W218 2120594-1•BVwG W218 2120594-1
W218 2120594-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W218 2120594-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXXXXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, verterten durch RA Dr. Mario ZÜGER, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2015, XXXX beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste am 05.02.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.) bis zum 22.12.2016 erteilt.
Gegen Spruchpunkt I. des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahl
830673503-1657121, wurde fristgerecht durch den Beschwerdeführer Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 04.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben vom 22.02.2016, eingelangt am 23.02.2016, zog der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). In Abs. 1 wird geregelt, welche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes mittels Erkenntnis bzw. im Umkehrschluss, welche durch Beschluss zu treffen sind (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 28, K 1). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da der Beschwerdeführer dies - durch seinen Rechtsanwalt als Vertreter - eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich ausschließlich mit der Tatsache, dass die die Beschwerde während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig zurückgezogen wurde und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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