W201 2119624-1•BVwG W201 2119624-1
W201 2119624-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W201 2119624-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.12.2015, XXXX, beschlossen:
I.
Das Verfahren betreffend die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, der Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Afghanistan sowie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 FPG, wird gemäß § 24 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in der Folge BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. In den Einvernahmen gab er zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, er sei aufgrund von Problemen seines Vaters mit dem Onkel ausgereist. Der Onkel sei wohlhabend und die Familie des BF sei arm.
Im angefochtenen Bescheid führte das Bundesasylamt rechtlich aus, das Vorbringen des BF sei glaubwürdig, er sei lediglich aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Problemen ausgereist, er habe keinen Asylgrund iSd Flüchtlingskonvention vorgebracht. Es sei dem BF auch nicht gelungen, eine Bedrohung iSd § 8 AsylG glaubhaft zu machen und es sei die Ausweisung des BF im öffentlichen Interesse gelegen.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF am 13.01.2016 eine Beschwerde.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters war der BF zwar von 28.08.2015 bis 01.02.2016 in 3180 Lilienfeld mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, laut Abfrage im zentralen Melderegister vom 17.03.2016 ist der BF seit diesem Tag unbekannt verzogen. Die Ladung für die am 02.05.2016 ausgeschriebene mündliche Verhandlung konnte nicht mehr zugestellt werden.
Laut einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung vom 21.03.2016 ist der Leistungsbezug nicht aktiv.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Asylgerichtshof sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Der BF hat seinen aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des BF erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit des BF nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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