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W228 2113929-1•BVwG W228 2113929-1
W228 2113929-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
W228 2113929-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau MA XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 12.05.2015 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 12.05.2015 wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 28.10.2013 bis 16.04.2014 und 08.07.2014 bis 30.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde Frau MA XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 450,79 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den obigen Zeitraum in einer ihr nichtzustehenden Höhe bezogen habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 28.10.2013 in einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX stehe. Dies habe sie auch am 06.05.2015 niederschriftlich angegeben. Das Einkommen des Herrn XXXX aus Notstandshilfe werde auf ihre Notstandshilfe angerechnet. Das ergebe eine Differenzrückforderung in der Höhe von € 450,79. Der Umstand sei der Beschwerdeführerin am 06.05.2015 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2015, beim AMS am 01.06.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den vorliegenden Bescheid aufzuheben und vom Widerruf und der Rückforderung Abstand zu nehmen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unhinterfragt davon ausgehe, dass Herr XXXX und die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft stünden. Dies sei nicht richtig. Es handle sich lediglich um eine Wohngemeinschaft. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX in der XXXX, 1100 Wien wohne. Es handle sich um eine reine Wohngemeinschaft und nicht um eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Sie hätten getrennte Zimmer und liege weder eine Geschlechts- noch Wirtschaftsgemeinschaft vor. Darum dürfe das Einkommen des Herrn XXXX nicht auf ihre Notstandshilfe angerechnet werden, weil Herr XXXX nicht für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX hätten getrennte Zimmer und würden getrennte Einkäufe erledigen. Dies könne durch Kontoauszüge belegt werden. Im Kühlschrank und den Küchenschränken werde das Essen in getrennten Fächern aufbewahrt. Es bestehe eine getrennte Lebensmittelbevorratung, die jedoch von den Kontrollorganen der belangten Behörde am 03.03.2015 nicht festgehalten worden sei. Die Wäsche werde getrennt gewaschen. Sie würden die Wochenenden und Urlaube getrennt verbringen. In rechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass keine Mitfinanzierung einer gemeinsam genutzten Wohnung vorliege, sondern die Beschwerdeführerin eines von zwei Zimmern in einer Wohnung bewohne und für die Wohnmöglichkeit eine monatliche Zahlung in Höhe von € 250,00 leiste. Auch werde die Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt, weil ihr Zimmer und das Zimmer des Herrn XXXX getrennt seien. Im gegenständlichen Fall liege somit keine Lebensgemeinschaft vor und müsse von der Anrechnung des Partnereinkommens Abstand genommen werden.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 07.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid des AMS vom 12.05.2015 wie folgt abgeändert wurde: Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG wird die Zuerkennung der Notstandshilfe vom 28.10.2013 - 29.10.2013, 31.10.2013 - 03.11.2013, 05.11.2013 - 11.11.2013, 13.11.2013 - 19.12.2013 und vom 21.12.2013 - 31.12.2013 von € 24,47 auf € 22,60, vom 01.01.2014 - 22.01.2014, 28.01.2014 - 06.04.2014, 08.04.2014 - 16.04.2014 und vom 08.07.2014 - 30.09.2014 von € 24,47 auf € 23,09 und vom 01.11.2014 - 13.11.2014, 15.11.2014 - 17.11.2014 und vom 19.11.2014 - 30.11.2014 von € 24,15 auf € 22,77 geändert und gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wird das unberechtigt Empfangene in der Höhe von insgesamt € 408,01 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, vor allem aufgrund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgefundenen Wohnungssituation, die eine "getrennte Lebenssituation" ausschließe, im gegenständlichen Fall eindeutig von einer Lebensgemeinschaft auszugehen sei. In ihrer Beschwerde habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie mit Freunden ihre Freizeit verbringe und auch ab und zu bei diesen Freunden übernachte. Es sei daher offensichtlich, dass diese Personen mit der Lebenssituation der Beschwerdeführerin vertraut sein müssten. Sie sei daher aufgefordert worden, Namen und Adressen dieser Personen bis 06.08.2015 zur Zeugeneinvernahme bekannt zu geben. Am 07.08.2015 habe die Beschwerdeführerin dem AMS per Email mitgeteilt, dass sie sich derzeit um ihren kranken Vater kümmere und unter diesen Umständen zur Zeit ihre Bekannten nicht erreichen könnte. Die folglich unüberprüfbaren Angaben der Beschwerdeführerin könnten sohin die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin seit 28.10.2013 eine Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX führe, nicht hindern. Dessen Einkommen sei somit auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne.
Mit Schreiben vom 24.08.2015, beim AMS am 28.08.2015 einlangend, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 08.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 04.02.2016 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2016, Zl. W228 2113929-1/6Z, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Beantwortung diverser Fragen hinsichtlich ihrer Wohnsituation aufgetragen. Gleichzeitig wurde ihr aufgetragen, die entsprechenden Nachweise, nämlich den Mietvertrag der Wohnung sowie die jeweils zwei letzten Abrechnungen für die jeweiligen Betriebskosten, in lesbarer Kopie vorzulegen.
Am 23.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.02.2016 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie die ihr gestellten Fragen beantworte. Der Stellungnahme beigelegt wurden der Mietvertrag sowie die Jahresabrechnungen 2013 und 2014.
Dem AMS wurde am 04.03.2016 die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beantwortung der Fragen der Beschwerdeführerin gegeben.
Mit Eingabe vom 09.03.2016, welche am 10.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, gab das AMS bekannt, keine Stellungnahme abzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt und wurde vom Bundeverwaltungsgericht auch ein ergänzendes Beweisverfahren durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 04.05.2005 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie bezog unter anderem vom 01.09.2013 bis 30.11.2014 Notstandshilfe in der Höhe von € 24,47 täglich. Ihr Ex-Mann Herr XXXX bezieht seit 01.01.2013 mit Unterbrechungen Notstandshilfe in der Höhe von € 22.20 täglich.
Herr XXXX ist seit 31.01.2011 an der Adresse XXXX, 1100 Wien, hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit 28.10.2013 ebenfalls an dieser Adresse hauptwohnsitzgemeldet.
Die Beschwerdeführerin ist am 28.10.2013 aus finanziellen Gründen bei ihrem Ex-Mann Herrn XXXX in dessen Wohnung, die er als Hauptmieter bewohnt, eingezogen. Diese Wohnung in der Größe von 51m² besteht aus einem Zimmer samt Nebenräumen (Vorraum, Wohnküche, Badezimmer, WC). Die Beschwerdeführerin schläft in einem in der Küche befindlichen Bett, während Herr XXXX im Wohnzimmer nächtigt. Die Mietkosten der Wohnung inklusive Betriebskosten belaufen sich auf € 488,00 monatlich. Die Beschwerdeführerin übernimmt monatlich einen Betrag in Höhe von € 250,00 an den Miet- und Betriebskosten.
Die Beschwerdeführerin und Herr XXXX tätigen ihre Einkäufe getrennt und es besteht zudem eine getrennte Lebensmittelbevorratung. Die Wäsche wird getrennt gewaschen. Es werden keine gemeinsamen Urlaube und keine gemeinsamen Wochenenden verbracht.
In einer Gesamtschau ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgegangen wird.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der näheren Umstände des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Mann Herrn XXXX ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem AMS vom 26.02.2015, aus der niederschriftlichen Einvernahme des Herrn XXXX vor dem AMS vom 28.01.2015, aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.06.2015.
Weiters ergibt sich aus dem Bericht des Erhebungsdienstes des AMS vom 03.03.2015 betreffend die Erhebung an der Adresse XXXX, 1100 Wien, dass sich im Wohnzimmer ein mit einem Leintuch bezogenes Bett befand; in der separaten Küche stand ein zweites bezogenes Bett. Es waren folglich getrennte Schlafmöglichkeiten vorhanden.
Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass die Beschwerdeführerin für knapp unter die Hälfte der Wohnungsnutzung ein bisschen über die Hälfte der Gesamtkosten bezahlt. Es ist daher kein wirtschaftliches Missverhältnis, welches für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen würde, erkennbar.
Zudem wurde von der Beschwerdeführerin gemeinsam verbrachte Zeit ausgeschlossen und wurde vorgebracht, dass Einkäufe getrennt getätigt werden und eine getrennte Lebensmittelbevorratung besteht. Die von der Beschwerdeführerin getätigten Einkäufe wurden über Maestro Abbuchungen nachgewiesen.
Dem von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Argument, welches nach Ansicht der belangten Behörde für eine Lebensgemeinschaft spreche, wonach sich die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben vom 26.02.2015 nicht bei Wiener Wohnen oder bei einer Genossenschaft für eine Wohnung angemeldet habe und sohin das Zusammenleben mit Herrn XXXX für längere Zeit gedacht sei, ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.02.2016 konkret und substanziiert entgegengetreten und sind ihre diesbezüglichen Ausführungen durchaus nachvollziehbar. So brachte sie vor, dass eine Anmeldung bei Wiener Wohnen voraussetze, dass der Wohnungswerber seit zumindest zwei Jahren an der aktuellen Wohnadresse gemeldet sei, was zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme am 26.02.2015 nicht der Fall gewesen sei. Eine Genossenschaftswohnung scheide aufgrund des hohen Finanzierungsbeitrags aus.
All diese Umstände sprechen - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - gegen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft.
Der im Bescheid des AMS vom 12.05.2015 getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 06.05.2015 vor dem AMS niederschriftlich angegeben habe, dass sie seit 28.10.2013 in einer wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX stehe, ist entgegenzuhalten, dass dies von der Beschwerdeführerin so gerade nicht angegeben wurde. Sie hat in der Niederschrift vom 06.05.2015 keineswegs eine Lebensgemeinschaft behauptet, sondern dezidiert angegeben, nur aus wirtschaftlichen Gründen zu Herrn XXXX gezogen zu sein, da sie sich keine eigene Wohnung leisten könne.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 33 AlVG
"(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10."
§ 36 AlVG
"(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b)- d)...
(4) -(8)... "
§ 2 NH-VO
"(1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 NH-VO
"(1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216).
Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 17.02.2016 an, dass sie einen Anteil von € 250,00 an den Miet- und Betriebskosten für die Wohnung, die sich monatlich auf € 488,00 belaufen, bezahle. Weiters war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX getrennt schlafen; Lebensmittel werden getrennt eingekauft und verwahrt. Es finden keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten an Wochenenden bzw. keine gemeinsamen Urlaube statt.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Mann Herr XXXX in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, leben, ist unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände zu verneinen.
Es gibt keine Hinweise auf eine Geschlechtsgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft war gegeben. Das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist bei der Beurteilung einer Lebensgemeinschaft ein zentraler Aspekt. Sie beschränkt sich aber nicht auf die rein materielle Seite; darunter wird verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen lassen, dass also sich die Parteien im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Gütern teilhaben. Sie ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch einer wirtschaftlichen Komponente geprägt.
Zur wirtschaftlichen Komponente ist Folgendes auszuführen: Werden die Kosten der gemeinsamen Wohnung zur Gänze bzw. zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist). Im gegenständlichen Fall zahlt die Beschwerdeführerin jedoch für knapp unter die Hälfte der Wohnungsnutzung ein bisschen über die Hälfte der Gesamtkosten. Es ist daher kein wirtschaftliches Missverhältnis erkennbar und kann daher vom Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausgegangen werden.
Zur zwischenmenschlichen Komponente ist auszuführen, dass eine solche gegenständlich keineswegs derart ausgeprägt ist, dass hier im konkreten Einzelfall vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung der Höchstgerichte gesprochen werden kann. Vielmehr weisen die Umstände darauf hin, dass es sich hauptsächlich um eine Mitbenützung der Wohnung des Herrn XXXX durch die Beschwerdeführerin handelt, die mehr einem Untermietverhältnis bzw. einer Wohngemeinschaft entsprach.
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Notstandshilfe, dass sich die beschwerdeführende Partei in Notlage befindet. Gemäß §§ 38, 24 Abs. 1 AlVG ist die Notstandshilfe einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung wegfallen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Notstandshilfeverordnung sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Arbeitslosen selbst sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen.
Da es sich gegenständlich jedoch um keine Lebensgemeinschaft und bei Herrn XXXX nicht um den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin handelte, erfolgte die Anrechnung von dessen Einkommen auf die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin zu Unrecht.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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