W144 2013451-1•BVwG W144 2013451-1
W144 2013451-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016
gelinderes Mittel, Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Untertauchen
W144 2013451-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, Zl. IFA: Zl. 470231200, Verf. Zl. 140006799, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 68/2013 iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurden im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst:
"Sie sind lt. eigenen Angaben illegal und ohne Reisedokumente in das Bundesgebiet eingereist und erstmals am 29.10.2008 im Zuge einer Asylantragstellung zu Zl 08 10.719 im Bundesgebiet in Erscheinung getreten, dabei haben Sie Ihre Identität als XXXX, behauptet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2008 wurde Ihr Asylantrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und es erfolgte gleichzeitig Ihre Ausweisung in die XXXX. Dagegen erhoben Sie am 30.04.2009 Beschwerde an den Asylgerichtshof - unterstützt vom Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer - verließen am 15.04.2009 den Gasthof Post die Betreuungsstelle Ihrer Grundversorgung (wo Sie in weiterer Folge wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurden) und entzogen sich der behördlichen Kenntnis Ihres tatsächlichen Aufenthalts durch eine Scheinmeldung an einer Obdachlosenkontaktstelle am 15.05.2009.
In der Zeit der aufschiebenden Wirkung, die Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof zuerkannt wurde, begingen Sie Strafrechtsdelikte, die letztendlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX vom XXXX führten, wonach Sie wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15 Abs. 1, 127 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurden.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX zu Zl XXXX wurde gegen Sie gem. § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 Z 1 iVm §§ 66 und 63 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich ausgesprochen.
Am 26.10.2010 wurden Sie in die XXXX rücküberstellt - nachdem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009 Ihre Beschwerde gem. §§ 5/10 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde - zuvor waren Sie zur Sicherung der Abschiebung (Bescheid der LPD XXXX vom 20.01.2010) in Schubhaft und traten in Hungerstreik um Ihre Überstellung zu vereiteln.
Sie kehrten trotzdem Sie in Kenntnis des rechtskräftig gegen Sie ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes waren, in das Bundesgebiet zurück und wurden wegen neuerlicher Begehung von Strafrechtsdelikten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zl XXXX vom XXXX wegen § 127, 130 (1.Fall), 224 A StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX/FrB vom XXXX wurde zu Zl III-1268823/FrB/11 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie ausgesprochen und erwuchs am 14.02.2011 in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zl XXXX vom XXXX wurden Sie wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Sie befinden sich seit 26.10.2012 in Strafhaft, aktuell in der JA
XXXX.
Mit Schreiben des BFA RD XXXX, Ast. XXXX vom 25.09.2014 wurde Ihnen im Zuge Ihres Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur Schubhaftverhängung zur Sicherung der Abschiebung übermittelt. Sie machten von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch.
Am 09.10.2014 wurden Sie der Konsularabteilung der Botschaft XXXX zwecks Überprüfung der Identität zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt, da Ihre tatsächliche Identität als XXXX, festgestellt werden konnte. Zuvor haben Sie jahrelang durch Vorgabe einer falschen Identität die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt.
Die Konsularabteilung der XXXX Botschaft hat für Sie unter Ihrer tatsächlichen Identität XXXX, ein Ersatzreisedokument ausgestellt.
B) Beweismittel
Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage. Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 470231200 befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt.
C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Ihre tatsächliche Identität konnte festgestellt werden. Sie sind XXXX Staatsangehöriger und heißen XXXX. Es wurde Ihnen nach Überprüfung von der Konsularabteilung der XXXX Botschaft in XXXX ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Sie sind volljährig, gesund und arbeitsfähig. Sie sind illegal ins Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX/FrB vom XXXX wurde zu Zl III-1268823/FrB/11 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie ausgesprochen und erwuchs am 14.02.2011 in Rechtskraft.
Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu Zl XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um Ihre dritte Verurteilung durch ein inländisches Strafgericht wegen der Begehung von Eigentumsdelikten.
Sie traten im Bundesgebiet unter folgender Identität auf: XXXX
Sie sind im Bundesgebiet nicht integriert.
Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie sind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX/FrB vom XXXX wurde zu Zl III-1268823/FrB/11 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen Sie ausgesprochen und erwuchs am 14.02.2011 in Rechtskraft.
Zuvor wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX zu Zl XXXX gegen Sie gem. § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 Z 1 iVm §§ 66 und 63 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich ausgesprochen.
Sie wurden nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Asylverfahrens am 26.10.2010 in die XXXX rücküberstellt und kehrten trotz rechtskräftigen gegen Sie bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurück. Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.
Sie befinden sich derzeit wegen Einbruch und Diebstahl bis 24.10.2014 in Strafhaft in der JA XXXX.
Ihr persönliches Verhalten stellt zurzeit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Angehörigen im Bundesgebiet. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Sie waren im Bundesgebiet in Justizanstalten melderechtlich registriert. Ihr zugewiesenes Betreuungsquartier der Grundversorgung haben Sie ohne Angabe von Gründen verlassen um sich stattdessen an einer Obdachlosenkontaktstelle zu registrieren."
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2014, zugestellt am 22.10.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der BF unmittelbar nach Entlassung aus der Gerichtshaft um 08.00 Uhr am 24.10.2014 ins XXXX überstellt und in Schubhaft genommen.
In der Begründung wurde nach den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner rechtlichen Position in Österreich, zu seinem bisherigen Verhalten sowie zu seinem Privat- und Familienleben, und nach Bezugnahme auf den Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Prüfung des Sicherungsbedarfs im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherung der Abschiebung in casu erforderlich ist, dass sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens (konkret: illegale Einreise, illegale Rückkehr in das Bundesgebiet nach Abschiebung in die XXXX trotz Kenntnis eines gegen ihn erlassenen rechtskräftigen Aufenthaltsverbots, danach zwei weitere Verurteilungen durch inländische Strafgerichte wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten, insgesamt drei rechtskräftige Verurteilungen, jahrelange Täuschung der Beschwerden durch Vorgabe einer falschen Identität, Verweigerung der Mitwirkung am Verfahren und Vereitelung der Erlangung von Heimreisedokumenten, vor enthalten der tatsächlichen Aufenthaltsorte an die Beschwerden durch Scheinmeldungen an einer obdachlosen Kontaktstelle, missbräuchliches Betreiben eines Asylverfahrens zur Legalisierung des Aufenthalts und Verwirklichung von persönlichen im Verfahren verschwiegenen Interessen), als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich, sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person im Falle seiner Haftentlassung ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er sei auch bis dato vorwiegend illegal im Bundesgebiet ohne melderechtliche Registrierung aufhältig und somit für die Behörden nicht greifbar gewesen. Der BF sei im Bundesgebiet wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden. Er sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt sei, österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Nach Abwägung der maßgeblichen öffentlichen Interessen gegen seine Privatinteressen seien die öffentlichen Interessen erheblich schwerer ins Gewicht gefallen, sodass die Interessensabwägung sohin zu seinem Nachteil habe ausfallen müssen. Er verfüge über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet und könne die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht nachweisen. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Er habe Eigentumsdelikte begangen und somit gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität verstoßen. Er sei sozial nicht integriert und bestehe in öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass er sich behördlichen Maßnahmen durch Untertauchen entziehen werde. So sei er trotz eines erlassenen Aufenthaltsverbotes illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt und zwei weitere Male durch inländische Strafgerichte rechtskräftig verurteilt worden. Jahrelang habe er auf seiner Alias-Identität beharrt und habe jede Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikat verweigert. Er habe somit deutlich gezeigt, dass er nicht ausreisewillig sei, und dass die Schubhaft zu seiner Außerlandesbringung somit notwendig sei. Es sei bei der Abwägung auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine Ultima-Ratio-Maßnahme darstelle. In seinem Fall ergebe sich die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und sei ein gelinderes Mittel nicht ausreichend. Letztlich ist auch aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit gegeben seien.
Am 24.10.2014 wurde mittels Fax um 14 Uhr 13 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 21.10.2014, Zl. IFA:
Zl. 470231200, Verf. Zl. 140006799, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und andauernde Anhaltung in Schubhaft eingebracht.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig seien, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen, weiters auszusprechen, auf welcher Grundlage das Gericht zur Entscheidung befugt sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht weiterzuleiten, und, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Verhängung der Schubhaft nach der Gerichtshaft des BF rechtswidrig sei, da die belangte Behörde bereits während seiner Gerichtshaft die Möglichkeit gehabt hätte, die Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung zu organisieren. Es hätte bereits während der Gerichtshaft ein Heimreisezertifikat ausgestellt und ein Abschiebetermin in zeitlicher Nähe nach der Entlassung aus der Gerichtshaft festgelegt werden können. Da die belangte Behörde dies verabsäumt habe, sei die nunmehr verhängte Schubhaft keinesfalls mehr als Ultima Ratio anzusehen. Weiters sei mangelnde soziale Verankerung kein Schubhaftgrund in sogenannten "Dublin Fällen" und liege auch eine Aktenwidrigkeit vor, wenn die Behörde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach XXXX angeordnet habe. Es gehe hervor, dass über den XXXX Asylantrag des BF noch keine Entscheidung erfolgt sei, es seien auch keine Konsultationen mit der XXXX im Fall des BF geführt wurden. Auch dies zeige, wie ungenau und oberflächlich sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren mit der Person des BF auseinandergesetzt habe.
In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesamtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.10.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage aufgefordert und diese ist mit Schreiben der Behörde vom 27.10.2014 erfolgt.
Unter einem begehrte das BFA Kostenersatz und erstattete folgende Stellungnahme:
"Der Bf hat am 29.10.2008 unter der Identität XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und es erfolgte gleichzeitig eine Ausweisung in die XXXX. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2009 gem. §§ 5/10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Bf. wurde am 26.10.2010 in die XXXX rücküberstellt.
Der Bf kehrte in Kenntnis des rechtskräftig gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes, in das Bundesgebiet zurück und wurde wegen neuerlicher Begehung von Strafrechtsdelikten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu ZI XXXX vom XXXX wegen § 127, 130 (1. Fall), 224 A StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX/FrB vom XXXX wurde zu ZI III-1268823/FrB/11 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Bf ausgesprochen und erwuchs am 14.02.2011 in Rechtskraft.
Der Bf wurde am 09.01.2012 aus der Strafhaft aus der JA XXXX entlassen und anschließend in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Während dieser Anhaltung wurde ein Konsultationsverfahren mit der XXXX geführt. Die XXXX lehnte vorerst die Wiederaufnahme des Bf ab. Der Bf trat bereits am 10.01.2012 in Hungerstreik. Am 19.01.2012 wurde der Bf ergänzend zu seinem Aufenthalt von Jänner 2010 bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung in Österreich befragt. Er gab an, dass er nach seiner Rückstellung in die XXXX ca. 4 Monate in einem Asyllager aufhältig gewesen sei. Danach sei er wieder nach Österreich gereist. Am 21.01.2012 musste der Bf wegen Haftunfähigkeit nach Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen werden. Am 27.01.2012 stimmte die XXXX der Wiederaufnahme des Bf zu. Da der Bf in der Folge seine Anschrift der Behörde nicht bekannt gab und er auch nicht gemeldet war, konnte eine Überstellung in die XXXX nicht durchgeführt werden.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der 8f wegen §§ 127,130 1 Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Zum festgesteilten Sachverhalt auf S 2 Abs 4 der Schubhaftbeschwerde gern § 22a BA/G, dass das Asylverfahren in der XXXX noch offen sei bzw auf S. 6 Pkt 1.c. betreffend Aktenwidrigkeit aufgrund der Zuständigkeit der Asylantragsprüfung seitens der XXXX ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Vorerst ist zu überprüfen ob für die Zuständigkeitsbestimmung das Dublin II oder das Dublin IIl Regime anzuwenden ist:
Gemäß Art 49 ist die Dublin III Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (27. Juni 2013) gestellt werden und gilt somit für alle Konsultationsverfahren ab 0101.2014.
Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde, erfolgt die Zuständigkeitsprüfung nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Das heißt, dass für Anträge bis einschließlich 31.12.2013 die Dublin ll Verordnung und für ab 01.01.2014 gestellte Anträge die Bestimmungen der Dublin III Verordnung gelten.
Somit war das Fristensystem der Dublin II VO heranzuziehen, wo Ausgangspunkt die Zustimmung der XXXX zur Wiederaufnahme gem Art 20 Abs 1 lit b aufgrund eines Wiederaufnahmeersuchens gem Art 16 Abs 1 lit c am 27.01.2012 war.
Es sind daher der Ablauf der Überstellungsfristen und Zuständigkeitsübergang wegen Verfristung zu überprüfen:
Die Überstellung des Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedstaat hat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen (Art 20 Abs 1 lit d). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Übersteilung aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist (Art 20 Abs 2), Insofern unterscheiden sich Überstellungsfristen im Wiederaufnahmeverfahren nicht von jenen des Aufnahmeverfahrens. Eine Erkrankung des Asylwerbers, die eine Überstellung unmöglich oder unzulässig macht, führt hingegen zu keiner Fristerstreckung.
Somit wären sämtliche Frist abgelaufen - in casu wäre die Inhaftierung des Asylwerbers einschlägig gewesen.
Abschließend sind noch eventuelle Möglichkeiten einer Hemmung abzuklären.
Gemäß Schmid/Filzwfeser, Kommentar zur Dublin li-VO (2004) Art 19 K16, Seite 140f; kommt es zu einer Hemmung dieser Fristen, wenn der Asylwerber vor Überstellung einen zweiten Asylantrag stellt und das nationale Recht normiert, dass während des Folgeverfahrens keine aufenhaltsbeendende Maßnahme gesetzt werden darf. So sieht § 12 AsyiG einen faktischen Abschiebeschutz ua für die Dauer des Verfahrens bis zur Erlassung einer durchset2baren Entscheidung vor. Dies falls wird die Übersteilungsfrist im Erstverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen (Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates) oder endgültigen, keiner weiteren innerstaatlichen Anfechtung mehr unterliegenden Zurückweisungsentscheidung (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes) I gehemmt werden.
Da seitens des Fremden aber innerhalb des Zuständigkeitszeitraumes der XXXX (auch nicht nachher) einen zweiten Asylantrag gestellt hat, wurden die oa Fristen auch nicht gehemmt, womit iSd Dublin II keine Zuständigkeit mehr seitens der XXXX besteht.
Das Bundesamt geht somit aufgrund des Zeitablaufes seit der Zustimmung zur Wiederaufnahme (27.01.2012) davon aus" dass keine Zuständigkeit der XXXX zur Wiederaufnahme gegeben ist.
Der Bf hat in Österreich nach seiner Übersteilung in die XXXX bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen ihn liegt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Vom Bf wurde kein Vorbringen erstattet, das eine Abschiebung nach XXXX nicht gestatten würde. Auch eine amtswegige Prüfung nach § 50 FPG ergab kein Abschiebungshindernis.
Aufgrund dieser Umstände wird vom Bundesamt ein Verfahren zur Abschiebung in den Herkunftsstaat geführt, Die Identität des Bf wurde in der Zwischenzeit durch Interpol festgestellt und durch die XXXX Vertretungsbehörde wurde ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Das Bundesamt beabsichtigt den Bf am 09.11.2014 in Begleitung von drei Exekutivbeamten nach XXXX abzuschieben."
Am 27.10.2014 wurde seitens des BFA mit dem BF eine Niederschrift aufgenommen, in welcher ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund seiner neuerlichen Asylantragstellung am 25.10.2014 der Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 3 abgeändert gelte und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorlägen.
Am 29.10.2014 mittags wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks seit dem 24.10.2014 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich um den XXXX Staatsangehörigen, XXXX geb. Der BF ist im Bundesgebiet jahrelang unter der Alias-Identität XXXX aufgetreten. Er besitzt jedenfalls nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Am 25.10.2014 stellte er im Bundesgebiet einen (weiteren) Asylantrag. Am 27.10.2014 wurde dem BF niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, dass seine weitere Anhaltung auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gegründet werde.
Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
LG XXXX, XXXX, vom XXXX, wegen §§ 15 Abs. 1 , 127, 129 Abs. 1 StGB, FS 9 Monate, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
LG für Strafsachen XXXX, XXXX vom XXXX, §§ 127, 130 1.Fall, 224 A StGB, FS 15 Monate
LG für Strafsachen XXXX, XXXX vom XXXX, §§ 127, 130 1.Fall StGB, FS 18 Monate; zu LG XXXX XXXX: bedingt nachgesehener Teil der FS widerrufen
Der BF befand sich im Bundesgebiet mehrmals, zuletzt vom 26.10.2012 bis zum 24.10.2014 in Strafhaft. Vom 24.10.2014 bis zu seiner Freipressung durch Hungerstreik am 29.10.2014 befand er sich in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Hernalser Gürtel in XXXX. Der Beschwerdeführer war laut ZMR seit dem Jahr 2010 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren nicht gemeldet.
Zudem wird der vom BFA dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt, wie er oben wiedergegeben worden ist, als entscheidungsrelevant festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt, dass die belangte Behörde bereits am 25.09.2014, somit einen Monat vor dem Entlassungstermin des BF aus der Strafhaft mit Vorbereitungen zu seiner Außerlandesbringung begonnen hat. So wurde dem BF mit Schreiben vom 25.09.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, dass die Verhängung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung geplant sei; weiters wurde mit Schreiben vom 26.09.2014, zunächst behördenintern, in die Wege geleitet, dass ein Heimreisezertifikat des BF erlangt werde. In der Folge wurde der BF am 09.10.2014 der Konsularabteilung der Botschaft XXXX zwecks Überprüfung seiner Identität und Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes vorgeführt. Bei dieser Vorführung wurde der BF eindeutig als XXXX Staatsangehöriger identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikat für ihn in einem Zeitraum von ca. zwölf Tagen in Aussicht gestellt.
Bereits bei diesem Termin teilte der Konsul den österreichischen Behörden mit, dass der BF erklärte, unter keinen Umständen nach XXXX zurückkehren zu wollen, und dass er dies durch Hungerstreik oder Selbstbeschädigung verhindern wolle.
Sodann wurde am 16.10.2014 von der Konsularabteilung der Botschaft der Republik XXXX in XXXX das Heimreisezertifikat Nummer GG XXXX, gültig bis XXXX für den BF ausgestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Barmittel verfügte oder einer Erwerbstätigkeit nachging. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfügt auch sonst über keine sozialen Bindungen in Österreich, die die Annahme tragen würden, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nach XXXX nicht entzogen hätte. Vielmehr hat der BF seine Abschiebung durch Freipressung aus der Schubhaft mittels Hungerstreiks vereitelt.
Der Beschwerdeführer konnte im Hinblick auf die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht als verlässlich angesehen werden.
Die Feststellungen, insbesondere zum unbestritten gebliebenen Verfahrensgang, ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht verlässlich war, ergibt sich aus den Umständen, dass er nach erfolgter Abschiebung in die XXXX trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes wieder ins Bundesgebiet zurückkehrt ist und er auch sichtlich nicht gewillt war, dieses freiwillig zu verlassen. Zudem ist der wiederholt durch Eigentumsdelikte straffällig gewordene BF dem unsteten Obdachlosenmilieu zuzurechnen, was per se schon seine Verlässlichkeit schwer beeinträchtigt und hat sich seine mangelnde Bereitschaft zur Ausreise letztlich darin manifestiert, dass er sich seiner Abschiebung durch Hungerstreik, die seine Haftunfähigkeit zur Folge hatte, entzog.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I Nr. 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I Nr. 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 trat in Entsprechung des Erkenntnisses des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ro 2014/09/0066 v. 24.03.2015; Hervorhebung nicht im Original) "ist mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur als Berufungsbehörde anhängigen Berufungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt (vgl. E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (vgl. E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239).
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies waren im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft nachfolgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I. Nr. 100/2005), die in der zum Entscheidungszeitpunkt des BFA vorliegenden Fassung, BGBl. I. Nr. 68/2013, wie folgt lauteten :
"Schubhaft und gelinderes Mittel
Schubhaft
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
-1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
-2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
-3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
-4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
-5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
-6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gelinderes Mittel
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
[§§ 78, 79 ...]
Dauer der Schubhaft
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,
-1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder
-2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder
-3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.
(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 2 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(8) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."
In casu bestand und besteht gegen den Beschwerdeführer ein mit Bescheid der BPD XXXX, FrB, vom XXXX, Zl. III-1268823/FrB/11, durch persönliche Zustellung am 31.01.2011 erlassenes, seit 14.02.2011 rechtskräftiges, unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Da gegen den Beschwerdeführer ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestand, konnte die belangte Behörde mit der Möglichkeit der Abschiebung tatsächlich rechnen. Ein Asylantrag des BF im Bundesgebiet lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft nicht vor. Der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung war damit gegeben.
Für den Zeitraum der Anhaltung nach der neuerlichen Asylantragstellung des BF am 25.10.2014 ist Folgendes auszuführen:
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
§ 76 Abs. 6 FrPolG 2005 gestattet es der Behörde, eine auf § 76 Abs. 1 FPG gestützte Schubhaft trotz der - durch die Asylantragseinbringung während der Schubhaft erlangten - Stellung des Schubhäftlings als Asylwerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG aufrecht zu erhalten. Das in einem Amtsvermerk festzuhaltende allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 FPG steht nur im Zusammenhang mit der dann möglichen längeren Schubhaftdauer. Dazu ist auch auf die ErläutRV (952 BlgNR 22 GP 104) zu verweisen, die zu § 76 Abs. 6 FPG Folgendes ausführen: "Stellt ein Asylwerber in der Schubhaft einen Asylantrag, so kann diese aufrechterhalten werden, auch wenn die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht vorliegen. Für Zwecke des § 80 Abs. 2 FPG gilt diese Schubhaft nur nach § 76 Abs. 2 FPG verhängt, wenn die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft gegen Asylwerber vorliegen; dann gelten die Fristenregeln des § 80 Abs. 2 FPG. Die Regel ist unbedingt erforderlich, um einem in Schubhaft angehaltenen Fremden nicht die Möglichkeit zu geben, durch die Asylantragstellung die Aufhebung der Schubhaft zu erzwingen." In dem von § 76 Abs. 6 FPG erfassten Fall wird kein Austausch des Schubhafttatbestandes vorgenommen, sondern erlaubt der erste Satz dieser Bestimmung die Fortsetzung der Schubhaft gegen den nunmehrigen Asylwerber aus dem bisher angenommenen Grund, ohne dass die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 2 FPG vorliegen müssten. Damit stehen der zweite und dritte Satz des § 76 Abs. 6 FPG nach deren nur die Schubhafthöchstdauer betreffenden Zweck in untrennbarem Zusammenhang (VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582).
Auf Grund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung war die fortgesetzte Anhaltung des Beschwerdeführers nach § 76 Abs. 1 FPG weiterhin nur eine Vollstreckung des angefochtenen Bescheides und ihr kommt keine darüber hinausgehende Normativität zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 27.10.2014, 10:00 Uhr, wurde dem BF mitgeteilt, dass sich der Grund für die Anhaltung in Schubhaft in Folge der Asylantragstellung geändert habe und er nunmehr nach § 76 Abs. 2 Z 3 FPG weiterhin in Schubhaft angehalten werde.
Bei dem in § 76 Abs. 6 2. Satz FPG vorgesehenen Aktenvermerk handelt es sich - auch wenn sein Inhalt dem Beschwerdeführer aus Rechtsschutzgründen zur Kenntnis zu bringen ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2008/21/0582) - um keinen Bescheid (vgl. e contrario VwGH 26.01.212, 2008/21/0626). Ebensowenig handelt es sich um die Vollstreckung des gemäß § 76 Abs. 6 1. Satz FPG weiterwirkenden Bescheides nach § 76 Abs. 1 FPG. Der Anordnung der weiteren Anhaltung in Schubhaft kommt damit über die Vollstreckung des Bescheides hinausgehende Normativität zu, die im Rahmen der Maßnahmenbeschwerde zu überprüfen ist.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gegen den Beschwerdeführer bestand bereits vor der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Die Voraussetzung des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG war daher gegeben. Der Beschwerdeführer bringt auch selbst keine Gründe vor, warum das Verfahren nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer (§ 80 Abs. 4 letzter Satz FPG) abgeschlossen werden sollte).
Der Beschwerdeeinwand, dass es nicht die Aufgabe der Behörden sei, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vorzubereiten, wenn, wie in casu, das Asylverfahren des BF in der XXXX noch nicht beendet worden sei, besteht schon deshalb nicht zu Recht, da zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft kein Asylverfahren des BF im Bundesgebiet anhängig war, sodass zu diesem Zeitpunkt schon deshalb keine Dublin-Konsultationen zu führen waren und kein Dublin-Fall vorlag.
Für den Zeitraum seiner Anhaltung nach seiner Asylantragstellung am 25.10.2014 ist auszuführen, dass die durch die Strafhaft des BF gem. Art 19 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist für eine Überstellung des BF in die XXXX, die am 27.01.2012 seiner Wiederaufnahme zugestimmt hat, jedenfalls mit 27.07.2013 abgelaufen, sodass der BF sich auch nach seiner neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet am 25.10.2014 nicht in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befunden hat, weshalb auch deren Art. 28 (Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung) nicht zur Anwendung gelangt ist.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die Anordnung der Schubhaft in casu unverhältnismäßig und daher unrechtmäßig gewesen sei, da die belangte Behörde bereits während der Strafhaft des BF die Ausstellung eines Reisedokuments hätte organisieren können, ist dieser Einwand nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat bereits etwa einen Monat vor der Entlassung des BF aus der Strafhaft mit Vorbereitungshandlungen zur Außerlandesbringung des BF begonnen und auch rechtzeitig die Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Die belangte Behörde hat die Erlangung des Reisedokuments jedenfalls zügig betrieben, indem der BF noch während der Strafhaft der Konsularabteilung der Botschaft XXXX in XXXX vorgeführt wurde. Auch die Ausstellung des Heimreisezertifikat erfolgte noch während der Zeit, in der sich der BF in Strafhaft befunden hat. Es kann sohin nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde untätig geblieben wäre oder sich etwa nicht rechtzeitig um die Organisation der Außerlandesbringung des BF gekümmert hätte. Vor diesem Hintergrund war die Anordnung der Schubhaft sehr wohl als verhältnismäßig und als ultima ratio zu qualifizieren. Dies noch umso mehr als der BF schon gegenüber dem Konsul angekündigt hat, seine Überstellung nach XXXX unter allen Umständen (auch durch Hungerstreik oder Selbstbeschädigung) verhindern zu wollen, was im Fall der Verwirklichung keine bloße Ausreiseunwilligkeit mehr darstellt.
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Ein Sicherungsbedarf bestand in casu sowohl angesichts der persönlichen Verhältnisse des BF als auch angesichts seines bisherigen Verhaltens, das ihn in Bezug auf seine Ausreise aus dem Bundesgebiet als nicht verlässliche Person erscheinen lässt:
Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche Anknüpfungspunkte und ist letztlich dem unsteten Obdachlosenmilieu zuzurechnen, da ein gesicherter Wohnsitz nicht vorlag und der BF außerhalb von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren seit 2010 nicht legal gemeldet war.
Abgesehen von den persönlichen Umständen des BF sprach auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen eines massiven Sicherungsbedarfs. Er ist nach seiner vormaligen Überstellung in die XXXX trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots erneut ins Bundesgebiet eingereist, hat sich somit bewusst der behördlichen Anordnung widersetzt, er ist weiters hier im Bundesgebiet erneut straffällig geworden und hat schließlich im Rahmen der Vorführung vor die Konsularabteilung der XXXX Botschaft in XXXX ausdrücklich erklärt, dass er sich unter allen Umständen, allenfalls auch durch Selbstbeschädigung, seiner Überstellung nach XXXX widersetzen werde. Letztlich hat der BF durch seinen Hungerstreik und sein Freipressen aus der Schubhaft auch eindrucksvoll bestätigt, dass die behördliche Annahme des Vorliegens eines beträchtlichen Sicherungsbedarfs, weil anzunehmen war, dass der BF keinesfalls gewillt war mit den Behörden zu kooperieren und seine Überstellung nach XXXX hinzunehmen, völlig richtig gewesen ist.
Damit schied jedoch auch die Anwendung eines gelinderen Mittels in casu aus. Finanzielle Sicherheitsleistung kam beim beschäftigungslosen BF, der auch im Rahmen des seitens des BFA gewährten Parteiengehörs zur beabsichtigten Abschiebung nicht vorgebracht hat, dass er etwa über entsprechende Mittel verfügen würde, von vornherein nicht in Betracht und war angesichts des Vorverhaltens des BF und seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er sich einer behördlichen Anordnung in Form einer Meldeverpflichtung und Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nachkommen und sich den Behörden zur Verfügung halten würde.
Das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, lag im Fall des BF eben auch deshalb besonders nahe, weil bei Verhängung der Schubhaft bereits feststand, dass die Abschiebung des BF zeitnah erfolgen kann, zumal ein Heimreisezertifikat bereits vorhanden war.
Im Hinblick auf die Haftfähigkeit des BF haben sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft keinerlei Hinweise auf eine aktuelle Haftunfähigkeit ergeben, nach Eintritt seiner Haftunfähigkeit infolge Hungerstreiks wurde er umgehend entlassen.
Die Behörde hat damit zu Recht die Schubhaft über den BF verhängt, diese war unter Berücksichtigung des Einzelfalls auch verhältnismäßig, weil das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung des BF dessen Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit bei Weitem überwog. Die Anordnung der Schubhaft war weiters ultima ratio zunächst zur Sicherung der Abschiebung und nach der neuerlichen Asylantragstellung des BF am 25.10.2014 zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die 5-tägige Dauer der Schubhaft bis zur Freipressung des BF mittels Hungerstreiks unverhältnismäßig lang gewesen wäre.
Da die Schubhaft des BF bereits 5 Tage nach der Erhebung der Schubhaftbeschwerde in Folge Haftunfähigkeit endete, war kein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkten II. und III.:
Gemäß §22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Da der BF mit seinem Begehren, bzw. seinen konkreten Anträgen den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, unterlag, und demgemäß die belangte Behörde die vollständig obsiegende Partei war, war ihr Kostenersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 und Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80, somit insgesamt in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.
Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der BF gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG unterlegene Partei. Dem BF gebührt als unterlegener Partei gemäß Abs. 1 leg.cit. kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies ist umso mehr der Fall, als in der Beschwerde nur die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftverhängung releviert wird, sich aber in der Beschwerde keine Ausführungen zum Sachverhalt finden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.