W180 2120817-1•BVwG W180 2120817-1
W180 2120817-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016
angemessene Frist, Bescheidabänderung, Beschwerdegründe,<br/>Beschwerdemängel, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist,<br/>Fristablauf, Mängelbehebung, Prämiengewährung, Verbesserungsauftrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung
W180 2120817-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNR. XXXX, gegen den Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, Zahl II/7-EBP/12-119900669, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zahl II/7-EBP/12-118799840, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Kompression von Zahlungsansprüchen abgewiesen und ihm eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 in der Höhe von EUR 2.569,02 gewährt. Dabei gelangten alle 28,41 Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers zur Auszahlung, jedoch wurde für einen Cross-Compliance-Verstoß ein Betrag von Betrag EUR 25,95 einbehalten. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass im Bescheid die (anteilige) Futterfläche der Alm XXXX berücksichtigt wurde, die Futterflächen der Almen XXXX und XXXX (vorerst) jedoch noch nicht Berücksichtigung fanden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
2. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Antrag auf Kompression abermals abgewiesen, die Einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von nunmehr EUR 2.594,97 gewährt und die Auszahlung des ursprünglich einbehaltenen Betrages von EUR 25,95 ausgesprochen. Zur nicht mehr vorgenommenen Cross-Compliance-Kürzung wurde begründend ausgeführt, dass der Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreicht und erforderliche Abhilfemaßnahmen fristgerecht getroffen worden seien; der festgestellte Verstoß bleibe jedoch bestehen und würde im Falle einer Wiederholung berücksichtigt werden. Im Abänderungsbescheid wurden auch die anteiligen Futterflächen der Almen XXXX und XXXX berücksichtigt. Ebenso wie im Bescheid vom 28.12.2012 gelangten mit dem angefochtenen Bescheid alle 28,41 Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers zur Auszahlung.
3. Mit Schriftsatz vom 10.10.2013 erhoben XXXX und XXXX namens des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 26.09.2013 Berufung folgenden Wortlauts:
"Gegen die Bescheide der im Anhang angeführten Almbewirtschafter der gegenständlichen Almbetriebsnummer XXXX erhebe ich stellvertretend für alle Auftreiber bezüglich der Angelegenheit Almfutterfläche in offener Frist Berufung an die Behörde 2. Instanz und stelle die Anträge die Behörde 2. Instanz möge:
1. die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufheben, andernfalls
2. die angefochtenen Bescheide in der Weise abändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden
3. aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist.
Begründung:
Die Beantragung der Almfutterfläche wurde nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt und bin meiner Sorgfaltspflicht nachgekommen. Eine ausführliche Begründung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Eine Vollständige Liste aller Bescheide der auftreibenden Bewirtschafter wird bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht."
4. Mit Schreiben vom 22.02.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf die inhaltlichen Erfordernisse an Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hin und forderte ihn auf, eine ausführliche Begründung für die Erhebung der Beschwerde binnen zwei Wochen nachzureichen. Diese Frist ist in der Folge ungenützt verstrichen.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sind die bei beim Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Auf Grund der inhaltlichen Mangelhaftigkeit der Eingabe trug das Gericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen auf, eine ausführliche Begründung für die Erhebung der Beschwerde nachzureichen. Beim Bundesverwaltungsgericht ist innerhalb der Frist keine Eingabe eingelangt.
Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag des Gerichtes nicht nachgekommen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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