W199 2015235-1•BVwG W199 2015235-1
W199 2015235-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
Berichtigung der Entscheidung
W199 2015235-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, Zl. 14-1021551701-14708623, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2016, W199 2015235-1/11E, dahingehend berichtigt, dass im Kopf des Erkenntnisses das Geburtsdatum "XXXX" zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis vom 02.02.2016, W199 2015235-1/11E, erledigte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des seinerzeitigen Beschwerdeführers (in der Folge als "Einschreiter" bezeichnet) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, 14-1021551701-14708623. Der "Kopf" - dh. der erste Teil des Spruches - dieses Erkenntnisses lautet:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2014, Zl. 14-1021551701-14708623, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.1.2016 zu Recht erkannt:"
Dem Spruch ist eine Übersetzung in die Sprache Paschtu beigefügt.
2. Mit Schreiben vom 10.2.2015 ersuchte der Einschreiter, sein im "Asylbescheid" (gemeint ist offenbar das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, da die Geschäftszahl dieses Erkenntnisses angeführt wird) stehendes Geburtsdatum von "XXXX" auf "XXXX" zu ändern, da dieses das korrekte Datum sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) kann das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - jederzeit von Amts wegen ua. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Dies setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Verwaltungsgericht - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.1.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 5.11.1997, 95/21/0348). Es kommt dabei - wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem Bescheid ausgeführt hat - "letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile bzw. auf den Akteninhalt an" (VwGH 25.3.1994, 92/17/0133). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 2.2.2016 festgehalten, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe (seit Oktober 2014) als Geburtsdatum des Einschreiters den XXXX angenommen, den schon die norwegischen Behörden angenommen hatten.
Bei der irrigen Wiedergabe des Geburtsdatums des Einschreiters im Kopf des Erkenntnisses handelt sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Die Personen, für die das Erkenntnis bestimmt ist, konnten die Unrichtigkeit erkennen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.