BVwG W228 2121039-1

W228 2121039-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, außerordentliche Revision, Rechtskraft,<br/>Rückforderung

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BVwG W228 2121039-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2121039.1.00

Spruch

W228 2121039-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, 3250 Wieselburg, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 20.01.2016 betreffend Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 809,10 (Spruchpunkt A) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Scheibbs (im Folgenden die belangte Behörde) vom 07.09.2015 wurde im Spruchpunkt A) gemäß § 24 Abs. 1 iVm §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF die Einstellung des Arbeitslosengeldes als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2015 ausgesprochen.

Dagegen wurde eine begründete Beschwerde eingebracht.

Am 01.12.2015 erging eine abschlägige Beschwerdevorentscheidung seitens des AMS.

Daraufhin erfolgte ein Vorlageantrag.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.01.2016, W228 2118501-1/2E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 21.01.2016 zugestellt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.01.2016 verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Leistungen in der Höhe von € 809,10. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, W228 2118501-1/2E, zum Rückersatz des oben angeführten Betrages verpflichtet sei.

Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 28.01.2016 fristgerecht Beschwerde. In der Begründung führte sie aus, dass eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht werde, sodass dem Rückforderungsbescheid keine rechtskräftige Entscheidung zu Grunde liegt.

Diese Beschwerde langte unter Anschluss der Verfahrensakten beim Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2016 ein. Im Vorlagebericht wies die belangte Behörde darauf hin, dass sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung lauten:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin führt in der Begründung der gegenständlichen Beschwerde aus, dass eine außerordentliche Revision beim VwGH eingebracht werde, sodass dem Rückforderungsbescheid keine rechtskräftige Entscheidung zu Grunde liegt.

Ihre Beschwerde gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes als Bevorschussung auf die Berufsunfähigkeitspension ab dem 01.08.2015 wurde jedoch bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016, W228 2118501-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 21.01.2016 zugestellt. Mit der Zustellung des Erkenntnisses ist dieses in Rechtskraft erwachsen (siehe zum Zeitpunkt der Rechtskraft: VwGH vom 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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