W156 2103012-1•BVwG W156 2103012-1
W156 2103012-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche
W156 2103012-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 08.09.2011 erfolgte eine Vor-Ortkontrolle des Heimbetriebes statt, bei der eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,68 ha festgestellt wurde.
Am 05.10.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) statt, bei der eine Flächendifferenz in Höhe von 17,72 ha festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz in Höhe von 1,33 ha bedeutet.
Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine Betriebsprämie gewährt, da er nicht mindestens 100 EUR Direktzahlung erhalte. Dabei wurden 27,87 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,62 ha (davon Almfläche 14,93 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,61 ha (davon Almfläche 13,60 ha) mit einer Differenzfläche von 2,01 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen oder Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort- Kontrollen festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt würden.
Mit Bescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von 42,74 EUR gewährt. Dabei wurden 27,87 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 24,62 ha (davon Almfläche 14,93 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,61 ha (davon Almfläche 13,60 ha) mit einer Differenzfläche von 2,01 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für Futterflächen auf Almen oder Weiden die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort- Kontrollen festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt würden. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.09.2011 sei eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (2,01 ha) gekürzt werden müssen.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der rückwirkenden Reduktion des Beihilfeantrages für das betroffene Antragsjahr durch den Almbewirtschafter für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 48,86 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 42,74 EUR eine weitere Auszahlung in Höhe von 6,12 EUR ausgesprochen, wobei 27,87 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 26,62 ha (davon Alm 14,93 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,61 ha (davon Alm 13,60 ha) mit einer Differenzfläche im Ausmaß von 0,68 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wird darin ausgeführt, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt habe und eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt sei. Für die Aufteilung der Futterflächen auf Almen oder Weiden seien die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 08.09.2011 sei eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (0,68 ha) gekürzt werden müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass sich derzeit auch noch die Einarbeitung der Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2014 befinde, die die Bestätigung von Flächenbewirtschaftung ergeben habe, die ihm zu Unrecht abgezogen worden sei.
Mit Schreiben vom 18.02.2016 wurde die AMA im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert und teilte mit Schreiben vom selbigen Tag folgendes mit:
"Ergebnis der Vor- Ort- Kontrolle (VOK) vom 06.08.2014:
Bei der VOK vom 06.08.2014 wurde vom Prüforgan Herrn MXXXX JXXXX PXXXX für das Antragsjahr (AJ) 2014 eine Differenzfläche von 0,04 ha ermittelt. Die Beantragung 2014 wurde fast gänzlich durch die VOK bestätigt. Für den Beschwerdeführer (BF) hatte die Differenzfläche keine Auswirkung auf die Auszahlung 2014, da die Differenzfläche in der gesamtbetrieblichen Toleranz liegt. Die VOK hat sich auf kein weiteres AJ und somit nicht auf den angefochtenen Bescheid, ausgewirkt. Eine VOK wirkt sich nur dann rückwirkend aus, wenn das Ausmaß der festgestellten nicht-landwirtschaftlichen Nutzfläche (NLN) außerhalb der Toleranz liegt.
Die VOK vom 08.09.2011 betreffend die AJ 2007 - 2011 und die VOK vom 06.08.2014 betreffend AJ 2014 wurden unabhängig voneinander durchgeführt und stehen nicht miteinander in Verbindung. K-A
Die bei der VOK 2011 festgestellten Abweichungen sind ausschließlich durch den Abzug des Gebüsches auf Feldstück (FS) 1 und Feldstück (FS) 2 entstanden. Aufgrund des Bewuchses dieser Flächen (Wachstumsstadium und Höhe des Gebüsches) erfolgte eine Rückverfolgung bis zum Jahr 2007.
Auf dem Luftbild vom 27.09.2009 und auch am LB vom 18.08.2012 lässt sich eindeutig erkennen, dass es sich auf FS 1 und FS 4 um keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, die der Prüfer Lindner Andreas im Jahr 2011 dem BF aberkannt hat.
Vergleicht man die Ergebnisse der beiden Vor- Ort- Kontrollen, wird deutlich, dass der BF bei der Beantragung 2014 das VOK Ergebnis von 2011 berücksichtigt und zusätzlich weitere Flächen beantragt hat. Die VOK 2014 bestätigt die sich auf die VOK 2011 stützende Beantragung fast gänzlich."
Der Beschwerdeführer gab hiezu nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (XXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Am 08.09.2011 erfolgte eine Vor-Ortkontrolle des Heimbetriebes statt, bei der eine Flächenabweichung im Ausmaß von 0,68 ha festgestellt wurde.
Am 05.10.2011 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX) statt, bei der eine Flächendifferenz in Höhe von 17,72 ha festgestellt wurde, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz in Höhe von 1,33 ha bedeutet.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die bei der VOK 2011 festgestellten Abweichungen sind ausschließlich durch den Abzug des Gebüsches auf Feldstück 1 und Feldstück 2 entstanden. Aufgrund des Bewuchses dieser Flächen (Wachstumsstadium und Höhe des Gebüsches) erfolgte eine Rückverfolgung bis zum Jahr 2007.
Auf dem Luftbild vom 27.09.2009 und auch am Luftbild vom 18.08.2012 lässt sich eindeutig erkennen, dass es sich auf FS 1 und FS 4 um keine landwirtschaftliche Nutzfläche handelt, die im Jahr 2011 dem BF aberkannt wurde.
Die VOK 2014 wirkt sich auf kein weiteres Antragjahr und somit nicht auf den angefochtenen Bescheid aus. Die VOK vom 08.09.2011 betreffend die Antragsjahre 2007 - 2011 und die VOK vom 06.08.2014 betreffend Antragsjahr 2014 wurden unabhängig voneinander durchgeführt und stehen nicht miteinander in Verbindung.
3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Art. 2, 12, 23, 25, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt.
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig.
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechnung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
[...]
5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen [...],
b) Dauergrünlandflächen
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.10.2011 der gegenständlichen Alm ohne Flächensanktion und einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.09.2011 des Heimbetriebes des Beschwerdeführers mit Flächensanktion.
Zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle der gegenständlichen Alm wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder ein Vorbringen erstattet noch das festgestellte Flächenmaß bestritten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Vor-Ort-Kontrolle 2014 des Heimbetriebes geht insofern ins Leere, als diese Vor-Ort-Kontrolle keine Auswirkungen auf das Antragsjahr 2011 entfaltet und der Beschwerdeführer das 2011 festgestellte Flächenmaß in seiner Beschwerde weder bestritten nach ein substantiiertes Vorbringen erstattete hat, warum das Ergebnis falsch sein sollte.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte, insbesondere da es sich um die Klärung einer reinen Rechtsfrage handelt. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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