W114 2104856-1•BVwG W114 2104856-1
W114 2104856-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Frist,<br/>Fristablauf, Irrtum, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W114 2104856-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 23.12.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532495, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 sowie über die Beschwerde von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457312, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532495, wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457312, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2010 wird stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 10.03.2010 stellten XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Von den Bewirtschaftern dieser Almen wurden für das Antragsjahr 2010 auch entsprechende Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109067681, wurde den BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 34,36 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992022, wurde der Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109067681, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,36 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 33,87 ha ausgegangen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09.2010 sei eine Flächenabweichung festgestellt worden.
5. Am 08.09.2011 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 74,05 ha nur eine solche im Ausmaß von 51,87 ha festgestellt.
6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218124, wurde der Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110992022, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,36 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 33,99 ha ausgegangen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 23.09.2010 sei eine Flächenabweichung festgestellt worden.
5. Am 24.07.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 71,13 ha nur eine solche im Ausmaß von 29,28 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 07.08.2013, GB I/TPD/119746269, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der XXXX, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
6. Am 09.10.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 1.545,09 ha nur eine solche im Ausmaß von 1.017,57 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 21.10.2013, GB I/TPD/120011921, zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann der XXXX, der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilt hat, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
7. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457312, der Bescheid der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/10-118218124, insofern abgeändert, als einerseits nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 34,36 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 27,21 ha ausgegangen.
Begründend wurde in dieser Entscheidung hingewiesen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle und im Rahmen der AMA internen Überprüfung Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. In dieser Entscheidung wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Die aufschiebende Wirkung dieses Bescheides wurde ausgeschlossen.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit bei der AMA am 13.01.2014 eingelangtem Schreiben Beschwerde. Die BF beantragen darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, anderenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, sowie
3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden
4. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, schließlich
6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen.
Begründend führten die Beschwerdeführer u.a. aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch wären. Amtliche Erhebungen für die Feststellung der Futterfläche in früheren Wirtschaftsjahren seien nicht berücksichtigt worden.
Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärung in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Auch wären Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Er habe auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.
Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den die BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch die Digitalisierung und eine Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit - vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin sei etwa wegen neuerer Luftbilder oder genauerer Messsysteme nicht erkennbar gewesen.
An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen würden die Beschwerdeführer keine Schuld treffen. Die Antragstellung sei durch die Almbewirtschafter erfolgt. Diese würden als Verwalter und Prozessbevollmächtigte der Almauftreiberin gelten. Die Almbewirtschafter hätten sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und sie würden die Verhältnisse vor Ort kennen. Die beschwerdeführende Partei selbst habe sich aber auch stets mit den Almbewirtschaftern beraten und die Almen auch besichtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafter seien zwar der beschwerdeführende Partei zuzurechnen. Hinsichtlich des Verschuldens müsse jedoch ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden.
Die beschwerdeführende Partei habe weiters auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne der beschwerdeführende Partei daher nicht angelastet werden. Die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.
Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Es bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010.
Der Beschwerde beigelegt wurden Sachverhaltsdarstellungen der XXXX XXXX und der XXXX XXXX über die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX bzw. XXXX.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Futterflächenermittlung stets nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden amtlichen Unterlagen erfolgt sei, um Rückforderungen bzw. Sanktionen für die Auftreiber zu vermeiden.
9. Die Landwirtschaftskammer Vorarlberg übermittelte mit Schreiben vom 28.01.2014, am 03.02.2014 bei der AMA einlangend, eine Bestätigung, dass die Almfutterfläche der Alpe XXXX in dem Antragsjahr 2010 im Rahmen der amtlichen Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach dem Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
10. Am 16.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer Imst eine Erklärungen der BF ein, wonach sie als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Jahr 2010 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
11. Mit der als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2010" von der AMA titulierten Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532495, wurde der angefochtene Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457312, abgeändert und der Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen sowie eine Rückforderung in Höhe von EUR
XXXX verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 09.10.2013 Flächenabweichungen über 20 % festgestellt worden seien und daher keine Beihilfe gewährt werden könne.
Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
12. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführer, welcher am 29.12.2014 bei der AMA einlangte.
Am 05.01.2015 langten bei der Bezirksbauernkammer Imst drei Erklärungen der BF ein, wonach sie als bloßer Auftreiber auf die XXXX, und die XXXX im Jahr 2010 nicht erkennbar gewesen sei, dass die für diese Alm im Jahr 2009 beantragte Almfutterfläche falsch sein könnte (§ 8i MOG-Erklärung).
13. Die AMA legte am 31.03.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
14. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 31.03.2015" bezeichnetem Begleitschreiben der AMA vom 21.05.2015 übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" zum Berechnungsstand 24.04.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d. g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu Spruchteil A.I.:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532495, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310561, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).
Zu Spruchteil A.II.:
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben oder der gegebene Sachverhalt anders zu beurteilen ist und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine völlig andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine ausreichende Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" nicht enthalten.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.
Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 einer Entscheidung zuzuführen.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Auch werden insbesondere die vorgelegten § 8i MOG - Erklärungen zu berücksichtigen sein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.
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