BVwG W128 2102005-1

W128 2102005-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016

Abrir fonte

Regest

ausländisches Studium, Erschleichen, Nostrifizierung,<br/>Urkundenfälschung, Widerruftatbestand

Texto completo

BVwG W128 2102005-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2102005.1.00

Spruch

W128 2102005-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch KÖHLER DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH, 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid der Veterinärmedizinischen Universität Wien, Zl. Widerruf Nostrifizierung 1/2012, vom 26.11.2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 13.05.2014 wurde auf Antrag des Beschwerdeführers von der Veterinärmedizinischen Universität Wien (VetMed) ein an der Universität in Sarajevo mit Diplom vom 05.03.1992, Nummer: 1041 abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Veterinärmedizin nostrifiziert.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Nostrifizierung gemäß § 90 Abs. 4 UG widerrufen. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Nostrifizierung auf den von Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen basierte. In der Folge hätten Nachforschungen ergeben, dass bereits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein Verfahren in derselben Angelegenheit mit Urteil vom 03.11.2010, Zl. 14 K 254.10, 14 A 99.06, abgeschlossen worden sei. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts Berlin bereits daran erhebliche Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den Jahren 1989 bis 1992 in Sarajevo ein Studium der Veterinärmedizin absolviert habe und sich in der Gesamtschau aller erhobenen Umstände aufdränge, dass das behauptete Studium tatsächlich nicht absolviert worden sei.

Die VetMed habe bei der Erstellung des Nostrifizierung Bescheides keine Kenntnis von diesem Sachverhalt gehabt. Aufgrund des neuen Sachverhaltes stehe fest, dass der Beschwerdeführer ein vollständiges Studium an der Universität in Sarajevo nicht betrieben habe und die vorgelegten Bescheinigungen und das vorgelegte Diplom nicht den Abschluss eines vollständigen Studiums der Studienrichtung Veterinärmedizin an der Universität in Sarajevo belegen könnten. Ebenso könne die angegebene Studienzeit nicht stimmen, da der Beschwerdeführer zeitgleich mit dem Studium in einem Dienstverhältnis zum Zentrum für Pferdegesundheit Hoppegarten in Brandenburg, Deutschland, gestanden habe. Die nunmehr vorliegenden Informationen würden beweisen, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung nicht vollständig an der Universität Wien Sarajevo abgelegt habe können. Eine vorgelegte Bescheinigung vom 08.03.2010 sei jedenfalls unrichtig und irreführend, da sie den Anschein erwecke, alle Prüfungen seien an der Universität Sarajevo abgelegt worden. Dies könne jedoch nicht der Fall sein.

Am 18.06.2011 habe der Beschwerdeführer einen Lebenslauf vorgelegt, der vom bisherigen Lebenslauf in der Form abweiche, als der Zeitraum 1985 bis 1989 der Tätigkeit im Zentrum für Pferdegesundheit zugewiesen werde und der Zeitraum 1989 bis 1992 der Universität Sarajevo. Dem ursprünglichen Lebenslauf sei jedoch zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis im Zentrum für Pferdegesundheit von 1985 bis 1991 andauerte. Der Beschwerdeführer habe daher den Zeitraum 1989 bis 1991 bewusst aus seinem Lebenslauf herausgenommen um die Gleichzeitigkeit des Studiums in Sarajevo und des Dienstverhältnisses im Zentrum für Pferdegesundheit zu verschleiern. Die umfangreichen Tätigkeiten im Zentrum für Pferdegesundheit würden ein gleichzeitiges, gleichwertiges Studium der Veterinärmedizin nicht ermöglichen. Durch die Verschleierung im Lebenslauf habe der Beschwerdeführer über wesentliche Tatsachen für die Beurteilung seines Ansuchens um Nostrifizierung falsche Angaben gemacht.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme ausgeführt, dass im damaligen Zeitraum unter anderer politischer und personeller Besetzung in Sarajevo die Möglichkeit für ausländische Studierende bestanden habe, gegen Gebühr mit Dolmetschern zu arbeiten, und Prüfungen abzulegen. Für die belangte Behörde stelle dies aber nur einen weiteren Nachweis dar, dass der Beschwerdeführer kein vollständiges Studium betrieben habe können, weil es völlig ausgeschlossen sei, ein Studium abzuwickeln wenn der Studierende die Sprache in der unterrichtet werde nicht beherrsche. Weiters seien Prüfungen, die unter Zwischenschaltung eines Dolmetschers abgehalten würden, nicht geeignet eine Prüfungsleistung des Kandidaten festzustellen. Solche Prüfungen könnten unmöglich den notwendigen Gleichwertigkeitskriterien entsprechen.

Dass der Beschwerdeführer neben seinem Studienabschluss in Sarajevo auch in Deutschland vergleichbare Studiengänge abgeschlossen habe und nachweislich Tätigkeiten als Tierarzt erbracht habe, sei für die Nostrifizierung eines in Sarajevo abgeschlossenen Studiums unerheblich, da sich die Nostrifizierung nur auf das in Sarajevo abgeschlossenes Studium beziehen könne. Eine Gleichwertigkeit der in Deutschland absolvierten Studiengänge sei darüber hinaus nicht gegeben und auch nicht Gegenstand des Nostrifizierungsverfahrens gewesen. Auch die im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens an der VetMed abgelegten Prüfungen über Teile von Fächern und über die zu ergänzenden Fächer könnten nicht herangezogen werden um eine Gleichwertigkeit eines Studiums an der Universität Sarajevo zu begründen.

3. Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die gegenständliche Beschwerde und machte darin insbesondere die materielle Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheid Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Anwendung sie zu einer anders lautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren - Erkenntnis hätte kommen können. Die Beweisaufnahme der Behörde sei ausschließlich durch Wahrnehmung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.11.2010 erfolgt und seien tatsächlich keine eigenen Nachforschungen vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe sich mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Beweisergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt, sie habe aufgrund der Textierung des Berliner Verwaltungsgerichtsurteils pauschal fest gestellt, dass die absolvierten Prüfungen des Beschwerdeführers jenen an der VetMed nicht gleichwertig seien. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen im Wege der Parteieneinvernahme den Ablauf der universitären Ausbildung darzulegen. Da eine entsprechende Parteieneinvernahme nicht durchgeführt worden sei, sei das Parteiengehör des Beschwerdeführers verletzt worden.

Die Behörde habe es in ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit unterlassen, den Sachverhalt amtswegig lückenlos aufzuklären. Da keinerlei Anhaltspunkte für die Erschleichung durch gefälschte Zeugnisse bestünden, sei der Tatbestand des § 90 Abs. 4 UG nicht erfüllt und sei der Widerruf der Nostrifizierung daher rechtswidrig erfolgt. Der Beschwerdeführer habe tatsächlich alle geforderten Unterlagen beigebracht. Diese Unterlagen hätten auch genügt, dass die VetMed mit Bescheid vom 13.05.2014 die Nostrifizierung vorgenommen habe. Die Behörde unterwerfe sich mit dem angefochtenen Bescheid den getroffenen Feststellungen vielmehr einer rechtswidrigen Bindung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes Berlin, zu dem eine Bindungswirkung nicht bestünde.

Abschließend wurden folgende Anträge gestellt:

  • Der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGVG zuzuerkennen;

  • den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben;

  • eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. In seinem Gutachten gemäß § 46 Abs. 2 UG führte der Senat der VetMed aus, dass er sich dem Spruch und der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides anschließe und dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle.

5. Mit Schreiben vom 25.02.2015 legte die VetMed die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

6. Mit E-Mail vom 30.07.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht an die Universität Sarajevo die Anfrage, ob das in Kopie beigefügte Diplom vom 05.03.1992, Nr. 1041 dort ausgestellt worden sei. Die veterinärmedizinische Fakultät der Universität Sarajevo teilte daraufhin mit Schreiben vom 31.07.2015 mit, dass "nach der Überprüfung des Registers für ausgestellte Diplome" ersichtlich ist, "dass Herr XXXX kein Diplom an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo erworben hat".

7. Am 03.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Belehrung durch den Richter über § 13 Abs. 1 VwGVG zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurück. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass die politischen Veränderungen in Europa in den letzten 20 Jahren für die Ungereimtheiten in Bezug auf die Urkunden verantwortlich zu machen seien.

Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass man sehr wohl Nachforschungen angestellt habe und auch von der österreichischen die Tierärztekammer entsprechende Unterlagen im Amtshilfeweg erhalten habe. Auch aus Deutschland seien Unterlagen eingeholt worden. Aus diesen habe sich ergeben, dass sich der Beschwerdeführer in Deutschland aufgehalten habe, während er in Jugoslawien studiert haben soll. In der Urkunde vom 08.03.2010 seien diverse Fächer als bestanden angeführt worden, obwohl diese lediglich angerechnet worden seien und so durch das Wort "angerechnet" gekennzeichnet hätten werden müssen. In dem der belangten Behörde vorgelegten Lebenslauf würde jenes Dienstverhältnis in Deutschland, welches zeitgleich mit dem Studium in Jugoslawien absolviert worden sei, fehlen. Der Beschwerdeführer habe ein falsches Dokument bei der Tierärztekammer vorgelegt. Es sei dabei um eine Bestätigung der Praxiszeit gegangen, die laut Auskunft der Tierärztekammer nicht abgelegt worden sei. Die Tierärztekammer habe festgestellt, dass eine vom Beschwerdeführer absolvierte Praxiszeit nicht bei dem angegebenen Tierarzt abgelegt worden sei. Die belangte Behörde sei dabei auch darüber informiert worden, dass in dieser Angelegenheit bereits ein Verfahren in Deutschland rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe das angegebene Studium nicht im erforderlichen Ausmaß neben seinem Dienstverhältnis, welches er verschwiegen habe, betreiben können. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei sehr wohl zur Stellungnahme an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden. Die entsprechende Stellungnahme sei auch im Bescheid berücksichtigt worden.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers gab dazu an, dass ihm die Urkunden nicht übermittelt worden seien, sondern nur deren Ergebnis. Die Praxiszeit, welche man dem Beschwerdeführer unterstellte, nicht abgelegt zu haben, sei im laufenden Verfahren nicht verfahrensgegenständlich. Diese würde nur das Verfahren vor der Tierärztekammer betreffen.

Der Beschwerdeführer gab als Partei vernommen an, dass er am 01.07.2014 in der Steiermark zu arbeiten hätte beginnen sollen. Aus diesem Arbeitsverhältnis sei jedoch "nichts geworden", weshalb er sich in weiterer Folge in Wien in einer Kleintierpraxis beworben habe. Er räume ein, dass die Meldung über das Nicht-zu-Stande-Kommen des Arbeitsverhältnisses in der Steiermark zu spät an die Tierärztekammer erfolgt sei. Daraus habe sich auch das Missverständnis mit der nicht abgelegten Praxiszeit ergeben. Auf Vorhalt des Schreibens der Universität Sarajevo vom 31.07.2015, wonach er kein Diplom an der Fakultät der Universität Sarajevo erhalten habe, brachte er vor, dass ihm diese Auskunft nicht erklärbar sei und legte dazu ein Urkundenkonvolut vor. Er erklärte dazu, dass die Auskunft der Universität Sarajevo vom 31.07.2015 den vorgelegten Unterlagen widerspreche. Diese habe sein Anwalt in Deutschland aus Sarajevo eingeholt, und dabei auch die deutsche Botschaft bemüht. Warum diese Schreiben keinen Briefkopf enthielten, sei ihm nicht erklärlich. Er weise jedoch daraufhin, dass sie auf jeden Fall vom Dekan unterschrieben worden seien. Aus der Übersetzung vom 10.05.2010 (Teil des vorgelegten Urkundenkonvoluts), sei ersichtlich, dass durch Kriegshandlungen in Bosnien und Herzegowina, große Teile der Universität und des Dokumentenarchivs zerstört worden seien.

Zu seinem geänderten Lebenslauf gab der Beschwerdeführer an, dass er ab 01.12.1989 dienstfrei gestellt gewesen sei, das Dienstverhältnis habe daher nunmehr auf dem Papier bestanden und sei mit März 1991 zur Gänze beendet worden. Von Dezember 1989 bis März 1991 habe er die Hälfte seiner Bezüge weiter erhalten, ohne dafür Dienst leisten zu müssen. In Deutschland sei diese Vorgehensweise bekannt gewesen. Er habe in seinem Lebenslauf den Zeitraum 1989 bis 1991 im österreichischen Verfahren anders angegeben, weil man das in Österreich sonst nicht nachvollziehen hätte könne.

Auf die Frage ober im Zeitraum 1989 bis 1991 einen Studienaufenthalt in Deutschland absolviert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur tageweise Fortbildungsveranstaltungen absolviert habe. Auf Vorhalt, dass dies seiner Kurzbiografie und einer Bescheinigung über Studienaufenthalte widerspreche, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwischen 1989 und 1991 Studienaufenthalte in Hannover, Gießen und München hatte und einen in Bern. Auf die Frage ober sich nicht an die konkreten Aufenthalte erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Aufenthalte notwendig gewesen seien um die Berufsausübung weiterhin zu gewährleisten. Pro Jahr habe eine bestimmte Anzahl von Stunden absolviert werden müssen.

Abschließend wurde der Beschwerdeführer beauftragt, das Diplom und den Schriftverkehr der Universität Sarajevo mit seinem Anwalt in Deutschland im Original vorzulegen, was dieser in der Folge auch tat.

8. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit diesen Unterlagen neuerlich an die Universität Sarajevo heran und erhielt mit Schreiben vom 27.10.2015 des Rektorats folgende durch Urkunden belegte Stellungnahme des Dekans der veterinärmedizinischen Fakultät vom 14.10.2015:

(Wortlaut der vom Gericht eingeholten Übersetzung aus dem Bosnischen)

"Wir haben Ihre Anfrage für die Überprüfung der Echtheit des Diploms Nr. 1041 ausgestellt am 05.03.1992 auf den Namen XXXX erhalten. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie über folgendes informieren:

1. Nach dem Erhalt der Anfrage vom Bundesverwaltungsgericht [...] für die Überprüfung der Echtheit des angegebenen Diploms Nr. 1041, stellte die Veterinärmedizinische Fakultät Sarajevo nach der Überprüfung des Registers für ausgestellte Diplome fest, dass unter der Nummer 1041 der Student XXXX eingetragen ist, der im Schuljahr 1977/1978 inskribierte, im Jahr 1981/1982 das Studium absolvierte und am 24.09.1982 diplomierte. Herr XXXX beantragte eine Korrektur für den falsch geschriebenen Namen seines Vaters (XXXX). Am 12.02.2004 erklärte Herr XXXX im Amtsblatt der Sozialistischen Republik Bosnien und Herzegowina sein Diplom, Nummer 1041 für ungültig (Bestätigung Nr. 28/18). Eine Kopie des Diploms auf dem Namen XXXX wurde unter der Nummer 5/2004 ausgestellt (Kopien von beiden Diplomen befinden sich im Anhang).

2. Am 31.07.2015 informierte die Veterinärmedizinische Fakultät in Sarajevo [das Bundesverwaltungsgericht] (Schreiben Nr. 05-20-577/1/2015), dass nach der Überprüfung des "Registers für ausgestellte Diplomen" es ersichtlich sei, dass Herr XXXX kein Diplom an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo erworben hat.

3. Der Text der eingereichten Kopie des Diploms Nummer 1041 ausgestellt am 05.03.1992 auf den Namen XXXX entspricht nicht dem Text eines von der Veterinärmedizinischen Fakultät Sarajevo ausgestellten Diplom.

Falsche Angaben im Diplom sind: als außerordentlicher Student studiert (das Studium an der Veterinärmedizinischen Fakultät ist nur als ordentlicher Student möglich); Studienzweig Tiermedizin (existiert nicht); eingetragene Durchschnittsnote während des Studiums 7,25 (wird im Diplom nicht eingetragen); Diplomprüfung mit der Note 8 bestanden (es gibt keine Diplomprüfung); nach dem Lehrplan und Programm der Veterinärmedizinischen Fakultät (der Text steht nicht im Diplom); das Datum des Diploms ist nicht korrekt (am 05.03.1992 hat kein Student diplomiert); das Diplom unter der Nummer 1041 ist auf den Namen XXXX ausgestellt worden; unterschriebener Dekan Herr XXXX ist völlig unbekannt, Diplomen wurden zum damaligen Zeitpunkt vom Dekan Prof. Dr. XXXX unterschrieben; Die Unterschrift in der Apostille bezeichnet Herr F. XXXX als Rektor (es ist notwendig zu überprüfen, ob Prof. Dr. XXXX oder Prof. Dr. XXXX der Rektor zu dieser Zeit war). Aufgrund dessen, bestehen keine Zweifel, dass dies kein echtes Diplom ist. Dem Zufolge ist die Diplomurkunde gefälscht.

4. Das angegebene Schreiben an Herrn Dr. XXXX [Anm.: deutscher Anwalt des Beschwerdeführers] mit aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen, ausgestellt von der Veterinärmedizinischen Fakultät mit der Nummer 2 53/2004 vom 14.05.2004, das behauptet, dass [der Beschwerdeführer] das außerordentliche Studium mit dem akademischen Grad Diplom-Veterinär abgeschlossen hat, wurde nicht von der Veterinärmedizinischen Fakultät ausgestellt. Aufgelistet sind die Fächer, die zum damaligen Zeitpunkt nicht unterrichtet worden waren und die, die tatsächlich unterrichtet worden waren, haben andere Namen getragen. Das Dokument wurde von Prof. Dr. XXXX unterschrieben, der zum damaligen Zeitpunkt nicht befugt war Unterlagen zu unterschreiben. Nur der Dekan oder der Prodekan waren befugt dieses Dokument zu unterschreiben. Herr Prof. Dr. Faruk Caklovica war der Dekan in dieser Zeit. Aufgrund dessen, wurde das Dokument nicht von der Veterinärmedizinischen Fakultät ausgestellt.

5. Die eingereichte Kopie des Schreibens an Herrn Dr.XXXX [Anm.:

deutscher Anwalt des Beschwerdeführers] ausgestellt von der Veterinärmedizinischen Fakultät in Sarajevo Nummer: 04-01.315-1/2000 vom 27.11.2000 stimmt mit dem Original nicht überein- es fehlt die Negation "er befindet sich nicht an der Liste der inskribierten oder diplomierten Studenten". Es fehlt auch der zweite Satz "Veterinärmedizinische Fakultät in Sarajevo ist ein, ausschließlich, ordentliches Studium ohne Studienzweige und Studienrichtungen. Ebenso wurde die Negation im dritten Satz gelöscht "der genannte Herr XXXX befindet sich nicht..." (eine Kopie des Originalschreibeins befindet sich im Anhang).

Auf Grund dessen und nach der erneuten Überprüfung des Registers für ausgestellte Diplomen aus dem Jahr 1982 (wo sich das Diplom Nummer 1041 befindet) und des Registers für ausgestellte Diplomen aus dem Jahr 1992, steht es fest, dass Herr XXXX kein Diplom an der Veterinärmedizinischen Fakultät in Sarajevo erworben hat."

9. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen zu dem Schreiben der Universität Sarajevo Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 09.12.2015 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Erstreckung dieser Frist bis zum 03.02.2016, welche in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht auch gewährt wurde. Dem Fristerstreckungsantrag beigelegt war ein Schreiben von Prof. Dr. XXXX, dem aktuellen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in Deutschland, welches bereits am 03.12.2015 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war.

10. In diesem Schreiben wird folgendes vorgebracht: Den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers, die den Sachverhalt aufklären wollten, sei von der Universität Sarajevo bzw. dem dort tätigen Prodekan Prof. Dr. XXXX, mitgeteilt worden, dass der für den "Sonderstudiengang" damals zuständige, heute verstorbene Prof. XXXX, für seine Unregelmäßigkeiten bekannt gewesen sei. Der Prodekan habe dazu ausgeführt, dass das Diplom zwar gefälscht gewesen sei, die Postille (ministerielle Genehmigung) jedoch ein Originaldokument sei und mithin der Prüfungsvorgang durch das Ministerium bestätigt worden sei. Allerdings sei der Prodekan nicht bereit diesen Sachverhalt - insbesondere die erbrachten Prüfungsleistungen - gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen. Dem gefertigten Anwalt sei es möglich den Sachverhalt aufzuklären, jedoch nicht in der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1976 bis 1979 zum Vet.Med. Ing. ausgebildet worden. Im Anschluss, in den Jahren 1980 bis 1986 sei ein Studium zum Diplomagraringenieur an der Fakultät für Landwirtschaft und Veterinärmedizin der Universität Leipzig erfolgt. Anschließend, durch die Wiedervereinigung ermöglicht, habe der Beschwerdeführer von November 1989 bis Februar 1992 einen Sonderstudiengang an der Universität Sarajevo absolviert. Dieser Studiengang sei ermöglicht worden, durch die vorher in Deutschland erbrachten Studienleistungen. Dieser Sonderstudiengang sei von Professor XXXX geleitet worden, inkl. der Prüfungsabnahmen in der bereits vorgelegten Zeugnisfächer-Liste. Der Beschwerdeführer habe diesen Studiengang belegt, um im vereinigten Deutschland und der EU weiter als Tierarzt praktizieren zu dürfen. Er habe sich dazu entschieden, nachdem er von seinem damaligen Chef des Zentrums für Pferde Gesundheit darüber beraten worden war, da der Einigungsvertrag in Deutschland keine Möglichkeit vorsah, den vorhandenen Abschluss durch zusätzliche Studienleistungen auf Master-Niveau anzuheben. Der damalige Chef des Beschwerdeführers und Professor XXXX hätten sich von internationalen Tagungen über Jahre gekannt, daher sei der Beschwerdeführer an diesen und die Universität Sarajevo verwiesen worden. Nicht bekannt gewesen sei, dass der Studiengangsleiter und damalige Dekan der Fakultät nicht zur Abnahme von Prüfungen berechtigt gewesen sein soll. Aufgrund der Aussage von Professor XXXX und der Erhebungen von Prüfungsgebühren, die in bar vor Ort bezahlt worden seien, sei für den Beschwerdeführer als Ausländer nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um unrechtmäßige Handlungen und persönliche Bereicherung des damaligen Dekans gehandelt habe und er habe den Angaben zu diesem Studiengang vertraut. Er habe keinen Anlass gehabt, an der Organisation dieses Studiengangs oder an der Person des Professor

XXXX zu zweifeln, insbesondere deswegen nicht, weil Professor XXXX über eine internationale Reputation verfügt habe. Außerdem habe er seinen gleichfalls ausländischen Kommilitonen vertrauen können, die allesamt zu den gleichen Modalitäten diesen Sonderstudiengang absolviert hätten. Auch während seines erfolgreichen Berufslebens als Veterinärmediziner habe der Beschwerdeführer keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Im Gegenteil habe er sehr vom notwendigen Selbststudium auf neuesten wissenschaftlichen Standards zum Bestehen der Prüfungen in Sarajevo profitiert. Nach Beendigung des Studiums im Februar 1992 seien Diplome der ausländischen Studierenden zur Zertifizierung an das Ministerium/Amtsgericht nach Belgrad geschickt worden. Bedingt durch den ab März 1992 einsetzenden Bürgerkrieg, der Zerstörung der Universität Sarajevo und dem Zerfall des Staates Jugoslawien in einzelne Teilrepubliken, sei der Beschwerdeführer erst im Jahr 2000 mit Hilfe einer renommierten Berliner Anwaltskanzlei an sein Diplom gelangt. Auch diese Unterlagen, inkl. der Bestätigung des Sonderstudienganges, sei wiederum vom Professor

XXXX unterschrieben und an die Kanzlei in Berlin versandt worden. Gleiches gelte für die Bestätigung der absolvierten Prüfungsfächer mit Anschreiben aus dem Jahre 2004. Bedingt durch die deutsche Einheit seien aus der ehemaligen DDR 8.000 Tierärzte für den deutschen Markt freigesetzt worden. Vor diesem Hintergrund habe sich die deutsche Gesetzgebung auf die Tatsache berufen, dass sie Tierarztabschlüsse außerhalb der EU nicht anerkenne. Da die Republik Österreich im Rahmen der EU-Richtlinie 2005/30/EU auch Ex-Jugoslawien auf der Liste der anzuerkennenden Staaten aufgenommen habe, habe der Beschwerdeführer seine Unterlagen bei der [gemeint Veterinärmedizinischen] Universität Wien eingereicht. Nach deren Überprüfung sei er zur Nostrifizierung zugelassen worden und habe im Rahmen der Nostrifizierung bis Mai 2014 die erforderlichen Staatsexamen mit den Noten 1 und 2 abgelegt und so den erforderlichen Gleichwertigkeitsstandard erreicht. Zweifel an der Organisationsstruktur des Sonderstudiengangs in Sarajevo seien erst im Rahmen des laufenden Untersuchungsverfahrens in Wien und des dort vorgelegten negativen Bescheides vom 31.07.2015 bekannt geworden. Der Beschwerdeführer sei hier Opfer eines Betruges geworden und wolle die Universität Sarajevo offenbar nicht ihren Ruf gefährden.

10. Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Dekans an der Universität Sarajewo Prof. Dr. XXXX vom 14.12.2015 samt Übersetzung aus dem Bosnischen vor, aus welchem zu entnehmen ist, dass man den Antrag auf Überprüfung der Authentizität des Diploms der Fakultät für Veterinärmedizin in Sarajevo Nr. 1041, ausgestellt am 05.03.1992 auf den Namen XXXX erhalten habe und dazu mitgeteilt würde, dass festgestellt worden sei, dass Herr XXXXim Studienjahr 1989-1990 an dieser Universität immatrikuliert worden sei, im Studienjahr 1991-1992 den Absolventenstatus gehabt, und am 05.03.1992 die Diplomprüfung abgelegt habe. Aufgrund dieser Angaben und nach erneuter Überprüfung der Eintragungen im Evidenzbuch der ausgestellten Diplome aus dem Jahr 1992 habe Herr XXXX an der Fakultät für Veterinärmedizin der Universität Sarajevo das Diplom erworben. Im Zusammenhang mit diesem Schreiben der Universität Sarajevo beantragte der Beschwerdeführer den Sachverhalt zu überprüfen und von der Universität Sarajevo eine Bestätigung über die Richtigkeit des vorgelegten Schreibens einzuholen.

11. Am 01.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Telefax ein, bei welchem als Absender im Kopf des Dokuments "sparkasse bank" aufscheint und der vom IT-System automatisch erstellte Sendebericht als Absender die Telefonnummer "+38733280235" ausweist. Das Telefax enthielt ein an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetes Schreiben der Universität Sarajevo vom 27.01.2016 (Am 02.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein identes Dokuments per E-Mail samt einer beglaubigten Übersetzung aus dem Bosnischen).

Aus dieser vom Bundesverwaltungsgericht durch eine sprachkundige Mitarbeiterin auf Richtigkeit überprüften Übersetzung ergibt sich folgender Wortlaut:

"Sehr geehrter Herr Magister Michael FUCHS-ROBETIN,

hiermit bestätigen wir das Schreiben vom 14.12.2015 über das erfolgreich absolvierte Studium an unserer Universität in Sarajevo des Herrn XXXX, geboren XXXX, wohnhaft in XXXX, mit dem Abschluss Diplom-Tierarzt.

Bei der Verfassung des Schreibens vom 27.10.2015 haben wir an unserer Fakultät nur die digitalisierten Angaben nach der erneuten Öffnung der Universität nach dem Krieg im Jahre 2000 zur Verfügung gehabt. Die Angaben über die Form des Studiums, die Prüfungsfächer und die Diplome beziehen sich daher nur auf die Zeit nach dem Krieg.

Da Herr XXXX an unserer Universität vor dem Krieg u. z. in der Zeit 1989-1992 studiert hat, sind die aufgeführten Angaben nicht korrekt.

Nach der erneuten Durchsuchung in den Archiven der Universität haben wir festgestellt, dass die Professoren, die das Diplom von XXXX unterzeichneten, zu dieser Zeit für die Abnahme und Benotung von Prüfungen und zu unterzeichnen autorisiert waren."

Als Unterzeichner des Schreibens scheint Dekan Prof. Dr. XXXX auf.

12. Da die Unterschrift von Prof. Dr. XXXXgewisse augenscheinliche Unterschiede zu jener aufwies, die sich aus dem Schreiben der Universität Sarajevo vom 27.10.2015 direkt an das Bundesverwaltungsgericht ergab und der Absender ("sparkasse bank") hinterfragungswürdig und die Faxnummer nicht mit der im Internet veröffentlichten der Universität Sarajevo ident war, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Universität Sarajevo mit Schreiben vom 03.02.2016, das am 01.02.2016 gefaxte Dokument per Post im Original zu übermitteln.

13. Am 18.02.2016 traf beim Bundesverwaltungsgericht ein eingeschriebener Brief des Vizedekans der veterinärmedizinischen Fakultät an der Universität Sarajevo ein, welches in englischer Sprache verfasst wurde und auf die Anfrage vom 03.02.2016 referenziert. Aus dem Inhalt ergibt sich Folgendes:

• "Das Schreiben, dass sie uns zur Prüfung der Authentizität übermittelt haben wurde nicht von der Fakultät für Veterinärmedizin an der Universität Sarajevo versandt.

• Die darin getroffenen Ausführungen entsprechen nicht der Wahrheit.

• Wir informieren Sie, dass Herr XXXX nicht an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo graduiert hat.

• Wir bestätigen, dass das offizielle "Memorandum" und Siegel der veterinärmedizinischen Fakultät in diesem Fall missbräuchlich verwendet wurden."

14. Mit Schreiben vom 19.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zum Schreiben vom 18.02.2016 binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

15. In seiner Stellungnahme vom 02.03.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass nach Durchsicht des übermittelten Schreibens des Vizedekans vom 18.02.2016 festzuhalten sei, dass dieses inhaltlich den Schreiben des Dekans vom 14.12.2015 und vom 27.01.2016 - das auch direkt an das Bundesverwaltungsgericht laut Auskunft per Fax vom Dekan geschickt worden sei - widerspreche. Für den Beschwerdeführer sei keinesfalls nachvollziehbar, warum die Stellungnahme über die Authentizität des Schreibens vom 14.12.2015 nicht vom Dekan selbst erfolgt sei, sondern offensichtlich von dessen Stellvertreter, dem Vizedekan. Festzuhalten sei ausdrücklich, dass der Stempel des Schreibens vom 14.12.2015 offenbar jenem Stempel auf dem ersten Schreiben vom 14.10.2015 entspreche. Auf dem nunmehrigen Schreiben vom 18.02.2016 sei jedoch ein offensichtlich anderer Stempel verwendet worden. Es stelle sich aus Sicht des Beschwerdeführers sohin die Frage, ob dem Dekan die Abgabe der Erklärung durch den Vizedekan überhaupt bekannt sei und er dieser zugestimmt habe, ansonsten jedenfalls von keinem Widerruf des Schreibens vom 14.12.2015 ausgegangen werden könne. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, ob dem Dekan tatsächlich eine Kopie des Schreibens vom 18.02.2016 zugekommen sei. Aufgrund der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit gelte es den Sachverhalt lückenlos aufzuklären. Es gelte daher zu prüfen, ob der Vizedekan der Fakultät zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung - im eigenen Namen - berechtigt sei oder eine derartige Stellungnahme dem Dekan vorbehalten sei. Es werde daher der Antrag gestellt zu überprüfen, ob der Vizedekan zur Abgabe einer Stellungnahme der veterinärmedizinischen Fakultät Sarajevo berechtigt sei bzw. ob der Dekan dem Schreiben vom 18.02.2016 inhaltlich zugestimmt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Diplom Nr. 1041 der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo vom 05.03.1992 ist eine Fälschung. Der Beschwerdeführer ist kein Absolvent der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo.

1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt mit dem vorgelegten Diplom nicht die Voraussetzungen gemäß § 90 Abs. 1 UG zur Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses für das Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin laut Studienplan der VetMed in der Fassung vom 25.06.2002.

1.3. Die mit Bescheid der VetMed vom 13.05.2014 erfolgte Nostrifizierung des vorgelegten Diploms Nr. 1041 der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo vom 05.03.1992 wurde erschlichen.

1.4. Der Beschwerdeführer ist nicht berechtigt den akademischen Grad "Diplom-Tierarzt", lateinische Bezeichnung "der Magister medicinae veterinariae" zu führen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, sowie durch Schriftverkehr mit der Universität Sarajevo.

Die oben getroffenen Feststellungen fußen dabei auf folgenden Erwägungen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zur Gänze inkonsistent und stützt sich überwiegend auf bedenkliche Urkunden.

Sämtliche nachvollziehbar von der Universität Sarajevo dem Bundesverwaltungsgericht direkt übermittelte Schriftstücke decken sich inhaltlich. Der Beschwerdeführer ist demnach kein Absolvent der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo. Dem Schreiben vom 27.10.2015 der Universität Sarajevo wurde neben einem ausführlichen Bericht über die angestellten Nachforschungen des Dekans der Veterinärmedizinischen Fakultät, Prof. Dr. XXXX, vom 14.10.2015, eine Reihe von Dokumenten in Kopie (sämtliche weisen rückseitig einen Originalstempel und die Unterschrift des Vizedekans Prof. Dr. XXXX auf) beigefügt, welche schlüssig darlegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe an der Universität Sarajevo ein außerordentliches Studium absolviert, falsch ist. Insbesondere ist hier auch auf ein Schreiben der Universität Sarajewo an Herrn Rechtsanwalt Dr. XXXX zu verweisen, bei dem die Version (Zl. 2 53/2004 vom 14.05.2004), die vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, gravierend von jener Version (Zl. 04-01.315-1/2000 vom 27.11.2000) abweicht, die dem Bundesverwaltungsgericht direkt von der Universität Sarajevo übermittelt wurde. Während jene Version, welche vom Beschwerdeführer vorgelegt wurde, bestätigt, dass er ein außerordentliches Studium zur Erlangung der Hochschulqualifikation als Diplomtierarzt beendet hat und sogar die Fächer aufzählt, in denen Prüfungen bestanden wurden, ist der Version, die dem Bundesverwaltungsgericht direkt von der Universität Sarajevo übermittelt wurde zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer kein Studium an der veterinärmedizinischen Fakultät in Sarajevo abgeschlossen hat. Beide Schreiben tragen die Unterschrift des Dekans Prof. Dr. XXXX, wobei sich, mit bloßem Auge erkennbar, das Schriftbild der Unterschriften unterscheidet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dem inzwischen verstorbenen Prof. XXXX Unregelmäßigkeiten vorzuwerfen sind und der Beschwerdeführer in Wahrheit dessen Opfer ist, lässt sich weder durch die vorgelegten Urkunden belegen, noch scheint dieses plausibel. Die Universität Sarajevo hat dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt, ein Schreiben der veterinärmedizinischen Fakultät Zl. 04-01.315-1/2000 vom 02.10.2000 übermittelt mit dem dem damaligen deutschen Rechtsvertreter mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer an der Universität nicht auf der Liste der inskribierten oder diplomierten Studenten eingetragen ist. Die auf dem Diplom angeführten Personen würden nicht jenen entsprechen, die zum Ausstellungszeitpunkt zur Unterschrift von Diplomen befugt waren. Dieses Schreiben wurde von Prof. XXXX unterfertigt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eben dieser Prof. XXXX, falls ihm tatsächlich ein unredliches Verhalten unterstellt werden kann, den Schriftverkehr mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, für künftige Generationen auffindbar, in den Archiven der Universität ablegt, und dann tatsächlich ein völlig anders lautendes Schreiben abschickt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben Zl. 2 53/2004 vom 14.05.2004 eine Fälschung ist.

Gegen die Opferrolle des Beschwerdeführers sprechen auch die von der Universität Sarajevo ausführlich dargelegten falschen Angaben im Diplom. Es gab und gibt kein außerordentliches Studium; das Studium an der Veterinärmedizinischen Fakultät ist nur als ordentlicher Student möglich; der angeführte Studienzweig Tiermedizin existiert nicht; Durchschnittsnoten während des Studiums werden nicht im Diplom eingetragen; es gibt keine Diplomprüfung die mit einer Note 8 bestanden hätte werden können; die Bezeichnung des Lehrplanes steht nicht im Diplom; das Datum des Diploms kann nicht korrekt sein, da am 05.03.1992 kein Student diplomiert hat; das tatsächliche Diplom unter der Nr. 1041 wurde auf den Namen "XXXX" ausgestellt. Wenn tatsächlich ein Mitglied der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo an der Fälschung des Diploms mitbeteiligt gewesen sein sollte, wären ihm aufgrund seines "Insiderwissens" all diese leicht zu enttarnenden Fehler bei der Herstellung eines gefälschten Diploms nicht unterlaufen.

An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seinen deutschen Rechtsvertreter im Schreiben vom 30.11.2015 selbst einräumt, dass eigene Nachforschungen an der Universität Sarajevo ergeben haben, dass das Diplom gefälscht ist. Jedoch sei die Postille ein Originaldokument und seien auch die Prüfungsleistungen erbracht worden. Der Prodekan sei aber nicht bereit, dies vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen.

Dieses Vorbringen erweist sich ebenfalls als nicht der Wahrheit entsprechend.

Dabei spielt das am 27.01.2016 direkt an den erkennenden Richter gerichtete Schreiben (Fax), welches sich selbst als Fälschung entlarvt, eine wesentliche Rolle. Schon alleine die darin getroffene Aussage, man habe bisher nur in die digitalisierten Akten eingesehen und nicht bedacht, dass es auch andere Archive gibt, die bereits vor dem Krieg angelegt worden sind, entspricht nicht dem bisherigen Ermittlungsstand. Es entspräche einer äußersten Sorglosigkeit, die einer Universität nicht würdig wäre, wenn bei der Recherche tatsächlich die historisch allgemein bekannten kriegsnotorischen Auswirkungen in Bezug auf das Archiv ignoriert worden wären. Das Schreiben der Universität Sarajevo vom 27.10.2015 zeigt hingegen eindeutig, dass den Ausführungen umfangreiche Recherchen an der veterinärmedizinischen Fakultät vorangegangen sind. Dabei hat man auch, das tatsächlich die Nr. 1041 tragende Diplom vom 10.12.1982, welches für einen "XXXX" ausgestellt wurde, ausgehoben. Es ist unwahrscheinlich und wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die veterinärmedizinische Fakultät der Universität Sarajevo ein Diplom aus dem Jahre 1982 im digitalen Aktenbestand hat und eines vom 05.03.1992 (jenes vom Beschwerdeführer) nicht. Darüber hinaus wird auch ausführlich darüber berichtet, dass man in beiden Jahren die Archive wiederholt überprüft hat. ("...Auf Grund dessen und nach der erneuten Überprüfung des Registers für ausgestellte Diplomen aus dem Jahr 1982 (wo sich das Diplom Nummer 1041 befindet) und des Registers für ausgestellte Diplomen aus dem Jahr 1992, steht es fest, dass Herr XXXX kein Diplom an der Veterinärmedizinischen Fakultät in Sarajevo erworben hat...") Für die Tatsache, dass es sich bei dem Schreiben vom 27.01.2016 um eine Fälschung handelt, spricht aber insbesondere, dass dieses nicht von einem Fax-Anschluss der Universität Sarajevo an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, sondern von einem Absender namens "sparkasse bank" mit der Absenderfaxnummer "+387 33 280 235". Eine Internetrecherche am 14.03.2016 ergab, dass die Sparkasse Bank Sarajevo unter der Telefonnummer +387 33 280 ergänzt durch jeweils dreistelligen Durchwahlklappen (z.B. Zentrale 300 bzw. Fax 249) erreichbar ist. Die im Internet veröffentlichten Faxnummer der veterinärmedizinischen Fakultät lautet: +387 33 610 908 (www.unsa.ba, Stand 14.03.2016). Das Fax wurde somit eindeutig von einem Faxgerät der Sparkasse Bank Sarajevo abgeschickt und nicht von der Universität Sarajevo selbst. Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Absender dabei ging, dass das Fax von einem Fax Anschluss in Sarajevo abgeschickt wurde, dieser jedoch keinen Zugang zu einem Faxgerät der Universität Sarajevo hatte. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angehörige einer Universität eine Bank aufsuchen um ein Fax abzuschicken. Schließlich lässt auch das Schreiben der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Sarajevo vom 18.02.2016 keinen Zweifel mehr offen, dass es sich beim Fax vom 27.01.2016 um eine Fälschung handelt.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge prüfen ob der Vizedekan Prof. Dr. XXXX berechtigt ist ein solches Schreiben zu verfassen bzw. ob der Dekan diesem Schreiben inhaltlich zugestimmt hat, mangels Relevanz für den Sachverhalt keine Berücksichtigung fand. Dabei ist auch insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Vizedekan, ohne jeden Zweifel und mit Wissen des Dekans, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst war, da die der Stellungnahme des Dekans vom 14.10.2015 beigefügten Unterlagen sämtliche den Stempel und die Unterschrift des Vizedekans tragen. Laut der Geschäftseinteilung der veterinärmedizinischen Fakultät (http://vfs.unsa.ba, Stand 14.03.2016) existieren dort vier Vizedekane, wobei Prof. Dr. XXXX die Funktion des Vizedekans für Lehre zukommt. An seiner Zeichnungsberechtigung in dieser Angelegenheit bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Zweifel.

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die Zweifel an der Organisationsstruktur des Sonderstudiengangs in Sarajevo seien erst im Rahmen des laufenden Untersuchungsverfahrens in Wien und des dort vorgelegten negativen Bescheides vom 31.07.2015 bekannt geworden, so ist dem entgegenzuhalten, dass er bereits in Deutschland erfolglos die Prüfung der Gleichwertigkeit seines Diploms betrieben hat. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.11.2010 hätte der Beschwerdeführer ernsthafte Zweifel hegenmüssen, ob er über ein gültiges Diplom verfügt. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer in der Folge versucht eine Anerkennung dieses Diploms in Österreich zu erwirken und dabei weitere gefälschte Beweismittel verwendet.

Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch, dass er in seinem im Verfahren vor der VetMed verwendeten Lebenslauf Ungereimtheiten, die sich aus der Gleichzeitigkeit des Studiums in Sarajevo mit seiner Tätigkeit in einem Zentrum für Pferdegesundheit in Deutschland ergeben, einfach weggelassen hat. Die Rechtfertigung, er habe dies nur getan um die österreichischen Behörden nicht zu verwirren, die im Gegensatz zu den deutschen Behörden nicht über die Vorgehensweise bei stillgelegten DDR-Betrieben Bescheid wüssten, kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Vielmehr spricht dafür, dass der Beschwerdeführer von Anfang an in Österreich bewusst sein Vorbringen angepasst hat um die Glaubwürdigkeit seines Diploms in jenen Punkten zu untermauern, die in Deutschland zur Verweigerung einer Anerkennung geführt haben.

Auch die dem Akteninhalt widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu Studienaufenthalten in Deutschland in den Jahren 1989 bis 1991, im Zuge seiner Vernehmung in der Verhandlung und die als Missverständnis wegen verspäteter Meldung abgetanen Angaben zu seiner Praxistätigkeit in Österreich erschüttern insgesamt die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Auf Grund des sich aus den erhobenen Fakten ergebenden Gesamtbildes bestehen keinerlei Zweifel, dass der Beschwerdeführer wissentlich gefälschte Dokumente verwendet hat um eine Nostrifizierung zu erschleichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 90 Abs. 4 ist die Nostrifizierung bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Der Begriff "Erschleichung" ist nach herrschender Auffassung im Sinne des §§ 69 AVG auszulegen: Es handelt sich demnach um ein vorsätzliches Verhalten, dass entweder im Vorbringen objektiv falsche Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht oder dem Verschweigen wesentlicher Umstände besteht, wobei darauf abgezielt wird, einen für sich günstigen Erfolg zu erlangen. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass auf unrechtmäßigem oder unmoralischem Weg ein Erfolg herbeigeführt werden sollte bzw. wurde. Die Angaben müssen dabei der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, UG2 § 74 II, samt der do. Zitierten Judikatur).

3.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Nostrifizierungsverfahren bei der VetMed Bestätigungen über ein am 05.03.1992 erworbenes Diplom über ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin an der Universität Sarajevo vorgelegt. Wie das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei festgestellt hat handelt es sich sowohl bei dem Diplom vom 05.03.1992, als auch bei weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücken um Fälschungen.

Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.11.2015 und 19.02.2016 dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der Staatsanwaltschaft Wien zur Überprüfung übermittelt hat, war auf den Ausgang dieses Verfahrens nicht zu warten, da - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu § 89 UG, welcher als Vorbild zu § 90 Abs. 4 UG diente(siehe Perthold-Stoitzner in Mayer, UG2 § 90 IV) diente, ausgeführt hat - es für die Verwirklichung des Erschleichungstatbestandes nicht darauf ankommt, ob die Erschleichungshandlung einen gerichtlich strafbaren Tatbestand verwirklicht(siehe VwGH vom 16.10.2006, Zl. 2004/10/0178).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er selbst nicht gewusst hat, dass es sich bei seinem Diplom um eine Fälschungen handelt, ist wie oben dargestellt, weder glaubhaft noch plausibel. Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer mit den von ihm vorgelegten Unterlagen die VetMed und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht in die Irre führen wollte, um unrechtmäßig in Österreich eine Nostrifizierung für ein Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin zu erhalten. Für die rechtliche Beurteilung ist es dabei auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer die gefälschten Dokumente selbst hergestellt hat. Das vorgelegte Diplom vom 05.03.1992 ist, wie zweifelsfrei festgestellt wurde, gefälscht und würde sich an dieser Tatsache auch nichts ändern, selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er behauptet, tatsächlich unter Zuhilfenahme von Dolmetschern Prüfungen an der Universität Sarajevo abgelegt hätte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der VetMed bewusst das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 03.11.2010 verschwiegen und absichtlich Änderungen in seinem Lebenslauf vorgenommen, um über in diesem Urteil festgestellte Ungereimtheiten hinwegzutäuschen. Neben den übrigen festgestellten unrechtmäßigen Handlungen zeigt das alleine schon, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, sich die in Deutschland rechtskräftig verweigerte Anerkennung seines Diploms in Österreich zu erschleichen.

3.2.3. Zum Beweisantrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.03.2016 ist auszuführen, dass dieser für die Tatsachenerhebung unerheblich ist und zu einer bloßen Verfahrensverzögerungen führen würde. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH vom 23.10.2014, Zl. 2011/07/0202).

Der Beschwerdeführer beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht überprüfen möge, ob der Vizedekan zur Abgabe einer Stellungnahme der veterinärmedizinischen Fakultät berechtigt ist bzw. ob der Dekan diesem Schreiben vom 18.02.2016 inhaltlich zugestimmt hat. Dieser Beweisantrag ist deshalb nicht beachtlich, weil damit keine ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas verbunden ist. Dass ein Vizedekan berechtigt ist - wenn auch nur in Vertretung des Dekans - eine Stellungnahme im Namen seiner Fakultät abzugeben ist evident. Ob der Dekan diesem Schreiben inhaltlich zugestimmt ist dabei unerheblich. Falls der Beweisantrag darauf abzielt, dass der Vizedekan aus bedenklichen Motiven heraus und unter Umgehung des Dekans dem Bundesverwaltungsgericht eine Falschinformation übermittelt hat, wäre dies vom Beschwerdeführer auch auszuführen gewesen. Für das Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Inhalt des Schreibens vom 18.02.2016 unrichtig wäre, zumal er mit den vorherigen Schriftstücken, die dem Bundesverwaltungsgericht direkt von der Universität Sarajevo übermittelt worden sind, inhaltlich und widerspruchsfrei korrespondiert. Die Stempelabdrücke und die Unterschriften des Vizedekans auf den der Stellungnahme des Dekans vom 14.10.2015 beigelegten Kopien zeigen, dass der Vizedekan mit dessen Wissen bereits mit der Angelegenheit befasst war. Zusätzlich spricht für die Echtheit des Schreibens vom 18.02.2016, dass dieses dem Bundesverwaltungsgericht als Einschreibebrief übermittelt wurde und somit auch der Sendungsverlauf nachvollziehbar ist.

3.2.4. Der Widerruf der Nostrifizierung durch die VetMed mit Bescheid vom 26.11.2014 erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.