BVwG W169 2122933-1

W169 2122933-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016

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Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Unzuständigkeit, Wegfall,<br/>Zuständigkeitsmangel

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BVwG W169 2122933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2122933.1.00

Spruch

W169 2122933-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2013, Zl. 13 11.302-BAT, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid hat das Bundesasylamt den am 05.08.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihn zudem aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 19.08.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 zog der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurück, zumal er mit einer Österreicherin verheiratet sei.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegenständliche Verwaltungsakt samt Beschwerde übermittelt und darauf hingewiesen, dass der Akt (samt Beschwerde) am 21.08.2013 irrtümlich von der do. Behörde nicht vorgelegt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2016.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).

Im gegenständlichen Fall einer noch offenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag ausdrücklich zurückgezogen. Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde (ersatzlos) zu beheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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