W164 2118698-2•BVwG W164 2118698-2
W164 2118698-2Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2016
Ersatzzeiten, Familienbeihilfe, Pensionsversicherung,<br/>Selbstversicherung
W164 2118698-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, geb. XXXX, STA Österreich, gegen die drei Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 11.11.2015 und 20.11.2015, alle Zl. HVBA-4149 XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit einem bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) am 16.09.2015 eingelangten Antrag beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihrer behinderten Kinder XXXX, geb. XXXX1983, und XXXX, geb. XXXX1990, sowie ihres behinderten Stiefkindes XXXX, geboren am XXXX1985, gem. § 18a ASVG ab dem frühest möglichen Zeitpunkt.
2. Mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl. HVBA-4149 XXXX, hat die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
3. Mit Bescheid vom 11.11.2015, Zl. HVBA-4149 XXXX, hat die PVA auch den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX abgelehnt.
4. Mit Bescheid der PVA vom 20.11.2015, Zl. HVBA-4149 XXXX, hat die PVA den Antrag der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Stiefkindes XXXX abgelehnt.
Zur Begründung dieser Entscheidungen verwies die PVA auf das Vorliegen von Ablehnungs- und Ausschlussgründen.
5. Mit Schreiben vom 17.12.2015 brachte die BF bei der PVA ein Schreiben mit dem Betreff "Beschwerde vom 24.11.2015, AZ HVBA-4149/XXXX" ein, das die PVA als Beschwerde gegen die drei eben genannten Bescheide vom 11.11.2015 und 20.11.2015 wertete und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Die BF führt darin zusammengefasst aus, sie kenne zwei Fälle, die aus vergleichbarem Anlass zwei Jahre früher in Pension gehen konnten. Bei einem weiteren Sohn der BF, XXXX, geb. 1980, sei erst jetzt im Erwachsenenalter festgestellt worden, dass er seit seiner Geburt an ADHS leide. Die BF habe seinerzeit nie etwas unternommen, weil sie geglaubt habe, das Kind sei "einfach lebhafter". Die BF habe, als ihre Kinder klein waren und ständige Hilfe benötigt haben, gearbeitet und für Hilfe im Haushalt, für Psychologen und für Therapien zahlen müssen. Die BF vertrete die Meinung, dass ihr nun "einige Monate für den Stichtag ihrer Pension zustehen" würden, sodass sie ein wenig früher Anspruch auf ihre Pension hätte. Die BF könne in ihrem Zustand nicht mehr arbeiten. Die BF ersuchte um nochmalige Überprüfung ihres Antrages.
6. In ihrem Vorlagebericht an das Bundesverwaltungsgericht verwies die PVA auf den Versicherungsverlauf der BF, dem zu entnehmen sei, dass die BF ab der Geburt ihres ersten Kindes entweder einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung unterlag oder aber Geldleistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, dies teilweise zeitlich überlagert durch Zeiten der Kindererziehung. Einzige Ausnahme sei der Zeitraum von 01. bis 02.09.2002. Der vom Gesetzgeber intendierte Erwerb von Versicherungszeiten sei für die BF auch ohne die Maßnahme der Selbstversicherung iSd § 18a ASVG sichergestellt. Für das Kind
XXXX sei keine erhöhten Familienbeihilfe bezogen worden.
7. Mit Schreiben vom 03.02.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zur Verbesserung ihrer Beschwerde auf und ersuchte sie um Klarstellung, ob sich die Beschwerde gegen die drei Bescheide vom 11.11.2015 und 20.11.2015, jeweils GZ HVBA-4149 XXXX, richtet. Die BF wurde weiters aufgefordert Gründe zu nennen, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Gleichzeitig erhielt die BF den Vorlagebericht der Pensionsversicherungsanstalt zur Kenntnis dies mit der Möglichkeit der Stellungnahme.
8. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages vom 03.02.2016 führte die BF mit Schreiben vom 17.02.2015 aus, dass betreffend ihren ältesten Sohn XXXX nichts vorliege, weil sie seinerzeit nicht gewusst habe, dass er eigentlich krank sei. Jedoch habe sie damals viel Aufwand mit ihm gehabt und deshalb Zeiten für die Pension verloren. Sie habe seinerzeit zwei eigene und ein Kind ihres zweiten Ehegatten - alle drei mit Behinderungen - unter überwiegende Beanspruchung ihrer Arbeitszeit zu Hause betreut und hoffe, dass ihr dafür nun ein paar Monate für ihre Pension angerechnet würden.
8. Die PVA legte in der Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 16.9.2015 und daran angeschlossen die Mitteilungen des zuständigen Finanzamtes über den Bezug von Familienbeihilfe vor, die einen seinerzeitigen Bezug von erhöhter Familienbeihilfe für alle drei eingangs genannten Kinder auswiesen.
9. Auf nachprüfende Anfrage beim zuständigen Finanzamt wurde bestätigt, dass für das Kind XXXX bis Oktober 2010, für das Kind
XXXX bis Juni 2002 und für das Kind XXXX bis März 2003 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist Mutter der leiblichen Kinder XXXX, geb. XXXX1983 und XXXX, geb. XXXX1990. Sie hat weiters ein Stiefkind mit dem Namen XXXX, geboren am XXXX1985.
Ab 1.1.1988 hatte die BF folgenden Versicherungsverlauf:
Von 01/88 18.12.89 war die BF vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt. Zeitlich deckend unterlag sie von 1.7. bis 30.11.1989 der Pflichtversicherung nach GSVG. Von 19.12.1989 bis 6.7.1989 bezog die BF Wochengeld. Zeitlich damit deckend sowie daran anschließend erwarb sie Zeiten der Kindererziehung bis 05/94, die sich teilweise zeitlich mit vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten (Beschäftigung als Angestellte) und mit dem Bezug von Arbeitslosengeld deckten. Ab 05/94 bis 24.8.2000 war die BF weiterhin vollversicherungspflichtig als Angestellte beschäftigt, bezog von 25.8.2000 bis 12.9.2000 Wochengeld, war von 13.9.2000 bis 31.10.2000 vollversicherungspflichtig beschäftigt, bezog von 1.11.2000 bis 30.6.2001 Arbeitslosengeld, das sich teilweise zeitlich mit einer geringfügigen Beschäftigung deckte. Von 1.7.2001 bis 31.8.2002 war die BF vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 1.9.2002 und 2.9.2002 weist der Versicherungsverlauf der BF zwei Tage ohne relevante Qualifikation auf. Von 3.9.2002 bis 30.4.2003 bezog die BF Arbeitslosengeld. Von 1.5.2003 bis 31.7.2003 war die BF vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 1.8. bis 19.8.2003 bezog die BF Arbeitslosengeld. Von 20.8.2003 bis 22.6.2010 war die BF vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 23.6.2010 bis 31.8.2010 bezog die BF Krankengeld. Von 1.9.2010 bis 18.9.2010 war die BF aufgrund des Bezugs von Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung pflichtversichert. Von 19.9. bis 14.11.2010 bezog die BF Krankengeld, von 15.11.2010 bis 13.11.2011 bezog die BF Arbeitslosengeld, von 14.11.2011 bis 7.8.2012 Notstandshilfe. Von 8.8.2012 bis 26.8.2012 bezog die BF Krankengeld, von 27.8.2012 bis 5.3.2013 bezog die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe zeitlich teilweise deckend mit einer geringfügigen Beschäftigung. Von 6.3.2013 bis 30.12.2013 bezog die BF Krankengeld, von 31.12.2013 bis 5.6.2014 bezog die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe, von 6.6.2014 bis 15.7.2014 Krankengeld. Von 16.7.2014 bis zur Antragstellung bezog die BF Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe teilweise zeitlich deckend mit einer geringfügigen Beschäftigung.
Für das Kind XXXX wurde bis Oktober 2010, für das Kind XXXX bis Juni 2002 und für das Kind XXXX bis März 2003 erhöhte Familienbeihilfe bezogen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung einer Antragstellung gemäß § 414 Abs. 2 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich jene Entscheidungen, die mit den genannten erstinstanzlichen Bescheiden getroffenen wurden. Die Beschwerdeinstanz darf in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bzw. Gegenstand der bekämpften erstinstanzlichen Entscheidung gewesen ist, nicht erkennen, da ihr dazu die funktionelle Zuständigkeit fehlt (vgl. VwGH 2008/09/0362 vom 15.10.2009). Über die in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Einwendungen der seinerzeitigen Betreuung des ältesten (seinerzeit behinderten) Kindes XXXX ist daher nicht zu entscheiden. Insoweit die BF aber geltend macht, dass der Antrag vom 16.9.2015 neu geprüft werden möge und dass sie durch die Betreuung der Kinder XXXX, XXXX und XXXXMehrarbeit gehabt habe, vertritt sie implizit die Ansicht, dass ihre Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG "ab dem frühest möglichen Zeitpunkt" rückwirkend festgestellt werden müsste. Ihre Eingabe ist insoweit als Beschwerde gegen die eingangs genannten Bescheide der PVA zu betrachten.
In der Sache:
Rückwirkende Antragstellung auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0022 vom 4.11.2015 ausgeführt hat, kann für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden.
Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 1. 1. 1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31. 12. 2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at).
Über die genannten Zeiträume hinaus kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG rückwirkend nicht beantragt werden.
Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für die Zeiträume von 1.1.1988 bis 31.12.2012 und von 1.9.2014 bis Antragstellung zu prüfen.
Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:
Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (vgl. VwGH 2002/08/0234 vom 22.12.2004 zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).
Die besondere Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18 a ASVG wurde durch die 44. ASVG-Nov (BGBl 1987/609), in Kraft ab 1.1.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab; §18a Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs 2 ASVG sah mit Z. 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl I 2015/2 (mit Geltung ab 1. 1. 2015, § 688 Abs 1 Z 2) genügt gemäß § 18a Abs 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass- wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18 b - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des §18a Abs 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a (Stand: 1.8.2015, rdb.at).
Zeitraum 1.1.1988 bis 31.12.2012:
§ 18a Abs 2 ASVG sah im zu prüfenden Zeitraum folgende für BF die relevante Ausschlussgründe vor:
Zufolge § 18a Abs 2 Z 1 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004 war die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG war für Zeiten ausgeschlossen, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand.
Zufolge § 18a Abs 2 Z 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004 war die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a ASVG vorlag.
Gemäß § 227 Abs 1 Z 3 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) die Zeiten, während derer eine Versicherte Wochengeld bezog oder während derer dieser Anspruch ruhte.
Gemäß § 227 Abs 1 Z 5 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) die Zeiten, während deren die versicherte Person nach dem 31. Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, BGBl. Nr. 199, oder nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfengesetz, BGBl. Nr. 174/1963, oder Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, rechtmäßig bezog bzw. die Zeiten, während deren der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG geruht hat; ferner die Zeiten, während derer der Versicherte nach Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungsgeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 rechtmäßig bezog; ferner Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG.
Gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten (...) die Zeiten, während derer der Versicherte nach dem 31. Dezember 1970 Krankengeld bezog.
Gemäß § 227a Abs 1 ASVG in den anzuwendenden Fassungen gelten als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 (...) bei einer (einem) Versicherten, die (der) ihr (sein) Kind (Abs. 2) tatsächlich und überwiegend erzogen hat, die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes (...).
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG , der mit BGBl. I Nr. 142/2004, in Kraft seit 1.1.2005, geschaffen wurde, sind Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht, in der Pensionsversicherung nach ASVG pflichtversichert (teilversichert).
Zeiten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bewirken (soweit die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG überschritten wird) die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Ans 1 Z 1 oder Abs 4 ASVG, also die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung. Der Bezug von Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung nach dem Ende einer Beschäftigung verlängert die Versicherungspflicht gemäß § 11 Abs 1
ASVG.
Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit bewirken Versicherungspflicht nach Maßgabe der §§ 2 ff GSVG.
Die BF erwarb im Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.12.2012 durchgehend entweder Zeiten einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (durch ihre vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit, durch den anschließenden Bezug von Urlaubsentschädigung bzw. Urlaubsabfindung oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld, weiters Wochengeld und Krankengeld ab dem 1.1.2005) oder Ersatzzeiten (durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Überbrückungsgeld, weiters Wochengeld und Krankengeld vor dem 1.1.2005, dies zum Teil überlagert durch Zeiten der Kindererziehung). Einzige Ausnahme ist der der Zeitraum vom Zeitraum 01. bis 02.09.2002. Da gemäß § 669 Abs 3 ASVG nur ganze Monate erworben werden können, ist dieser Zeitraum von zwei Tagen für die hier gegenständliche Beurteilung nicht aufzugreifen.
Es lagen somit durchgehend Beitrags- bzw. Ersatzzeiten vor, sodass der Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG die Ausschließungsgründe gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 und Z 3 ASVG entgegenstanden. Die Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen erübrigt sich.
Zeitraum von 1.9.2014 bis Antragstellung September 2015:
Der oben genannte Ausschlussgrund des § 18a Abs 2 Z 3 ASVG hat für diesen Zeitraum keine Relevanz. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs 2 Z 1 ASVG wurde mit 1.1.2015 (BGBl I 2015/2) aufgehoben.
§ 18a Abs 1 in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung lautete wie folgt:
Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
§ 18a Abs 1 in der ab 1.1.2015 geltenden Fassung lautet wie folgt:
Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Unabdingbare Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist demnach der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für das behinderte Kind.
Im Zeitraum von 1.9.2014 bis Antragstellung wurde für keines der von der BF geltend gemachten drei Kinder erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Das Recht auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist schon aus diesem Grund zu verneinen. Die Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen erübrigt sich.
Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG zu Recht verneint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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