G305 2120055-1•BVwG G305 2120055-1
G305 2120055-1Tribunal Administrativo Federal18 de mar. de 2016
Anrechnung, Berechnung, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Unterhaltszahlung
G305 2120048-1/5E
G305 2120055-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina MAIER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde vom 24.09.2014 der XXXX (vormals XXXX), VSNR: XXXX, vertreten durch XXXX, die sich 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Leibnitz des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2014 und 2) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.09.2014 richtet, zu Recht erkannt:
A)
Der gegen den Bescheid vom 12.02.2014 gerichtete Teil der Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit den § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.
In Stattgebung des gegen den Bescheid vom 17.09.2014 gerichteten Teils der Beschwerde wird dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, in Verbindung mit den § 33 und § 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. und § 2 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idgF. aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 19.08.2014 ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 8,62 tgl. gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte XXXX, vormals XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) am 02.02.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) die Gewährung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab sie an, dass in ihrem Haushalt ihr Lebensgefährte, XXXX, lebe.
2. Mit Bescheid vom 12.02.2014, VSNR: XXXX, gab die belangte Behörde dem Antrag der BF keine Folge und führte dazu nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
3. Am 26.08.2014 brachte sie bei der belangten Behörde erneut einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein. Im Antragsformular kreuzte sie die Frage 1) "Ich habe für Angehörige zu sorgen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit mir leben" mit "ja" an und führte an Personen ihren Lebensgefährten XXXX und dessen Tochter, XXXX, an.
4. Mit Eingabe vom 10.09.2014 beantragte der Rechtsvertreter der BF die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu der von der belangten Behörde ergangenen Mitteilung, wonach der BF im Zeitraum 19.08.2014 bis 17.08.2015 eine Notstandshilfe in Höhe von EUR 4,38 täglich zustehe.
5. Sodann sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.09.2014 aus, dass der BF gemäß § 33 und § 36 Abs. 2 und 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm.
§ 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, ab dem 19.08.2014 ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 4,38 gebühre.
Begründend führte sie nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Grundanspruch der BF auf Notstandshilfe im Jahr 2014 täglich EUR 27,16 betrage. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst und jene des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berücksichtigen. Demnach sei unter anderem das Einkommen des Lebensgefährten der zu berücksichtigen. Davon sei ein zu Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie bemessen wird. Gemäß § 6 Abs. 2 der NH-VO betrage die Freigrenze bim Jahr 2014 pro Monat EUR 624,0 für den das Einkommen beziehenden Lebensgefährten und EUR 271,00 für jede Person, für deren Unterhalt der Lebensgefährte auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beitrage. Zusätzlich werde noch die anteilige Werbekostenpauschale in Höhe von mtl. EUR 11,00 gewährt. Auf Grund der vorgelegten Lohnbescheinigung des Lebensgefährten der BF für den Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 erstellte die belangte Behörde eine mathematische Herleitung des Haushaltseinkommens und der täglichen Anrechnung, sowie des sich daraus ergebenden Anspruchs auf Notstandshilfe beginnend mit dem 19.08.2014.
6. Mit dem als "Beschwerde" bezeichneten, zum 24.09.2014 datierten Schriftsatz erhob die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtsfreundlich vertretene BF Beschwerde gegen 1) den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014 und 2) den Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014, und verband diese mit dem in der Folge wörtlich wiedergegebenen Begehren: "Die Beschwerdeführerin stützt die Anfechtung des Bescheides GZ: XXXX auf jeden erdenklichen Rechtsgrund und stellt nachstehenden ANTRAG: Die Behörde möge 1.) der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und einen neuerlichen Bescheid erlassen, 2.) feststellen, dass die Nichtgewährung von Notstandshilfe vom 02.02.2014 bis 19.08.2014 gesetzwidrig und unzulässig ist, 3.) eventualiter den Bescheid des Arbeitsmarktservices Leibnitz, GZ: XXXX, vom 17.09.2014 im Sinne der obigen Ausführungen abzuändern."
Begründend führte sie im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass sie die Unterhaltszahlung ihres Lebensgefährten an dessen nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter in Höhe von EUR 300,00 mtl. im Antrag auf Notstandshilfe vom 02.02.2014 deshalb nicht angeführt habe, da sie von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde "fälschlich darüber informiert worden" sei, dass Zahlungen des Lebensgefährten bei der Festsetzung der Notstandshilfe nicht zu berücksichtigen seien. In der Folge habe sie Kenntnis erlangt, dass für die Tochter des Lebensgefährten eine Freigrenze bestehe, die bei der Festsetzung der Notstandshilfe zu berücksichtigen gewesen wäre. Nach Bekanntwerden dieser neuen Tatsachen, die zu einer Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2014 führen hätten können, habe die BF bei der belangten Behörde schriftlich zu Protokoll gegeben, dass sie bei der Antragstellung im Februar 2014 nicht richtig informiert worden sei und sie deshalb eine Neuberechnung der Notstandshilfe ab dem 02.02.2014 fordere. Auch hätte ihr Anspruch auf Notstandshilfe ab 19.08.2014 höher bemessen werden müssen.
7. Am 28.10.2015 brachte die BF einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof ein, den sie mit dem Begehren verband, der Gerichtshof wolle dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die von der BF gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2014 und vom 17.09.2014 erhobene Beschwerde eine angemessene Frist setzen.
8. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.11.2015, Zl. XXXX, übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den oben genannten Fristsetzungsantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19.11.2015 leitete das Bundesverwaltungsgericht das Anbringen gemäß § 6 AVG iVm. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde weiter.
10. Mit Schreiben vom 01.12.2015, GZ: XXXX, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es bis auf eine vom Rechtsvertreter der BF vorgelegte Lesebestätigung vom 14.10.2015 keine Spur von der oben näher bezeichneten Beschwerde gebe. Auch eine EDV-Recherche sei negativ verlaufen.
Inhaltlich brachte die belangte Behörde zum Bescheid vom 12.02.2014 im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass dieser am 12.02.2014 per Post an die BF zugesandt worden sei und daher gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag (sohin am 17.02.2014) als zugestellt gelte. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde sei daher der 17.03.2014 gewesen.
Zum zweitangefochtenen Bescheid vom 17.09.2014 brachte sie im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Berechnung der Notstandshilfe ab 19.08.2014 nicht ganz korrekt erfolgt sei, da der seltene Fall vorliege, dass die Alimentationshöhe von EUR 400,-- den pauschalierten Zusatzbetrag für das Kind in Höhe von EUR 271,-- übersteige. In diesem Fall sei der Differenzbetrag in Höhe von EUR 129,-- freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf erstellte die belangte Behörde eine - berichtigte - mathematische Herleitung des der BF gebührenden täglichen Notstandshilfegeldanspruchs.
Mit diesem Schreiben legte die belangte Behörde den zum 24.09.2014 datierten Beschwerdeschriftsatz der BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens am 01.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Hier wurde die oben genannte Beschwerde einmal der Gerichtsabteilung G305 zur Geschäftszahl XXXX und ein weiteres Mal der Gerichtsabteilung G308 zur Geschäftszahl XXXX zur Erledigung zugeteilt. Infolge Unzuständigkeitserklärung durch die vorsitzende Richterin der Gerichtsabteilung G308 wurde auch die zur Geschäftszahl XXXX anhängige Rechtssache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
11. Mit hg. Verspätungsvorhalt vom 11.02.2016 wurde die BF zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters unter gleichzeitiger Übermittlung des Schreibens der belangten Behörde vom 01.12.2015, GZ: XXXX, davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014 gerichtete Teil der Beschwerde vom 24.09.2014 verspätet ist und räumte ihr die Gelegenheit zur Äußerung binnen einer gleichzeitig festgesetzten Frist ein.
12. In ihrer am 22.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Äußerung führte die BF aus, dass sie die Beschwerde vom 24.09.2014 beim AMS XXXX am 14.10.2014 eingebracht habe. Zum Vorhalt der Verspätung des gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2014 gerichteten Teils der Beschwerde vom 24.09.2014 erfolgte kein konkretes Vorbringen. Die Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des AMS XXXX vom 17.09.2014 sei dagegen rechtzeitig eingebracht worden. Die von der belangten Behörde erstellte Berechnung der Notstandshilfe sei richtig und werde nicht bestrotte. Der BF stünde ab dem 19.08.2014 Notstandshilfe in Höhe von EUR 8,62 täglich zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 02.02.2014 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Im Antragsformular gab die BF an, dass Ihr Lebensgefährte, der am XXXX geborene XXXX mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Dass dieser gegenüber seiner Tochter, die mj. XXXX, unterhaltspflichtig wäre, gab sie nicht an. Wohl aber gab sie an, dass in Ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen aus einer mit EUR 10.000,-- bezifferten Darlehensrückzahlungsverpflichtung bestünden.
Mit Bescheid vom 12.02.2014 gab die belangte Behörde diesem auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag der BF mangels Notlage keine Folge. Dieser wurde am 12.02.2014 zur Post gegeben und an die BF zur Versendung gebracht und dieser am 17.02.2014 zugestellt. Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde war der 17.03.2014.
Am 24.09.2015 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.2. Die BF bezog vom 06.11.2013 bis 13.11.2013 Arbeitslosengeld, dann vom 17.11.2013 bis 20.11.2013 Krankengeld, dann vom 21.11.2013 bis 22.01.2014 Arbeitslosengeld, vom 23.01.2014 bis 24.01.2014 Krankengeld und vom 25.01.2014 bis 01.02.2014 Arbeitslosengeld. Vom 19.08.2014 bis 30.09.2014 bezog sie Notstandshilfe. Zwischen dem 01.10.2014 und dem 09.11.2014 war sie als Arbeiterin bei der Firma XXXX tätig und bezog sie vom 10.11.2014 bis 06.01.2015 erneut Notstandshilfe. Zwischen dem 15.12.2014 und dem 31.12.2014 war sie erneut beim vorgenannten Unternehmen geringfügig beschäftigt.
Zumindest seit dem 02.02.2014 lebte der vormalige Lebensgefährte und nunmehrige Ehegatte der BF, XXXX, mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Die Tochter des Lebensgefährten der BF, XXXX, lebte nicht im gemeinsamen Haushalt.
Ihr gegenüber war der Lebensgefährte der BF unterhaltspflichtig. Er leistete zunächst einen Kindesunterhalt in Höhe von EUR 300,-- mtl. und ab dem 01.04.2014 EUR 400,-- mtl.
Im Hinblick auf den Einwand der BF konnte nicht festgestellt werden, dass sie diese Unterhaltszahlungen ihres Lebensgefährten im Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe wegen einer unrichtigen Information einer Mitarbeiterin der belangten Behörde nicht angeführt habe.
Fest steht jedoch, dass die BF am 19.08.2014 bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des AMS vorsprach und niederschriftlich erklärte, dass ihr Lebensgefährte für sein Kind Unterhalt zahle. Gleichzeitig brachte sie den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zl. XXXX, über eine einvernehmliche Erhöhung des Kindesunterhalts zur Vorlage.
1.3. Der Lebensgefährte der BF erzielte im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.05.2014, vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 und vom 01.07.2014 bis 31.07.2014 als Angestellter der Firma XXXX jeweils ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 2.363,09. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer in Höhe von insgesamt EUR 764,51 mtl. errechnet sich ein in diesen Zeiträumen erzieltes monatliches Nettogehalt von je EUR 1.598,58.
1.4. Auf der Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens von EUR 2.363,09 brutto des Ehegatten der BF ergibt sich nachstehende Berechnung:
Durchschn. Nettoeinkommen Ehegatte EUR 1.598,58
abzüglich
Freibetrag für den Lebensgefährten (EUR 542,-- + Anhebungsbetrag EUR 82,--) - EUR 624,00
Zusatzbetrag für das Kind des Lebensgefährten (50% von EUR 542,--) - EUR 271,00
Freigrenzenerhöhung - EUR 129,00
Werbekostenpauschale -EUR 11,00
ergibt einen monatlich anzurechnenden Betrag von EUR 563,58
gerundet EUR 564,00
ergibt täglich (564*12 Monate/365 Tage) anzurechnenden Betrag von EUR 18,54
täglich gebührende Notstandshilfe vor Anrechnung
(95% des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 28,59 täglich) EUR 27,16
täglich gebührende Notstandshilfe nach Anrechnung EUR 8,62
Der Anspruch der BF auf Notstandshilfe ohne Einkommensanrechnung beläuft sich auf täglich EUR 27,16. Nach Abzug des anrechenbaren Einkommens des damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten ergibt sich daher ein täglicher Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 8,62.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, sowie das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Höhe des anrechenbaren Ehegatteneinkommens beruhen auf den - im Wesentlichen auf den Hauptverbandsabfragedaten - allseits unbestritten gebliebenen Zahlen, die bereits die belangte Behörde ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Die zur Erwerbstätigkeit und zur Höhe des daraus erzielten Gehalts des vormaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehegatten der BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der vorgelegten Lohnbescheinigung vom 20.08.2014. Die Feststellungen zu dem vom damaligen Lebensgefährten der BF an dessen mj. Tochter geleisteten Kindesunterhalt und zur Höhe der Unterhaltszahlungen gründen einerseits auf dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, Zl. XXXX, und andererseits auf den von der BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Einzelumsatzauskünften" des Kreditinstituts des vormaligen Lebensgefährten der BF. Die zu den vom Lebensgefährten der BF aus seiner nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma XXXX erzielten Brutto- bzw. Nettoeinkünften getroffenen Feststellungen gründen auf der im behördlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten, von keinem der Parteien hinsichtlich deren Echtheit und Richtigkeit angezweifelten Lohnbescheinigung.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Hievon hat die belangte Behörde jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Die gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 12.02.2014 und vom 17.09.2014 gerichtete Beschwerde vom 24.09.2014 wurde nach deren Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht einmal der Gerichtsabteilung G305 zur Geschäftszahl XXXX und ein weiteres Mal der Gerichtsabteilung G308 zur Geschäftszahl XXXX zur Erledigung zugeteilt. Infolge Unzuständigkeitserklärung der Gerichtsabteilung G308 wurden die zu den Geschäftszahlen XXXX und XXXX anhängigen Rechtssachen gemäß § 17 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes der Gerichtsabteilung G308 abgenommen und der erkennenden Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu dem gegen den Bescheid vom 12.02.2014 gerichteten Teil der Beschwerde:
Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines gegen eine behördliche Erledigung erhobenen Rechtsmittels sind nachstehende Bestimmungen entscheidungswesentlich:
Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 23 Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wie die gegenständliche Beschwerdefrist grundsätzlich nicht abgeändert werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 AVG 1991 idgF. können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 13 Abs. 2 leg. cit. können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technischen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekannt zu machen.
Der Bescheid vom 12.02.2014 wurde am 12.02.2014 zur Versendung an die BF zur Post gegeben und ihr gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG am 17.02.2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 24.09.2014 datierte, am 14.10.2014, 08:29 Uhr - sohin lange nach Verstreichen der vierwöchigen Rechtsmittelfrist - bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice eingelangte, weder mit einem Wiederaufnahmeantrag, noch mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde der BF.
Aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, die im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegeben wird, ergibt sich, dass dieser binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der bei der oben genannten regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann.
"Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat)
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung
5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag an, an dem Sie den Bescheid erhalten haben)
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Es kann ihr jedoch im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn ein derartiger Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird, sie nicht von vornherein aussichtslos erscheint, und keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit einer Rückforderung bestehen.
[...]"
Ausgehend von der am 17.02.2014 erfolgten Zustellung des Bescheides vom 12.02.2014 endete die Rechtsmittelfrist am 17.03.2014, 24:00 Uhr.
In ihrer, im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten schriftlichen Äußerung vom 19.02.2016 führte die BF keine Umstände ins Treffen, die die Annahme der Verspätung des gegen den Bescheid vom 12.02.2014 gerichteten Teils ihrer Beschwerde erschüttern würde. Da die im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde weder mit einem Wiedereinsetzungsantrag, noch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war, erweist sich der gegen genannten Bescheid gerichtete Teil als verspätet und war auch nicht das Vorliegen allfälliger Gründe, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, zu prüfen.
3.3. Zu dem gegen den Bescheid vom 17.09.2014 gerichteten Teil der Beschwerde:
3.3.1. Mit der gegenständlichen Beschwerdeschrift vom 24.09.2014 rügt die BF im Kern die unrichtige Ermittlung ihres Notstandshilfeanspruchs durch die nicht erfolgte Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen ihres damaligen Lebensgefährten an dessen nicht im gemeinsamen Haushalt lebende, außereheliche Tochter im Bescheid vom 12.02.2014 einerseits und im Bescheid vom 17.09.2014 andererseits. Infolge Verspätung des gegen den erstgenannten Bescheid gerichteten Teils der Beschwerde ist der Beschwerdegegenstand auf den gegen den Bescheid vom 17.09.2014 gerichteten Teil beschränkt.
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...]"
§ 2 NH-VO lautet wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG setzt die Gewährung von Notstandshilfe notwendigerweise das Vorliegen einer Notlage voraus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Eine Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn der Arbeitslose die notwendigen Lebensbedürfnisse ohne Notstandshilfe nicht befriedigen kann. Jene Bedingungen, unter denen eine Notlage als gegeben anzusehen ist, legt die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 fest. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Arbeitslosen abzustellen. Dabei besteht zwar eine Bindung der Behörden an die Steuerbescheide, jedoch besteht diese nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte.
Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, wann Notlage vorliegt, auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 651 zu § 33, sowie Rz. 671 zu § 36; beachte jedoch VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035, der den subjektiven Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ablehnt, in dem er die aus der früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen für die Bestimmung von Notlage für nicht maßgeblich erklärt).
Lebt der Arbeitslose, wie im konkreten Fall die BF, mit einem Partner (Lebensgefährten oder Ehepartner) im gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen selbst, sowie des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. Demnach beinhaltet die an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG gerichtete Verordnungsermächtigung, dass in der Verordnung - die NH-VO - die näheren Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Gemäß § 36 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat die Verordnung zu bestimmen, inwieweit Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann, wenn das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen nicht ausreichen sollte, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.
In diesem Sinne normiert § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) erster Satz AlVG, dass bei der Abrechnung des Einkommens des Partners ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 678 zu § 36).
Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des Arbeitslosen hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.
Zu beachten ist, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz, noch die Notstandshilfeverordnung eine konkrete Auflistung jener Lebensbedürfnisse enthalten, die im Arbeitslosenversicherungsrecht als notwendig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff der Notlage als schwierige, bedrängte finanzielle Lage definiert, die dann gegeben ist, wenn dem Betroffenen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Um beurteilen zu können, ob eine Notlage vorliegt, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 655 zu § 33 und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.12.2002, Zl.99/12/0257).
§ 36 AlVG in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
[...]"
Die für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) maßgebliche Bestimmung des § 6 NH-VO lautet wie folgt:
"§ 6 (1) Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
[...]"
Nach der vom Arbeitsmarktservice Österreich zur Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG festgelegten Richtlinie gelten insbesondere Unterhaltsverpflichtungen als berücksichtigungswürdiger Umstand, der zu einer Freigrenzenerhöhung führen kann. Gemäß Punkt 5. der zitierten Richtlinie ist bei geleisteten Zahlungen auf Grund bestehender Unterhaltsverpflichtungen lediglich der den Zusatzbetrag übersteigende Teil bei der Freigrenzenerhöhung zu berücksichtigen.
3.3.2. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist hervorgekommen, dass sich der Lebensgefährte der BF dazu verpflichtet hat, seiner nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm und der BF lebenden Tochter beginnend mit 01.04.2014 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von EUR 400,-- zu leisten. Vor dem 01.04.2014 zahlte er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 300,--. Jedoch blieb bei der Berechnung des Notstandshilfeanspruchs der BF im Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014 (was die belangte Behörde im Vorlagebericht über die Beschwerdevorlage zutreffend erkannte) unberücksichtigt, dass die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten der BF geleistete Kindesunterhalt in Höhe von EUR 400,-- den pauschalierten Zusatzbetrag für das Kind in Höhe von EUR 271,-- übersteigt und der sich daraus ergebende Differenzbetrag von EUR 129,-- im Ergebnis freigrenzenerhöhend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Nach Anrechnung der vom damaligen Lebensgefährten erzielten Einkünfte und unter entsprechender Berücksichtigung der kindesunterhaltsbedingten Freigrenzenerhöhung errechnet sich ein der BF täglich gebührender Notstandshilfeanspruch von EUR 8,62.
3.3.3. Aus den angeführten Gründen erweist sich der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2014 gerichtete Teil der Beschwerde als berechtigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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