BVwG W192 2109300-1

W192 2109300-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016

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Regest

Ausreisewilligkeit, Begründungspflicht, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Einreisetitel, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Verbesserungsauftrag, Vorlageantrag, Wiederausreise

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BVwG W192 2109300-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.2109300.1.00

Spruch

W192 2109300-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso nach Beschwerdevorentscheidung des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 07.05.2015, Zl. ISTANBUL-GK/KONS/0643/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , StA. Irak, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 17.02.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, VO

(EG) 2009/810, als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, brachte am 12.12.2014 beim Österreichischen Generalkonsulat (ÖGK) Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums C ein. Er beantragte ein Visum für die einmalige Einreise zu einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen in der Zeit vom 10.12.2014 bis 10.03.2015 mit Reisegrund "Heirat". Er bezeichnete im Antragsformular eine Einladerin, die sämtliche Kosten seines Aufenthaltes übernehmen und bei der er auch Unterkunft finden würde.

Es wurde die elektronische Verpflichtungserklärung der bezeichneten Einladerin vom 18.11.2014, eine Flugbuchungsbestätigung, die Kopie einer für den Zeitraum der Einladung abgeschlossenen Krankenversicherung für Ausländer des Beschwerdeführers, ein Schreiben der Einladerin vom 11.12.2014, worin sie den angegebenen Reisegrund und die Kostenübernahme bestätigt, sowie der irakische Reisepass des Beschwerdeführers vorgelegt, aus welchem nicht ersichtlich ist, dass dieser über eine Aufenthaltsberechtigung in der Türkei verfügte.

Weiters wurden Belege über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Einladerin in Österreich angeschlossen.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des ÖGK Istanbul vom 16.12.2014 aufgefordert, ausreichend eigene finanzielle Mittel bzw. einen Einkommensnachweis der Einladerin der letzten drei Monate vorzulegen sowie seinen legalen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen, den Bezug zur Einladerin darzutun, einen Termin beim Standesamt bekanntzugeben und die gesicherte Lebensführung in der Türkei bzw. im Heimatland nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 06.01.2015 teilte die Einladerin mit, dass sie den Beschwerdeführer über Internet kennengelernt und sechs Monate lang mit ihm kommuniziert habe. Sie habe ihn im August 2014 in Istanbul getroffen, beide hätten gemeinsam einen Urlaub verbracht und den Entschluss gefasst, zu heiraten.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 06.01.2015 mit, dass er die Einladerin im August 2014 in Istanbul getroffen und mit ihr vereinbart habe, die Ehe zu schließen. Er habe den Antrag auf Erteilung eines Visums in Istanbul gestellt, weil im Irak eine schlechte Situation bestehe, Krieg herrsche und es keine österreichische Botschaft gebe. Der Beschwerdeführer wohne in der Türkei bei einem Freund. Er habe sich nach einem Aufenthalt von einem Monat bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass er noch immer in der Türkei sei und auf die Erteilung eines österreichischen Visums warte. Dies bedeute, dass die Polizei in der Türkei Bescheid wisse, dass der Beschwerdeführer noch immer in der Türkei sei. Vorgelegt wurden weiters eine Gehaltsabrechnung der Einladerin sowie eine Bestätigung des zuständigen österreichischen Standesamtes, wonach die Einladerin im Februar 2015 einen Termin für eine Eheschließung mit dem Beschwerdeführer reserviert habe.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des ÖGK vom 14.01.2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt habe werden können. Es würden begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Belege, am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit seine Angaben bestehen. Er habe insbesondere angegeben, in Österreich heiraten zu wollen und es könne eine Wiederausreiseabsicht nicht festgestellt werden. Den Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen diese Bedenken zu zerstreuen.

Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 28.01.2015 mit, dass er nach der Heirat in Österreich einen Antrag für ein Familienvisum zu stellen beabsichtige. Danach würde er vor Ablauf der dreimonatigen Befristung des Visums in die Türkei zurückkehren und auf die Ausstellung des Familienvisums warten, um wieder nach Österreich zu kommen.

2. Mit Bescheid vom 17.02.2015 entschied das ÖGK, dass das Visums für den Beschwerdeführer verweigert werde und stützte sich unter Verwendung des vorgesehenen einheitlichen Formblattes gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) 810/2009 (Visakodex) auf die Gründe nach Z 9 ("Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.") des Formblattes. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführers am 23.02.2015 gegen Bestätigung durch Unterschrift auf der Urschrift persönlich ausgefolgt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 16.03.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin vorgebracht, dass die Erledigung der Botschaft gerade noch als Bescheid erkennbar sei. Es seien im Verfahren eine Verpflichtungserklärung und auch ein Einkommensnachweis der Einladerin vorgelegt worden. Es würden sämtliche rechtlich erdenklichen Voraussetzungen vorliegen und die Ausreise nach Ablauf des Visums werde eidesstaatlich erklärt, so dass kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer sich zur Ausreise verpflichte. Dem Beschwerdeführer werde ohne Beweis geplantes rechtswidriges Verhalten (Nichtausreise) vorgeworfen. Das Verfahren sei außerdem nicht gesetzmäßig geführt und die beantragte allfällige Zeugin (Einladerin) sei nicht gehört worden. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung des Visums oder Zurückverweisung der Sache an die Behörde beantragt. Der Beschwerde wurde eine Kopie des Mietvertrages der Einladerin sowie eine Erklärung der Einladerin über die Gewährung entgeltlicher Unterkunft für eine dritte Person angeschlossen.

4. In der Folge erließ die Botschaft mit Bescheid vom 07.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin führte die Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst aus, dass die Verwendung des Standardformulares nach Anhang VI des Visakodex für die angefochtenen Erledigung zwingend vorgesehen sei. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs leide ein Bescheid einer österreichischen Botschaft betreffend die Erteilung eines Visums nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, wenn er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränke, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und Feststellungen dazu zu treffen, da diese Vorgangsweise vielmehr den besonderen Regeln für das Verfahren vor den Vertretungsbehörden entspreche.

Die Einwendungen der Beschwerde gegen die Verfahrensführung durch die Behörde würden auf eine allgemeine Anwendbarkeit des AVG abstellen, womit der Beschwerdeführer übersieht, dass die österreichischen Vertretungsbehörden in Sichtvermerksangelegenheiten das AVG nicht anzuwenden haben.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, sei unzutreffend und es ergebe sich die vom Rechtsvertreter kritisch angesprochene Forderung der Vorlage von Unterlagen in deutscher Sprache aus § 11a FPG.

Der Forderung nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung stehe § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass es aufgrund seiner eidesstattigen Erklärung keinen Grund gebe, an seiner Wiederausreise zu zweifeln, sei auf seinen derzeitigen illegalen Aufenthalt in der Türkei hinzuweisen, weshalb diese Behauptung nicht glaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 14.08.2014 ohne Aufenthaltstitel in der Türkei auf. Irakische Staatsangehörige dürfen sich jedoch maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen legal im türkischen Staatsgebiet aufhalten. Da der Beschwerdeführer seine visafreie Aufenthaltsdauer bereits überschritten habe, sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wieder legal in die Türkei einreisen werde. Eine freiwillige Rückkehr in den Irak sei schon aufgrund der bisherigen eigenen Argumentation auszuschließen. Da der Beschwerdeführer die türkischen Regelungen über den Aufenthalt von Fremden missachtet habe, sei auch seine Zusicherung, dass er sich an die in Österreich geltenden Regelungen halten werde, nicht glaubwürdig. Es würden somit begründete Zweifel im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex an der Absicht des Beschwerdeführers bestehen, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

5. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 08.05.2015 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht ein, worin keine konkreten Mängel der Beschwerdevorentscheidung geltend gemacht wurden.

Mit einer am 26.06.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht dieser Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014 beim ÖGK Istanbul einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums C mit dem Gültigkeitszeitraum von 90 Tagen in der Zeit vom 10.12.2014 bis 10.03.2015 für die einfache Einreise und für den Reisezweck Heirat. Als einladende Person wurde eine namentlich genannte österreichischer Staatsbürgerin angeführt, welche dem Beschwerdeführer unentgeltlich Unterkunft einzuräumen und ihn zu ehelichen beabsichtige.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag der Behörde vom 16.12.2014 nur teilweise - durch die ergänzende Vorlage einer Gehaltsbestätigung der Einladerin, Mitteilung des Bezugs des Beschwerdeführers zur Einladerin sowie durch Bekanntgabe eines reservierten Hochzeitstermins - nachgekommen und hat den darin angesprochenen Nachweis seines legalen Aufenthalts in der Türkei nicht vorgelegt. Diesen Mangel hat der Beschwerdeführer auch nicht nach erfolgter Mitteilung der Nachricht der Behörde vom 14.01.2015, dass Bedenken gegen die Erteilung des Visums bestehen, weil die Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden könne, ausgeräumt. Ein entsprechender Beleg wurde weder mit Stellungnahmen des nunmehrigen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers noch mit der Beschwerde oder mit dem Vorlageantrag vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hat nicht den Nachweis erbracht, dass er in der Türkei über einen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt, der ihn nach Ablauf der Gültigkeit des Visums zur Wiedereinreise berechtigt. Seine Berechtigung zum Aufenthalt von 90 Tagen nach - spätestens im August 2014 erfolgter - visafreier Einreise in die Türkei war bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erteilung eines österreichischen Visums im Dezember 2014 abgelaufen. Eine etwaige Wiederausreise in den Herkunftsstaat nach Ablauf der Gültigkeit des Visums beabsichtigte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens vor dem ÖGK Istanbul ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. In der Beschwerde wurde lediglich auf eine eidesstattige Erklärung des Beschwerdeführers über seine Absicht hingewiesen, vor Ablauf der Gültigkeit eines Visums wieder aus Österreich auszureisen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltstitel in der Türkei aufgehalten und bereits dort die zulässige Dauer eines Aufenthaltes nach visafreien Einreise überschritten hat, liegen daher begründete Zweifel vor, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, dass Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. § 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

...

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 (ABl. L 85, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) enthält einen Art. 5 ("Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige"), der in seinem Abs. 1 vorsieht:

"Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81, S. 1], vorgeschrieben ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS [Schengener Informationssystem] zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein."

3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Visakodex, VO (EG) 2009/810, lauten:

"Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

...

2. "Visum" die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

a) die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder einen geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder;

b) die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

...

Art. 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

...

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

...

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

...

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

(8) Im Verlauf der Prüfung eines Antrags kann das Konsulat den Antragsteller in begründeten Fällen zu einem Gespräch bestellen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

...

Art. 32 ("Visumverweigerung") des Visakodex bestimmt in seinen Absätzen 1, 2 und 3:

"(1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

..."

3.2.4. Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

3.3.1. In der Beschwerde wird in formaler Hinsicht geltend gemacht, die belangte Behörde habe kein dem AVG entsprechendes Verfahren durchgeführt und den bekämpften Bescheid nicht dem AVG gemäß begründet.

Dem ist zu entgegnen, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht das AVG anzuwenden haben (VwGH 2012/21/0070 vom 13.12.2012 mit Hinweis B 24.10.2007, 2007/21/0216). Für sie sind vielmehr die in § 11 FPG niedergelegten besonderen Verfahrensvorschriften und - vor allem - der nach seinem Art. 58 Abs. 2 grundsätzlich seit dem 5. April 2010 geltende Visakodex maßgeblich, der gemäß Art. 1 Abs. 1 die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechs-Monatszeitraum festlegt. Als unionsrechtliche Verordnung gilt der Visakodex unmittelbar.

Art. 32 Visakodex regelt die Visumverweigerung. In Abs. 1 werden die Verweigerungsgründe aufgezählt, der - erst seit dem 5. April 2011 geltende - Abs. 2 bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.

Die Behörde hat sich des genannten Standardformulars bedient. Der angefochtene Bescheid enthält einen Abdruck eines Rundsiegels sowie außerdem als Unterschrift einen zwar nicht leserlichen Schriftzug, dessen Zuordnung zur Person des Unterzeichnenden jedoch möglich erscheint. Insoweit wurde auch dem ergänzend heranzuziehenden Unterschriftserfordernis des § 11 Abs. 3 FPG Rechnung getragen (vgl. in diesem Sinn VwGH 14.05.2009, Zl. 2008/22/0619).

Der angefochtene Bescheid leidet - wie in Erwiderung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens vorauszuschicken ist - nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216) und steht auch mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Die Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, daher zu Recht nicht gefolgt.

3.3.2. Durch das Ankreuzen von Textfeld Punkt 9. des im Visakodex für die Visaverweigerung vorgesehenen Formblatts brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie den Verweigerungsgründe nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex für gegeben erachte.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0057; 29.09.2011, 2010/21/0344).

Vor diesem Hintergrund ist im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Visakodex insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Nach Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung prüft das Konsulat bei der Kontrolle der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen unter anderem, ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind. Die Prüfung eines Antrags stützt sich nach Abs. 7 des Art. 21 Visakodex insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

Wie sich aus den vorliegenden Feststellungen ergibt, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seinen legalen Aufenthalt in der Türkei nachzuweisen. Er hat sich vielmehr bereits zum Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Antrages auf Erteilung eines Visums offensichtlich unrechtmäßig in der Türkei aufgehalten, da die nach visafreier Einreise bestehende zulässige Dauer eines Aufenthaltes von 90 Tagen seit der spätestens im August 2014 erfolgten Einreise bereits abgelaufen war. Die Behörde ist daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits in der Türkei aufenthaltsrechtliche Vorschriften nicht beachtet hat, zu Recht davon ausgegangen, dass begründete Zweifel an seiner beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums vorliegen.

Die Behörde hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und dem Beschwerdeführer zunächst durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages und in weiterer Folge Einräumung von Gehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung eines Visums auszuräumen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer im wesentlichen Punkt nicht nachgekommen.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

3.4. Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 11a Abs. 2 FPG nicht durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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