BVwG G305 2121482-1

G305 2121482-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit

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BVwG G305 2121482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2121482.1.00

Spruch

G305 2121482-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 18.03.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna-Katharina HUBER und

Mag. Gernot LASNIK, als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, vom 05.02.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.02.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. und § 56 in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und

26 Abs. 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 139/2013 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als unbegründet a b g e w i e s e

n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i

g.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 09.12.2015 machte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mit bundesheinheitlich gestaltetem Antragsformular bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend.

Im Antragsformular bezeichnete er seinen Familienstand als "verheiratet". Zur Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" führte er im dafür vorgesehenen Feld namentlich XXXX, und gab dazu in der Rubrik "Tätigkeit" Schüler, und XXXX, und gab dazu in der Rubrik "Tätigkeit" Hausfrau an. Weiters merkte er an, dass diese Personen in Kroatien an der Anschrift "XXXX" wohnen. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen 5) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung", 6) "Ich bin selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag, freiberufliche Tätigkeit)" und 7) "Ich war selbständig erwerbstätig (z.B. Gewerbebetrieb, Werkvertrag)" beantwortete er jeweils mit "nein". Die im Formular enthaltene Frage

  1. "Ich habe Anspruch auf Kündigungsentschädigung" beantwortete er mit "ja"; mit "ja" beantwortete er auch die Unterfrage "Die Ansprüche wurden ausbezahlt". Zur Frage 12) "Ich gebe folgende Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstige Zeiten (Pension, Präsenz- bzw. Zivildienst, Haft usw.) bekannt" gab er an, dass er von 2006 bis zum 01.12.2015 als Schlosser in der Firma XXXX, in Villach beschäftigt gewesen sei.

2. Anlässlich einer am 10.12.2016 vor einer Mitarbeiterin der belangten Behörde erfolgten niederschriftlichen Einvernahme zum Themenbereich "Feststellung des Wohnsitzes, des Aufenthaltsortes und der Pendelbewegungen während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses sowie des überwiegenden Aufenthalts während der Zeit der Arbeitslosigkeit" erklärte der BF, dass sich er während der Dauer seiner Arbeitslosigkeit überwiegend an seinem Wohnsitz in Österreich aufhalten werde und dass er der belangten Behörde kurzzeitige Auslandsaufenthalte melden werde.

Zur Frage 1 "Wie oft sind Sie während der Beschäftigung in Österreich in den Heimatstaat zurückgekehrt?" gab er an, dass das einmal pro Monat erfolgt sei. Weiters gab er an, dass er im Beschäftigungsstaat in XXXX, und im Heimatstaat in XXXX, jeweils einen Wohnsitz habe. In beiden Fällen bezeichnete er die Wohnsitzqualität mit "Hauptwohnsitz". Im Beschäftigerstaat bewohne er eine Mietwohnung und habe er hier keine Mitbewohner. Im Heimatstaat bewohne er ein im Eigentum stehendes Haus. Dort habe er zwei Mitbewohner, XXXX (Tochter) und XXXX (Gattin). Die zwischen seinem Wohnsitz in Österreich und dem Heimatstaat gelegene Entfernung betrag 270 km. Der BF benütze als Verkehrsmittel einen Privat-PKW. Das Dienstverhältnis sei befristet gewesen. Zum Heimat bestünden familiäre Bindungen zur Gattin und zur Tochter. In der über diese Befragung errichteten Niederschrift bezeichnete er seinen Familienstand als "geschieden". Zur Rubrik "Familienangehörige" finden sich folgende Angaben: "Ehegattin/Ehegatte: XXXX", "Kinder:

XXXX (8), XXXX" und "Eltern: Vater verstorben, Mutter lebt in Kroatien, XXXX".

Darüber hinaus gab er an, dass er im Beschäftigungsstaat regelmäßig ein Kraftfahrzeug benütze, das seit Februar 2014 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auf ihn zugelassen sei. Im Beschäftigungsstaat sei auf ihn kein Telefon angemeldet. Auf die Frage "Welche sozialen Beziehungen bestehen/bestanden im Beschäftigungsstaat?" gab er an: "Freunde". Zum gleichen Themenkomplex in Bezug auf den Heimatstaat befragt, findet sich die Angabe, dass er dort kein Kraftfahrzeug benütze. Auf ihn sei dort kein Telefon angemeldet. Soziale Beziehungen bestünden hier zur Tochter, zur Gattin und zur Mutter. Ergänzend gab der BF an, dass er sich seit dem 29.04.1993 in Österreich aufhalte und hier seit diesem Zeitpunkt seinen Hauptwohnsitz habe. In Kroatien besitze er ein Haus, wo er mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Während seiner letzten Beschäftigung, oder besser gesagt, in diesem Jahr sei er alle zwei Monate nach Kroatien gefahren, um seine Familie zu besuchen. Sein Lebensmittelpunkt (Gattin, Mutter, Tochter) befinde sich in Kroatien. Auf der über diese Einvernahme des BF aufgenommenen Niederschrift findet sich neben der Unterschrift der Leiterin der Amtshandlung jene des BF. Darüber hinaus wurde im vorgesehenen Feld "Entscheidung des Beraters/der Beraterin aufgrund der niederschriftlichen Angaben" von den Anmerkungen "Kunde/Kundin ist echte/r Grenzgänger/in und deshalb der Heimatstaat zuständig" und "Kunde/Kundin ist unechte/r Grenzgänger/in, deshalb besteht ein Wahlrecht" die erste von den beiden zitierten Anmerkungen angekreuzt.

3. Mit Bescheid vom 10.12.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.12.2015 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Art. 65 Abs. 2 und 5a lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück. Nach Wiedergabe der als entscheidungswesentlich betrachteten Bestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass er seit dem 29.04.1993 einen Hauptwohnsitz in Österreich habe, in Kroatien ein Haus besitze, wo er ebenfalls mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, dass seine Familie (Gattin und Tochter) in Kroatien wohnen und er in der Niederschrift vom 10.12.2015 angegeben habe, dass sich sein

Lebensmittelpunkt in Kroatien befinde. Da sich sein

Lebensmittelpunkt in Kroatien befinde, sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 65 Abs. 2 und 5 lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnsitzmitgliedstaat (Anm.: Kroatien) zuständig. Daher sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen, dem BF am 15.12.2015 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 18.12.2015 Beschwerde, die er mit dem Begehren auf "Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.12.2015" verband und in der er im Wesentlichen zusammengefasst begründend ausführte, dass er seit dem Jahr 1993 in XXXX lebe und arbeite. Er sei im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. In Kroatien besitze er ein Haus. Seine Familie lebe in Kroatien. Sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor XXXX. In der Zeit, in der er arbeitslos gemeldet sei, bleibe er in Österreich und lebe hier. In dieser Zeit besuche er seine Familie "nicht oft", da er es sich finanziell nicht leisten könne. Bis heute habe es mit der belangten Behörde noch keine Probleme gegeben. Er müsse sich jedes Jahr für einige Monate arbeitslos melden. Danach beginne er wieder beim gleichen Arbeitgeber zu arbeiten. Er habe daher immer sein Arbeitslosengeld in Österreich bezogen. Das soll auch diesmal so sein. In der Niederschrift der belangten Behörde habe er nicht gut deutsch verstanden; er sei so verstanden worden, als befände sich sein Lebensmittelpunkt in Kroatien, was jedoch nicht richtig sei.

Mit der Beschwerdeschrift brachte er eine Abschrift seines Reisepasses, des Aufenthaltstitels mit den darin ersichtlichen Eintragungen "Gültig: unbefristet", "Art des Titels:

Niederlassungsbewilligung" und "Verwendungszweck: jeglicher Aufenthaltszweck", und eine Abschrift des Meldezettels vom 29.04.1993 zur Vorlage.

5. Am 20.01.2016 brachte der BF der belangten Behörde zur Kenntnis, dass er sich in Kroatien abgemeldet habe.

6. Am 16.02.2016 brachte er der belangten Behörde überdies eine zum 15.01.2016 datierte Note des Innenministeriums der Republik Kroatien folgenden Inhalts zur Vorlage:

"Bescheinigung über zeitweilige Abmeldung aus der Republik Kroatien

XXXX (Vater XXXX), geboten am XXXX, Bosnien und Herzegowina meldete am 15.01.2016 zeitweilige Verlegung seines Aufenthaltes aus der Republik Kroat(i)en von der Anschrift: XXXX ins Ausland; nach XXXX, ÖSTERREICH auf die zu erwartende Zeit von 5 Jahren. XXXX, 15.01.2016"

7. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 01.02.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 10.12.2015 erhobene Beschwerde des BF gemäß § 44 AlVG sowie Artikel 65 Abs. 2 und 5a VO (EG) Nr. 883/2004 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 ab und sprach aus, dass der Wohnmitgliedstaat Kroatien für die Leistungsgewährung zuständig sei.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF kroatischer Staatsangehöriger sei und vom 07.09.2015 bis 09.12.2015 bei der Firma XXXX arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dabei habe es sich um ein befristetes Dienstverhältnis gehandelt. Während dieses Dienstverhältnisses habe er alleine eine Mietwohnung im Ausmaß von 35 m² an der Adresse XXXX bewohnt. An dieser Adresse sei er seit dem 19.09.2012 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei einmal monatlich zu seiner Familie nach Kroatien zurückgekehrt. In Kroatien bewohne er mit seiner Familie, bestehend aus seiner Gattin und seinem Kind im Alter von 8 Jahren ein Haus, das in seinem Eigentum stehe, in der Größe von 200 m². Er sei mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX gemeldet. Er benütze einen in Österreich zugelassenen PKW. Er habe weder in Österreich, noch in Kroatien ein Telefon angemeldet. In Österreich führe er als soziale Beziehungen Freunde an, in Kroatien seine Tochter, seine Gattin und seine Mutter. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in Kroatien. In der rechtlichen Beurteilung des von der belangten Behörde vorab als "erwiesen angenommenen" Sachverhalts heißt es, dass im beschwerdegegenständlichen Fall die VO (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar anzuwenden sei. Aus Art. 65 Abs. 2 erster Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen, als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem wohnt oder zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung stellen müsse. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) leg. cit. erhalte er bei Arbeitslosigkeit Leistungen des Wohnmitgliedstaates. Nach der Auffassung der belangten Behörde sei sein Wohnmitgliedstaat im Sinne des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen Kroatien. Dort lebe seine Kernfamilie, bestehend aus seiner Gattin und der Tochter. Er selbst habe angegeben, dass er einmal im Monat nach Kroatien zurückkehre, wo er auch in einem Haus in der Größe von 200 m² lebe, während er in Österreich alleine eine Mietwohnung bewohne. Schon auf Grund seiner familiären Situation sei daher davon auszugehen, dass sich sein Lebensmittelpunkt dort befinde, wo seine Kernfamilie lebe. Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes möge zwar ein Indiz für das Bestehen des Lebensmittelpunktes in Österreich sein, jedoch sei aus den angeführten Gründen nicht davon auszugehen. Vielmehr gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die Registrierung in Österreich und der vorgelegte Aufenthaltstitel nichts mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen zu tun habe. Aus der der belangten Behörde am 26.01.2016 vorgelegten Bescheinigung der Republik Kroatien über die zeitweilige Abmeldung aus der Republik Kroatien gehe hervor, dass er den Aufenthalt mit 15.01.2016 zeitweilig nach Österreich verlegt habe. Mit dieser Bestätigung werde klargestellt, dass er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung, am 10.12.2015, jedenfalls in Kroatien aufgehalten habe. Demnach seien der Wohnort und der Lebensmittelpunkt während und nach Ende Dienstverhältnisses in Kroatien gelegen, weshalb der Wohnmitgliedstaat Kroatien gemäß Artikel 65 Abs. 2 und 5 lit. a) EG (VO) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung zuständig seien und der Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.

8. Gegen diesen, dem BF am 03.02.2016 durch persönliche Ausfolgung direkt zugestellten Bescheid brachte er - fristgerecht - einen Vorlageantrag ein, mit dem er die Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.

Inhaltlich brachte er vor, dass er seit dem Jahr 1993 in Österreich lebe und arbeite und dass er bis dato jedes Jahr in Österreich Arbeitslosenunterstützung erhalten habe. Er verstehe daher nicht, dass das nicht mehr möglich sei.

Mit dem Vorlageantrag brachte er nachstehende Urkundenabschriften zur Vorlage:

  • Reisepass der Republik Kroatien;

  • Aufenthaltstitel der Republik Österreich;

  • ein Schreiben der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 07.02.2014, GZ: XXXX (EU-Freizügigkeitsbestätigung betreffend das Recht auf den freien Arbeitsmarktzugang gemäß § 32a Abs. 2 bzw. Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975

  • Zulassungsschein der Republik Österreich betreffend einen PKW der Marke XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX

  • die Mitteilung der belangten Behörde vom 10.12.2015 über den mit 30.12.2014 bekannt gegebenen Beginn und das mit 31.12.2014 bekannt gegebene Ende bzw. das mit 01.01.2015 bekannt gegebenen Beginn und das mit 28.12.2015 bekannt gegebene Ende des Arbeitslosengeldanspruchs

  • einen zum 19.09.2012 datierten Auszug aus dem Melderegister (ZMR)

  • einen von der BPD XXXX ausgestellten Führerschein der Republik Österreich, Nr. XXXX und

  • Bescheinigung des Ministeriums für Inneres der Republik Kroatien über die zeitweilige Abmeldung des BF aus der Republik Kroatien vom 15.01.2016 (im Original und in Übersetzung in die deutsche Sprache).

9. Am 16.02.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 10.12.2015 erhobene Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.

10. Mit Verfahrensanordnung vom 18.02.2016 wurde der BF in Kenntnis des vorläufigen Standes des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens gesetzt und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist gegeben.

Die gesetzte Frist ließ der BF jedoch reaktionslos verstreichen.

11. Mit hg. Verfügung vom 23.02.2016 wurde für den 18.03.2016 unter Ladung des BF und einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache eine mündliche Verhandlung anberaumt.

12. Mit Eingabe vom 11.03.2016 teilte der BF mit, dass er die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten habe und brachte folgende Urkunden zur Vorlage:

  • Bescheinigung des Ministeriums für Finanzen der Republik Kroatien über die Höhe des Einkommens und der Einnahmen vom 26.02.2016 (im Original und in Übersetzung in die deutsche Sprache) und

  • Bescheinigung des Ministeriums für Inneres der Republik Kroatien über die zeitweilige Abmeldung des BF aus der Republik Kroatien vom 15.01.2016 (im Original und in Übersetzung in die deutsche Sprache).

13. Am 18.06.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Dolmetscherin für die kroatische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX (Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und Inhaber eines Reisepasses der Republik Kroatien.

1.2. Nach dem Besuch der achtjährigen Grundschule besuchte er für die Zeitdauer von drei Jahren die Berufsschule und erlernte den Beruf eines Schlossers.

Seit dem Jahr 1993 hält sich der BF in Österreich auf. Bevor er nach Österreich auswanderte, war er in Ex-Jugoslawien unterwegs und arbeitete auf Montage.

Bevor der BF in Österreich eine Beschäftigung aufnahm, arbeitete er durch zumindest von 1975 bis 1993 in der damaligen Volksrepublik Jugoslawien.

Im Jahr 1993 nahm er erstmals eine Beschäftigung in Österreich auf, da er hier wesentlich besser verdient, als in Kroatien. Dort müsste er nach eigenen Angaben für maximal EUR 500,-- arbeiten.

In Österreich weist er Versicherungszeiten aus nachstehend angeführten Beschäftigungsverhältnissen auf:

vom 25.10.1993 bis 31.12.1995 als Arbeiter Firma XXXX

vom 01.03.1996 bis 13.03.2002 als Arbeiter Firma XXXX

vom 14.03.2002 bis 10.05.2002 als Arbeiter Firma XXXX

vom 29.05.2002 bis 05.07.2002 als Arbeiter Firma XXXX

vom 16.10.2002 bis 20.12.2002 als Arbeiter Firma XXXX

vom 01.04.2003 bis 29.09.2003 als Arbeiter Firma XXXX

vom 20.10.2003 bis 18.12.2003 als Arbeiter Firma XXXX

vom 26.01.2004 bis 29.11.2004 als Arbeiter Firma XXXX

vom 30.11.2004 bis 02.12.2004 als Arbeiter Firma XXXX

vom 04.07.2005 bis 30.09.2005 als Arbeiter Firma XXXX

vom 01.10.2005 bis 06.10.2005 als Arbeiter Firma XXXX

vom 05.05.2006 bis 21.12.2006 als Arbeiter Firma XXXX

vom 22.03.2007 bis 21.12.2007 als Arbeiter Firma XXXX

vom 13.05.2008 bis 12.12.2008 als Arbeiter Firma XXXX

vom 13.12.2008 bis 20.12.2008 als Arbeiter Firma XXXX

vom 24.06.2009 bis 28.01.2010 als Arbeiter Firma XXXX

vom 09.08.2010 bis 22.12.2010 als Arbeiter Firma XXXX

vom 23.12.2010 bis 02.01.2011 als Arbeiter Firma XXXX

vom 11.04.2011 bis 03.06.2011 als Arbeiter Firma XXXX

vom 08.08.2011 bis 22.08.2011 als Arbeiter Firma XXXX

vom 08.08.2011 bis 22.08.2011 als Arbeiter Firma XXXX

vom 24.09.2012 bis 20.12.2012 als Arbeiter Firma XXXX

vom 21.12.2012 bis 27.12.2012 als Arbeiter Firma XXXX

vom 03.06.2013 bis 20.12.2013 als Arbeiter Firma XXXX

vom 21.12.2013 bis 28.12.2013 als Arbeiter Firma XXXX

vom 17.02.2014 bis 30.04.2014 als Arbeiter Firma XXXX

vom 16.06.2014 bis 19.12.2014 als Arbeiter Firma XXXX

vom 20.12.2014 bis 29.12.2014 als Arbeiter Firma XXXX

vom 07.09.2015 bis 09.12.2015 als Arbeiter Firma XXXX

Seit dem 09.12.2015 ist der BF wieder arbeitslos.

In den zwischen den angeführten (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeiten gelegenen Zeiträumen bezog der Beschwerdeführer einerseits Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung und andererseits Krankengeld.

In XXXX ging der BF zuletzt vom 07.09.2015 bis 09.12.2015 einer Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX als Schlosser nach.

Im angeführten Zeitraum führte er Montagearbeiten und Schlosserarbeiten in Einkaufszentren namhafter Supermarktketten XXXX und XXXX durch. Zu den Baustellen in XXXX und XXXX gelangte er mit einem Firmenwagen der Firma XXXX.

Während dieser Zeit hatte er in XXXX nur noch wenig zu tun. In XXXX und XXXX war der BF durchgehend ca. 10 bis 14 Tage tätig und hatte im Anschluss 4 Tage frei. Die freien Tage benützte er, um unmittelbar nach seiner Rückkehr nach XXXX mit dem Privat-PKW nach Hause zu seiner Kernfamilie zu fahren.

1.3. In Österreich bewohnt er gemeinsam mit seinem Bruder, XXXX, einem Schlosser, der gegenwärtig Pensionsvorschuss bezieht, eine als Einzimmerwohnung ausgestaltete Mietwohnung mit einer Fläche von 35 m² und einfacher Ausstattung (Kasten zwei Betten, Tisch und zwei Sessel) an der Anschrift XXXX. An dieser Anschrift ist er mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Mietzins für diese Wohnung beträgt insgesamt EUR 180,-- monatlich.

Seinen Aufenthalt in XXXX stützt der BF auf einen von der Stadt XXXX am 18.04.2001 ausgestellten Daueraufenthaltstitel.

Neben seinem Bruder XXXX lebt ein weiterer Bruder, XXXX. Der Bruder XXXX, der mit dem BF die Mietwohnung teilt, ist verheiratet und lebt dessen Ehegattin, XXXX, lebt ebenfalls in XXXX.

Der BF bezeichnet seine Arbeitskollegen und die Nachbarn seiner Wohnung als Freunde, mit denen er Karten und Schach spielt und fernsieht.

1.4. In Kroatien besitzt er ein Haus mit Garten mit der Anschrift

"XXXX".

Darin leben seine Ehegattin, die am XXXX geborene XXXX, und die gemeinsame, am XXXX geborene Tochter XXXX. Die Ehegattin des BF ist arbeitslos. Die Tochter besucht die 8. und zugleich letzte Klasse der Grundschule. Den von der Ehegattin angelegten Gemüsegarten, wie auch den Rasen pflegt die Ehegattin des BF. Zu seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter hat der BF ein sehr gutes Verhältnis.

An der angegebenen Adresse in Kroatien hatte der BF bis 15.01.2016 ebenfalls seinen Hauptwohnsitz, den er am 15.01.2016 abmeldete.

Der BF hat Freunde in Kroatien, seinen ehemaligen Arbeitskollegen.

1.5. Er ist kein Mitglied in einem Verein. In Österreich hat er keine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen erbracht.

In beiden Ländern geht er auch keiner Ausbildung an einer Universität oder in einer Schule nach.

Der BF weist nur unzureichende Deutschkenntnisse auf.

1.6. Am 15.01.2016 meldete er seinen an der Anschrift "XXXX" (Kroatien) bestehenden Hauptwohnsitz vorübergehend (für die Dauer von fünf Jahren) ab.

1.7. Die zwischen seinem Wohnsitz in XXXX und seinem Haus mit der Anschrift XXXX (Kroatien) gelegene Entfernung beträgt in eine Richtung ca. 360 km und kann mit einem Privat-PKW in ca. 3,5 bis 4 Stunden zurückgelegt werden.

1.8. Am 09.12.2015 brachte der BF, nachdem das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX endete, einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 10.12.2015 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der für die Abweisung der Beschwerde der BF maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Angaben des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht.

Die zur Wohnsitzqualität der vom Beschwerdeführer in Österreich bewohnten Unterkünfte getroffenen Feststellungen gründen auf dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister bzw. auf der vom BF vorgelegten Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Kroatien über die zeitweilige Abmeldung aus der Republik Kroatien.

Die zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. An den detailreichen und der Lebenswirklichkeit nahekommenden Schilderungen des BF zu dessen Beziehungen zum Wohnsitzstaat Kroatien (Bestehen einer Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter; Besitz eines Grundstücks mit Haus in XXXX) sowie zum Beschäftigungsstaat Österreich (Unterkunft in einer Mietwohnung; lose Beziehung zu Arbeitskollegen und Mitbewohnern des Hauses, in der seine Mietwohnung liegt; Brüder, die in Österreich teils selbst einer Arbeit nachgehen bzw. nachgegangen sind) bestand kein Zweifel, sodass diese den hier getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten. Zweifel bestehen auch nicht am Faktum der Abmeldung der Hauptwohnsitzmeldung im Wohnsitzstaat Kroatien zum 15.01.2016, weshalb auch dieses Faktum den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der gegenständliche, gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 01.02.2016, GZ: XXXX, gerichtete Vorlageantrag langte bei dieser am 02.12.2014, sohin rechtzeitig ein.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht beantragt, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Diesem Antrag ist die belangte Behörde mit der Vorlage der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde unter Beischluss der Verwaltungsakten nachgekommen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).

Gemäß § 56 Abs. 1 AlVG 1977 idgF. entscheidet die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über Ansprüche auf Leistungen.

3. 2 zum Spruchteil A):

3.2. 1 Im gegenständlichen Fall sind folgende Gesetzesbestimmungen von Relevanz:

Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.

Gemäß § 44 Abs. 2 AlVG ist jene regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist.

Art. 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

[...]

(5)

a)

Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b)

Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

[...]"

Art. 1 lit. j) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert den Wohnort als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.

3.2.2. Die belangte Behörde stützte die bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.12.2015 auf deren Unzuständigkeit und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF in Kroatien ein Haus besitze, an dem eine Hauptwohnsitzmeldung bestehe, dass seine Familie (Gattin und die Tochter) in Kroatien wohne und er überdies angegeben habe, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Kroatien befinde. Da sich sein Lebensmittelpunkt in Kroatien befinde, sei der Wohnmitgliedstaat für die Leistungsgewährung zuständig.

In seiner Beschwerde führte der BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er seit dem Jahr 1993 in XXXX lebe und arbeite. Er sei im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und sei mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. In Kroatien besitze er ein Haus. Seine Familie lebe in Kroatien. Sein Lebensmittelpunkt sei XXXX.

3.2.3. Im Anwendungsbereich des Artikels 65 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt der Festlegung des Wohnortes wesentliche Bedeutung zu. Gemäß Art. 1 lit. j leg. cit. handelt es sich dabei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass sich dort der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist insbesondere der Wohnort der Angehörigen der Kernfamilie des Antragswerbers. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die Gründe für die Abwanderung, sowie die Art der Tätigkeit (EuGH 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 Rn 17/20; C-372/02, Adanez-Vega, Slg. 2004, I-10761 Rn 73; Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 7 zu Art. 65).

Für die Anwendung des Art. 65 Abs. 2 ist entscheidend, dass Grenzgänger nach Aufgabe ihrer Beschäftigung in jenen Wohnmitgliedsstaat zurückkehren, der nicht gleichzeitig auch der Staat der letzten Beschäftigung war. Jede Person verfügt nur über einen Wohnort; das ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts (siehe dazu Art. 1 lit. j) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Im beschwerdegegenständlichen Fall lebt die Kernfamilie des BF in Kroatien. Dort besitzt er ein Grundstück, auf dem er ein Wohnhaus errichtet hat und in dem seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter leben. Der BF besitzt keine ausreichenden Deutschkenntnisse, was er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich um seine Arbeit und die Familie gekümmert habe. Er hat in Österreich keine ehrenamtlichen Tätigkeiten bei gemeinnützigen, sozialen oder kulturellen Einrichtungen erbracht und engagiert sich auch sonst in keinem Verein. In Österreich leben zwar seine Brüder, von denen einer - XXXX - mit dem BF zwar die Mietwohnung teilt, jedoch keine Anzeichen für eine intensivere emotionale Bindung ausgemacht werden konnten, als eine solche zur Ehefrau und zur gemeinsamen Tochter besteht. Der Umstand, dass sich der BF beim letzten - hier maßgeblichen - Beschäftigungsverhältnis unmittelbar nach seiner Rückkehr von den in XXXX und XXXX bestehenden Baustellen der Firma XXXX nach XXXX in den eigenen Privat-PKW setzte, um zu seiner Kernfamilie nach XXXX zu fahren, macht in der Gesamtschau deutlich, dass sein Lebensmittelpunkt und der Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes eindeutig in XXXX liegen, weshalb Kroatien als Wohnmitgliedsstaat des BF anzusehen ist.

3.2.4. Fallen der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der arbeitslosen Person auseinander, so hat sich diese gemäß Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedsstaates zur Verfügung zu stellen. Nach dieser Bestimmung kann er sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) steht eine Person dann der Arbeitsmarktverwaltung zur Verfügung, wenn sie sich als arbeitssuchend meldet und sich der Kontrolle der zuständigen Stellen unterwirft. Darüber hinaus erhält die arbeitslose Person auch die Leistungen bei Arbeitslosigkeit durch den Träger des Wohnmitgliedsstaates nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a). Daraus folgt, dass der zuständige Staat sowohl für echte als auch für unechte Grenzgänger grundsätzlich der Wohnmitgliedsstaat ist (Felten in Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherung, Rz. 8 zu Art. 65).

3.2.5. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., RN 31).

3.2.6. Wenn der BF in seiner Beschwerde nunmehr darauf verweist, dass er immer sein Arbeitslosengeld in Österreich bezogen habe, so verkennt er, dass sich eine arbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des für sie zuständigen Wohnmitgliedstaates (im Fall des BF ist das Kroatien) als Arbeitsuchender zu melden, dem dortigen Kontrollverfahren zu unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen hat (Art. 65 Abs. 2 und 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

3.2.7. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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