BVwG W135 2106860-1

W135 2106860-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W135 2106860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2106860.1.00

Spruch

W135 2106860-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 02.12.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 21.01.2014 wurde gemäß §§ 2, 3, und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 04.11.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Diesem Bescheid lag ein auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 27.11.2013 basierendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom selben Tag zugrunde, in welchem unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese:

Bei der Antragswerberin wurde als Zufallsbefund im Oktober 2013 ein primärer Lungenhochdruck diagnostiziert, seither steht sie in regelmäßiger und intensiver ambulanter Betreuung im XXXX an einer dortigen Spezialambulanz. Die Aufnahme in eine Medikamentenstudie ist ebenfalls geplant. Die Ultraschalluntersuchungen ergaben bereits Deformierungen der Herzklappen, die rechte Herzkammer ist deutlich vergrößert.

Eingesehen wird der Befund des XXXX Abl. 19 vom 28.10.2013:

pulmonal-arterielle Hypertension III mit höhergradig reduzierter Funktion der rechten Herzkammer.

Weiters werden auch Befunde der gleichen Abteilung vom 18.10.2013 Abl. 15-17 eingesehen, daneben eine CT der Lunge vom 13.10.2013, wo eine deutliche Verbreiterung der Pulmonalarterie beschrieben wird, daneben ein winziger Rundherd im Mittellappen.

Ein Herzecho vom 17.09.2013 Abl. 11 beschreibt einen Druck im Lungenkreislauf von ca. 127 mmHg.

Weitere Leidenszustände sind anamnestisch nicht zu erheben.

Allergie: keine bekannt

Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Derzeitige Beschwerden:

Atemnot vor allem bei Belastungen schon seit einigen Jahren, als Zufallsbefund wurde vor einer Operation vom Internisten die Drucksteigerung im Lungenkreislauf festgestellt, seither besteht eine diesbezügliche Behandlung im XXXX Sie sei kurzatmig bei Belastungen und nicht mehr leistungsfähig, es komme wiederkehrend zu Herzrasen, den Antrag hätte sie wegen Kündigungsschutz, aber auch zur Erlangung eines Parkausweises gestellt. Husten oder Auswurf werden nicht angegeben. Keine weiteren Erkrankungen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Tracleer, Pantoloc, Spirobene

Sozialanamnese:

Die Antragswerberin ist als Bürokauffrau beruflich tätig.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

wie oben angeführt

Untersuchungsbefund:

Allgemein- und Ernährungszustand:

27 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 99%

Größe: 161 cm Gewicht: 86 kg Blutdruck: 130/80

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose

Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls: 93 pro Minute in Ruhe

Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche

Leib: adipös, weich, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlage frei

Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

primär-pulmonale Hypertension Stadium III Unterer Rahmensatz, da in Ruhe beschwerdefrei und unter intensiver Behandlung Berufstätigkeit im Sinne leichter körperlicher Aktivität möglich, keine kardiale Dekompensation objektivierbar.

06.08. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung-50

v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:


[X] Dauerzustand

...

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkung zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet [ ] nicht geeignet

Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

ja

nein

nicht geprüft

Die/Der Untersuchte

ist gehbehindert

X

ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen

X

ist sehbehindert

X

ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

X

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

X

ist gehörlos

X

ist schwer hörbehindert

X

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

X

ist Diabetikerin oder Diabetiker

X

leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)

X

bedarf einer Begleitperson

X

ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese

X

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

X

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

X

ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger

X

Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt vor.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben [X], da:

? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

ja-nein-nicht

geprüft---

-X--Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:-ab

-X--Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB:-ab

-X--Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB: -ab

Begründung:

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind zumutbar: es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen oder sogar eine Langzeitsauerstofftherapie.

Weiters besteht kein Hinweis auf eine Immunschwäche, weder primär noch durch medikamentöse Maßnahmen ausgelöst. Darüber hinaus darf der Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus anderen Bereichen des öffentlichen Raumes (vergleichbar etwa Supermärkte, Einkaufszentren, Kirchen, Kinos, etc...) herausgegriffen werden, da dort eine ähnliche Situation gegeben ist und eine Isolierung chronisch kranker Patienten keinesfalls wünschenswert wäre."

Am 19.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach zweimaliger vergeblicher Aufforderung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin möge ein Lichtbild vorlegen, wurde das auf Grund des Antrages eingeleitete Verfahren mit Aktenvermerk vom 05.09.2014 eingestellt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 24.10.2014 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Gleichzeitig stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b.

Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2014 mit, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt worden sei, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v. H. vorliege. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG könne daher ein Behindertenpass ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" lägen nach diesem Gutachten nicht vor und es könne daher auch kein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In einer telefonischen Stellungnahme vom 12.11.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, ihr Leiden habe sich verschlechtert und sie habe "eine Pumpe eingesetzt bekommen". Mit E-Mail vom 24.11.2014 reicht die Beschwerdeführerin einen ambulanten Patientenbrief des XXXX Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 24.06.2014 nach.

Auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs sowie des vorgelegten Befundes legte die belangte Behörde den Akt der Beschwerdeführerin dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. Der Ärztliche Dienst nahm mit handschriftlichem Vermerk vom 26.11.2014 wie folgt Stellung: "Vorgelegte Befunde bestätigen h.o. getroffene Einschätzung. Vorläufig keine Änderung".

Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 02.12.2014 wies die belangte Behörde den am 24.10.2014 eingelangten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.11.2013, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund der durch die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass der vorgelegte Befund die getroffene Einschätzung bestätige und sich somit keine Änderung ergebe. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung würden somit nicht vorliegen und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 20.03.2015 ein Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen wurde.

Eine Bestätigung der Übernahme des den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abweisenden Bescheides liegt im Akt nicht auf. Im Akt findet sich jedoch der Vermerk "Pass und Bescheid ab am: 26.03.2015".

Gegen den Bescheid vom 02.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.04.2015 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Bescheid der Auffassung sei, dass eine neue Einstufung des Behindertengrades angebracht sei. Der Beschwerde werde ein Befund des AKH Wien beigelegt, der das Vorliegen einer Verschlechterung der Situation bestätige. Eine neue Feststellung durch den Facharzt für eine neue Einstufung sei daher gerechtfertigt. Mit der Beschwerde wurden Befunde des AKH Wien, Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 03.04.2015 und 24.04.2015 vorgelegt.

Die Beschwerde vom 23.04.2015 sowie der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2015 vorgelegt.

Am 11.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, ihre Beschwerde vom 23.04.2015 richte sich sowohl gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2014 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, als auch gegen die im Behindertenpass, dem gemäß § 45 Abs. 2 letzter Satz BBG Bescheidcharakter zukommt, festgestellte Höhe des Grades der Behinderung.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 und nach Durchführung einer Lungenfunktionsprüfung erstellt wurde. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde des AKH Wien, Univ. Klinik für Innere Medizin II, Klin. Abteilung für Kardiologie, vom 05.11.2015 und 17.11.2015 vor. In seinem Sachverständigengutachten führt der Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, der bereits das Gutachten vom 27.11.2013 erstellt hatte, Folgendes aus:

"...

Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Eingesehen wird das Vorgutachten des endgefertigten Sachverständigen Abl. 26-27 vom 27.11.2013. Hinsichtlich der Vorgeschichte darf auf Abl. 26 verwiesen werden. Es ist ein primärer Lungenhochdruck seit 2013 anamnestisch bekannt und steht in regelmäßiger ambulanter Kontrolle und Betreuung am AKH Wien.

Nunmehr wurde Beschwerde gegen das Gutachten 1. Instanz eingelegt, da eine Verschlimmerung eingetreten ist und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" begehrt wird.

Eingesehen wird ein Befund des AKH Wien vom 05.11.2015, wo eine Lungenentzündung behandelt wurde. Der Lungenhochdruck wird erwähnt, es wird eine stark reduzierte Funktion der rechten Herzkammer im Herzecho bestätigt. Der Druck im Lungenkreislauf wurde mit 91 mmHg gemessen. Die Patientin wurde als "hämodynamisch und respiratorisch stabil" bezeichnet. Eine antibiotische Behandlung wurde nicht verabreicht, da die Entzündungsparameter nicht erhöht waren.

Einen Befund der gleichen Abteilung vom 17.11.2015 ist neben dem Lungenhochdruck auch ein Herzbeutelerguss, sowie wiederkehrende kardiale Dekompensationen, zuletzt 03.-05.11.2015 zu entnehmen. Seit November 2014 besteht eine blutgerinnungshemmende Dauerbehandlung mit Sintrom. Weiters wurde im Mai 2014 eine Remodulin-Pumpe verordnet. Die Beschwerdeführerin muss die Sonde im Bereich des Oberbauches selbsttätig implantieren. Es komme fallweise zu Entzündungen und Schmerzen in dem Hautareal im Oberbauch.

Berücksichtigung finden weiters die Befund Abl. 33, Herzecho vom 03.04.2015 (kleiner- bis mittelgroßer Perikarderguss ohne hämodynamische Wirkung), sowie Abl. 22 und 17 (schwerer Lungenhochdruck, Druck im Lungenkreislauf 127 mmHg).

Allergie: keine bekannt, Alkohol: negiert, Nikotin: negiert

Medikamente: Adempas, Remodulin, Pantoloc, Sintrom, Spirono, Opsumit, keine Langzeitsauerstofftherapie

Sozialanamnese

Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie einen Vollzeit-Job als Bürokauffrau schon seit Jahren ausübe, ihren Arbeitsplatz erreiche sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Privat lebe sie mit einem Lebensgefährten zusammen, welcher ihr im Haushalt helfe. Pflegegeld wird nicht bezogen.

Subjektive Beschwerden (Angaben der Beschwerdeführerin)

Atemnot vor allem bei Belastungen schon seit Jahren, sie sei kurzatmig und nicht mehr leistungsfähig, es komme wiederkehrend zu Herzrasen, Husten oder Auswurf werden nicht angegeben, keine weiteren Beschwerdeangaben

Objektiver Untersuchungsbefund

29 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 161 cm, Gewicht: 82 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, es wird eine kleine Pumpe mit Remodulin getragen, welches subkutan in den Oberbauch freigesetzt wird, die Beschwerdeführerin ist mobil, keine Einschränkung der Beweglichkeit, keine erkennbare Atemnot schon bei geringen körperlichen Belastungen oder beim Sprechen, das Entkleiden des Oberkörpers erfolgt flüssig und ohne erkennbare Anstrengung

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine

Lippenzyanose, die Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische frequente

Herztöne, Frequenz: 100 pro Minute, Blutdruck: 100/60 Lunge: sonorer Klopfschall, freie Vesikuläratmung ohne spastische Nebengeräusche

Leib: adipös, weich, über Brustkorbniveau, im Oberbauch subkutane Sonde zur Verabreichung von Remodulin (Therapie von Lungenhochdruck)

Gliedmaßen: leichte Knöchelödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, Gangbild unauffällig

Große Lungenfunktionsprüfung: normale Spirometrie, normale Atemwegswiderstände, normale Volumina, keine Überblähung,

Sauerstoffsättigung bei Raumluft: 98%

Lungendurchleuchtung: der Herzschatten beidseits verbreitert, leichtgradige zentrale Lungenstauung, kein Erguss, kein Infiltrat

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB %

1

primärer Lungenhochdruck (Stadium IIIb) unter Remodulin-Therapie Oberer Rahmensatz, da wiederholte Dekompensation des rechten Herzens dokumentierten, weiters Remodulin-Pumpenbehandlung, sowie Herzbeutelerguss und blutgerinnungshemmende Dauertherapie.

06.08. 03

70

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. 100%.

Stellungnahme zur Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

Auf Basis der bekannten Judikatur (Gehstrecke von 200-300 Metern in 10 Minuten und ohne Pause) ist folgendes festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der Untersuchung kardial kompensiert, eine Rechts- Herz-Dekompensation liegt nicht vor. Sie zeigt sich in guter Mobilität, es liegt keine Atemnot in Ruhe oder bei leichten Belastungen vor. Die Anwendung einer Pumpenbehandlung zur subkutanen Verabreichung von Medikamenten zur Senkung des Lungenhochdruckes ist ihr zumutbar und bewirkt keine zusätzliche Einschränkung der Mobilität. Die angewendete Pumpe ist leicht und kann (am BH eingehängt) problemlos unterhalb der Kleidung getragen werden. Die Einstichstelle der Sonde kann durch Schutzverband abgedeckt werden und nimmt keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Es besteht zum Untersuchungszeitpunkt keine hochgradige Rechts-Herz-Insuffizienz. Rein pulmologisch wurden normale Messwerte festgestellt. Eine Sauerstoff-Langzeittherapie ist nicht notwendig.

Zu den geltend gemachten wiederholten Infekten ist folgendes festzustellen:

Bei der Beschwerdeführerin liegt weder eine angeborene- noch eine erworbene Störung des Immunsystems vor. Die angewendete Behandlung ist nicht geeignet, eine relevante Störung des Immunsystems zu bewirken, wie es zum Beispiel bei Medikation zur Unterdrückung der Abstossungsreaktion nach Organtransplantation oder Chemotherapie, ect... der Fall wäre. Weiters ist festzustellen, dass von der Beschwerdeführerin verschiedene Räume des öffentlichen Lebens, insbesondere auch Warteräume und Gänge von Ordinationen und Spitälern regelmäßig benützt werden, daneben Geschäfte, Supermärkte, kulturelle Einrichtungen, ect... und es aus gutachterlicher Sicht nicht zulässig ist, gezielt lediglich den Innenraum öffentlicher Verkehrsmittel auszuschliessen, während andere vergleichbare Menschenansammlungen sehr wohl besucht werden.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz Abl. 27

Gegenüber der Voruntersuchung hat sich eine Verschlechterung der Funktion der rechten Herzkammer mit wiederholten Dekompensationen ergeben, weiters war eine Intensivierung der blutdrucksenkenden Behandlung in Form einer Pumpe erforderlich. Auf Basis der dokumentierten wiederholten Rechts-Herz-Dekompensationen ist von einer Verschlechterung des Lungenvolumens gegenüber dem Vorgutachten insoferne auszugehen, als nunmehr die erhöhte Belastung der rechten Herzkammer mitzuberücksichtigen ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde daher um 2 Stufen erhöht.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin Abl. 34

Die darin zitierten Unterlagen und Befunde des AKH Wien werden vom Sachverständigen vollinhaltlich berücksichtigt. Der Schweregrad der Erkrankung, sowie die Komplikationen sind in der angezogenen Rs-Position berücksichtigt (Lungenhochdruck Stadium lllb, Perikarderguss).

Es wird darauf hingewiesen, dass im Befund Abl 32 Absatz oben ein stabilisierter Zustand unter Kombinationstherapie beschrieben wird.

Der Patientenbrief des AKH Abl. 31-33 vom 14.04.2015 wurde im Gutachten vollinhaltlich berücksichtigt und zitiert.

Die Abweichung gegenüber dem Vorgutachten wurde begründet (zunehmende Verschlechterung der Funktion der rechten Herzkammer mit wiederkehrender Dekompensation).

Es liegt ein Dauerzustand vor, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.01.2016, entsprechend den im Akt aufliegenden Hinterlegungs- bzw. Übernahmebestätigungen der Beschwerdeführerin am 04.02.2016 und der belangten Behörde am 03.02.2016 zugestellt, über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde machten von dieser Gelegenheit Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v. H. ausgewiesen ist. Sie stellte am 24.10.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte lungenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 02.12.2015, welches auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurde. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten vor dem Hintergrund des ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Der Sachverständige begründet seine Einschätzung damit, dass die Beschwerdeführerin sich in guter Mobilität zeige. Es liege keine Atemnot in Ruhe oder bei leichten Belastungen vor. Eine hochgradige Rechts-Herz-Insuffizienz habe zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestanden. Rein pulmologisch seien normale Messwerte festgestellt worden. Diese Einschätzungen werden durch die im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2015 durchgeführte Lungenfunktionsprüfung bestätigt. Der Sachverständige stellte dabei eine normale Spirometrie, normale Atemwegswiderstände und normale Volumina fest. Ein Überblähung liegt nicht vor und die Sauerstoffsättigung bei Raumluft beträgt 98 % (Normalwert 92-98 %).

Der Sachverständige führt weiters aus, dass der Beschwerdeführerin das Tragen einer Pumpe zur subkutanen Verabreichung von Medikamenten zur Senkung des Lungenhochdruckes zumutbar sei und keine zusätzliche Einschränkung der Mobilität bewirke. Die angewendete Pumpe sei leicht und könne (am Büstenhalter eingehängt) problemlos unterhalb der Kleidung getragen werden. Die Einstichstelle der Sonde könne durch Schutzverband abgedeckt werden. Das Tragen der Pumpe schränke die Beschwerdeführerin bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel somit nicht ein. Bestätigt wird die Einschätzung durch die Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Begutachtung, sie erreiche ihren Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Im Gutachten wird festgehalten, dass keine mobile Sauerstoffversorgung verwendet werde und eine Sauerstoff-Langzeittherapie auch nicht notwendig sei. Dies wird durch die von der Beschwerdeführerin im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde bestätigt.

Das Gutachtensergebnis ist vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befunde, der durchgeführten Lungenfunktionsprüfung und der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung (auf die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten wird verwiesen) nachvollziehbar und schlüssig.

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurde den Parteien des Verfahrens übermittelt. Das Gutachten wurde weder von der Beschwerdeführerin, noch von der belangten Behörde beeinsprucht.

Das Bundesveraltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten vom 02.12.2015 im Hinblick auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht. Das Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Abs. 2 Z 2:

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

An dieser Stelle ist zur Vollständigkeit nochmals festzuhalten, dass mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Hinsichtlich des am 24.10.2014 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist - mit der Ausstellung des Behindertenpasses - ein gesonderter Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ergangen; die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W135 2107107-1 anhängig.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 02.12.2015 zugrunde gelegt. Darin wird nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionseinschränkung die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 02.12.2015, zu welchem den Parteien des Verfahrens Parteiengehör gewährt und welches von diesen nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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