W226 1435507-2•BVwG W226 1435507-2
W226 1435507-2Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation,<br/>Familienangehöriger, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W226 1435506-2/2E
W226 1435507-2/2E
W226 1435508-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) des XXXX, geb. XXXX, 2) der XXXX, geb. XXXX und 3) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 04.05.2015, Zlen. 1) 830024800-2589566, 2) 821094507-1532116 und 3) 821094605-1532108 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (in der Folge BF3), eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am XXXX illegal mit der Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2) in das Bundesgebiet ein und stellte diese, als gesetzliche Vertreterin, am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin um die Halbschwester des Erstbeschwerdeführers handelt. Die leibliche Mutter hat diesen und die Drittbeschwerdeführerin nach der Geburt verlassen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin von Geburt an die Obsorge für die BF 3 erhalten hat und deshalb in weiterer Folge als Mutter der BF 3 bezeichnet wird.
Die BF2 wurde am XXXX vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Dabei erklärte sie, dass sich im Herkunftsstaat ihre Eltern aufhalten würden. Ihr Bruder (AIS-Zl. XXXX) lebe in Österreich. Im Herkunftsstaat würden sich im Übrigen drei Brüder aufhalten.
Die BF2 erklärte, gemeinsam mit der BF3 legal mit dem Autobus von XXXX in die Türkei gereist zu sein. Von dort seien sie schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erklärte sie, einziger Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates sei die BF3 gewesen. Die Ärzte hätten diagnostiziert, dass sie keine Niere habe. Es sei eine Niere vorhanden, die Zweite sei jedoch verschwunden. Aus diesem Grund seien sie geflüchtet. Die Medikamente, die die Beschwerdeführerin einnehme, hätten große Nebenwirkungen auf ihre Nieren.
Für die BF3 würden die gleichen Gründe gelten wie für die BF2. Die BF3 sei seit ihrer Geburt ständig in ihrer Obhut gewesen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, dass die BF3 sterben würde.
Am 02.10.2012 wurde die BF2 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen, wo diese betreffend die BF3 Befundberichte aus Georgien und Österreich vorlegte, wonach diese an juveniler rheumatischer Arthritis und Morbus Cushing leide.
Nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab ihre Mutter an, dass sie nur aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgereist sei. Die BF3 sei jetzt XXXX Jahre alt und habe davon Jahre im Krankenhaus verbracht. In Georgien habe man sie nicht heilen können, obwohl sie dort intensiv wegen ihrer Krankheit behandelt worden sei. Seit zwei Jahren werde vergebens versucht, die BF3 zu heilen.
Ihr sei in Georgien erklärt worden, dass die BF3 an Arthritis leide. Sie habe Gelenksentzündungen. Am 26. Mai habe die BF2 in Georgien erfahren, dass die BF3 Nierenbeschwerden habe. In ihrem Urin seien Blutspuren gewesen. Nach der Untersuchung habe man festgestellt, dass eine Niere nicht mehr vorhanden sei, obwohl die BF3 bis zum ersten Lebensjahr zwei gehabt habe. Diesbezügliche Untersuchungen würden nunmehr in Österreich anstehen.
Im Bundesgebiet lebe ihr Bruder, mit dem sie jedoch nicht in einem Haushalt lebe. Dieser habe eine eigene Familie.
In Georgien habe sie drei Halbbrüder und ihre Großmutter. Den Aufenthalt ihrer leiblichen Mutter kenne sie nicht. Ehemann habe sie keinen. Die Beschwerdeführerin sei von ihr adoptiert worden. Ihre leibliche Mutter habe die Beschwerdeführerin und ihren Vater verlassen und sei nach Deutschland gefahren.
Die BF2 legte in diesem Zusammenhang eine Geburts- und Vaterschaftsurkunde betreffend die BF3 vor.
Weitere Dokumente habe sie nicht. Sie hätten kein Geld für die Mitreise des Vaters gehabt.
Die BF2 führte auf Nachfrage den Namen der leiblichen Mutter der BF3 an, die sich angeblich in Deutschland aufhalte.
Zu den Umständen der Adoption befragt, schilderte die BF2, dass die Agentur für Zivilregister im Bezirk XXXX zuständig gewesen sei. Die BF3 sei im Krankenhaus von ihrer leiblichen Mutter verlassen worden und habe sich die BF2 von Anfang an um sie gekümmert. Nachdem sie sich zur Ausreise entschlossen habe, habe sie sie sich eine Urkunde ausstellen lassen müssen, um zu beweisen, dass die BF3 legal bei ihr sei. Zuerst habe sie eine Geburtsurkunde gehabt, in der nur sie eingetragen gewesen sei. Sie habe sich dann eine neue Geburtsurkunde ausstellen lassen, in der auch der BF1 eingetragen sei. Die alte Geburtsurkunde habe sie abgegeben und später eine Vaterschaftsurkunde erhalten. Sie habe der BF3 ihr ganzes Herz gewidmet. Die BF2 sei immer im Krankenhaus gewesen. Die BF3 habe in Georgien mehrere Operationen - unter anderem wegen eines schweren Leistenbruches - gehabt. Sie habe auch mehrere Krämpfe gehabt.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte die BF2 gesundheitliche Probleme für die BF3, die sogar sterben könnte.
Die BF2 gab abschließend noch an, dass sie in Georgien einen Fond gegründet habe, um Spenden für die BF3 zu sammeln. Auch in diesem Zusammenhang wurde eine georgische Unterlage vorgelegt.
Der BF1 stellte am 07.01.2013 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich damit begründete, dass er mit der Beschwerdeführerin zusammenleben wolle.
In seiner Erstbefragung am 07.01.2013 schilderte der BF1, dass die BF3 bei seiner Halbschwester aufgewachsen sei, da die leibliche Mutter die BF3 gleich nach der Geburt verlassen habe. Die BF2 habe gleich nach deren Geburt die Obsorge für die BF3 übernommen und hätten sie alle drei von da an zusammengelebt.
Zum Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, erklärte der BF1, dass er mit der in Österreich aufhältigen BF3 leben wolle.
Der BF1 erklärte, in Georgien nichts zu befürchten zu haben. Er wolle lediglich bei der Beschwerdeführerin in Österreich bleiben.
Der zuständige Referent des Bundesasylamtes veranlasste die Erstellung einer Befunddarstellung bei Dr. med. univ. XXXX und ersuchte um Erläuterung des wahrscheinlichen Krankheitsverlaufes, Therapie und Prognose.
Dabei wurden die bis dahin von der BF2 vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die BF3 berücksichtigt. Darunter findet sich ein Konvolut an Unterlagen des Landesklinikums Thermenregion XXXX und medizinische Befunde des AKH XXXX.
In ihren Befunderläuterungen führte Dr. med. univ. XXXX nachfolgende Diagnosen an: Juvenile rheumatoide Arthritis, Nierenagenesie rechts, Skoliose (Verdrehung der Wirbelsäule) und Zustand nach Fieberkrämpfen. Die Beschwerdeführerin habe einen cushingoiden Habitus mit Vollmondgesicht und Stammfettsucht, Hypertrichose (Überbehaarung) vor allem am Stamm und Oberarmen und eine Kniegelenkschwellung links.
In der Folge wurde anhand der für die BF3 übermittelten Befunde die von ihr benötigte Medikation dargelegt und das bei der BF3 bestehende Krankheitsbild näher erläutert.
Zuletzt habe sich die BF3 wegen einer Therapieumstellung auf RoActemra in stationärer Behandlung befunden, wobei die Therapie von der Beschwerdeführerin problemlos vertragen worden sei.
In seiner Befragung am 30.01.2013 vor der Erstaufnahmestelle West erklärte der BF1, dass auf der Geburtsurkunde der BF3 deshalb seine Halbschwester als Mutter eingetragen sei, da diese sofort nach der Geburt die Vormundschaft übernommen habe. Der BF1 habe für seine Tochter seinen Nachnamen haben wollen, was jedoch schwierig gewesen sei, da sie alle anderen Dokumente ändern lassen hätten müssen.
Zur BF3 erklärte er, dass diese in einem Asylantenheim eine Woche lang eine falsch Dosis eines Medikamentes erhalten habe. Sie habe deshalb eine Allergie bekommen und ihr Körper sei angeschwollen. Der BF1 vermute deshalb, dass seine Halbschwester und die BF3 deswegen die Möglichkeit bekommen hätten, in einer Privatwohnung zu wohnen.
Von seinem Bruder in Österreich sei der BF1 nicht abhängig. Diesen habe er während seines Aufenthaltes in Traiskirchen täglich besucht.
Die leibliche Mutter der BF3 habe diese sofort nach der Geburt verlassen und lebe nunmehr vermutlich in XXXX. Das Sorgerecht sei noch im Krankenhaus an die BF2 übertragen worden.
Bis zur Ausreise hätten er, seine Halbschwester und die BF3 in Georgien gelebt. Mittels Betreuerin und seiner Halbschwester, die gearbeitet habe, hätten sie zu dritt die BF3 erzogen. Seine Halbschwester habe keinen Lebensgefährten gehabt. Infolge finanzieller Schwierigkeiten habe er nicht gemeinsam mit der BF3 und der BF2 ausreisen können.
Der BF1 bestätigte, dass der einzige Grund für die Ausreise die BF3 sei. Diese sei krank und dürfe nicht weinen oder nervös werden. Die BF3 habe ihren Vater sehr vermisst und jeden Abend geweint. Weitere Gründe für die Antragstellung habe der BF1 nicht. Die einzigen Gründe seien die Erkrankung der BF3 sowie der Umstand, dass er mit dieser in Österreich zusammenleben wolle.
Der BF1 übermittelte die von ihm in der Befragung vorgelegten Dokumente im Original (Poststempel vom 30.01.2013). Die Übersetzung der vorgelegten Dokumente wurde veranlasst:
Zuletzt wurde der BF1 am 14.03.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er, dass es sich bei der BF3 um seine Tochter handle, mit der er in Georgien gemeinsam mit der BF2 in XXXX in einer Wohnung zusammengelebt habe. Der BF1 habe aus dem Einkommen aus der Möbelwerkstatt gelebt. Seine Halbschwester habe nicht gearbeitet.
Die Krankheit der BF3 sei einziger Grund für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen.
Befragt, warum er nach Österreich gereist sei, obwohl die Erkrankung der BF3 scheinbar weder in Georgien noch in Österreich heilbar, jedoch nach derzeitigem Ermittlungsstand behandelbar sei, meinte er, dass die Behandlung sehr teuer sei. Es gebe keine Möglichkeit, die BF3 behandeln zu lassen. Seine Halbschwester habe ein Konto eingerichtet und die Mittel, die zusammengekommen seien, seien lächerlich im Vergleich zu dem gewesen, was die BF3 gebraucht habe. Ein Professor habe ihnen gesagt, dass eine Heilung möglich sei. Es würde aber Jahre dauern. Er habe gesagt, dass es einen Fall einer Heilung eines Patienten gebe.
Die BF3 sei ein schwerer Fall und habe überall Entzündungen. Sie habe außerdem nur eine Niere, die wiederum 9 cm größer sei, als sie sein sollte.
Auf Vorhalt, dass bislang lediglich georgische Behandlungsnachweise vorgelegt worden seien, jedoch keine Nachweise über Kosten, die von ihm getragen werden hätten müssen, meinte der BF1, dass es in Georgien diverse Programme gebe, die kostenlose Behandlung ermöglichen würden.
Der BF1 legte in diesem Zusammenhang einen Kontoauszug der XXXX Bank vor. Kontoinhaber ist der "XXXX", Kontostand: 19,50 Lari.
Neben dem Spendenkonto hätten sie im Bekanntenkreis, bei Geschäftsleuten und sogar im Gesundheitsministerium um Unterstützung gebeten.
Befragt, ob er sonst nichts vorzulegen habe, meinte der BF1, dass er es nicht für nötig gehalten habe, das mitzunehmen. Er wisse ja, was die Labortests gekostet hätten.
Der BF1 führte bei der Einvernahme eine ca. 5 cm dicke Mappe mit sich. Auf Vorhalt, dass er einen regelrechten Ärztemarathon hinter sich habe und nur schwer verständlich sei, dass er zur Krankheit der BF3 nicht den geringsten Hinweis über Behandlungskosten vorlegen könne, meinte er, Belege zu haben, diese jedoch nicht mitgenommen zu haben. Er habe ja dafür gearbeitet.
Hätte er gewusst, dass er weitere Unterlagen über die Kosten der Behandlung benötigen würde, hätte er solche mitgenommen.
Seine Halbschwester sei Gründerin des zuvor angeführten Vereines.
Mit Bescheiden jeweils vom 14.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesen den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Den Bescheiden wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführer fest. Die BF3 leide an juveniler rheumatischer Arthritis, Morbus Cushing, Nierenagenesie und Skoliose.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass sich unter Berücksichtigung aller Umstände für den Fall einer Rückkehr keine Gefahr einer Verfolgung aus den in der GFK angeführten Gründen ergeben habe.
Auch hätten sich keine Umstände ergeben, die der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Georgien im Lichte von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entgegenstehen würden.
Beweiswürdigend wurde im Verfahren der BF3 ausgeführt, dass auf Grund der vorliegenden Befundberichte von folgendem Krankheitsbild auszugehen (bezugnehmend auf die Befunderläuterungen von Frau Dr.med. XXXX) sei: Unter Juvenile rheumatoide Arthritis verstehe man eine Form der chronischen Gelenksentzündung, die sich im Kindesalter und jungen Erwachsenenalter manifestiere. Die Prognose sei sehr unterschiedlich, daher könne man den Krankheitsverlauf auch nicht vorhersagen. Im Langzeitverlauf würden 40 % der Patienten medikamentös behandelt werden können. Laut telefonischer Auskunft des AKH handle es sich bei der verschriebenen Therapie um eine Variante, wobei auch Alternativformen bestehen würden. Diese Auskunft decke sich mit den vorliegenden Befundberichten, wonach verschiedene Therapien sowohl in Georgien als auch in Österreich bereits zu Anwendung gekommen seien. Dass sie in Georgien angesichts der Verfügbarkeit aller gängigen Medikamente keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung habe, lasse sich aus dem vorliegenden Berichtsmaterial und den vorliegenden Befundberichten nicht ableiten. Daran würden auch die vorgelegten Beweismittel und insbesondere die vorgelegte DVD nichts ändern, wie sich aus der weiteren rechtlichen Würdigung zu Spruchteil II ergebe. Es müsse festgehalten werden, dass es für Juvenile rheumatoide Arthritis keine hochspezialisierte Standardbehandlung gebe. Vielmehr handle es sich um eine Form der Rheumaerkrankungen und werde diese auch mit den dafür vorgesehenen Medikamenten (Methotrexat, RoActemra, Cortison uA) therapiert. Im Fall der Beschwerdeführerin seien ua. Therapien mit Urbason, Ebetrexat (Wirkstoff: Methotrexat, MTX) und RoActemra verordnet worden. Dem von ihrer gesetzlichen Vertretung vorgelegten Arztbrief zufolge seien die Kosten für eine Therapie mit 10mg Ebetexat/Woche lt. Onlinehandel mit Kosten in der Höhe von ca. 24 Euro/10 Wochen verbunden, was vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Georgien mit einem faktischen Ausschluss von der Behandlung nicht gleichgesetzt werden könne, denn - wie mehrfach erwähnt - seien einer Anfragebeantwortung von IOM zufolge alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gebe mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge) und AVERSI (www.aversi.ge).
Bezugnehmend auf die voranstehenden Feststellungen zu Georgien sei davon auszugehen, dass eine angemessene Behandlung der Erkrankung der BF3 möglich sei. Die Behörde verkenne dabei nicht, dass die BF3 an schwerwiegenden Erkrankungen leide. Jedoch erfolge dem Ermittlungsergebnis zufolge die Therapie medikamentös und seien den Feststellungen zufolge alle Medikamente in Georgien verfügbar. Dass Juvenile rheumatoide Arthritis mit den Begleiterkrankungen an sich nicht behandelbar seien, sei angesichts der Berichtslage nicht nachvollziehbar. Daher werde der ermittelte Sachverhalt der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Bezugnehmend auf die vorgelegten Beweismittel könne der Argumentation nicht gefolgt werden, dass die Erkrankung der BF3 in Georgien nicht behandelbar seien, zumal bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet Behandlungen, wenn gegebenenfalls auch nicht auf dem Niveau im Bundesgebiet, erfolgt seien. Daran würden auch nicht bzw. wenig erfolgreiche Spendensammlungen und Vereinsgründungen wie von ihrer gesetzlichen Vertretung initiiert nichts ändern.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass sich eine asylrelevante Verfolgung weder bei der BF3 noch bei ihrer gesetzlichen Vertretung ergeben habe.
Zu Spruchpunkt II. wurde zur Problematik des Gesundheitszustandes und zu der damit verbundenen Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung nach Georgien vorerst auf die im Akt ersichtlichen ärztlichen Befunde verwiesen, wonach die BF3 auf Grund einer Juvenilen rheumatoiden Arthritis in medizinischer Behandlung stehe. Aus der Beweislage ergebe sich eine medikamentöse Behandlung. Die BF3 befinde sich in ihrem Familienverband. Auch im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme seien keinerlei widersprechende Beweismittel vorgebracht worden, welche auf eine aktuelle, besonders schwerwiegende beziehungsweise akut lebensbedrohliche und in Georgien nicht behandelbare Erkrankung hindeuten würden. Ihre gesetzliche Vertretung habe im Verfahren weiters Behandlungsbriefe aus Georgien vorgelegt, die den Schluss zulassen würden, dass eine Behandlung im Heimatland erfolgt sei.
Die belangte Behörde zitierte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 06.03.2008, B 2400/07-9, in dem dieser die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR darlegte.
Der Verfassungsgerichtshof habe im zitierten Erkenntnis zusammenfassend erkannt, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Im konkreten Fall seien derartige Umstände aber nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, sei im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.
Im Fall der BF3 sei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen würden.
Im konkreten Fall sei unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, auch wenn diese mit Kostenbeteiligung verbunden sei, wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergebe. Aus der Beweislage würden sich keine Umstände ergeben, die die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Behandlung in Georgien gänzlich ausgeschlossen wäre. Weiterst befinde sich die BF3 im Familienverband und sei von adäquater Betreuung durch Ihre gesetzliche Vertretung auszugehen.
Es hätten sich auch sonst keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben.
Auch ihren Eltern sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt worden.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diese Bescheide wurde am 29.05.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der diese dem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurden.
Das Verfahren erster Instanz leide an gravierenden Verfahrensmängeln, die eine erschöpfende rechtliche Beurteilung verhindert hätten.
Zu den Erkrankungen der BF3 wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zitiert.
Als zentraler Verfahrensmangel wurde geltend gemacht, dass die Behörde erster Instanz die Feststellungen ohne Einholung des beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde, pädiatrische Nephrologie, getroffen habe. Dieser Antrag sei mit Schriftsatz vom 09.04.2013 verbunden mit dem Vorbringen gestellt worden, dass sich schon aus dem eingeholten Länderbericht (im Kapitel "Medizinische Versorgung") ergeben habe, dass die Behandlung von systemic onset juveniler idiopathischer Arthritis sowie der fehlenden rechten Niere nicht Teil des staatlichen Gesundheitsprogrammes sei und eine private Therapie wirtschaftlich nicht leistbar sei.
Auch wurde auf den bereits vorgelegten Befund des AKH XXXX verwiesen, wonach regelmäßige stationäre Wiederaufnahmen erforderlich seien.
Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 seien im Übrigen Unterlagen vorgelegt worden, wonach die notwendigen Therapien in Georgien nicht finanzierbar und auch nicht Teil des staatlichen Gesundheitsprogrammes seien. Dass die Übernahme der Kosten durch das georgische Gesundheitsprogramm nicht möglich sei, ergebe sich aus den authentischen Aussagen des georgischen Gesundheitsministers auf der vorgelegten DVD.
Die belangte Behörde habe es demnach nicht nur verabsäumt, das beantragte Sachverständigengutachten zur Frage der jedenfalls in Georgien nicht verfügbaren Therapien beziehungsweise zu deren wirtschaftlichen Unleistbarkeit einzuholen, sondern auch insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen, dass allfällige vorhandene Therapien nicht finanzierbar seien, die vorgelegten Beweismittel unberücksichtigt gelassen.
Selbst nach den von der belangten Behörde eingeholten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, dass die Behandlung der zahlreichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin in Georgien nicht möglich sei.
Die BF3 leide an einer chronisch-entzündlichen Systemerkrankung, die die Gelenke, aber auch andere Organe befallen könne. Die Erkrankung zeige einen schubweisen, progredienten Verlauf, der zur Zerstörung der Gelenke und zu schwerwiegenden Behinderungen bis zur Invalidität führen könne. Es handle sich um eine Autoimmunerkrankung, bei der bestimmte eigene Gewebe und Bindegewebe vom Immunsystem angegriffen werden würden.
Die Behandlung - und in diesem Punkt irre die belangte Behörde mehrfach - sei nicht nur medikamentös, sondern auch unter Einbeziehung von Operationen notwendig.
Gleiches gelte für den Morbus Cushing: Dies sei eine Erkrankung, in der ein Tumor in den ACTH-produzierten Zellen der Hirnanhangdrüse zu viel ACTH produziere, wodurch es zu einer vermehrten Simulation der Nebennierenrinde und als Folge davon zu einer übermäßigen Cortisolproduktion komme. Die Therapie bestehe in der operativen Entfernung des Tumors. Auch in diesem Fall könne daher von einer rein medikamentösen Therapie, wie die belangte Behörde meine, nicht ausgegangen werden.
Es sei aus diesen Gründen auszuschließen, dass in Georgien eine annähernd gleichwertige und wirtschaftlich leistbare Therapiemöglichkeit bestehe.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass für die Beschwerdeführerin und ihre Eltern Rückkehrhindernisse vorliegen.
Am 12.07.2013, 11.10.2013, 14.10.2013, 11.12.2013 und 05.03.2014 legte der Vertreter zahlreiche Unterlagen (teilweise mehrfach) primär zum Gesundheitszustand der BF3 aber auch zu integrativen Aspekten vor:
Mit Erkenntnissen jeweils vom 08.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Zum besseren Verständnis werden an dieser Stelle die maßgeblichen Teile der Entscheidung betreffend die BF3 wiedergegeben:
"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht infolge der Vorlage unbedenklicher Dokumente in Zusammenhalt mit den dahingehend glaubwürdigen Ausführungen ihrer Eltern fest.
Gemeinsam mit der Beschwerdeführerin halten sich im Bundesgebiet ihre Eltern (Zlen. W226 1435506-1 und W226 1435507-1) auf.
Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die Eltern machten für sich selbst und für die Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe geltend. Die Ausreise aus Georgien sei aus dem einzigen Grund erfolgt, um die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Österreich behandeln zu lassen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin leidet an folgenden Erkrankungen:
Darüber hinaus geht aus älteren Befunden hervor, dass die Beschwerdeführerin an Morbus Cushing leidet, wobei eine derartige Diagnose in den aktuellen Befunden des AKH XXXX nicht angeführt ist. Eine Behandlung erfolgt aktuell dahingehend nicht.
Die Beschwerdeführerin steht seit Jänner 2013 an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde in XXXX in Behandlung. Die Diagnose wurde im Alter von drei Jahren bei rezidivierenden Fieberschüben und Gelenkschwellungen in Georgien gestellt.
Seit Jänner 2013 erhält die Beschwerdeführerin regelmäßig RoActemra und Ebetrexat, worunter sie komplett beschwerdefrei ist. Ergänzend enthält die Beschwerdeführerin ein Vitaminpräparat.
Im ergotherapeutischen Befund vom 02.07.2013 wird ein wöchentliche ergotherapeutische Therapie vorgeschlagen.
Zuletzt wurde die Einverständniserklärung zur kieferorthopädischen Behandlung (festsitzende Zahnspange) an der XXXX XXXX vom 04.02.2014 vorgelegt. Dass es sich dabei um eine lebensnotwendige akute Behandlung handelt, hat sich aus der vorgelegten Einverständniserklärung nicht ergeben.
Die Beschwerdeführerin wird aufgrund ihrer Erkrankungen demnach mit den angeführten Medikamenten therapiert. Zu diesem Zweck begibt sie sich einmal monatlich für zwei Tage ins AKH XXXX. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin eine wöchentliche Ergotherapie besucht und verwendet Einlagen. Ein weiterer Behandlungsbedarf wurde bereits vom Bundesasylamt verneint und hat sich auch aus den mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen nicht ergeben.
Aus den vorgelegten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt sich die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin, wobei bei der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich die Behandlung ihrer Juvenil Arthritis im Vordergrund steht.
Diese Erkrankung wurde bei der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin ist dahingehend im Herkunftsstaat über Jahre hindurch behandelt worden und ergibt sich aus den übermittelten Unterlagen, dass auch entsprechende medizinische Einrichtungen und auch medikamentöse Therapien für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zur Verfügung stehen.
Auch unter Kostengesichtspunkten war die Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise über mehrere Jahre möglich und ist nicht erkennbar, inwieweit sich daran für den Fall einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat etwas ändern sollte.
Auch sonst war keine anderweitige Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme."
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde - soweit verfahrensrelevant - folgendes ausgeführt:
"Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal mit der Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttert werden konnte, noch die erstinstanzlich vorgebrachten Ausreisegründe in substantiierter Weise ergänzt wurden.
Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den vorgelegten unbedenklichen georgischen Unterlagen. Daraus resultiert auch die Glaubwürdigkeit betreffend die familiären Verhältnisse, wonach die leibliche Mutter der Beschwerdeführerin sie und ihren Vater unmittelbar nach der Geburt verlassen hat und die Halbschwester ihres Vaters seit diesem Zeitpunkt die Obsorge innehat.
Sowohl die Mutter als auch der Vater der Beschwerdeführerin haben für sich selbst und auch für die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Georgien geltend gemacht. Die Eltern haben verneint, irgendwelche asylrelevanten Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben.
Einziger Grund für die Ausreise ist die Hoffnung auf eine bessere medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Österreich gewesen.
Verfolgungsgründe waren demnach im Fall der Beschwerdeführerin zu verneinen und hat sich auch aus den Länderinformationen zu Georgien nicht ergeben, dass dort eine Situation herrschen würde, die für sich alleine die Zuerkennung von Asyl rechtfertigen würde.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zu Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. An den Länderinformationen wurde im Übrigen auch in der Beschwerde nicht gezweifelt. Auch die Aktualität der zitierten Länderinformationen des Bundesasylamtes war dem hg. Amtswissen folgend nicht anzuzweifeln, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin und ihren Eltern um unbescholtene, unpolitische Staatsangehörige von Georgien handelt, die in Georgien weder Probleme mit den staatlichen Behörden noch mit sonstigen Personen zu gewärtigen gehabt haben.
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.
Im Ergebnis machten die Eltern für die Beschwerdeführerin keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention geltend. Solche wurden weder für die Vergangenheit noch aktuell geltend gemacht und haben sich auch aus dem Akteninhalt nicht ergeben.
Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal sie mit ihren Eltern zurückkehrt, die wiederum familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. In diesem Zusammenhang war auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wo auf den ausgeprägten Familienzusammenhalt in Georgien hingewiesen wird. So wird dort ausgeführt, dass der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt ist. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
In diesem Zusammenhang war auszuführen, dass bis zur Ausreise vor noch nicht einmal zwei Jahren die Eltern den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin erwirtschaften haben können.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ist Folgendes auszuführen:
Die Ausreise der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Gesundheitszustandes erfolgt.
Die Beschwerdeführerin leidet an den in den Feststellungen aufgezählten Krankheiten, wobei im Vordergrund offensichtlich die Juvenil Arthritis steht, aufgrund der die Beschwerdeführerin seit ihrem dritten Lebensjahr im Herkunftsstaat behandelt worden ist.
Betreffend die weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin finden sich zwar medizinische Befunde, jedoch keine aktuellen Befunde wonach die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in Behandlung steht.
Zumal der Vertreter mit der Beschwerde und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Unzahl an medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich lediglich die medikamentöse Behandlung der Juvenil Arthritis durch das AKH XXXX mit RoActemra und Ebetrexat ergibt, ist das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin lediglich medikamentös behandelt wird.
Aus den aktuellen vorgelegten Befunden hat sich lediglich ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Skoliose Wirbelsäulengymnastik bzw. Einlagen benötigt und im Zusammenhang mit ihrer Erkrankungen eine wöchentliche Einzelheilgymnastik besucht hat (Skolioseuntersuchung am 13.12.2013 im AKH XXXX, Ergotherapeutischer Befund vom 02.07.2013, Überweisungsschein samt Therapieplan beim Physikalischen Institut in XXXX vom 30.12.2013 bis 27.02.2014 zur Einzelheilgymnastik).
Darüber hinaus findet sich unter den aktuelleren Befunden eine Einverständniserklärung zur kieferorthopädischen Behandlung (feste Zahnspange) der Beschwerdeführerin durch ihre Eltern.
Bei den zuletzt genannten Behandlungsmaßnahmen - Wirbelsäulengymnastik, Einlagen, Ergotherapie, Zahnspange - handelt es sich ohne Zweifel um keine lebensnotwendigen Behandlungen und keinesfalls um exklusiv nur im Bundesgebiet erhältliche Behandlungen.
Soweit in der Beschwerde ein Internetbericht aus Wikipedia über Morbus Cushing beigelegt wurde und aufgrund dieses Berichtes ausgeführt wurde, dass die Therapie in der operativen Entfernung des Tumors bestehe, deckt sich dies in keiner Weise mit den vorgelegten medizinischen Befunden, in denen keine medizinische Behandlung von Morbus Cushing bei der Beschwerdeführerin indiziert ist. Wurde Morbus Cushing in den ersten Befunden des Landesklinikum XXXX-XXXX aus dem Jahr 2012 als eine der Hauptdiagnosen angeführt, finden sich seit der Behandlung der Beschwerdeführerin im AKH XXXX in den Befunden lediglich Hinweise, dass die Beschwerdeführerin cushingoid sei. Eine gesonderte Diagnose wird in den aktuellen Befunden ebenso wenig getroffen wie die Notwendigkeit einer Behandlung in diesem Zusammenhang.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Bundesasylamt völlig zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer schweren Erkrankung lediglich medikamentös behandelt wird und die Beschwerdeführerin keine exklusiv im Bundesgebiet verfügbare medizinische Behandlung benötigt.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin korrekt gewürdigt.
Auch der erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht von dem vom Bundesasylamt festgestellten Krankheitsbild der Beschwerdeführerin aus.
Unter Juvenile rheumatoide Arthritis versteht man eine Form der chronischen Gelenksentzündung, die sich im Kindesalter und jungen Erwachsenenalter manifestiert. Die Prognose ist sehr unterschiedlich, daher kann man den Krankheitsverlauf auch nicht vorhersagen. Im Langzeitverlauf können 40 % der Patienten medikamentös behandelt werden.
Laut telefonischer Auskunft des AKH an das Bundesasylamt handelt es sich bei der Therapie der Beschwerdeführerin um eine Variante, wobei auch andere Alternativformen bestehen. Diese Auskunft deckt sich mit den vorliegenden Befundberichten, wonach verschiedene Therapien sowohl in Georgien als auch in Österreich bereits zu Anwendung gekommen sind, wobei es dabei auch in Österreich zu Fehlern gekommen ist, wie im medizinischen Befund des Kaiser Franz Josef Spitals (AS 199), dargelegt.
Dass die Beschwerdeführerin in Georgien angesichts der Verfügbarkeit aller gängigen Medikamente keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung hätte, lässt sich aus dem vorliegenden Berichtsmaterial und den vorliegenden Befundberichten nicht ableiten. Daran vermögen auch die vorgelegten Beweismittel und insbesondere die vorgelegte DVD zur Finanzierung der Behandlung der Beschwerdeführerin nichts ändern. Dahingehend wird auf die in Spruchpunkt II. zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Aus den - auch von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgelegten - Materialien hat sich hinreichend ergeben, dass es für Juvenile rheumatoide Arthritis keine hochspezialisierte Standardbehandlung gibt. Vielmehr handelt es sich um eine Form der Rheumaerkrankungen und wird diese auch mit den dafür vorgesehenen Medikamenten (Methotrexat, RoActemra, Cortison ua.) therapiert. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden ua. Therapien mit Urbason, Ebetrexat (Wirkstoff Methotrexat, MTX) und RoActemra verordnet.
Die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente sind in Georgien verfügbar, was sich bereits aus den von den Eltern der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen ergibt (Kostenaufstellung für die Behandlung mit biologischen Präparaten für an juveniler Arthritis erkrankter Kinder [AS 185-191 samt Übersetzung]).
Laut einer Anfragebeantwortung von IOM sind im Übrigen alle Arten von Medikamenten in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Bezugnehmend auf die voranstehenden Feststellungen zu Georgien ist davon auszugehen, dass eine angemessene Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin möglich ist, wobei darauf auch deshalb zu schließen ist, als die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat behandelt worden ist und die Eltern entsprechende georgische Unterlagen über Organisationen in Georgien vorgelegt haben, die sich mit der Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin und Unterstützung betroffener Kinder beschäftigen.
Die Behörde verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin an schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Jedoch erfolgt dem Ermittlungsergebnis zufolge die Therapie medikamentös und sind den Feststellungen zufolge alle von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente in Georgien verfügbar.
Dass Juvenile rheumatoide Arthritis mit den Begleiterkrankungen an sich nicht behandelbar wäre, ist angesichts der Berichtslage und der in Österreich tatsächlich durchgeführten Behandlung nicht nachvollziehbar.
Ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Kinder- und Jugendheilkunde, Pädiatrische Nephrologie, war demnach zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht einzuholen, da der Akteninhalt und die darin enthaltenen medizinischen Unterlagen sowie Ausführungen und Stellungnahmen ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand abschließend, jedenfalls in der dargestellten, relevanten Form einzuschätzen.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich keine Unschlüssigkeiten aus der eingeholten Befunddarstellung von Frau Dr. med. univ. XXXX ergeben. Vielmehr besitzt diese als Medizinerin offensichtlich über die Fachkenntnis, Befunde entsprechend zusammenzufassen.
Das gänzliche Fehlen von Behandlungsmöglichkeiten in Georgien wurde von der Vertretung nicht vorgetragen und den beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid dahingehend nicht substantiiert entgegengetreten.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar."
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die geltende Rechtslage und die höchstgerichtliche Judikatur und führte - unter anderem - aus wie folgt:
"Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Weder aus den Angaben der Eltern zu den maßgeblichen Gründen der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Die Beschwerdeführerin verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Dort halten sich unverändert ihre Familienangehörigen auf.
Die Eltern konnten bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen für die ganze Familie finden. Ihr Vater soll Tischler sein und in diesem Beruf selbst- und unselbständig tätig gewesen sein.
Widersprüchlich sind die Vorbringen zur Mutter. So führte diese selbst aus, Hebamme zu sein und zuletzt im Herkunftsstaat als Verkäuferin gearbeitet zu haben. Im ergotherapeutischen Befund vom 02.07.2013 wird ausgeführt, dass die Mutter Krankenschwester ist. Der Vater meinte am 30.01.2013 noch, dass er bis zur Ausreise im August 2012 mit der Beschwerdeführerin gelebt habe. Sie hätten eine Betreuerin engagiert, weil ihre Halbschwester auch gearbeitet habe. In der Einvernahme am 14.03.2013 meinte er im Widerspruch dazu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe. Hier wird deutlich, dass der Vater versucht, die finanzielle Situation im Herkunftsstaat schlechter darzustellen, als sie tatsächlich gewesen ist.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Den Eltern, beide jung, im arbeitsfähigen Alter und mit Berufserfahrung bzw. einer beruflichen Ausbildung, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden in Georgien ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich zahlreiche Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Georgien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern in eine Notlage geraten würden.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Herkunftsstaat aufgewachsen sind, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt haben und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Die Beschwerdeführerin reist letztlich mit ihren für sie sorgepflichtigen Eltern in den Herkunftsstaat zurück.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Zu ihrem Gesundheitszustand wurden bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, wobei die Behandlung in Georgien möglich ist. Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Medikamente sind in Georgien erhältlich.
Den Länderinformationen zur medizinischen Versorgung wurde auch lediglich der Kostenaspekt entgegengehalten, wonach die Behandlung für die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht finanzierbar ist. Die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit wurde auch in der Beschwerde nicht vermeint. Vielmehr wurden von den Eltern selbst Unterlagen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin und der Behandlung in Georgien - samt Medikamentenverzeichnis - vorgelegt. Im Übrigen wurde die Erkrankung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat diagnostiziert und vor der Ausreise behandelt. So erklärte die Mutter am 02.10.2012, dass die Beschwerdeführerin über Jahre wegen ihrer Krankheit intensiv behandelt worden sei und sich häufig im Krankenhaus aufgehalten habe.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:
2. 1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2. 2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the United Kingdom as his illness is long term and requires constant management. Removal will arguably increase the risk, as will the differences in available personal support and accessibility of treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3 of the Convention... The Court accepts the seriousness of the applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2. 4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2. 5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2. 6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2. 7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2. 8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in order to continue to benefit from medical, social or other forms of assistance provided by the deporting State. However, in exceptional circumstances the implementation of a decision to remove an alien may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In any event, the fact that the second applicant's circumstances in Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised... In the present case, the Court observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, daher zusammenfassend "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).
Derartige Umstände sind aber im konkreten Fall nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.
Die belangte Behörde gelangte daher zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.
Im konkreten Fall ist unzweifelhaft die Behandlungsmöglichkeit gegeben, auch wenn diese mit Kostenbeteiligung verbunden ist, wie sich aus den getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgung ergibt. Aus der Beweislage ergeben sich keine Umstände, die die Annahme rechtfertigen würden, dass eine Behandlung in Georgien gänzlich ausgeschlossen wäre.
Zur Kostenfrage darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin vor der Ausreise auch unter dem finanziellen Aspekt möglich gewesen ist.
Bereits eingangs wurde zu Spruchpunkt II. ausgeführt, dass der Vater den Eindruck vermittelt hat, die finanzielle Situation im Herkunftsstaat prekärer dazustellen als sie tatsächlich gewesen ist. Dieser Eindruck wurde auch durch die vorgelegten Dokumente verstärkt. So wurde die Beschwerdeführerin einerseits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt und wurden dahingehend georgische Befunde vorgelegt. Informationen zu den Kosten dieser Behandlung bzw. wer diese getragen hat, legte der Vater jedoch auch nach Vorhalt der belangten Behörde nicht vor.
Es wurden lediglich allgemeine Unterlagen vorgelegt, wonach die Behandlung vom Staat nicht finanziert wird, wobei auf der von den Eltern vorgelegten DVD vom Minister die Förderung bei Einzelfällen sehr wohl in den Raum gestellt wird.
Die Eltern legten auch Unterlagen über die Errichtung eines Spendenkontos für die Beschwerdeführerin vor, auf dem jedoch nur ein kleines Guthaben aufgeschienen ist.
Da sohin eine Behandlung der Beschwerdeführerin vor der Ausreise im Herkunftsstaat sehr wohl erfolgt ist, die Eltern jedoch auch mit der Beschwerde nicht darlegen konnten, dass sie selbst für die Kosten dieser Behandlung aufgekommen sind, schließt der erkennende Einzelrichter daraus, dass offensichtlich der Staat für die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin aufgekommen ist.
Im Übrigen gibt es laut den von den Eltern übermittelten Unterlagen in Georgien Organisationen, die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für die Erkrankung der Beschwerdeführerin leisten und Gelder für die Behandlung lukrieren.
Den Eltern und Verwandten ist es schließlich auch zumutbar, entsprechende finanzielle Mittel für die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin beizusteuern.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und hier insbesondere auch unter dem Kostenaspekt steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und waren andere Gründe, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen, nicht feststellbar."
Mit Beschluss vom 25.06.2014, Zahl E477/2014-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer für die Drittbeschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde ab.
Mit Beschluss vom 02.09.2014 wies der Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra2014/18/0102-4 eine eingebrachte außerordentliche Revision betreffend die Drittbeschwerdeführerin zurück.
Am 09.12.2014 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF1 und der BF2, wobei der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte ein "aktuelles Gutachten" eines Mediziners vor, welcher festhalte, dass "die Therapien in Georgien nicht durchführbar sind". Der Rechtvertreter legte weiters Fotos vor, auf denen ersichtlich sei, wie die BF3 vor und nach der Behandlung in Österreich gesundheitlich "beinander" gewesen sei. Darüber hinaus wurden Empfehlungsschreiben vorgelegt, ein Bruder des BF1 unterstütze und habe ein Einkommen. Der BF1 führte aus, dass es der BF3 in Österreich wesentlich besser gehe, in Georgien habe er keine Hoffnung gehabt, dass die BF3 überlebe.
Der BF1 führte allgemein zu integrativen Aspekten aus, er wolle unbedingt einen Deutschkurs besuchen und habe außerdem österreichische Bekannte. Im Herkunftsstaat habe er noch zwei Brüder und seine Schwägerin, nur ein Bruder sei verheiratet, Besitztümer habe er im Heimatland nicht.
Mit den nunmehr verfahrensgegenständlichen und fristgerecht angefochtenen Bescheiden erteilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern jeweils einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht. Gem. § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde vielmehr gegen die Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien zulässig ist und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die belangte Behörde gab dabei im Wesentlichen den Verfahrensgang, wie oben geschildert, wieder und verwies auf die Angaben im Rahmen der ergänzenden Einvernahme vom 09.12.2014. Die belangte Behörde verwies im Rahmen der Feststellungen darauf, dass mit den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014 weder der Status des Asylberechtigen noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in Georgien begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung in rechtlicher Hinsicht. Verfahrensgegenständlich relevant ist, dass die belangte Behörde auch im Rahmen der Drittbeschwerdeführerin, auf deren gesundheitlichen Zustand sich das gesamte Verfahren im Wesentlichen reduziert, auf den medizinischen Gesundheitszustand durch den "aktuell vorliegenden Arztbrief" des AKH vom 12.11.2014 verwies. Eine nochmalige Anfrage der Staatendokumentation habe ergeben, dass die Behandlung mit RoAktemra gewährleistet sei.
Konkret verwies die belangte Behörde auch im Verfahren der Drittbeschwerdeführerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2014, worin ausführlich dargelegt worden sei, dass die BF3 an behandlungsbedürftigen Krankheiten leide, die Behandlungen in Georgien jedoch möglich seien und die verwendeten Medikamente in Georgien erhältlich seien. Dieser Sachverhalt habe sich nicht geändert und werde nochmals auf das Erkenntnis des BVwG vom 08.04.2014 verwiesen.
Zusammenfassend sei der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, im Lichte der im Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht ausschlaggebend.
In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auch im Verfahren der BF3 darauf, dass diese am XXXX illegal eingereist sei und nunmehr mit dem Vater und der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt von der Grundversorgung lebe. Die Beziehung zu dem in Österreich lebenden Onkel würde nicht die erforderliche Intensität aufweisen und liege kein schützenswerter Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vor.
Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, dabei wurde kritisiert, dass die von der belangten Behörde erwähnte Anfrage der Staatendokumentation vom 21.04.2015 nicht dem Parteiengehör unterzogen worden sei, die belangte Behörde habe im Dezember ein Konvolut mit Länderfeststellungen, hauptsächlich zu politischen Fragen über Georgien übersendet.
Es wurde erneut ein aktueller Arztbrief des behandelnden Facharztes vom 10.06.2015 übermittelt, woraus sich ergebe, dass derzeit in Österreich ein zufriedenstellender Gesundheitszustand der BF3 hergestellt werden könne, der aktuelle Verlauf der Erkrankung jedoch nicht gestoppt werden könne. Nach Auskunft des behandelnden Arztes sei es unmöglich, für die BF3 in Georgien eine adäquate medizinische Behandlung zu erlangen. Verwiesen wurde dabei auf ein aktuelles Schreiben der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, Rheumaambulanz vom 10.06.2015, worin betreffend die BF3 der aktuelle Gesundheitszustand und die Krankengeschichte wiedergegeben wurde. Nebst allgemeinen Ausführungen über die derzeitige Behandlung der BF3 wird darin festgehalten, dass "in Georgien wie auch in ost- und südeuropäischen Ländern diese Therapie nicht durchführbar" ist, ebenso andere Therapiemöglichkeiten wie Gabe von Interleukin 1 Hemmern. Therapien mit Corticosteroiden seien mit Schäden für das Kind verbunden, die BF3 benötige weiterhin kein Cortison. Ohne Zykotinhemmung sei die Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit nur mit hohen Corticosteroid-Dosen beherrschbar, die zu erwartende Cortisongabe gehe mit inakzeptablen Nebenwirkungen einher.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005; es liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Mit den laut Aktenlage seit der Einreise der Beschwerdeführer dokumentierten schwereren Erkrankungen der BF3 hat sich die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG überhaupt nicht auseinandergesetzt. Diese wurden einzig im Zusammenhang mit der sie betreffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG angesprochen, wobei wie dargestellt primär darauf hingewiesen wurde, dass über die Frage des subsidiären Schutzes bereits rechtskräftig ein Abspruch durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Entscheidung vom 08.04.2014 erfolgt sei.
Wenngleich - ausgehend von unveränderten Verhältnissen in Georgien - eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der BF3 im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Verhältnis zur Entscheidung des BVwG vom 08.04.2014 grundsätzlich nicht in Betracht kommt, ist nach der nunmehr ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0199-8) die bloße Wiedergabe der seinerzeit dazu angestellten Überlegungen keine ausreichende Basis für die nunmehr gebotene Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG.
Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts folgend bedarf es spezifischer Feststellungen dazu, welcher Maßnahmen es konkret bedarf, um die dokumentierten Leiden der BF3 adäquat zu behandeln bzw. eine massive Verschlechterung zu verhindern. Damit einhergehend ist zu prüfen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auch im Herkunftsstaat Georgien eine vergleichbare Behandlung der BF3 zugänglich ist, gegebenenfalls, welche Folgen im Einzelnen das Unterbleiben einer vergleichbaren Behandlung für die BF3 konkret nach sich zöge.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde sich grundsätzlich mit der Frage der Behandelbarkeit von juveniler idiopathischer Arthritis auseinandergesetzt hat, die Beschwerdeführer haben jedoch durch mehrmalige Eingabe von Arztbriefen der behandelnden Ärzte mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Therapie, so wie sie derzeit in Österreich der BF3 zukommt, in Georgien nicht durchführbar wäre.
Wenngleich auch für das erkennende Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, aufgrund welcher konkreten Hintergrundinformationen sich die Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde etwa im Arztbrief vom 10.06.2015 zu einer solchen Äußerung hat bewegen lassen, führt das Fehlen von Feststellungen und diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde dennoch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, zumal quer durch das Verfahren behauptet wird, dass eine nur ansatzweise vergleichbare Behandlung, wie sie die BF3 im Bundesgebiet erhält, in Georgien weder in der Vergangenheit erfolgt ist noch in Zukunft zu erwarten wäre.
Würden die Argumente der BF3 bzw. der Rechtsvertretung, welche durch einen aktuellen Befund der behandelnden österreichischen Ärzte zumindest untermauert sind, zutreffen, so würde das die privaten Interessen der offenkundig in Österreich in einer adäquaten Behandlung stehenden BF3 an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht unmaßgeblich verstärken, was jedoch in die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG hätte miteinbezogen werden müssen.
Vor dem Hintergrund der eindeutig zu diesem Themenbereich ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich somit die Nachholung des diesbezüglich durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde als unumgänglich. Die belangte Behörde wird dabei durch Einholung von medizinischem Sachverstand zu klären haben, welche konkrete Behandlung die BF3 derzeit im Bundesgebiet erhält, warum aus Sicht der behandelnden Ärzte eine vergleichbare Therapie in Ländern wie dem Herkunftsstaat Georgien "nicht durchführbar" sein sollte bzw. wie sich die Behandlungsnotwendigkeiten betreffend die BF3 in den nächsten Jahren darstellen werden.
Erst nach Abklärung dieser Vorfragen wird die belangte Behörde in der Lage sein, betreffend die BF3 umfassend abzuklären, inwieweit eine Beendigung der in Österreich offensichtlich nunmehr vorhandenen adäquaten Behandlung und eine Fortsetzung derselben im Herkunftsstaat Georgien zumutbar ist, wo bei all diesen Überlegungen zu berücksichtigen sein wird, dass - im Gegensatz zur Behandlung vor der Ausreise aus Georgien - nunmehr geklärt sein dürfte, welcher konkreten Therapie und welcher Medikamente die BF3 konkret bedarf.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen Beschwerdeführer durch, erhalten doch alle den gleichen Schutzumfang und sind Anträge von Familienangehörigen zwar gesondert zu prüfen, die Verfahren jedoch unter einem zu führen (§ 34 Abs. 4 AsylG).
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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