W213 2106219-1•BVwG W213 2106219-1
W213 2106219-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W213 2106219-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HELLER GAHLER Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A.
Arbeitsplatzbewertung (§ 147 BDG) beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 13.08.2013 beantragte er die Feststellung, dass der zugewiesene Arbeitsplatz in der Dienststelle "Militärisches Immobilienmanagement Zentrum", Arbeitsplatz SB BS, Positionsnummer 087, Organisationsplannummer BA0, Truppennummer 0221, Wertigkeit A3, Funktionsgruppe 4, der der Verwendungsgruppe MBUO 1, Funktionsgruppe 6 oder 7, zuzuordnen sei.
Mit Eingabe vom 26.06.2014, eingelangt beim Bundesministerium für Inneres am 17.04.2015, brachte der BF eine Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der obigen Anträge vom 13.08.2013 beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ein.
Mit Schreiben vom 17.03.2016 gab der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter bekannt, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Aus diesem ergibt sich, dass die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß § 13 Abs. 7 AVG zurückgezogen wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Im vorliegenden Fall wurde die Säumnisbeschwerde zurückgezogen. Der Erledigungsanspruch ist dadurch verloren gegangen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Wien 2013, S. 151).
Das Verfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 7 AVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage getroffen werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Einstellung des Verfahrens sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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