BVwG L508 1428598-2

L508 1428598-2Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2016

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Regest

Aktenwidrigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung, wesentlicher<br/>Verfahrensmangel, Zurückverweisung

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BVwG L508 1428598-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.1428598.2.01

Spruch

L508 1428598-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Bischof und Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl: XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan, brachte erstmals am 21.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor: Im Jahr 2007 habe es einen Grundstücksstreit mit seinem Onkel väterlicherseits gegeben. Dieser habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Deshalb habe sein Onkel mütterlicherseits seine Ausreise organisiert.

Der jüngere Bruder seines Vaters hätte - nach dessen Tod - die Landwirtschaft der Familie des BF besetzt. Der jüngere Bruder seines Vaters und dessen Söhne hätten im Jahr 2007 einfach mit ihm gestritten und ihn auch attackiert. Diese hätten ihm gesagt, sie hätten angebaut und würden weiter da arbeiten und das Grundstück nicht zurückgeben. Er habe dann mit seinem Onkel mütterlicherseits - seinem Vormund - über die Sache gesprochen und dieser habe ihm geraten, von dort wegzugehen.

Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme änderte der BF dann sein Vorbringen und behauptete, mit zwei Onkeln väterlicherseits Probleme gehabt zu haben. Diesbezüglich sei auch ein Gerichtsverfahren anhängig. Über den Verlauf des Verfahrens wisse er nichts.

3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2012, Zl: 12 05.811-EAST-West gem. § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.

4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2013, Zahl: Zl. E3 428.598-1/2012, gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses am 15.03.2013 in Rechtskraft. Begründet wurde die abweisende Entscheidung mit mangelnder Glaubwürdigkeit. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen selbst bei Glaubwürdigunterstellung keine Asylrelevanz beizumessen sei und ihm darüber hinaus auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne.

5. Am 27.02.2014 brachte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme vor, dass seine Fluchtgründe, welche er bereits im vorigen Verfahren genannt habe, noch immer aufrecht seien und er deshalb nicht zurückkehren könne. Es seien aber auch neue Probleme dazugekommen. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn vor Gericht vertreten und habe daher auch fliehen müssen. Dieser sei in den Iran oder in die Türkei geflohen. Ferner sei der Sohn seines Gegners im Jahr 2013 getötet worden und sei deshalb gegen den BF Anzeige erstattet worden. Sein Onkel habe den Sohn seines Gegners getötet. Die Familie des Getöteten glaube aber, dass er dahinter stecken würde. Im Falle einer Rückkehr werde er entweder von der Polizei festgenommen oder von der Familie des Getöteten umgebracht.

Ferner gab der BF an, dass er nach Erhalt der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jänner 2013 Österreich verlassen habe und nach Deutschland gereist sei. In Deutschland habe er eine Frau kennengelernt, mit welcher er bis heute eine Beziehung führe. Er wohne mit seiner Freundin in Wien. Diese komme für seinen Lebensunterhalt auf. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Zuge der Vollmachtbekanntgabe zum Nachweis der familiären Bindungen des Beschwerdeführers mehrere Dokumente in Vorlage, darunter eine Meldebestätigung, sowie betreffend die Freundin des BF folgende Dokumente: Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Lohnbestätigung, Reisepasskopie, Arbeits- und Lohnbestätigung, schriftliche Erklärung der Freundin über ihre Beziehung zu dem BF. Ferner wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Eheschließung beabsichtigte und in diesem Fall zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zl: XXXX , hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Das BFA führte aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die nunmehr neu erstatteten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Auf das neu erstattete Fluchtvorbringen ist das BFA nicht eingegangen bzw. wurde dieses keiner Beweiswürdigung unterzogen. Betreffend des Privat- und Familienlebens wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe und er sich auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft befinde. Es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Die Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsbürgerin, welche zum Zwecke der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem BF nach Österreich übersiedelt ist, hat das BFA zur Gänze negiert.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 14.03.2016 in der Außenstelle Linz ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1.1. Als Vergleichsentscheidung ist im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.01.2013, Zahl: Zl. E3 428.598-1/2012 heranzuziehen, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen wurde und welches am 15.03.2013 in Rechtskraft erwuchs.

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 21 Abs. 3 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

2.1.2. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche nähere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren neu erstatteten Vorbringen vermissen.

So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der verschiedenen Einvernahme vor, dass seine Fluchtgründe, welche er bereits im vorigen Verfahren genannt habe, noch immer aufrecht seien und er deshalb nicht zurückkehren könne. Es seien aber auch neue Probleme dazugekommen. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihn vor Gericht vertreten und habe daher auch dieser fliehen müssen. Dieser sei in den Iran oder in die Türkei geflohen. Ferner sei der Sohn seines Gegners im Jahr 2013 getötet worden und sei deshalb gegen den BF Anzeige erstattet worden. Sein Onkel habe den Sohn seines Gegners getötet. Die Familie des Getöteten glaube aber, dass er dahinter stecken würde. Im Falle einer Rückkehr werde er entweder von der Polizei festgenommen oder von der Familie des Getöteten umgebracht. Der Beschwerdeführer hat sohin Vorkommnisse im Zuge des familiären Konfliktes in Pakistan behauptet und diese eindeutig zeitlich nach Beendigung des Erstasylverfahrens eingeordnet.

Dieses Vorbringen hat das BFA aber zur Gänze negiert. Die belangte Behörde führte in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Bescheides aktenwidrig aus, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Es sei kein Sachverhalt vorgebracht worden, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstanden sei. Der BF habe lediglich angegeben in Österreich leben zu wollen und dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halten würde.

Auf das neu erstattete Fluchtvorbringen ist das BFA nicht eingegangen bzw. wurde dieses keiner Beweiswürdigung unterzogen respektive gänzlich negiert. Damit hat die belangte Behörde aber ein wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen.

Die Ausführung im Rahmen der Beweiswürdigung auf Seite 12 im erstinstanzlichen Bescheid, dass der BF keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens neu entstanden sei, erweist sich sohin als aktenwidrig.

Die belangte Behörde übersieht, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, seine "alten Asylgründe" seien noch aufrecht, jedoch habe sich die Situation auch geändert, da auch sein Onkel nunmehr vor Verfolgung fliehen habe müssen und dem BF nunmehr auch die Tötung des Sohnes seines Gegners unterstellt werde. Der Beschwerdeführer hat somit das Vorliegen eines geänderten Sachverhaltes behauptet.

Zur Bescheidbegründung des BFA ist festzuhalten, dass die vom Bundesamt getätigte Beweiswürdigung in Anbetracht des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend ist. So hat sich das Bundesamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen vorgenommen. Dass die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl derart vage oder unsubstantiiert gewesen wären, so dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer im Folgeverfahren grundsätzlich auch auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren als Begründung für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hat, dabei nicht glaubwürdig war und insoweit für einen Folgeantrag, der wiederum auf diese Gründe gestützt wird, die Annahme einer bereits entschiedenen Sache nahe liegt.

Dies allein entbindet die Asylbehörden jedoch nicht von der Verpflichtung, in einem neuerlichen Verfahren den "glaubhaften Kern" eines, wenn auch im Grunde gleichen Vorbringens zu ermitteln und hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, (auch) mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).

Insbesondere hätte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im vorliegenden Fall demnach mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers beweiswürdigend auseinanderzusetzen gehabt.

Seitens des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob das nunmehrige neu erstattete Vorbringen einen "glaubhaften Kern" im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 AVG aufweist, was eine ausführliche Beweiswürdigung mit Gegenüberstellung allfälliger Divergenzen und Ungereimtheiten erfordert.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, somit im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche vom Beschwerdeführer getätigte Angaben entsprechend zu würdigen sein.

2.1.3. Überdies erweist sich auch die rechtliche Beurteilung des BFA zu Spruchpunkt II als grob mangelhaft und aktenwidrig; dies aus nachfolgenden Gründen:

Das BFA stellte fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben glaubhaft seien, zumal diese keinerlei Vorteile für ihn erbringen würden. Weiters wurde festgestellt, dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich habe und er sich auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft befinde. Es bestehe auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Personen. Rechtlich ergebe sich dadurch die vorgenommen Zurückweisung des Asylantrages. Hinsichtlich der Rückerkehrentscheidung wurde auf den Umstand verwiesen, dass der BF keinerlei private und familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe.

Die Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin, einer deutschen Staatsbürgerin, welche ihren Wohnsitz zum Zwecke der Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit dem BF nach Österreich verlegt hat, hat das BFA zur Gänze negiert. Der Beschwerdeführer hat mit Urkundenvorlage dargetan, dass er nunmehr über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde hat sich damit aber in keinster Weise auseinandergesetzt und aktenwidrig festgehalten, dass der BF über keinerlei familiäre oder private Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde. Aus den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich, dass der BF seit rund zweieinhalb Jahren eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin führt und er mit dieser auch aktuell in Österreich in Lebensgemeinschaft lebt. Ebenso, dass die Lebensgefährtin für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommt und eine Eheschließung beabsichtigt ist.

Der angefochtene Bescheid leidet sohin unter dem schweren Mangel, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt und seine Entscheidungsbegründung auf Aktenwidrigkeiten gestützt hat.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen einer ausführlichen Einvernahme hinreichend auseinanderzusetzen haben und wird eine entsprechende Würdigung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu erfolgen haben.

Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Beschwerdefall vorliegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

2.1.4. Letztlich ist noch festzuhalten, dass der angefochtenen Bescheid auch entsprechend ausführliche Länderfeststellungen zur Situation in Pakistan vermissen lässt. Auch dies wird das BFA im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben.

Da der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach diesen Ermittlungsschritten unvermeidlich erscheint, war der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufzuheben.

2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter A. zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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