BVwG W149 1438902-1

W149 1438902-1Tribunal Administrativo Federal24 de mar. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Genitalverstümmelung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W149 1438902-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1438902.1.00

Spruch

W149 1438902-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 14.10.2013, Zl. 12 11.744-BAG, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und und stellte am 31.08.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Kittsee AGM einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von einem männlichen Beamten der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines männlichen Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie u. a. angab, Somalia im November 2011 verlassen und über Kenia, die Türkei und Griechenland aus nach Österreich gekommen zu sein.

Mehrere Versuche, ihre Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank abgleichen zu lassen, verliefen aufgrund der Qualität der Fingerabdrücke erfolglos. In einem Aktenvermerk vom 18.09.2012 wurde festgehalten, dass dies aufgrund von "Vernarbung/keine Schnitte/evtl. Verätzungen oder Abnützungserscheinungen" der Fall gewesen sei.

Eine erneute EURODAC-Abfrage vom 12.11.2012 war erfolgreich, es ergab jedoch keinen Treffer.

Nachdem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Vollmacht erteilt hatte, welche am 10.10.2012 beim mittlerweile zuständigen Bundesasylamt eingelangt war, beantragte die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in das Protokoll der Erstbefragung, welche ihr am 15.10.2012 fernmündlich unter Berufung auf § 17 Abs. 3 AVG versagt wurde.

Mit Schreiben vom 16.10.2012, eingelangt bei der Behörde am selben Tag begehrte die Rechtsberaterin erneut Akteneinsicht. Ob diese gewährt wurde und stattfand, ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Am 13.12.2012 wurde die Beschwerdeführerin von einem männlichen Beamten des Bundesasylamts, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und der Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin wurde dabei nicht auf die Möglichkeit der Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Person hingewiesen (§ 20 AsylG)

Per Mail vom 17.12.2012 beauftrage die Behörde das schwedische Unternehmen "SPRAKAB Language Analysis" unter Angabe des von der Beschwerdeführerin behaupteten Herkunftsortes (Kismayo, Bezirk Alanley) und der von ihr vorgebrachten Clan-Zugehörigkeit (Ashraf) mit der Überprüfung der Angaben anhand einer Sprachanalyse, durchgeführt mithilfe eines telefonisch durchzuführenden Interviews.

Mit Datum vom 19.02.2013 langte der Sprachanalysebericht der SPRAKAB ein, welches sich auf ein am 21.01.2013 durchgeführtes telefonisches Interview bezog.

Mit Schreiben vom 08.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 20 AsylG und Vorlage eines entsprechenden Befundes die Einvernahme durch eine Beamtin mit der Begründung, dass sie in Somalia Opfer einer Zwangsbeschneidung geworden sei und diese Thema für sie äußerste beschämend sei, weshalb sie es in den früheren Einvernahmen den männlichen Beamten gegenüber nicht habe ansprechen können.

Am 11.04.2013 wurde die Beschwerdeführerin von einer Beamtin des Bundesasylamts, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch erneut niederschriftlich einvernommen, wobei ihr die Ergebnisse des Sprachgutachtens und die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten wurden.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 14.10.2013 erließ das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Bescheid, FZ. 12 11.744-BAG, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.10.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Der Bescheid wurde von jenem männlichen Beamten verfasst und unterzeichnet, der die erste niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen zunächst an, dass mangels Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und aufgrund des Experten-Sprachgutachtens festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Süd- oder Mittel-Somalia stamme, wie sie behauptet habe, sondern aus dem sich unabhängig erklärt habenden Somaliland. Genauso wenig könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dem religiösen Minderheiten-Clan der Ashraf angehöre.

Da zudem aufgrund der massiven Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden könne, warum sie tatsächlich Somaliland verlassen habe, könne auch keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkannt werden. Insbesondere sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Verlangen einer Zwangsheirat (trotz aufrechter Ehe) mit einem Al Shabaab-Kämpfer, nach deren Verweigerung ihr Vater, der Betreiber einer Koran-Schule, ermordet worden sei, nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin sei zwar nachweislich beschnitten, daraus könne jedoch kein Asylstatus abgeleitet werden, weil diese Praxis ausweisliche der Länderinformationen im ganzen Land weit verbreitet sei. Außerdem sei die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben vor mindestens zwölf Jahren beschnitten worden, sodass dieser Umstand "wohl kaum fluchtauslösend gewesen" sein könne (Spruchpunkt I.).

Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen instabilen und unsicheren Lage bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 15.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde und gerichtliches Verfahren

Mit Fax vom 29.10.2013 legte die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsberater Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen ausgegangen.

In Bezug auf die unterstellte Herkunft aus Somaliland und werde die Aussagekraft des Sprachgutachtens ua. wegen des lediglich unpersönlichen Telefoninterviews und zum anderen, weil die Gutachter anonym seien und somit etwa nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie Probleme mit dem Clan der Beschwerdeführerin hätten.

Was die behauptete Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die drohende Zwangsverheiratung mit einem Al Shabaab-Kämpfer betreffe, so habe die Beschwerdeführerin die Vorfälle ausführlich und widerspruchsfrei geschildert. Die Länderinformationen des Bescheides würden die Gefahren für Frauen, die sich weigerten, deutlich machen. Dass die Beschwerdeführerin nicht sofort mitgenommen worden sei, sondern erst ihr Vater zur Abschreckung ermordet worden sei, habe sie nachvollziehbar auch damit erklärt, dass der Vater die Herausgabe seiner Tochter, die er selbst zuvor mit einem anderen Mann getraut hatte, offen verweigert habe.

Schließlich sei auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mangels entsprechender Belehrung nicht gewusst habe, dass sie die Einvernahme durch eine weibliche Person verlangen könne. Daher seien die Erstbefragung und die erste Einvernahme vor der belangten Behörde durch männliche Beamte erfolgt und sie habe sich aus kulturellen Gründen nicht vollständig anvertrauen können.

Die Beschwerde langte am 26.11.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

II. Entscheidungsrelevante Beweismittel

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie heiße XXXX, geboren XXXX. Sie sei Staatsangehörige von Somalia, verheiratet und gehöre dem Clan der Ashraf an. Sie stamme aus Kismayo im äußersten Süden Somalias, wo sie auch bis zuletzt gelebt habe. In Somalia würden noch ihre Mutter, zwei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester laben. Ihr Mann habe sie verlassen.

Sie habe bis 2007 eine näher bezeichnete Schule besucht. Die Familie habe bis zum Tod des Vaters davon gelebt, dass dieser eine Koranschule betrieben habe. Die Mutter verkaufe selbstgemachte Süßigkeiten.

Zu ihrem Gesundheitszustand hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei als 13-Jährige unter Zwang beschnitten worden. Die Wunde sei sehr schlecht verheilt und sie habe lange weiter geblutet.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst ausgesagt, sie sei verheiratet. Ihr Vater, der eine Koranschule betrieben habe, habe sie und ihren namentlich näher bezeichneten Mann, der ebenfalls aus Kismayo stamme, am 25.09.2011 nach muslimischem Ritus getraut. Sie habe aber nach der Heirat nicht mit ihm zusammengewohnt, sondern weiter bei ihren Eltern.

Am 22.10.2011 seien Männer der Al Shabaab zu ihrer Familie nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass die Beschwerdeführerin zum Zwecke der Zwangsverheiratung mit einem Kämpfer herausgegeben werde. Der Vater habe dies unter Berufung auf die bereits erfolgte Verheiratung aus religiösen Gründen verweigert. Daraufhin sei der Vater gewaltsam entführt und später am Tag ermordet aufgefunden worden.

Am nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin aus Angst, von der Al Shabaab ebenfalls entführt und gezwungen zu werden, einen Kämpfer zu heiraten, obwohl sie bereits verheiratet sei, nach Kenia geflohen, um von dort aus über die Türkei und schlepperunterstützt nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Griechenland nach Österreich gebracht zu werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin um eine weibliche Einvernehmende ersucht hatte, hat sie in der zweiten behördlichen Einvernahme vorgebracht, sie habe noch ein grundlegenderes Problem.

Der religiöse Vater habe sie streng gehalten. Sie habe immer verschleiert sein müssen, dies aber verweigert. Daraufhin sei sie von ihrem Vater regelmäßig misshandelt worden. Sie habe das Haus nicht ohne Einwilligung der Eltern verlassen dürfen. Man habe ihr untersagt, auf die Hochzeit einer Freundin zu gehen. Als sie dies zB. dennoch getan habe, hätten Vater, Mutter und die Großmutter die Beschwerdeführerin verprügelt.

Zwar habe ihr Vater zugestimmt, dass sie eine höhere Schulbildung erhalte, allerdings habe er ihr dies später verboten. Auch sei die Sicherheitslage in der Gegend der Schule sehr schlecht gewesen und der Vater habe sie nicht mehr zur Schule gehen lassen. Er hätte auf jeden Fall auch nicht erlaubt, dass sie nach dem Abschluss eine Universität besuche.

Die Beschwerdeführerin habe weiters dem männlichen Einvernehmenden gegenüber aus Scham nicht vorbringen können, dass sie unter einer schlechten Genital-Beschneidung, welche bei ihr im Alter von 13 Jahren zugefügt worden sei. leide.

Die in Somalia übliche Beschneidung hätte auf Wunsch der Mutter der Beschwerdeführerin nur in der "leichteren" Form, der Sunnah, durchgeführt werden sollen. Aber ihre Großmutter habe eine Hebamme bestellt, welche die schlimmste Form der Beschneidung, die Infibulation, durchgeführt habe. Die Operation sei ohne jede Narkose vorgenommen worden und sei schlecht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche lang stark blutendend sitzend im Bett verbringen müssen.

Die Wunde sei dennoch nicht verheilt und die Beschwerdeführerin sei noch einmal genäht worden. Danach habe sie einen weiteren Monat im Bett verbringen müssen, weil alles schlecht verheilt sei. Im Grunde seien die Wunden nie richtig ausgeheilt. Sie habe immer wieder Entzündungen gehabt und es seien ungute Narben geblieben. Die Beschwerdeführerin leide darunter noch immer.

Als sie dann verheiratet worden sei, habe ihr Mann nach der Hochzeit gesehen, dass die Beschwerdeführerin teilweise immer noch offene Stellen gehabt und geblutet habe. Ihr Mann habe dann geglaubt sie sei keine Jungfrau mehr. In Somalia glaube man, dass eine Frau, die "nicht richtig zusammengenäht" sei, keine Jungfrau mehr sei.

Ihr Mann habe sie dann unmittelbar nach der Hochzeit verlassen und sei weggegangen. Wohin, wisse sie nicht. Sie habe zu ihren Eltern zurück gemusst, wo sie weiter unter den besagten Bedingungen habe leben müssen, bis sie auch noch hätte zwangsverheiratet werden sollen und nach der Ermordung des Vaters geflohen sei.

1.2. Sonstige Beweismittel

"Ärztlicher Kurzbericht" einer namentlich näher bezeichneten Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe aus Graz vom 28.01.2013 in dem bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin beschnitten sei.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A

3.1. Rechtlicher Rahmen

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist. Die bisherigen Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes vermögen dessen Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Die Behörde unterließ es nämlich zu einem ausreichende Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Form der weiblichen Genitalverstümmelung und deren gesundheitliche Folgen durchzuführen. Obwohl die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, dass bei ihr die Beschneidung unter traumatischen Bedingungen und mit unzureichendem "Erfolg" durchgeführt worden sei, und sie aufgrund der nicht (ausreichend) verheilten Schnitte weiter unter Entzündungen und Blutungen leide, wobei Letztere sie dem Verdacht aussetzen würden (und bereits ausgesetzt hätten), dass sie vor der Ehe keine Jungfrau mehr gewesen sei, hat es die Behörde unterlassen, die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Begutachtung zu unterziehen.

Die Behörde hat es zum anderen unterlassen, entsprechende Länderrecherchen durchzuführen, um feststellen zu können, ob Frauen in der (behaupteten) Situation der Beschwerdeführerin in Somalia von Männern verstoßen und ggf. aus der Gemeinschaft ausgeschlossen würden.

Die Beschwerdeführerin hatte zudem vorgebracht - was von der Behörde auch als solches nicht bestritten wurde -, dass sie von ihrer eigenen Familie unterdrückt und (neben der Zwangsbeschneidung in der schlimmsten Form) schwer misshandelt worden sei, weil sie sich nicht den strengen religiösen Sittenvorstellungen gebeugt habe. Auch hier wären Länderinformationen notwendig gewesen, in welcher Situation sich Frauen in der Position der Beschwerdeführerin (noch dazu unter dem Verdacht vorehelichen Sexualverkehrs) befinden, insbesondere, wenn der Ehemann sie bereits verlassen und die eigene Familie ihr feindlich gegenüber steht.

Die Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nämlich zwar umfassend mit dem Problem der weiblichen Genitalverstümmelung befasst, jedoch nur insoweit als dies (in nicht entscheidungsrelevanter Form) in Somalia üblich sei. Da es sich jedoch im Fall der Beschwerdeführerin nicht um eine noch zu beschneidende Frau handelt, sondern ihr - dies hat die Behörde aufgrund des Befundes auch nicht in Frage gestellt - eine solche bereits widerfahren ist.

Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid des Weiteren zwar auch Länderinformationen zur Lage der Frauen in Somalia angeführt. Es handelt sich jedoch um sehr allgemeine Informationen über die prekäre Lage der Frauen in Somalia (zB. über die Anzahl der Frauen im Parlament, über das Vorkommen häuslicher Gewalt, Schutzgesetze, die nicht eingehalten werden), welche für die Beurteilung einer individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin jedoch nicht ausreichend erscheinen.

Schließlich hat es die Behörde unterlassen, Ermittlungen zur Behandlung von verheirateten, von ihrem Mann verlassenen Frauen, insbesondere von solchen, die bereits Opfer von Misshandlungen in der eigenen Familie waren, anzustellen. Es wäre nämlich - die Behauptungen der Beschwerdeführerin als wahr unterstellt - durchaus nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Position keinen familiären Rückhalt mehr in Anspruch nehmen könnte, insbesondere, wenn sie nach Jahren des Aufenthalts im nicht-muslimischen Ausland nach Somalia zurückkehren würde.

Die genannten Sachverhaltsermittlungen wären jedoch im Hinblick auf eine etwaige Gewährung von Asyl (§ 3 AsylG) wegen begründeter Furcht vor systematischer Verfolgung (zB. als Angehörige einer sozialen Gruppe oder aus religiösen Gründen) entscheidungsrelevant.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Dabei scheint es zielführend, zunächst den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Vorbringen einer "fehlgeschlagenen" weiblichen Genitalverstümmelung zB. durch eine entsprechende fachärztliche Untersuchung und Prognose des weiteren Verlaufs zu ermitteln.

Hilfreich wären auch Erhebungen betreffend die Situation von möglicherweise nach einer Rückkehr aus dem nicht-muslimischen Ausland alleinstehender Frauen und insbesondere die Gefahr einer Unterbringung in den für Frauen in Somalia bekanntermaßen besonders gefährlichen IDP-Lagern.

Das Bundesverwaltungsgericht weist abschließend darauf hin, dass es zum einen in Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch die Al Shabaab und zum anderen möglicherweise auch wegen unterschiedlicher Lebensumstände von Frauen in Somaliland bzw. Kismayo notwendig sein könnte, die aktuelle Situation in der tatsächlichen Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu erheben.

Dabei vermag die Analyse des SPRAKAB, welche bereits im Akt enthalten ist, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung der tatsächlichen Herkunft der Beschwerdeführerin für sich genommen uU. nicht ausreichen, um einen entsprechenden Beweis zu liefern. In diesem Zusammenhang darf an die in jüngster Zeit in Fachkreisen vermehrt geäußerten Zweifel an der (laiendialektologischen) Methode des Instituts sowie an einen der dortigen Gutachter für somalische Sprachen und Landeskunde ("ea20", der auch im vorliegenden Fall befasst war) erinnert werden - siehe etwa den folgenden Link zum UK Supreme Court vom 21.05.2014:

https://www.supremecourt.uk/decided-cases/docs/UKSC_2013_0202_Judgment.pdf

Nur der Vollständigkeit halber mag daran erinnert werden, dass sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legenden Beweismittel der Beschwerdeführerin in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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