G307 2014629-2•BVwG G307 2014629-2
G307 2014629-2Tribunal Administrativo Federal21 de mar. de 2016
Antragsrecht, Aufenthaltsberechtigung, Familieneinheit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung
G307 2014629-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als
unbegründet
a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formularvordruck beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 12.10.2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG.
Mit Schreiben vom 14.10.2015 legte der Rechtsvertreter der BF (im Folgenden: RV) neben ihrer Krankenversicherungsbestätigung und Geburtsurkunde eine Ausfertigung einer Mahnklage vom XXXX vor, wonach der Vater der BF seinen ehemaligen Rechtsvertreter, wegen der Abrechnung überhöhter Honorare und des Verdachtes des Betruges, auf Rückzahlung eines bestimmten Betrages zivilgerichtlich geklagt habe.
Mit weiterer schriftlicher Eingabe vom 10.11.2015 wurde erneut eine Ausfertigung der besagten Mahnklage sowie ein Unterstützungsschreiben des XXXX in Vorlage gebracht.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV der BF zugestellt am 18.11.2015, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
3. Mit per Post am 16.12.2015 beim BFA eingebrachtem, mit selbigem Tag datiertem Schreiben, erhob der RV der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid, und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der BF einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 AsylG (gemeint wohl § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG) zu erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2015 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), BF ist Staatsbürgerin der Republik Kosovo, und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die BF reiste am 25.04.2013 gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX, und ihren beiden minderjährigen Geschwistern XXXX, allesamt StA:
Kosovo, ins Bundesgebiet ein, wo diese gemeinsam mit der BF am 25.04.2013 einen Antrag auf Asyl und die BF in weiterer Folge am 12.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG gestellt haben.
1.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, GZ.:
1435467-1/9E, 1435468-1/8E, 1435466-1/8E, 1435464-1/9E und 1435465-1/8E vom jeweils 08.05.2014, wurden die Anträge der BF sowie deren Eltern und Geschwister auf Zuerkennung des internationalen Schutzes zur Gänze abgewiesen, und mit Erkenntnissen, GZ.: 309 2014633-1/5E, 2014630-1/3E, 2014629-1/3E, 2014639-1/3E und 2014636-1/3E, vom jeweils 09.07.2015, der BF sowie deren Eltern und Geschwistern ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen, deren Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt und ihnen zur freiwilligen Ausreise eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
1.4. Der Vater der BF, XXXX, brachte durch seinen Rechtsvertreter am XXXX eine Mahnklage beim Bezirksgericht XXXX wegen Berechnung eines im Zuge einer überhöhten Honorarforderung des seinerzeitigen Rechtsvertreters zu Unrecht geleisteten Betrages in der Höhe EUR 3.950,- in seinem alleinigen Namen ein.
1.5. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in der unter 1.4. beschriebenen Rechtssache ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BF, sowie zur Einreise ins Bundesgebiet und Asylantragstellung getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die rechtskräftig abgelehnten Asylanträge, Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG sowie die getroffenen Rückkehrentscheidungen gegen die BF und deren Kernfamilienmitgliedern beruht auf den obzitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung zur anhängigen Mahnklage des Vaters der BF beruht auf einer von der BF dahingehenden in Vorlage gebrachten Ausfertigung.
Dass nicht festgestellt werden konnte, es sei in der besagten Zivilrechtssache ein Strafverfahren eingeleitet worden, beruht auf einer Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, vom 16.11.2015, wonach ein solches nicht anhängig sei. Insofern die BF in der Beschwerde vermeint, ihr Vater sei von der Polizei in der besagten Rechtssache bereits einvernommen worden, vermag sie damit allein keinen Beweis für die Anhängigkeit eines Strafverfahrens in gegebener Sache nicht zu erbringen. Vielmehr hätte die BF zur Untermauerung ihres Vorbringens die Niederschrift der Einvernahme ihres Vaters in Vorlage bringen können, was sie jedoch unterlassen hat und weshalb sohin keine Anhaltspunkte für die Eröffnung eines dahingehenden Strafverfahrens fassbar sind.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zum Spruch des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Rechtsmeinung der BF, es bedürfe im gegenständlichen Fall keiner eingeleiteten Strafverfolgung, sondern erfülle die bloße - abstrakte - Möglichkeit der gerichtlichen Strafbarkeit der in Rede stehenden Handlung des seinerzeitigen Rechtsvertreters des Vaters der BF die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG, kann nicht beigetreten werden. Vielmehr lässt sich dem Wortlaut der besagten Norm, insbesondere der damit erfolgten kontextuellen Verknüpfung der Strafverfolgung und der daran anschließenden zivilgerichtlichen Geltendmachung, entnehmen, dass es jedenfalls eines zwingenden Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen und einer in Verfolgung befindlichen oder abgeschlossen verfolgten gerichtlich strafbaren Handlung bedarf. Die Semantik der besagten Norm, lässt sohin - entgegen der Meinung der BF - keinen Spielraum hinsichtlich der Beachtlichkeit einer reinen abstrakten Strafbarkeit zivilrechtlich verfolgter Handlungen.
Da aktuell kein Strafverfahren anhängig ist, welches mit den zivilrechtlich geltend gemachten Ansprüchen des Vaters der BF in Zusammenhang stünde, steht der Wortlaut der besagten Bestimmung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels an die BF entgegen.
Zudem tritt die BF nicht als Klägerin im ins Treffen geführten zivilgerichtlichen Verfahren in Erscheinung, sondern ist dieses, laut der in Vorlage gebrachten Mahnklage, einzig vom Vater der BF in dessen eigenem Namen initiiert und betrieben worden, weshalb eine damit allenfalls bewirkte Rechtsverfolgung zu Gunsten der BF nicht erkannt werden kann. Eine solche wäre nur dann nachvollziehbar, wenn die Klage auch stellvertretendend durch den Vater der BF, im Namen der BF eingebracht worden wäre, wofür jedoch keine Anhaltspunkte fassbar sind.
Darüber hinaus - ungeachtet einer eingeleiteten Strafverfolgung - steht, bei teleologischer Interpretation der besagten Norm, zudem deren Stoßrichtung einer Zuerkennung des gewünschten Aufenthaltstitels im Wege. So weist der Wortsinn des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG darauf hin, dass die Erteilung des besagten Aufenthaltstitels einzig der Sicherung der Verfolgung zivil- und strafgerichtlicher Rechtsansprüche Fremder dienlich sein soll. Da die BF nicht Klägerin des ins Treffen geführten Verfahrens und zudem deren Klage führender Vater rechtsanwaltlich vertreten ist, kann eine Notwendigkeit einer durchgehenden Anwesenheit weder des Vaters der BF noch der BF selbst erkannt werden. Zudem bedingt die Einleitung eines zivil- oder strafgerichtlichen Verfahrens keinesfalls vom Kläger oder Zeugen durchgängig fordernde Prozessschritte, sodass nicht logisch nachvollzogen werden kann, weshalb die BF - die in der Sache, mangels eigener Klagsführung, einzig die Stellung eines Zeugen zukommen kann, was in der Beschwerde jedoch ausgeschlossen wurde - bis zur Erledigung des besagten Verfahrens in Österreich verbleiben müsste. Zudem ist davon auszugehen, dass einzelne Prozessschritte wirksam und allenfalls die Rechte der BF und deren Vater wahrend vom Rechtsvertreter des Vaters der BF gesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund erweist sich ein weiterer Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zur Verfolgung und Sicherung von zivilen- und/oder strafgerichtlichen Rechtsansprüchen seitens des BF als weder notwendig noch angezeigt.
Mangels Vorliegens der in § 57 Ab. 1 Z 2 AsylG normierten Voraussetzungen, war - der belangten Behörde beitretend die Beschwerde der BF den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abzuweisen.
Daran vermag auch der Umstand, dass der BF insoweit Recht zu geben ist, dass sich aus § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG gegenständlich eine Ab- oder Zurückweisung ihres Antrages auf Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, mangels Vorliegens eines mit einer Rückkehrentscheidung verbundenen Einreiseverbotes, nicht ableiten lässt, zumal - wie bereits ausgeführt - es primär schon an der Erfüllung der in § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG normierten Voraussetzungen seitens der BF mangelt.
3.3. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 57 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es im Fall des Bestehens einer aufrechten Rückkehrentscheidung bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatschen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idgF lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Angesichts des bereits erfolgten rechtskräftigen Ausspruches einer Rückkehrentscheidung und der nicht ersichtlichen - und auch nicht von der BF substantiiert behaupteten - Änderung der Sachlage iSd. des § 59 Abs. 5 FPG, welche entweder die Verhängung eines Einreiseverbotes erlauben oder die Rückkehr der BF iSd. Art 8 EMRK für auf Dauer als unzulässig ausweisen würde, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese von der Verhängung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung Abstand genommen hat.
Letztlich bleibt anzumerken, dass die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung der alleinigen Abschiebung der BF ohne deren Kernfamilie nicht begründet ist, zumal der Familienverband und das Wohlergehen minderjähriger Personen aus obsorge- und fremdenrechtlicher Sicht einem gewissen Schutz unterliegen (siehe dazu bspw. § 138 ABGB und § 46 Abs. 3 FPG).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Insofern die Missachtung des Parteiengehörs aufgrund behaupteter mangelnder Kenntnis der Stellungnahme der Landespolizeidirektion durch den Vater der BF moniert wird, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren aufgrund der im angefochtenen Bescheid erfolgten Offenlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welche die besagte Stellungnahme miteinschließen, (vgl. VwGH 30.9.1958, 338/56; 20.09.1980, 86/07/0091; 7.7.2009, 2009/18/0198) und der Stellungnahmemöglichkeit des BF im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren (vgl. VwGH 15.12.1987, 84/07/0200; 18.10.2001, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302) von einer Sanierung des behaupteten Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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