BVwG W184 2110006-1

W184 2110006-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016

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aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Versorgungslage

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BVwG W184 2110006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.2110006.1.00

Spruch

W184 2110006-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 1048219303/140292872, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 14.04.2009 in Italien sowie am 01.03.2010 und 12.07.2010 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 18.12.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er am XXXX geboren sei. Er sei im Jahr 2013 aus Libyen illegal nach Italien eingereist. An einen Aufenthalt in der Schweiz könne er sich nicht erinnern.

Aus einem Röntgenbefund vom 14.01.2015 geht hervor, dass bei der beschwerdeführenden Partei sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete hierauf am 21.01.2015 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Italien und die Schweiz. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 16.04.2015 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege. Die Schweizer Behörde gab in ihrem Antwortschreiben vom 22.01.2015 an, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt worden sei und in der Schweiz mit dem Geburtsdatum XXXX geführt werde.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.02.2015 geht hervor, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung, der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung und des zahnärztlichen Befundes und Gutachtens die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 01.06.2015 sagte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2015 gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

In der Folge war die beschwerdeführende Partei ab dem 02.08.2015 unbekannten Aufenthaltes.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, E 2131/2015, wegen Anwendung einer verwassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG 2005 betreffend die Beschwerdefrist mit Erkenntnis des VfGH vom 23.02.2016, G 574/2015, als verfassungswidrig aufgehoben worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste im April 2009 aus Libyen illegal nach Italien ein und stellte dort am 14.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Dezember 2014 begab sich die beschwerdeführende Partei schließlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 16.12.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt richtete am 21.01.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 16.04.2015 wurde der italienischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Italien liege.

Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Die beschwerdeführende Partei war ab dem 02.08.2015 unbekannten Aufenthaltes.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

Die Feststellungen zum Alter der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem schlüssigen und detaillierten Sachverständigengutachten, in welchem ein Arzt das Mindestalter der beschwerdeführenden Partei aufgrund einer multifaktoriellen Untersuchung näher darlegte. Die gegenteiligen Behauptungen der beschwerdeführenden Partei können nicht überzeugen. Dieser gab zwar an, er sei am XXXX geboren, im Gegensatz dazu wurde er aber in der Schweiz mit dem Geburtsdatum XXXX geführt. Die beschwerdeführende Partei ist außerdem auch persönlich unglaubwürdig, weil er seinen Aufenthalt in der Schweiz gänzlich verschwieg.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Dessen § 5 lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) ...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Art. 25 Abs. 2:

"(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Abs. 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Bestimmungen der Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.

Im vorliegenden Fall kann jedoch die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien und zu den persönlichen Verhältnissen der beschwerdeführenden Partei sind mittlerweile neun Monate alt und somit nicht mehr aktuell, weshalb zu diesen Umständen noch ein Ermittlungsverfahren samt Einräumung des Parteiengehörs erforderlich ist.

Daher war gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Denn zu der Rechtsfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes eine kassatorische Entscheidung im Zulassungsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG treffen darf, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, oder ob dies gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG (arg. "jedenfalls") unzulässig ist, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Aus dieser Bestimmung, welche eine lex specialis gegenüber der Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG darstellt, wobei "Sache" der Entscheidung im Zulassungsverfahren die Zurückweisung des Antrages als unzulässig ist, zog der Verwaltungsgerichtshof den Schluss, dass im Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes eine kassatorische Entscheidung und nicht eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfolgen hat (z. B. VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0178; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Auch die kürzlich wiederum in das Gesetz aufgenommene Regelung des § 21 Abs. 6a BFA-VG sieht in diesen Fällen eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht vor:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über ... Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Diese Ausnahme von der Verhandlungspflicht ist auch im Zusammenhang mit der bloß achtwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG zu sehen (Der Halbsatz ", soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde" stellt ein noch nicht beseitigtes Redaktionsversehen dar; auch die nochmalige Normierung der Acht-Wochen-Frist in § 17 Abs. 2 BFA-VG ist überflüssig und würde systematisch zu § 21 Abs. 2 BFA-VG gehören.).

Die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht liegt also nach dem Gesagten nicht in der Absicht des Gesetzgebers.

Andererseits ordnet § 7 Abs. 2 BFA-VG Folgendes an:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat."

Auch diese Regelung stellt eine lex specialis zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG dar. Sie soll der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen und insbesondere dem Gedanken der Verfahrensökonomie Rechnung tragen (ErläutRV 2144 BlgNR 24. GP 9) und dürfte im Übrigen mangels Erforderlichkeit im Grunde des Art. 136 Abs. 2 B-VG verfassungswidrig sein.

Die Antinomie zwischen § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (Kassation bei Erforderlichkeit einer Verhandlung) und § 7 Abs. 2 BFA-VG (Kassationsverbot nach Kassation) muss letztlich im Wege einer teleologischen Interpretation aufgelöst werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Gesetzgeber - ungeachtet der Verwendung des Wortes "jedenfalls" - nicht die Durchführung einer Verhandlung im Zulassungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, auch nicht im fortgesetzten Verfahren nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes, sondern dass vielmehr der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 BFA-VG teleologisch auf zugelassene Verfahren zu reduzieren ist, während im Zulassungsverfahren nur die lex specialis des § 21 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden ist.

Freilich wäre auch das gegenteilige Auslegungsergebnis vertretbar, dass nämlich gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG nach einer kassatorischen Entscheidung eines Höchstgerichtes das Bundesverwaltungsgericht "jedenfalls", d. h. auch in Zulassungsverfahren bei Unvermeidbarkeit einer Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden und somit endgültig über die Zulässigkeit des Antrages abzusprechen habe und in diesen Fällen - abweichend von § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - nie kassatorisch entscheiden dürfe, sondern eine etwa notwendige Verhandlung selbst durchführen müsse.

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