G308 2005356-2•BVwG G308 2005356-2
G308 2005356-2Tribunal Administrativo Federal23 de mar. de 2016
Ausgleichszulage, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Neufestsetzung, Parteiengehör,<br/>Wiederaufnahme
G308 2005356-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX in XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten vom 28.04.2015,Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 2013/33 zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.10.2014 wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) für XXXX, VSNR. XXXX, (im folgenden Beschwerdeführer, kurz BF) vom 28.04.2015 die Ausgleichszulage ab 01.01.2003 neu festgestellt.
Als Rechtsgrundlage wird § 103, 107, 292, 293, 294, 296 und 298 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BG Bl.Nr.: 189/1955, angeführt, begründet wurde der Bescheid damit, dass sich das anrechenbare Einkommen geändert habe. Im Fragebogen Ausgleichszulage wurde erstmals ein Wohnrecht angegeben. Aufgrund des Übergabevertrages vom 18.10.2000 wurde festgestellt, dass bereits seit diesem Zeitpunkt ein Wohnrecht gebührt. Als Folge der Änderung des Einkommens ist die Ausgleichszulage in der wie im Spruch dieses Bescheides angeführten Höhe festzusetzen. Der Pensionsversicherungsträger hat bei einer Änderung der für die Zuerkennung der Ausgleichszulage maßgebenden Sach- und Rechtslage die Ausgleichszulage neu festzustellen.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von drei Monaten ab Zustellung Klage beim zuständigen Arbeits-und Sozialgericht eingebracht werden kann. Näheres sei einer beiliegenden Information zu entnehmen. Weiters wurde diesem Bescheid eine Information über die Anweisung der monatlichen Leistung ab März 2015 angefügt. Im Bescheid selbst war die Höhe der Ausgleichszulage ab 01.01.2004 bis 01.01.2015 jährlich angeführt, weiters dass vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 kein Anspruch auf Ausgleichzulage besteht. Der vom 01.01.2004 bis 28.02.2013 entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von Euro 5.978,10 ist auf die von der Pensionsversicherungsanstalt zu erbringende Geldleistung aufzurechnen.
2. Mit Schreiben vom 20.07.2015 erhob der BF, vertreten durch seinen Anwalt Magister XXXX Beschwerde. Darin wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass dieser Bescheid am 10.07.2015 dem im Verfahren ausgewiesenen Vertreter zugestellt wurde. Die vorliegende, am 17.07.2015 (richtig wohl 21.07.2015) zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Aufgrund einer routinemäßigen Nachfrage der Kanzlei des Vertreters des BF am 10.07.2015 bei der belangten Behörde wurde mitgeteilt, dass am 28.04.2015 ein Bescheid erlassen worden war. Dieser Bescheid wurde jedoch unter Außerachtlassung des ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses dem Vertreter des BF nicht zugestellt, sondern dem BF selbst. Die Zustellung holte die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten am 10.07.2015 nach indem sie dem Vertreter des BF den Bescheid per E-Mail übermittelte. Insofern erweise sich die Beschwerde als rechtzeitig.
Grundsätzlich sei die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zulässig, der BF wird durch den Bescheid in subjektiven Rechten verletzt und ist für die zu erhebende Beschwerde legitimiert.
Begründet wurde die Beschwerde mit Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der erlassene Bescheid sei wieder ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und unter Außerachtlassung des zwingend notwendigen Parteiengehörs erlassen worden, und sei vollkommen deckungsgleich mit jenem Bescheid, welcher am 05.03.2013 erlassen wurde.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben bzw. wurde seitens der belangten Behörde überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Zu keinem Zeitpunkt wurden dem BF Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht, noch wurde er hinsichtlich des festzustellenden Sachverhaltes befragt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorherigen Ausführungen sowie die ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ XXXX vom 24.10.2014 verwiesen.
Darüber hinaus wurde das Parteiengehör, welches einen wesentlichen Grundsatz eines "Fair trials" darstellt, missachtet und hatte der BF keinerlei Möglichkeit sich vor Erlassung des bekämpften Bescheides zu äußern.
Eine Befragung des BF zu seinen Angaben in den jeweiligen Fragebögen, vor dem Hintergrund, dass das Wohnrecht von ihm bereits im Jahr 1998 angegeben wurde, in den Jahren 2003, 2006 und 2009 nicht, aber 2012 schon, hat wieder nicht stattgefunden und hätte die Bescheid erlassende Behörde dies jedenfalls hinterfragen müssen, insbesondere wäre zweifelsfrei festzustellen ob der BF sich durch falsches Zeugnis seine Ausgleichszulage erschlichen hat oder nicht und ob überhaupt eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausmaß wie von der belangten Behörde vorgenommen zulässig ist. Dies erfolgte wiederum nicht, und ist aufgrund des nicht rechtsstaatlich durchgeführten Verfahrens der Bescheid der belangten Behörde nicht überprüfbar und rechtswidrig.
Zum geltend gemachten Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung werden sämtliche Feststellungen bekämpft mit welchen die Behörde festgestellt hat, dass die Ausgleichszulage ab 01.01.2003 neu festzusetzen ist. Die getroffenen Feststellungen der Behörde sind in keinster Weise begründet und nachvollziehbar, noch wurde dem BF die Möglichkeit gegeben sich zu allfälligen Ermittlungsergebnissen zu äußern. Vielmehr erscheint es so, dass nicht nur dem BF keine Möglichkeit gegeben wird sich zu rechtfertigen sondern dass ihm auch die Erschleichung einer Leistung unterstellt wird.
Zum geltend gemachten Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich darauf verweist, dass aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts die Ausgleichszulage neu festgestellt wird. In keinster Weise wird dargelegt aus welchen Gründen überhaupt eine Neufestsetzung und Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt und ob die Wiederaufnahme des Verfahrens und Behebung des Bescheides vom 03.04.2003 zulässig ist.
Die Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG vorliegt bleibt verwehrt. Es ist dem Bescheid nicht zu entnehmen welchen Wiederaufnahmegrund die Behörde aufgegriffen hat, der zu einer Neufestsetzung der Ausgleichszulagenfeststellung und der festgestellten Überzahlung führte. Vielmehr ist der nunmehr erlassene Bescheid noch rudimentärer abgefasst als der bereits ergangene und behobene.
Es wird daher die Zurückverweisung oder in eventu die ersatzlose Behebung des nunmehr bekämpften Bescheides beantragt.
3. Mit Schreiben vom 21.08.2015 legte die BELANGTE BEHÖRDE die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm dazu wie folgt Stellung: Der bekämpfte Bescheid stützt sich auf die §§ 103 und 107 ASVG, es handelt sich daher nicht wie beim im Verfahren zu GZ XXXX vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid um eine Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG.
Gegen den nunmehr erlassenen Bescheid ist das Rechtsmittel der Klage an das Landesgericht als Arbeits-und Sozialgericht zulässig, eine solche Klage wurde vom Einspruchswerber bereits erhoben.
Eine Beschwerde an das BVwG ist hingegen kein Rechtsmittel gegen den gegenständlichen Bescheid. Ergänzend wird vorgebracht, dass auch die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde nicht eingehalten wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde am 28.04.2015 abgefertigt und XXXX persönlich zugestellt. Eine Kopie des Bescheides wurde dem Vertreter des BF auf telefonische Anfrage am 10.07.2015 übermittelt. Die Rechtsmittelfrist begann daher jedenfalls mit der Zustellung an XXXX zu laufen und nicht erst mit der Übermittlung einer Bescheidkopie an den Vertreter. Es wird daher die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges beantragt, in eventu wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.
4. Zu diesem Schreiben nahm der BF mit Schreiben vom 29.10.2015 wie folgt Stellung: In der Äußerung vom 21.08.2015 stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf folgende zwei Standpunkte:
Erstens meint sie, dass sich der bekämpfte Bescheid nicht auf § 103 und § 107 ASVG stützt, sohin nicht über eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG abgesprochen wird.
Zweitens vermeint sie, dass die Rechtsmittelfrist für die am 21.10.2015 erstattete Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.04.2015 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen sei.
Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Begründet wird dies damit, dass mit Bescheid vom 05.03.2013 die BELANGTE BEHÖRDE das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und darüber abgesprochen hat. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Beschluss vom 27.02.2014 behoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Diesem Beschluss zufolge war in dem Verfahren strittig ob die Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid vom 05.03.2013 zulässig ist. Erst nach Überprüfung ob die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig ist, hätte bescheidmäßig über die Neufestsetzung der Ausgleichszulage abgesprochen werden können.
Im nunmehrigen Bescheid spricht die belangte Behörde nicht mehr über die erfolgte Wiederaufnahme ab, und stellt obwohl, rechtskräftig zu keinem Zeitpunkt ein Wiederaufnahmegrund festgestellt wurde, eine neue niedrigere Ausgleichzulage fest und verpflichtet den BF zum Rückersatz. Im Spruch des bekämpften Bescheides wird nicht explizit angeführt, dass das Verfahren über die Ausgleichszulage, welche der BF bezieht, wieder aufgenommen wird. Dies impliziert jedoch der vorhandene Spruch, da lediglich nach erfolgter Wiederaufnahme über die Neufestsetzung der Ausgleichszulage entschieden werden kann.
Wiederum werden wesentliche Parteienrechte des BF verletzt, wie das Parteiengehör, der Bescheid wurde wiederum nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen begründet und versuche die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entziehen. Ein Ausspruch über eine Neufestsetzung bzw. deren Rückersatz wäre erst zulässig gewesen, wenn über die Wiederaufnahme rechtskräftig abgesprochen worden wäre. Der bekämpfte Bescheid ist daher mangelhaft und missverständlich und jedenfalls der Überprüfung durch das BVwG zugänglich.
Die Rechtsmittelfrist war insofern keinesfalls verstrichen, als bereits im Verfahren vor der belangte Behörde mit Schriftsatz vom 05.04.2013 das Vollmachtsverhältnis des Vertreters ausgewiesen wurde, und sich der BF auf die Bestimmungen der §§ 10 AVG sowie 8 RAO stützte.
Der Hinweis des Parteienvertreters auf die ihm erteilte Vollmacht, welche nach ständiger Rechtsprechung eine Zustellbevollmächtigung mitumfasst, bewirkt dass die belangte Behörde nur mehr an den Zustellbevollmächtigten, nicht aber an den BF selbst zuzustellen hat. Wird stattdessen dem Vertretenen selbst zugestellt, ist die Zustellung unwirksam. Eine Sanierung dieses Zustellmangels ist möglich, dies erfolgt jedoch erst zu jenem Zeitpunkt, an dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Dies ist, wie die belangte Behörde selbst zugesteht, wonach auf telefonische Rückfrage der Kanzlei des Rechtsvertreters am 10.07.2015 ohne Zustellnachweis übermittelt wurde, geschehen. Dabei erlangte der Vertreter des BF erstmals Kenntnis von der erfolgten Zustellung, die am 21.07.2015 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig.
5. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 06.11.2015 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt, von dieser Möglichkeit wurde jedoch bis dato kein Gebrauch gemacht.
Auch zu einer weiteren Anfrage, wie der Widerspruch im ersten Satz des Bescheides, dass in diesem auf Grund des Beschlusses des BVwG vom 24.10.2014 die Ausgleichszulage neu festgestellt wird und der Rechtsmittelbelehrung, in der nur das Klagerecht beim Landesgericht dargestellt wird, sowie dem oben genannten Vorlagebericht wurde keine Stellungnahme abgegeben. Auch die Frage wann, wenn dieser Bescheid nicht die Entsprechung zum zurückverweisenden Beschluss des BVwG vom 24.10.2014 ist, obwohl dies der Spruch des Bescheides nahelegt, mit dem Bescheid gerechnet werden kann, wurde nicht beantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Zustellzeitpunkt ist gem. §9 Abs. 3 ZustellG zweifellos frühestens der 10.07.2015, an dem der Vertreter des BF Kenntnis vom Bescheid erlangte. Die frühere "Zustellung" an den im Verfahren vertretenen BF ist unwirksam (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10.A, RZ 203 mwH und Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5.A., RZ 196 mwH).
Der angefochtene Bescheid erweist sich als mangelhaft. Es ist nicht erkennbar welches Verfahren mit diesem Bescheid wirklich abgeschlossen werden soll. Der erste Satz des Bescheides, wonach dieser auf Grund des Beschlusses des BVwG vom 24.10.2014 erfolge kann nicht in Übereinstimmung zur Rechtsmittelbelehrung, die lediglich eine Belehrung über das Klagerecht enthält, gebracht werden.
Formal ist noch anzumerken, dass im genannten Bescheid der Spruch nicht eigens bezeichnet wird.
Weiters führt die belangte Behörde nicht aus, welchen Wiederaufnahmegrund sie aufgegriffen hat. Eine rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht möglich. Ob in diesem fortgesetzten Verfahren das Recht des BF auf Parteiengehör gewahrt wurde bzw. der BF die Möglichkeit hatte, sich zu den Vorwürfen der Erschleichung der Ausgleichszulage zu äußern, kann dem vorliegenden Akt ebenfalls nicht entnommen werden.
Es fehlen begründete Feststellungen zum Sachverhalt, noch ist ersichtlich, dass ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Es wird zwar ausgeführt, dass das anrechenbare Einkommen sich geändert hat, und im Fragebogen Ausgleichszulage erstmals ein Wohnrecht angegeben wurde, es wird aber nicht ausgeführt in welchem Fragebogen welchen Jahres dieses Wohnrecht erstmals angegeben wurde bzw. wie das Einkommen sich geändert hat. Weiters ist die Berechnung des Einkommens bzw. der Ausgleichszulage keineswegs (leicht) nachzuvollziehen. Auch wird die Höhe der Ratenzahlung nicht begründet.
Zudem hat keine Subsumtion unter einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG stattgefunden. Welcher Wiederaufnahmegrund seitens der belangten Behörde aufgegriffen wurde, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen Bescheid. Eine rechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher nicht möglich.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, diversen Stellungnahmen sowie den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Der Bescheid vom 28.04.2015 setzt die Ausgleichszulage des BF ab 2003 neu fest. Es bleibt jedoch offen, auf welcher Rechtsgrundlage dies erfolgt, ob eine Wiederaufnahme erfolgt, und wenn ja aufgrund welcher Bestimmung.
Der Umfang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens erstreckt sich nur auf den Ausspruch über die Wiederaufnahme, zumal nur dieser als Verwaltungssache qualifiziert werden kann, die der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt:
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Wiederaufnahme eines Leistungsverfahrens (vgl. VwGH vom 21.11.2011, Zl. 98/08/0149). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem ein Leistungsverfahren wiederaufgenommen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.
§ 354 ASVG regelt, welche Angelegenheiten als Leistungssachen zu qualifizieren sind. § 65 ASGG knüpft an die durch § 354 ASVG definierten Angelegenheiten an und normiert hierfür die Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte zur Entscheidung in sukzessiver Kompetenz. Im Besonderen zählt § 354 ASVG die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" zu den Leistungssachen (§ 354 Z 1 ASVG) ebenso wie die "Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung" (§ 354 Z 2 ASVG). Die in § 354 ASVG enthaltene Aufzählung der Leistungssachen ist als taxative Aufzählung zu verstehen (vgl. § 355 ASVG), so dass nicht darin aufgezählte Angelegenheiten als Verwaltungssache einzuordnen sind. Für den angefochtenen Bescheid bedeutet dies, dass die Rückforderung der möglicherweise zu Unrecht empfangenen Beträge als Leistungssache anzusehen sind, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ausscheidet; eine Anfechtung dieses Spruchpunktes wurde in der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beschwerde auch nicht erklärt. Verwaltungssache ist hingegen der Ausspruch über die Wiederaufnahme (vgl. Sonntag ASVG Jahreskommentar, 5.Auflage, 2014, § 354 RZ 2).
Dieser Bescheid ist auch gesondert anfechtbar. Zwar ordnete § 70 Abs. 3 AVG bis zum In-Kraft-Treten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I 33/2013, am 01.01.2014, an, dass "[g]egen die Bewilligung oder die
Verfügung der Wiederaufnahme ... eine abgesonderte Berufung nicht
zulässig" ist. Im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens, das - wie hier - in der Hauptsache eine Leistungssache betrifft und nur im Umfang der Wiederaufnahme eine Verwaltungssache bildet, ging die Rechtsprechung schon bisher von einer Ausnahme vom Ausschluss der abgesonderten Anfechtbarkeit nach § 70 Abs. 3 AVG aus (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 324 mwN sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 [1996] § 70 AVG Anm. 3b, angeführte Rechtsprechung). Der angefochtene Bescheid war daher schon gemäß der Rechtslage vor dem 01.01.2014 mit Berufung anfechtbar; das schon vor diesem Datum anhängige (und zulässige) Berufungsverfahren ist daher als (bereits vor 01.01.2014 zulässiges) Rechtsmittelverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dass Wiederaufnahmebescheide auch nach dem VwGVG gesondert anfechtbar sind, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VwGVG, der eine "abgesonderte Beschwerde" nur gegen Verfahrensanordnungen ausschließt.
Bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Wiederaufnahme von Amts wegen ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur die Wiederaufnahme aus den von der belangten Behörde herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen Sachverhaltsmomenten, die die Behörde als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der von der Behörde zur Anordnung der Wiederaufnahme herangezogen wurde (vgl. die zur Wiederaufnahme nach der BAO ergangene, jedoch für den Zweck der Abgrenzung der "Sache" des Beschwerdeverfahrens auf das AVG und das VwGVG übertragbare Rechtsprechung VwGH 14.05.1991, 90/14/0262; 20.07.1999, 97/13/0131; 28.02.2012, 2008/15/0005; 27.06.2013, 2010/15/0052).
Bei der Erlassung eines Wiederaufnahmebescheids nach § 69 AVG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erkennbar gemacht werden, auf welchen Tatbestand der Ziffern 1 bis 4 des § 69 Abs. 1 AVG sich die Wiederaufnahme stützt (vgl. VwGH 08.10.1982, 82/08/0117, 0118; 26.11.1982, 82/08/0127, 82/08/0127). Maßgebend ist dabei der Spruch des Bescheides, mag auch das Zitat eines anderen Tatbestandes in der Begründung dazu in Widerspruch stehen (vgl. VwGH 29.03.1984, 83/08/0321).
Im vorliegenden Fall gibt der Bescheid zu erkennen, dass sich die Behörde bei der von Amts wegen verfügten Wiederaufnahme auf den "Erschleichungstatbestand" des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG gestützt hat.
Der Tatbestand des "Erschleichens" setzt voraus, dass der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt werden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 07.07.1992, 90/08/0164; 10.09.2003, 2003/18/0062). Sind der Behörde durch unrichtige oder unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kann sie im Allgemeinen aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht schließen, wenn keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind (vgl. VwGH 25.02.1988, 88/08/0027; 07.07.1992, 90/08/0164; 08.09.1998, 98/08/0090; 16.02.1999, 96/08/0270) Die Verletzung einer gesetzlichen Mitteilungsverpflichtung wäre bei entsprechender Irreführungsabsicht grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der "Erschleichung" zu verwirklichen, dies wurde im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar festgestellt.
In Ermangelung von Tatsachenfeststellungen gibt der angefochtene Bescheid keine deutlichen Hinweise darauf, welchen konkreten Sachverhalt die Behörde als "Erschleichung" qualifiziert und zum Anlass der Wiederaufnahme genommen hat. Dafür, dass der das wieder aufgenommene Verfahren abschließende Bescheid durch die Fälschung einer Urkunde, ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung zustande gekommen wäre, besteht im Beschwerdefall kein Anhaltspunkt. Weder bezog sich der angefochtene Bescheid auf einen dieser Fälle noch wird das Vorliegen eines dieser Fälle in der bei Beschwerdevorlage abgegebenen Stellungnahme der belangten Behörde behauptet.
Ob und wann eine Verletzung von Mitteilungspflichten durch den BF stattgefunden hat, bleibt offen.
3.6.1. Im gegenständlichen Verfahren ist die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Das ist aber im angefochtenen Bescheid nicht gegeben.
Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte. Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner Einvernahme des BF gekommen ist. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft.
Wäre im gegenständlichen Verfahren dem BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens des BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Dem BF ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.
Im weiteren Verfahren ist es dem BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen um schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
3.6.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186,
Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Welchen Wiederaufnahmegrund die belangte Behörde aufgreift, ist dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Die "Begründung" erschöpft sich darin, dass im Fragebogen Ausgleichszulage ein Wohnrecht angegeben worden sei, welches bis dato nicht auf die Ausgleichszulage angerechnet worden sei. Aufgrund eines Übergabevertrages vom 18.10.2000 sei festgestellt worden, dass bereits ab diesem Zeitpunkt ein Wohnrecht gebührt habe. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).
So hat die belangte Behörde im Bescheid außer Acht gelassen festzustellen, ob sie zur Ansicht kommt, dass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt bzw. warum sie einen neuen Bescheid erlässt.
Zudem ist noch anzumerken, dass sich im vorliegenden Verwaltungs- bzw. nunmehr Gerichtsakt zum Bescheid vom 05.03.2013 einige Anträge auf Ausgleichszulage bzw. Pflegegeld samt den zugehörigen Bescheiden finden. Eine Befragung des BF zu seinen Angaben in den jeweiligen Fragebögen hat jedoch - vor dem Hintergrund, dass das Wohnrecht von ihm bereits im Jahr 1998 angegeben wurde, in den Jahren 2003, 2006 und 2009 aber nicht und 2012 wieder - nicht stattgefunden. Die belangte Behörde hätte bei Bescheiderlassung im Jahr 2003 bereits die Änderung im Gegensatz zum Fragebogen von 1998 aufgreifen müssen und jedenfalls hinterfragen müssen. Ob der BF sich die Ausgleichszulage durch falsches Zeugnis iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG erschlichen habe, ist einerseits streng zu prüfen, andererseits wird dies erst in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde vorgebracht.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Für den BF ist zur Verfolgung seiner Rechte aus diesem Bescheid daher auch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und welche konkreten rechtlichen und beweiswürdigenden Überlegungen zu dieser Entscheidung führten.
3.6.3. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierender Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360 b RZ 5ff ).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, § 66 Rz 20f mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich. Insbesondere die Subsumtion unter einen Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG wird nötig sein, um überhaupt überprüfen zu können, ob die absoluten und objektiven Fristen zur Wahrnehmung des jeweiligen Tatbestandes eingehalten wurden und für welchen Zeitraum die belangte Behörde die gegenständliche Entscheidung überhaupt hätte treffen dürfen.
Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch dem BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten und letztendlich den BF im zustehenden Rechtsschutz verkürzen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist von gravierenden Ermittlungslücken in der Sachverhaltsermittlung i. S. des VwGH Erkenntnisses vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (s.a. VwGH vom 13.04.2015, Ra2015/08/0012 mwH) auszugehen. Es liegt ein besonderer Fall mit einem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Bescheid vor, der eine Zurückverweisung erfordert, da das BVwG den Fall selbst weder überprüfen noch beurteilen kann.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkanntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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