BVwG L507 2123143-1

L507 2123143-1Tribunal Administrativo Federal22 de mar. de 2016

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L507 2123143-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2123143.1.00

Spruch

L507 2123143-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016, Zl. 15-1054640102/150311726/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.03.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er irakischer Staatsangehöriger sei und in Mosul gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei Kindern gelebt habe. Ende 2014 habe der Beschwerdeführer Mosul bzw. den Irak gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen Kindern verlassen, habe ungefähr viereinhalb Monate in der Türkei gelebt und sei dann alleine nach Österreich weitergereist. Den Irak habe der Beschwerdeführer aus Angst vor dem herrschenden Krieg und aus Angst vor den IS Terroristen verlassen. Im Irak sei die Lage äußerst unsicher; ansonsten habe er keine weiteren Gründe.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.01.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben. Die Befragung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers reduzierte sich auf die folgende einzige Frage und die diesbezügliche Antwort:

"F: Warum haben sie den Irak verlassen?

A: Wegen dem IS. Der IS hat viele Leute getötet. Viele sind gestorben im Krieg. Im Krieg gibt es keine Sicherheit. Meine Frau und meine Kinder sind mit mir in die Türkei gereist. Wir hatten aber kein Geld dafür, dass alle weiterreisen konnten. Deshalb sind meine Frau und meine Kinder, nachdem ich weitergereist bin, zurück in den Irak gegangen."

Eine weitergehende nähere Befragung des Beschwerdeführers durch den zuständigen Organwalter des BFA zu seinen Ausreisegründen, insbesondere zum Verbleib seiner Ehegattin und seiner Kinder sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder der Zumutbarkeit einer internen Relokationsmöglichkeit ist gänzlich unterblieben.

2. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2016, Zl. 15-1054640102/150311726/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2017 erteilt.

Neben der wörtlichen Wiedergabe der Protokolle zur Erstbefragung und zur niederschriftlichen Einvernahme traf das BFA in dem 32 Seiten umfassenden Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 21 Seiten (Seite 15 bis Seite 102 des angefochtenen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf eine wahllose Aneinanderreihung von Berichten verschiedenster Organisationen aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.

Zudem traf die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

Sie sich Staatsangehöriger des Irak. Ihre Identität steht fest.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Sie haben den Irak wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen. Andere Gründe haben sie nicht genannt bzw. vermochten sie nicht glaubhaft zu machen. Ihr Vorbringen stellt keine aktuelle asylrechtlich relevante Bedrohungssituation im Irak dar.

Die Situation ist nach wie vor unübersichtlich und instabil und es kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein könnten."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wörtlich ausgeführt:

"[...]

Sie konnten im Verfahren amtliche Dokumente vorlegen und steht ihre Identität daher fest.

Die Angaben bezüglich ihres Gesundheitszustandes ergeben sich aufgrund ihrer Angaben in ihren niederschriftlichen Einvernahmen.

Soweit Sie vorgebracht haben, aufgrund der aktuellen Sicherheitssituation den Irak verlassen zu haben, sind ihre Angaben glaubhaft und nachvollziehbar. Andere Gründe vermochten sie nicht glaubhaft zu machen bzw. haben sie nicht vorgebracht.

Die Lage in ihrem Herkunftsland ist durch die vorliegenden aktuellen [sic!] Feststellungen der Staatendokumentation evident. Wesentliche Änderungen der Situation haben sich bis zur Entscheidung nicht ergeben. Die allgemeine Situation im Irak ist in Zusammenschau mit den zur Sache zusammengetragenen landeskundlichen Feststellungen gewiss nicht als zufriedenstellend zu bezeichnen. Die Situation ist nach wie vor als unübersichtlich und unsicher zu bezeichnen.

Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz zur Objektivität verpflichtet. Die Qualität ihrer Arbeit wird auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird ausgeführt dass diese soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde folgendes ausgeführt:

"[...]

Zu Spruchpunkt I.:

[...]

Essentielles Erfordernis für die Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer aktuell drohenden Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründe, bzw. eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen.

Wie bereits ausgeführt, konnten sie eine derartige Gefahr nicht plausibel machen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangt nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel ist, dass ihnen im Irak Verfolgung im Sinne der GFK droht.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von ihnen nicht glaubhaft gemacht werden bzw. haben sie nicht vorgebracht. Sie haben ihren Heimatstaat vielmehr aus Gründen der allgemein herrschenden schwierigen Sicherheitslage verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinn der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Im vorliegenden Fall konnte daher keine Bedrohungssituation pro futuro gestellt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 Asylgesetz ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

In ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus:

Eine Gesamtschau ihrer Ausführungen unter Berücksichtigung individueller Sie betreffender Faktoren, und der derzeitigen Lage im Irak, lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in diesem Fall die Kriterien des § 8 AsylG 2005 vorliegen."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde am 03.03.2016 Beschwerde erhoben, wobei begründend unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Minderheit im Irak angehören würde und aus Mosul stamme. Angehörige nicht-arabischer Minderheiten wie Kurden sowie Angehörige religiöser Minderheiten seien einer gezielten Verfolgung und Tötung durch den IS ausgesetzt. Die Behörde hätte bei konkreten Ermittlungen feststellen können, dass neben Christen und Jeziden auch Kurden wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit bzw. der unterstellten politischen Gesinnung (die kurdischen Truppen seien bis dato einer der militärischen Hauptgegner des IS) gezielt Verfolgungshandlungen durch den IS ausgesetzt gewesen seien, von denen sie im Irak bis dato keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten hätten. Angesichts der Verhältnisse im Irak und des brutalen Vorgehens des IS gegen alle vermuteten Gegner sei die Furcht des Beschwerdeführers vor gravierenden Verfolgungshandlungen bzw. seine Angst um sein Leben auch für einen objektiven Dritten in der Situation des Beschwerdeführers nachvollziehbar und damit wohlbegründet. Zahlreiche Personen in einer vergleichbaren Situation, die im Irak verblieben seien, seien bereits getötet worden. Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung sei jedenfalls von ausreichender Intensität, da der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten müsse. Es erscheine glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, vor der er keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könne. Asylausschließungsgründe würden im Falle des Beschwerdeführers nicht vorliegen und seien von der Asylbehörde auch nicht angenommen worden. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er wegen der schlechten Sicherheitssituation im Irak infolge der Gebietsübernahmen durch die Terrororganisation IS gezwungen gewesen sei, seine Heimatstadt Mosul bzw. den Irak zu verlassen.

Obwohl der Beschwerdeführer vom zuständigen Organwalter der belangten Behörde bei der Einvernahme am 14.01.2016 äußerst rudimentär über seine Fluchtgründe befragt wurde und sich der Schwerpunkt der an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen mehrheitlich auf den Fluchtweg und das bisherige Leben des Beschwerdeführers in Österreich bezog, kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel bzw. glaubwürdig sei, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen im Ausmaß von 21 Seiten des 32 Seiten umfassenden Bescheides aber - wie insbesondere auch dem in Fettbuchstaben vermerkten Hinweis auf Seite 20 des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 und somit vor dem Zeitpunkt, zu dem größere Gebietsteile des Irak noch nicht von der terroristischen Organisation IS eingenommen und besetzt worden sind, stützen.

Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall zur Lage in der Stadt Mosul zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund beinahe gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde - eine ordnungsgemäße und umfassende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sowie die Heranziehung aktueller Länderfeststellungen, die auch einen Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen - nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nach einer umfassenden und ordnungsgemäßen Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Lage in der Stadt Mosul auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.

Das nicht selektierte Einfügen bzw. "Hineinkopieren" eines allgemein gehaltenen und längst veralteten Berichtes der Staatdokumentation, der zudem seitenlange Ausführungen zu Themen enthält, die mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt nicht einmal im entferntesten in Einklang zu bringen sind, reicht dazu sicherlich nicht aus.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2. Ferner muss auch festgehalten werden, dass gegenständliches Verfahren von der belangten Behörde überaus oberflächlich geführt wurde. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass dem Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen lediglich nur eine einzige Frage gestellt wurde und keine aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen wurden sondern auch dadurch, dass sowohl dem Spruch als auch der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Übersetzung in russischer Sprache beigefügt wurde, obwohl aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Sprache kurdisch sorani sprich und nicht die russische Sprache.

Ebenso muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass die - im gegenständlichen Fall nicht angefochtene - Entscheidung der belangten Behörde betreffend die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer für das erkennende Gericht nicht schlüssig erscheint, zumal das BFA die Entscheidung vom 18.02.2016 auf weitaus überalterte Feststellungen stützt, die die Situation im Irak in der Zeit vor Juni 2014 widerspiegeln, und sich die belangte Behörde insbesondere vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe nicht mit der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder der Möglichkeit einer Inanspruchnahme einer internen Relokationsmöglichkeit des Beschwerdeführers in den autonomen kurdischen Provinzen des Irak auseinandergesetzt hat.

Auch wenn zurzeit in Folge des explosionsartigen Anstieges der Antragszahlen eine Überlastung der belangten Behörde offenkundig ist, begründet dieser Umstand nach Ansicht des hier entscheidenden Richters keinesfalls einen Anlass zu einer derartigen Oberflächlichkeit in der Verfahrensführung und in der Folge zu einer Entscheidungsfindung am Rande der Rechtsstaatlichkeit durch einzelne (approbationsbefugte) Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wie im gegenständlichen Verfahren auf Grund des Akteninhaltes und der angefochtenen Entscheidung dokumentiert ist.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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