G311 2120235-1•BVwG G311 2120235-1
G311 2120235-1Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2016
Hinterlegung, Verspätung, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung,<br/>Zustellung
G311 2120235-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein diesbezüglicher Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Aufgrund des im Akt des BFA enthaltenen Rückscheines steht fest, dass der oben angeführte Bescheid vom 28.12.2015, Zl. XXXX, am 31.12.2015 beim Postamt XXXX hinterlegt wurde und seit diesem Tag zur Abholung bereit gehalten wurde.
Die Rechtsmittelfrist endete sohin am 14.01.2016. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt.
Die gegenständliche, mit 21.01.2016 datierte, Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid langte am 21.01.2016 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde in weiterer Folge, einlangend am 28.01.2016, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt vom 03.02.2016, Zl. XXXX, wurde dem BF vorgehalten, dass sich die am 21.01.2016 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde vor dem Hintergrund der am 31.12.2015 ordnungsgemäß erfolgten Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung beim Postamt XXXX als verspätet erweise. Gleichzeitig wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde mittels RSa-Schreiben seitens des erkennenden Gerichtes versendet. Am 08.02.2016 wurde dieses RSa-Schreiben mit dem Vermerk "verzogen" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesendet.
Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 01.02.2016 nicht mehr in Österreich gemeldet ist. Der konkrete Aufenthaltsort bzw. die Abgabestelle des BF ist daher nicht bekannt und konnte nach Einsicht in das Zentrale Melderegister nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden. Es erfolgte daher die Zustellung des Verspätungsvorhaltes vom 03.02.2016 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt ohne vorausgehenden Zustellversuch mit 19.02.2016.
Die im Verspätungsvorhalt vom 03.02.2016 gewährte Stellungnahmefrist endete daher am 04.03.2016. Bis dato ist beim erkennenden Gericht seitens des BF keine diesbezügliche Stellungnahme eingelangt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2015 am 31.12.2015 durch Hinterlegung und Bereithaltung beim Postamt rechtswirksam zugestellt wurde.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Aus dem ZMR-Auszug vom 19.02.2016 ergibt sich, dass der BF zwischen 16.11.2015 und 01.02.2016 an der Zustelladresse mit Hauptwohnsitz gemeldet war.
Der BF hat es bis dato unterlassen, entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 1 ZustG dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen, obwohl er vom gegenständlichen Verfahren Kenntnis hatte. Der Verspätungsvorhalt wurde daher durch Hinterlegung im Akt mit 19.02.2016 gemäß § 8 iVm § 23 ZustG zugestellt und endete die diesbezügliche Stellungnahmefrist somit am 04.03.2016. Eine Stellungnahme dazu ist bis dato nicht eingelangt.
Der Bescheid wurde am 31.12.2015 hinterlegt. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen und endete ausgehend von einer Zustellung am 31.12.2015 daher mit Ablauf des 14.01.2016. Die mit 21.01.2016 datiert und am selben Tag per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich daher als verspätet und war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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