit und Verzweiflung das Leben nehmen würde. Der Beschwerdeführer müsse derzeit getrennt von seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse mit traumatischen Erlebnissen zu kämpfen und den Tod seines Kindes zu verkraften. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung Suizidgedanken geäußert. Aufgrund dieser Ausnahmesituation sei sehr wahrscheinlich mit einem suizidalen Verhalten zu rechnen. Der Beschwerdeführer leide zudem an Hepatitis C - GT 2 und eine Erkrankung an Hepatitis B sei derzeit nicht ausgeschlossen. Es seien dekompensierte Exophoris sowie Presbyopie diagnostiziert worden und die Blutwerte des Beschwerdeführers nicht in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei deswegen in einem Sonderbetreuungsquartier untergebracht, um die medizinisch indizierte und notwendige Betreuung und Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Der Zustand des Beschwerdeführers habe sich in Österreich verbessert, eine Abschiebung würde sich massiv negativ auf den psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirken. Es liege keine individuelle Zusicherung seitens der französischen Behörden vor, wonach der Beschwerdeführer adäquat untergebracht werde. Es drohe eine Verletzung der in Art. 3 und Art. 4 GRC garantierten Rechte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung des Verfahrens in Österreich und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Außer den bereits vorgelegten Laborberichten wurde ein Arztbrief des XXXX vom 26.11.2016 vorgelegt, wonach als Therapie eine Refraktionskontrolle und Verschreibung einer Brille vorgeschlagen wurden, sowie ein Freier Brief der XXXX vom 16.12.2015 mit der Diagnose chron. Hepatitis C GT 2 mit der Bitte um Zuweisung zu einer Oberbauchsonographie.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. (1) d Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte gegeben sei, die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli 2015 vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.2015).

Quellen:

Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2013

Frankreich

64. 760

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

61. 455

8. 925

1. 545

50. 985

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Antragsteller 2014

Frankreich

62. 740

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

68. 535

12. 020

2. 885

53. 630

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015).

Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015).

Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).

Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015).

Beschleunigtes Verfahren

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015).

Grenzverfahren

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).

Beschwerde

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015).

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).

Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015).

Transitzentren

Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015).

CADA

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015).

Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015).

Notfallzentren

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015).

Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015).

Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015).

Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015).

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015).

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015).

Quellen:

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass infolge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen sei, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Schwere körperliche Krankheiten oder schwere psychische Störungen hätten sich nicht ergeben. Es gebe nach den Angaben des Beschwerdeführers keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Frankreich sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Antragsteller gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Frankreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich keinesfalls erkennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, einer unrichtigen Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in welcher nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt wurde, die belangte Behörde sei der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht nicht gehörig nachgekommen, zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei und keine ausreichenden und auch keine aktuellen Länderfeststellungen getroffen, sondern sich nur mit der rechtlichen, nicht aber mit der faktischen Situation in Frankreich auseinandergesetzt. Aufgrund der gravierenden Schwachstellen im französischen Asylsystem hätte keine Zuständigkeit Frankreichs angenommen werden dürfen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der im angefochtenen Bescheid erwähnten Novelle des französischen Asylrechts befasst und keine Länderberichte herangezogen, welche die derzeit gültige Lage für Asylsuchende in Frankreich beschreiben würden. In einem aktuellen Bericht des UN Commissioner for Human Rights setze sich dieser mit aktuellen Problematiken und Menschenrechtsverletzungen in Frankreich auseinander. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er habe keinen Zugang zu einem Transit- oder Unterbringungszentrum gehabt. Das Recht auf Unterbringung sei in der Praxis stark eingeschränkt, ebenso der Zugang zu Rechtsberatung und Rechtshilfe. Die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen punkto Unterbringung hätte dieses zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen. Die belangte Behörde habe den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verkannt. Dieser habe Hepatitis C, Hepatitis B und es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer suizidal sei, da sich dieser in einer Notsituation befinde. Die belangte Behörde hätte aufgrund der festgestellten Erkrankungen und der psychischen Situation vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Es sei im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer ausreichenden Beachtung Unionsrechte durch Frankreich auszugehen. Die belangte Behörde hätte eine individuelle Zusicherung für den Beschwerdeführer von Frankreich einholen müssen. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG, da dem Beschwerdeführer ein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK zukomme. Die Beschwerde falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. E EMRK, der angefochtene Bescheid sei aber aufgrund der unmittelbar anwendbaren Dublin III Verordnung ergangen, weshalb das dem Bescheid zugrunde liegende Verfahren in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta falle. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters, was der Verfahrenshilfe nicht gleichwertig sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.2.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 25.2.2016 legte der Beschwerdeführer einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 10.2.2016 vor, wonach dieser stark ausgeprägte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach schweren psychischen und physischen Traumata mit klinisch relevanten Symptomen mit Flashbacks zeige. Es bestehe Suizidgefahr. Der Beschwerdeführer sei nicht imstande, den Alltag zu bewältigen. Die anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation, die Bedrohung einer weiteren Abschiebung, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich notwendigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung könne als weitere traumatische Erfahrung mit wahrscheinlicher Retraumatisierung angenommen werden, was als hohes Suizidrisiko eingestuft werden müsse. Mit einer Besserung der Symptome könne vorerst nur durch äußere Sicherheit, kontinuierliche fachärztliche Betreuung und traumaspezifische Psychotherapie gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei an jeglicher fachärztlicher, psychiatrischer und psychologischer Hilfe und Betreuung sehr interessiert, was aus Sicht der Klinischen und Gesundheitspsychologin prognostisch günstig wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 1.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Informationen begründet ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Frankreich richtete. Daraufhin stimmte die französische Dublinbehörde ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III VO ihre Zuständigkeit anerkennend zu.

Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung entgegenstünden. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären und keine besonderen privaten Bindungen. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage sowie der Antwort der französischen Behörde.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates Frankreich ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den französischen Dublin-Behörden, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme seitens der französischen Behörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihn unmittelbar treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur französischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

....

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

....

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,

....

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:

Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italien ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art.18 Abs. 1 b Dublin III VO.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Die Zuständigkeit Frankreichs basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Frankreichs nach Art. 18 Abs. 1 d Dublin III VO.

Frankreich hat zudem seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Festzuhalten ist, dass die Dublin VO kein subjektives Recht auf Zuständigkeit normiert, sondern ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitliedstaaten festlegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die französische Behörde im Konsultationsverfahren mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg, dem EURODAC-Treffer, dem Aufenthalt in Tschechien, Deutschland und dem sechsmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat vertraut gemacht. Die französische Behörde wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, mittels griechischen Visums nach Griechenland und weiter nach Österreich gereist zu sein. In diesem Wissen hat Frankreich seine Zustimmung gegeben und seine Zustimmung erklärt. Durch die ausdrückliche Zustimmung ist Frankreich somit zuständig geworden.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers in Frankreich schließen lassen würde.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Frankreich. Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die belangte Behörde habe sich nicht mit der aktuellen Rechtslage auseinandergesetzt, sei zu bemerken, dass diese sehr wohl Ausführungen zu den Änderungen der Asylnovelle in Frankreich getätigt hat.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.

Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

Systemische Mängel im französischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Es ist ferner festzuhalten, dass die französische Behörde ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei zugestimmt und damit auch ausdrücklich ihre Verpflichtung zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung und Betreuung anerkannt hat. Eine glaubhafte Darlegung von konkreten Befürchtungen hinsichtlich der Nichtgewährung jeglicher Versorgungsleistungen wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht dargelegt. Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, keine (finanzielle) Unterstützung erhalten zu haben, ist zu bemerken, dass dieser auf Nachfrage der belangten Behörde angegeben hat, dass ihm die Asylbehörde sehr wohl Geld überwiesen habe. Die Versorgungsleistungen garantieren eindeutig den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich infolge eine ausreichende und notwendige Versorgung. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ist in Frankreich eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet und ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine konkret gegen ihm drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte aufzuzeigen. Dass der Beschwerdeführer sich jederzeit an die Behörden in Frankreich wenden kann, hat die belangte Behörde ebenfalls im verfahrensgegenständlichen Bescheid dargetan. Von einer ihm unmittelbar drohenden konkreten Gefahr der Obdachlosigkeit in Frankreich kann nach den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen nicht ausgegangen werden. Nach den aktuellen Länderfeststellungen gibt es in Frankreich Transitzentren, Unterbringungszentren für Asylwerber sowie Notfallzentren. Auch wenn es einen Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren gibt, wie es der Beschwerdeführer auch völlig zu Recht in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ins Treffen führt, ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. In den Notfallzentren wurde keine Überbelegung beobachtet; dort herrschen angemessene Lebensbedingungen und unternimmt Frankreich Anstrengungen zur Schaffung neuer Unterbringungsplätze.

Dass Frankreich rechtliche Sonderpositionen vertritt bzw. systemisch von Verfahrensfehlern in Asylverfahren in Frankreich auszugehen ist, oder keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gegen getroffene Entscheidungen der Instanzen bestehen wurden, kann den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich nicht entnommen werden, bzw. würde dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des EU Mitgliedstaates Frankreich widersprechen. Eine substantielle Glaubhaftmachung einer realen Gefährdung durch Frankreich kann somit nicht angenommen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung der gegebenen medizinischen Versorgung besteht.

Es hindern auch Selbstmorddrohungen eines ausgewiesenen Fremden den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes setzt (vgl. VfGH, 16.9.2010, Zl. U 614/10).

Aus dieser Judikatur des EGMR ergibt sich jedenfalls der für dieses Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Im gesamten Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet und auch kein Befund vorgelegt, der eine akut lebensbedrohende Krankheit, die einer Überstellung entgegenstünde, annehmen lasse. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung nach Frankreich einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt. Auch wenn nach dem jüngsten mit Schriftsatz vom 22.2.2016 vorgelegten klinisch-psychologischen Befundbericht vom 10.2.2016 einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin vom Bestehen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Selbstmordgefahr auszugehen ist, ist diesbezüglich auszuführen, dass diese eine ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers empfohlen hat; dass eine solche tatsächlich durchgeführt und der Abbruch einer solchen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bedeuten würde, ist daraus nicht zu schließen. Es ist keine Einweisung, Unterbringung und auch keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers aktenkundig. Demnach gilt die Feststellung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht medikamentös behandelt werde, nach wie vor. Sollte der Beschwerdeführer für den Fall seiner Überstellung medikamentöser bzw. ärztlicher Behandlung bedürfen, ist eine solche nach den Länderfeststellungen in ausreichendem Maß gewährleistet. Vom Vorliegen einer akuten Suizidalität kann aufgrund des Akteninhaltes nicht ausgegangen werden. Auch wenn der jüngste Befund davon spricht, dass die "anhaltende Unsicherheit seiner Lebenssituation, die Bedrohung einer weiteren Abschiebung, jede weitere Zwangsmaßnahme und die damit verbundene Unterbrechung einer sicherlich notwendigen psychiatrischen und psychologischen Behandlung" ein "hohes Suizidrisiko" bedeute, kann das Bestehen einer akuten Suizidgefahr aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden. Dass tatsächlich mit einem Selbstmordversuch für den Fall einer Überstellung zu rechnen ist, ist nicht anzunehmen. Jedenfalls ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf jeden Fall davon ausgeht, dass die beschwerdeführende Partei unter möglichster Schonung ihrer Person nach Frankreich überstellt werden wird, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird. Es ist festzuhalten, dass vor jeder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine entsprechende medizinische Untersuchung seitens eines Amtsarztes durchgeführt wird. Sollten diesbezüglich Bedenken aufgrund des dann aktuellen Gesundheitszustandes vorliegen, so würde von einer Überstellung Abstand genommen werden.

Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei ist daher abschließend festzuhalten, dass keine unmittelbar konkreten Indizien vorliegen würden, die eine konkrete, aktuell vorliegende schwere psychische Beeinträchtigung indizieren würden, sodass hieraus eine rechtlich relevante Gefährdung iSd Art. 3 EMRK und dadurch eine Zuständigkeitsderogation eintreten könnte.

Was die weiteren gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Schielen, Altersweitsichtigkeit, Hepatitis, Hämorrhoiden) betrifft, ist festzuhalten, dass sich daraus auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die nur im Bundesgebiet behandelt werden könnte und die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in einen anderen Mitgliedstaat verunmöglicht, ableiten lässt und gilt das Vorstehende zur medizinischen Versorgung in Frankreich (vgl. dazu etwa den erst jüngst ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.2.2016, Zl. Ra 2015/20/0142, mwN).

Insgesamt konnte somit die beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand somit keine hinreichenden Gründe anführen, die insbesondere unter Berücksichtigung der in Frankreich vorhandenen und tatsächlich zugängigen medizinischen Versorgung, eine Überstellung in diesen Mitgliedstaat als eine Gefährdung iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen würden.

Den Länderfeststellungen zu Frankreich ist wie ausgeführt zu entnehmen, dass medizinische Notversorgung jedenfalls in Anspruch genommen werden kann (zur Gleichbehandlung von Dublin-Rückkehrern und Asylwerbern s. oben). Zudem gibt es für Traumatisierte auch Hilfe von NGO-Seite. Dass der Beschwerdeführer einer bestimmten Spezialbehandlung bedürfte, welche in Frankreich nicht gewährleistet wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Gründe, die in casu für eine Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Somit stellt seine Überstellung im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Sollte der Beschwerdeführer in Frankreich medizinischer Versorgung bedürfen, ist diese auch für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegeben.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass diese keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet angegeben hat. Die beschwerdeführende Partei ist bewusst illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung in das Bundesgebiet eingereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet zu geben.

Somit ist festzuhalten, dass in casu die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrechtsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben. Grundsätzlich ist auszuführen, dass gegenständliche Beschwerde dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt substantiell nicht entgegengetreten ist und hat konkrete und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffende Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nicht dargetan.

In der Beschwerde wurde auch beantragt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer gemäß § 40 VwGVG und Art. 47 GRC beizugeben.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. Im Erkenntnis VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen; einen Anspruch auf unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom Verfassungsgerichtshof jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der Verfassungsgerichtshof in der Folge festgehalten (VfGH 25.06.2009, U 561/09).

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht notwendig.

Der Antrag auf Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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