BVwG W118 2001087-1

W118 2001087-1Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Unzuständigkeit,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

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BVwG W118 2001087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W118.2001087.1.00

Spruch

W118 2001087-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620362, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

Aufgrund des Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie wird unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.679,30 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 6.936,19 ergibt dies eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 743,11.

Die Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt:

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Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 05.05.2009 zeigte Herr XXXX einen Bewirtschafterwechsel von sich auf die Ehegemeinschaft XXXX an. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sollten alle Ansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden.

2. Mit Datum vom 05.05.2009 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Außerdem trieben die BF im Antragsjahr 2009 Tiere auf die Weidegemeinschaft XXXX auf.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104675075, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.679,30 gewährt. Dabei wurden 47,85 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche von 54,19 ha, davon 24,66 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 47,85 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 47,85 ha zugrunde gelegt.

4. Mit Datum vom 14.07.2010 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der angeführten Alm statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche für das Antragsjahr 2009 festgestellt.

5. Mit Datum vom 07., 12. und 22.10.2010 fand eine Nachkontrolle zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Nachkontrolle wurde das Prüfberichts-Ergebnis für das Antragsjahr 2009 mit 401,46 ha festgesetzt.

6. Mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109620362, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.403,54 gewährt und die Differenz in Höhe von EUR 275,76 rückgefordert. Dabei wurden 44,88 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 54,19 ha, davon 24,66 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 44,88 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,88 ha zugrunde gelegt.

7. Mit Schreiben vom 31.01.2010 erhoben die BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung für die Rückforderung. Aus unerfindlichen Gründen sei ein ZA plötzlich verschwunden.

8. Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112358332, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.936,19 gewährt und die weitere Differenz in Höhe von EUR 467,35 rückgefordert. Dabei wurden 42,02 ZA, eine beantragte Fläche von 54,19 ha, davon 24,66 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 42,02 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 42,02 ha zugrunde gelegt.

9. Mit Schreiben vom 03.08.2011 erhoben die BF Berufung gegen den angeführten Bescheid und führten darin im Wesentlichen aus, die Rückforderung sei damit begründet worden, dass zu wenig Fläche beantragt worden sei. Dadurch seien 5,83 Zahlungsansprüche als ungenutzt ausgewiesen worden. Da laut Bescheid eine beihilfefähige Fläche von 50,50 ha zur Verfügung stehe, sei die nicht-Nutzung von 5,83 ZA zu Unrecht ausgesprochen worden.

Der Berufung angeschlossen sind der Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2009, gerichtet an die BF, sowie ein Bescheid Einheitliche Betriebsprämie 2009, gerichtet an Herrn XXXX. Mit diesem Bescheid wurden 5,83 Zahlungsansprüche für nicht genutzt erklärt. Die Berufung der BF nennt die Geschäftszahl des Bescheides, der sich an Herrn XXXX richtet.

10. Der angeführte Fall wurde ursprünglich dem BMLFUW als zum damaligen Zeitpunkt zuständiger Berufungsbehörde vorgelegt.

11. Mit Datum vom 19.06.2015 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

12. Mit Parteiengehör vom 04.03.2016 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum Sachverhalt, da sich den Bezug habenden Bescheiden der Grund für die Differenz in der Prämiengewährung nicht entnehmen ließ.

13. Mit Schreiben vom 16.03.2016 teilte die AMA im Wesentlichen mit, die angeführte Differenz zur Erst-Berechnung sei aus berechnungstechnischen Gründen nicht zur Auszahlung gelangt. Da der AMA nach dem gestellten Vorlage-Antrag keine Kompetenz zur weiteren Entscheidung zukomme, hätte der Fall dem BVwG vorgelegt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 05.05.2009 zeigte Herr XXXX einen Bewirtschafterwechsel von sich auf die BF an. Im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sollten alle Ansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie mitübertragen werden.

Mit Datum vom 05.05.2009 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Außerdem trieben die BF im Antragsjahr 2009 Tiere auf die Weidegemeinschaft XXXX auf.

Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm verringerte zuerst die beantragte Fläche. Im Rahmen einer Nachkontrolle wurde die beantragte Fläche bestätigt.

Den BF standen im Antragsjahr 2009 47,85 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die festgestellte beihilfefähige Fläche überstieg das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...];

h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Zum Verfahrensrecht:

Der angefochtene Bescheid zum Antragsjahr 2008 wurde im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG abgeändert. Das Bezug habende Rechtsmittel ist als Vorlageantrag zu deuten.

Mit dem rechtzeitigen Vorlageantrag trat die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft. Vor diesem Hintergrund braucht auf den Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Monaten erging, nicht näher eingegangen zu werden. Es war über den durch die Berufungsvorentscheidung abgeänderten Bescheid zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel vom 03.08.2011 den Formerfordernissen für eine Berufung nicht entspricht. Da dieses Rechtsmittel jedoch als Vorlageantrag zu deuten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die herabgesetzten Formerfordernisse für einen Vorlageantrag erfüllt wurden und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der an die BF gerichtete Bescheid der AMA vom 27.07.2011 der Berufungs-Instanz vorgelegt werden sollte.

Zur inhaltlichen Beurteilung:

Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass für das Antragsjahr 2009 ausreichend beihilfefähige Fläche zur Verfügung stand, um die zugewiesenen Zahlungsansprüche nutzen zu können.

Durch die Berücksichtigung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle auch für die Vorjahre kam es zu Rückforderungen, bedingt durch entsprechende Änderungen der Nutzung der Zahlungsansprüche in den Vorjahren. Nach Aufhebung der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Beanstandungen konnte die AMA die ausgesprochenen Rückforderungen nur deshalb nicht mehr aufheben, da bereits ein Vorlageantrag gestellt worden war, der zu einem Übergang der Zuständigkeit von der Behörde zur Berufungsinstanz führte.

Da keine Hinderungsgründe erkennbar sind, ist die Einheitliche Betriebsprämie nunmehr wieder zur Gänze - so wie ursprünglich seitens der AMA entschieden - zu gewähren.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Der vorliegende Fall bewegt sich vielmehr auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich und auch nicht strittig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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