W228 2122102-1•BVwG W228 2122102-1
W228 2122102-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
Arbeitslosengeld, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W228 2122102-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, Staatsangehöriger von Tschechien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Zwettl vom 28.01.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 28.01.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 06.11.2015 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Tschechien, beim Arbeitsmarktservice Zwettl (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Am 06.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Grenzgängereigenschaft bei Beschäftigung in Österreich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres ca. einmal in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Entfernung betrage 70 Kilometer. Der Beschwerdeführer habe seit 02.07.2013 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX, 3593 Pölla. Es handle sich hierbei um ein 42m² großes Zimmer. Es handle sich um eine dauerhafte Unterkunft. Seine Wohnadresse im Heimatstaat sei XXXX, 38001 Dacice. Seine Ehefrau und sein erwachsenes Kind würden in Tschechien leben. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt in Drosendorf im Ausmaß von 39 Wochenstunden gearbeitet. Er übe weder in Österreich noch in Tschechien ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) aus.
Mit Bescheid des AMS vom 18.11.2015, GZ: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 06.11.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wohnort und Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Tschechien liege und für die Leistungsgewährung der Wohnmitgliedstaat zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.11.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass er seit acht Jahren von seiner Ehegattin getrennt lebe. Seitdem bewohne er das Haus in XXXX, 38001 Dacice nicht mehr. Er habe seitdem eine Lebensgefährtin und wohne mit dieser gemeinsam in einer ca. 45m² großen Ferienwohnung in XXXX. Die Großküche könne mitbenutzt werden, da das Lokal erst am Abend geöffnet habe. Sein Lebensmittelpunkt sei zu jeder Zeit Österreich. Das Auto sei aus Kostengründen nicht umgemeldet worden.
Mit Bescheid vom 28.01.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung zwar in Österreich aufgehalten habe, er jedoch seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in Tschechien habe und er regelmäßig nach Tschechien zurückgekehrt sei. Seine Meldeadresse in XXXX liege von seinem Wohnort in Tschechien lediglich 74,2 Kilometer entfernt und sei in etwas mehr als einer Stunde mit dem PKW erreichbar. Er habe in Österreich keine dauerhafte und den allgemeinen Lebensstandards entsprechende Unterkunft; seine Familie lebe in Tschechien und er habe einen in Tschechien zugelassenen PKW. Der Tatbestand des Artikel 65 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung liege im gegenständlichen Fall nicht vor, weil dieser voraussetze, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke der Beschäftigung in Österreich seinen Wohnort in Tschechien aufgegeben habe, was aber gegenständlich nicht der Fall sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2016, beim AMS am 09.02.2016 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er aus, dass er seit acht Jahren von seiner Frau getrennt lebe. Da sie sich jedoch die Anteile an dem gemeinsamen Haus nicht auszahlen könnten, gehöre ihnen das Haus noch gemeinsam. Er bewohne seit der Trennung von seiner Frau das Haus in 38001 Dacice, XXXX nicht mehr. Es lebe zwar seine Familie in Tschechien, er habe aber nur wenig Kontakt, sein 36-jähriger Sohn lebe sein eigenes Leben. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich und fahre nur einmal im Jahr zu seinem Besitz um die für das Haus erforderlichen Zahlungen zu tätigen. Sein derzeitiger Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er fahre nicht regelmäßig nach Tschechien, sondern halte sich andauernd in Österreich auf. Im Rahmen der Erhebungen sei außer dem Beschwerdeführer selbst nur der von ihm angeführte Zeuge XXXX telefonisch befragt worden, sonst niemand. Hierbei könne es sich nicht um ausreichende Ermittlungen handeln. Es werde daher ein Verfahrensmangel geltend gemacht, der den Bescheid rechtswidrig mache.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist tschechischer Staatsangehöriger und stellte am 06.11.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war in Österreich vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld zuletzt in der Zeit von 10.06.2015 bis 05.11.2015 als Arbeiter (Maurer) beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat für das Jahr 2016 eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Zuvor hat der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1990 bis zum 14.11.2014 jeweils mit Unterbrechungen während der Wintermonate (saisonbedingt) in Österreich beim Dienstgeber Firma XXXXBauunternehmen GesmbH gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Tschechien. Der Beschwerdeführer lebt allerdings seit acht Jahren von seiner Ehefrau getrennt und hat eine Lebensgefährtin, die in Österreich wohnhaft ist. Sie lebt ebenfalls in XXXX, jedoch nicht mit dem Beschwerdeführer in einer gemeinsamen Wohnung. Der erwachsene Sohn (36 Jahre alt) des Beschwerdeführers lebt in Tschechien.
Der Beschwerdeführer ist seit 02.07.2013 an der Adresse 3593 Pölla, XXXX hauptwohnsitzgemeldet. In der Zeit von 02.11.2006 bis 09.02.2011 war der Beschwerdeführer in 3813 Dietmanns, XXXX, nebenwohnsitzgemeldet. In der Zeit von 10.02.2011 bis 01.07.2013 scheint kein Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich auf. Bei der nunmehrigen Adresse des Beschwerdeführers in XXXX handelt es sich um eine 42m² große Wohnung bestehend aus einem Zimmer, Diele, Bad und WC. Die am Stock befindliche Küche wird mit anderen Mietern gemeinsam benutzt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über persönliche und soziale Bindungen, die über seine berufliche Tätigkeit hinausgehen. So hat der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin, die in derselben Ortschaft lebt wie er.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres lediglich einmal nach Tschechien zurück.
Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich gelegen ist.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.11.2015, aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister und dem vorgelegten Mietvertrag sowie aus den von Herrn XXXX, dem Vermieter des Beschwerdeführers am 28.01.2016 getätigten Angaben.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebt und in Österreich eine Lebensgefährtin hat, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den von Herrn XXXX am 28.01.2016 getätigten Aussagen. So gab jener an, dass ihm Frau XXXX, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, bekannt sei und dass diese ebenfalls in XXXX wohne, allerdings nicht mit dem Beschwerdeführer zusammen.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres lediglich einmal nach Tschechien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem AMS am 06.11.2015 sowie seinem Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag.
In einer Gesamtschau überwiegen eindeutig die Indizien, die für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich sprechen. So ist die Absicht des Beschwerdeführers, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahr 1990, wenn auch mit saisonbedingten Unterbrechungen, in Österreich versicherungspflichtig beschäftigt ist und er auch plant, seine Tätigkeit in Österreich fortzusetzen (Wiedereinstellungszusage für 2016), für die Vergangenheit klar erkennbar und daher auch in der Folge ableitbar, dass er nicht beabsichtigt, dies in Zukunft zu verändern. Es ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellung des Lebensmittelpunktes der bereits jahrzehntelangen Beschäftigung in Österreich ein weitaus größeres Gewicht zukommt als der Tatsache, dass der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, der ein eigenes Leben führt sowie seine Ehefrau, von der der Beschwerdeführer bereits seit acht Jahren getrennt lebt, in Tschechien wohnhaft sind. Auch der Umstand, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Österreich wohnhaft ist, spricht für das Bestehen des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Österreich. Dem AMS ist es diesbezüglich nicht gelungen, die Änderungen seiner Absichten nachzuweisen, was aber für die Begründung der Unzuständigkeit notwendig ist. Daher waren die Feststellungen dementsprechend bezüglich seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu treffen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Zwettl.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Wohnmitgliedstaat des Beschwerdeführers (Tschechien) für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, zumal er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Der Beschwerdeführer hat - wie oben beweiswürdigend dargelegt - laut Einschätzung des erkennenden Gerichts seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen und ist diese Verordnung daher im gegenständlichen Fall gar nicht anwendbar.
Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Im Zeitpunkt der Antragstellung lag - wie bereits ausgeführt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Österreich. Daher ist Österreich für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Als Rahmen für die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung, zwecks Vorhersehbarkeit der Entscheidung des erkennenden Senates für die Zukunft, erlaubt sich der vorsitzende Richter folgende Leitlinie obiter anzugeben: Bei kurzfristigen Aufenthalten (im Ausmaß von weniger als 2 Jahren) ist in der Regel nicht von einer Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ins Inland auszugehen. Bei Aufenthalten, die länger als 5 Jahre dauern, ist von einer Verlegung auszugehen. Für Zeiträume dazwischen wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Kann der Arbeitnehmer eine "Ansässigkeitsbescheinigung" der österreichischen Steuerverwaltung, die spätestens auf den Antragsstellungszeitpunkt datiert, vorlegen, in der ausdrücklich eine Ansässigkeit bzw. Steuerpflicht in Österreich im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens bestätigt wird, wäre diese ein gewichtiges Indiz, dass die Ansässigkeit tatsächlich ins Inland verlagert wurde, auch unterhalb einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (EStRL 2000, Rz 7597).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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