BVwG L515 1222826-4

L515 1222826-4Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016

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Regest

Antragsrecht, Einreiseverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>rechtliche Verhinderung, VfGH

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BVwG L515 1222826-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1222826.4.00

Spruch

L515 1222826-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2016, Zl. 760673707/160168033, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 60 FPG BGBl I 100/2005 idgF, § 78 AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe dass Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag vom 31.07.2014 auf Aufhebung des gegen Sie mit Bescheid der BPD XXXX vom XXXX erlassene Einreiseverbotes wird gem. § 60 FPG BGBl I 100/2005 idgF abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die bP beantragte mit Schriftsatz vom 28.7.2014 bei der "Bundespolizeidirektion XXXX " (gemeint wohl: Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat XXXX ) einen Antrag, das gegen sie erlassene zeitlich unbefristete Einreiseverbot ebenso wie die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben.

Der Antrag langte bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat XXXX am 30.7.2014 ein und wurde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, wo er am 31.7.2014 einlangte.

In Bezug auf den von der bB als erwiesenen angenommenen Verfahrenshergang wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen:

"...

Mit Bescheid vom 3.2.2016 wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen die bP erlassene Einreisverbots durch die belangte Behörde ("bB") "auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage zurückgewiesen" und wurde der bP aufgetragen, gem. § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der im Spruch genannten Höhe zu entrichten.

Über weitere anhängige Verfahren wurde im angefochtenen Bescheid nicht entschieden.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde seitens der bP eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, die bB verkenne die Sach- und Rechtslage und verletze hierdurch das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP.

Darüber hinaus nehme § 60 FPG eine unsachliche Differenzierung von Fremden untereinander vor, was die Bestimmung mit Verfassungswidrigkeit behafte.

In Bezug auf den Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die maßgeblichen Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In Bezug auf den relevanten Sachverhalt wird auf die unter Punkt I beschriebenen Umstände verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

§ 60 FPG lautet:

"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Einleitend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden kann, abschließend in § 60 FPG geregelt sind. Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung scheidet eine hilfsweise Heranziehung des § 69 FPG aus.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber die Aufhebung oder Verkürzung eines unbefristet erteilten Einreiseverbots durch den klaren Wortlaut des § 60 FPG ausschließt. Der bB ist bzw. war es daher im Lichte des Art. 18 (1) B-VG verwehrt, das genannte Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben.

Wie bereits im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt wird, geht das ho Gericht davon aus, dass der Antrag spruchgemäß nicht als (unzulässig) zurückzuweisen, sondern als (unbegründet) abzuweisen war. Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliegt (Zurückweisung statt richtiger Weise Abweisung), kein weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender relevanter Mangel, zumal die bP hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Die belangte Behörde nahm nämlich trotz der Fehlbezeichnung im Spruch im Rahmen der Begründung des Bescheides richtigerweise eine meritorische Prüfung des Antrages vor (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313; Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240; Erk. d. VwGH vom 19.9.2006, 2006/05/0038; Erk. d. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0111). Die bP erkannte richtigerweise, dass der Gesetzgeber durch § 60 FPG die Möglichkeit der Abänderung von Einreiseverboten in den dort genannten Grenzen ermöglicht. Die bB stellte nach inhaltlichen Erwägungen fest, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Einreiseverbots im Lichte des § 60 FPG nicht vorliegen und nahm letztlich nicht bloß eine formale Prüfung des Vorhandenseins der Prozessvoraussetzungen vor, indem sie etwa die Parteistellung der bP per se verneint hätte.

Zu den seitens der rechtsfreundlichen Vertretung vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 60 FPG stellt das ho. Gericht vorab fest, dass die genannte Bestimmung im BGBl ordentlich kundgemacht wurde und das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze bis zu deren Außerkrafttreten -allenfalls auch aufgrund einer Entscheidung des VfGH- anzuwenden hat. Gleichzeit wird nicht verkannt, dass seitens des ho. Gerichts mit Beschluss vom 28.7.2015, Zahl I403 1243526, an den VfGH der Antrag gestellt wurde, § 60 FPG im dort genannten Umfang zu beheben. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage liegt kein Beschluss gem. § 86a VfGG vor, sodass seitens des ho. Gerichts beim Vorliegen von Entscheidungsreife, wie sie im gegenständlichen Fall anzunehmen ist, die Rechtssache zu entscheiden hat, widrigenfalls würde es säumig.

Eine Aufhebung des § 60 FPG ist bis dato nicht erfolgt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich die ex lege eintretende Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung anordnet, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Mit der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung würde auch ein damit im Zusammenhang stehendes -auch unbefristetes-Einreiseverbot gegenstandslos.

Im gegenständlichen Fall geht aus den nicht beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Bescheid hervor, dass aufgrund eines seitens der bP gestellten Antrages ein Verfahren gem. § 55 AsylG anhängig ist, in dem sich die bP in Bezug auf ihre privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet äußern kann. Zwar verkennt das ho. Gericht nicht, dass ein zeitlich unbefristetes Einreiseverbot gem. § 60 Abs. 1 AsylG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht, doch hat die bB auch im Rahmen des § 9 BFA-VG über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung abzusprechen. Des Weiteren ist der Aufenthalt der bP bis zum 25.1.2017 im Bundesgebiet geduldet. Die hier thematisierten Grundrechte der bP erscheinen nach Ansicht des ho. Gerichts im gegenständlichen Einzelfall jedenfalls gewahrt und stünde es der bP im Falle einer hiervon abweichenden Rechtsmeinung jedenfalls offen, das gegenständliche Erkenntnis beim VfGH anzufechten.

Eine Entscheidung über die beantragte aufschiebende Wirkung erübrigt sich aufgrund der Entscheidung über die Hauptsache.

Gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben wurde kein konkretes, den Ausführungen der bB entgegentretendes inhaltliches Vorbringen erstattet und ergaben sich auch aus der Sicht des ho. Gerichts gegen diese Vorschreibung keine Bedenken.

Soweit über die im Schriftsatz vom 28.7.2014 gestellten bzw. im angefochtenen Bescheid genannten Anträge seitens der bB (noch) nicht entschieden wurde, kann auch seitens des ho. Gericht als Beschwerdeinstanz hierüber nicht abgesprochen werden.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn


1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Zum einen liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren vor und zum anderen werden die seitens der bP beschriebenen Anknüpfungspunkte in Österreich nicht in Zweifel gezogen. Ebenso legten die volljährigen bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtigen.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).

Auch in seiner jüngeren Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Ebenso ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundre-chtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht

erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,

zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 WvGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).

Eine persönliche Befragung der bP konnte unterbleiben, zumal nicht hervorkam, was konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies -so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

II.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur höchstgerichtlichen Judikatur zur Bindungswirkung der Behörden und Gerichte an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze, sowie zur Auslegung des § 60 PFG in Bezug auf zeitlich unbefristete Einreiseverbote, sowie zur seitens der Behörde vorgenommenen Fehlbezeichnung im Spruch abging.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderten, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr, kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

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