W135 2111737-1•BVwG W135 2111737-1
W135 2111737-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2111737-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei unter anderem eine Kopie ihres Meldezettels sowie diverse medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag - Folgendes festgehalten (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 94 beim Landesschulrat XX als Schulpsychologin beschäftigt; pragmatisiert 1 der letzten 12 Monate im Krankenstand ledig, keine Kinder
TE, AE , Arthroskopie wegen Meniskusläsion rechtes Knie 9-2013 Neurinomentfernung aus der Lendenwirbelsäule L1-2
Diabetes mellitus seit ca. 78 bekannt, letzter NBZ 88 mg% heute, letzter HbA1c 7,3 vor ca. 1 Monat. Insulin nach Bedarf und diätisch eingestellt.
Wegen der Schilddrüse müsse sie Medikamente nehmen.
Derzeitige Beschwerden;
Die Partei klagt über Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und schwankende Blutzuckerwerte. Insulinpumpe seit Dez. 2014
Keine Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig : Crestor, Euthyrox, Novorapid
...
Untersuchungsbefund:
48 jährige AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänderin, guter Ernährungszustand
Größe: 1,80 cm Gewicht: 72 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 22,22
Blutdruck: 120/80
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht,
wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiss: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung; keine Stenosegeräusche
Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , blande NVH nach AE, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme
PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose, blande
Narbenverhältnisse thoracolumbal, FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein
Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie
Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1,5 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen .Sensorium: weitgehend frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 03.03.2015:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB %
1
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Insulinpumpenversorgung
090202
40
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörung bei Zustand nach Neurinomentfernung L1-2 mit Laminoplastik und Bandscheibenvorfall L5-S1 ohne aktuelle radikuläre Ausfälle
020101
20
3
Hypothreose Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
090101
10
...
-Gesamtgrad der Behinderung-40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keines vorliegend
[X] Dauerzustand"
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.03.2015 das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Mit Schreiben vom 25.03.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit (1978) an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ 1 und habe stark instabile Blutzuckerwerte mit oftmaligen Hypoglykämien, wobei immer wieder Fremdhilfe notwendig sei. Zusatzerkrankungen würden immer wieder massiv durch Schmerzen, etc. die Blutzuckereinstellung beeinflussen und unter anderem stark erhöhte Langzeit-HbA1c-Werte bedingen. Der Stellungnahme sind ein Ambulanzbrief der XXXX vom 25.03.2015 sowie eine durch die Beschwerdeführerin erstellte Diabetesdokumentation über den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 29.03.2015 beigelegt.
Die belangte Behörde legte den Akt der Beschwerdeführerin dem Ärztlichen Dienst zur neuerlichen Überprüfung der Einschätzung vor. In seinem Gutachten vom 11.05.2015 hielt der Arzt für Allgemeinmedizin in Ergänzung zu seinem Gutachten vom 03.03.2015 fest, dass die Einwände der Beschwerdeführerin keine neuen Aspekte aufzeigen würden. Die Blutzuckereinstellung durch eine Insulinpumpe sei - auch bei Blutzuckerschwankungen mit Werten bis 250 mg/dl - ausreichend in der Position 09.02.02 mit 40 v.H. bewertet. Der letzte HbA1c Wert von 7,5 % sei in dieser Einschätzung auch mitberücksichtigt. Ein reduzierter Ernährungszustand habe im Rahmen der am 03.03.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden können.
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
Gegen den Bescheid vom 05.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird darin, dass laut einem der Beschwerde beiliegenden Entlassungsbericht keine stabile Stoffwechsellage vorliege, womit die Einstufung durch die Position 09.02.02 nicht ausreichen würde. Des Weiteren weist die Beschwerdeführerin auf ihr stark heterogenes, sehr instabiles Blutzuckerprofil mit hohen Blutzuckeramplituden hin. Dies erfordere täglich acht bis zwölf Blutzuckermessungen, da die Insulindosis mehrmals täglich nachjustiert werden müsse. Die großen Schwankungen seien oft nicht nachvollziehbar und würden bei Werten zwischen 35 und 410 mg% liegen. Zudem würden oft Hypoglykämien, bei denen Fremdhilfe erforderlich sei, auftreten. Innerhalb der letzten sechs Monate sei die Beschwerdeführerin allein auf Grund des Diabetes sechs Wochen im Krankenstand gewesen, unter anderem in stationärer Rehabilitation, wobei ein zeitnaher neuerlicher Aufenthalt empfohlen worden sei. Der Beschwerde sind im Zuge eines stationären Rehabilitationsaufenthaltes vom 24.04.2015 bis 15.05.2015 entstandene medizinische Unterlagen beigelegt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den von der belangten Behörde beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 03.03.2015 im Hinblick darauf, ob die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und die vorgelegten medizinischen Beweismittel eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen würden.
In seinem Ergänzungsgutachten vom 14.12.2015 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes aus:
"... Beigelegt wurde ein Befund (Abl. 48-56) des Rehabilitationszentrums Hallein vom 20.5.2015, der eine rehabilitative Behandlung des insulinpflichtigen Diabetes mellitus beschreibt.
Lt. diesem Bericht ist ein HbA1c Wert von 7,7 und eine durch die Rehabilitation erreichte Stabilisierung beschrieben sowie ein weiterer baldiger Anschlussrehabilitationsaufenthalt empfohlen.
Ein weiterer Befund wurde aber bis jetzt noch nicht vorgelegt.
Die von der Partei beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen.
Für die Einstufung des Diabetes ist neben der erforderlichen Therapie insbesondere der HbA1c Wert beziehungsweise etwaige klinische manifeste Hypoglykämien maßgeblich.
Da dieser Laborwert nur leicht erhöht (7,7%) und keine klinisch maßgeblichen Hypoglykämien dokumentiert sind, ist eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung nicht gerechtfertigt.
Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens."
Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.01.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und gab ihnen die Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Nach gewährter Fristverlängerung legte die Beschwerdeführerin am 25.02.2016 einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie vom 16.02.2016, einen Ambulanzbrief der XXXX vom 12.02.2016 und eine durch die Beschwerdeführerin erstellte Diabetesdokumentation über den Zeitraum vom 28.01.2016 bis 02.02.2016 und 09.02.2016 bis 10.02.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 15.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015, dem ebenfalls von der belangten Behörde eingeholten Ergänzungsgutachten vom 11.05.2015 sowie dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Ergänzungsgutachten vom 14.12.2015.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 wurde auf Grundlage eines im Rahmen einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin erstellten ausführlichen Untersuchungsbefundes unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erstellt. Der Sachverständige geht darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Verfahren der belangten Behörde und in der Beschwerde erhobenen Einwände und vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem Sachverständigen zur Überprüfung der erfolgten Einschätzung vorgelegt. Der Sachverständige legt in seinen Ergänzungsgutachten vom 11.05.2015 und 14.12.2015 jeweils ausführlich und schlüssig dar, dass diese Einwendungen bzw. neuen Befunde keine Änderung der Einschätzung bedingen. Zwar belegen die vorgelegten Unterlagen Blutzuckerschwankungen bis 250 mg/dl, diese wurden vom Sachverständigen jedoch berücksichtigt, was er in seinem Ergänzungsgutachten vom 11.05.2015 ausdrücklich festhält. Blutzuckeramplituden, wie sie die in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung auszugsweise wiedergegebene Anlage zur Einschätzungsverordnung für die Wahl eines höheren Einzelgrades der Behinderung als 40 v.H. fordert, konnte der Sachverständige aus den vorgelegten Befunden nicht ablesen. Für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Schwankungen der Blutzuckerwerte zwischen 35 und 410 mg/dl gibt es keinerlei Hinweise in den vorgelegten Befunden.
Zu dem seit Durchführung der persönlichen Untersuchung von etwa 7,3 % auf 7,7 % zum Zeitpunkt der Beschwerde angestiegenen HbA1c-Wert hält der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.12.2015 fest, dass es sich dabei nur um einen leicht erhöhten Wert handelt. Klinisch maßgebliche Hypoglykämien konnte der Sachverständige den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden nicht entnehmen.
Ein erhöhter HbA1c-Wert sowie Blutzuckerschwankungen liegen bei der Beschwerdeführerin zweifellos vor, was vom Sachverständigen aber berücksichtigt wurde und seinen Niederschlag in der Wahl des oberen Rahmensatzes für die anzusetzende Positionsnummer 09.02.02 findet.
Was die von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.02.2016 vorgelegten aktuellen Befunde betreffend den Diabetes mellitus betrifft, ist festzuhalten, dass neue Aspekte, die eine nochmalige Begutachtung erforderlich machen würden, den Unterlagen nicht zu entnehmen sind und von der Beschwerdeführerin solche auch nicht dargelegt wurden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern eine Verschlechterung, die eine Erhöhung des Grades der Behinderung rechtfertigen könnte, seit der amtssachverständigen Begutachtung eingetreten wäre und ist dies auch aus den vorgelegten Befunden nicht ersichtlich.
Insofern der den Befundbericht vom 16.02.2016 erstellende Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie ausführt, er halte eine höhere Einstufung in Anbetracht der langen Diabetesdauer mit konsekutiv erschwerter Diabeteseinstellung für gerechtfertigt, ist festzuhalten, dass es sich dabei um keine einschätzungsrelevanten Umstände handelt. Die im Befundbericht ebenfalls erwähnte Multimorbidität, die auch von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde eingewendet wurde, wurde vom Sachverständigen bereits in seinem Gutachten vom 03.03.2015 behandelt, in welchem er ausdrücklich festhält, dass keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Befunde, die ein negatives Zusammenwirken der festgestellten Funktionseinschränkungen belegen, wurden im Laufe des Verfahrens auch nicht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht findet insgesamt keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Gutachten vom 03.03.2015, 11.05.2015 und 14.12.2015 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
Funktionseinschränkungen geringen Grades
10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich
...
09 Endokrines System
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen
Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe.
Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt.
Die häufigste endokrine Erkrankung - Diabetes mellitus - wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet.
Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen.
...
Endokrine Störungen leichten Grades
10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40 %: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt
...
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
...
Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage
30 - 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
...
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage
50 - 60 %
Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemein-zustand, jedoch ohne Ketoacidosen
..."
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015, das ebenfalls von der belangten Behörde eingeholte Ergänzungsgutachten vom 11.05.2015 sowie das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellte Ergänzungsgutachten vom 14.12.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.03.2015, dem ebenfalls von der belangten Behörde eingeholten Ergänzungsgutachten vom 11.05.2015 sowie dem im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts erstellten Ergänzungsgutachten vom 14.12.2015, welche als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei anzusehen sind. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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