W159 2118118-1•BVwG W159 2118118-1
W159 2118118-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016
Entscheidungspflicht, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Religion, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, Säumnisbeschwerde, Versorgungslage
W159 2118118-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Usbekistan, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1019587005, nach Durchführung einer Verhandlung am 16.02.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 23.04.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise von XXXX zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Usbekistan, wurde am 23.05.2014 im Rahmen einer Identitäsfeststellung bzw. Überprüfung der rechtmäßigen Einreise bzw. des rechtmäßigen Aufenthaltes gemeinsam mit Ehemann XXXX geb., gemäß § 35 FPG festgenommen (§ 40 Abs. 2 BFA-VG).
Laut Protokoll der PI XXXX vom 23.05.2014 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Zuge der Amtshandlung Anträge auf internationalen Schutz.
Beide erklärten, über keinerlei Dokumente zu verfügen.
Am selben Tag erschien ein Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und legte eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann vor.
Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdiesnstes am 23.05.2014 erklärte die Beschwerdeführerin zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass sie mit ihrem Mann nicht in die Moschee gegangen sei. Sie habe sich auch nicht an die Tradition der Muslime gehalten. Daher habe der Mullah ihrem Mann damit gedroht, sie und ihren Mann zu töten, sollte sich sie sich nicht an die Tradition halten. Als sie dann noch gehört habe, dass ein Mann umgebracht worden sei, hätten sie und ihr Mann sich zur Flucht entschlossen.
Bei einer Rückkehr befürchte sie, von den Mullahs getötet zu werden.
Mit den Behörden des Herkunftsstaates habe sie keine Probleme gehabt.
Am 28.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 24.04.2014 "Folgeasylantrag" gestellt hätten. Seither habe das BFA keine Entscheidung getroffen und sei die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen.
Am 22.09.2015 führte das BFA, RD Wien, eine niederschriftliche Befragung mit der Beschwerdeführerin durch.
Sie erklärte eingangs, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie habe Probleme mit der Schilddrüse, weswegen sie 5 XXXX bis Ende dieses Monats nehme. Deswegen fühle sie sich schon besser.
Sie sei verheiratet und habe drei Kinder, die sich in Usbekistan aufhalten würden. Dort würden sich im Übrigen ihre Eltern und ihre drei Brüder aufhalten. Ihre Mutter sei Hausfrau und ihr Vater sei in Pension. Sie habe nach der Grundschule ein College für Buchhaltung besucht. Sie habe nur ein Jahr lang als Buchhaltungsassistentin gearbeitet und sei dann wegen der Kinder in Karenz gegangen. In Usbekistan seien alle ihre Eltern und Verwandten
In Österreich habe sie vier oder fünf Bekannte. Sie habe einen B1 und einen A2 Kurs bereits abgeschlossen.
Zur Ausreise befragt, erklärte sie, dass sie im Oktober 2013 die Ausreise geplant habe und sie im Dezember nach XXXX gefahren seien. Sie seien dort bis 10.05.2014 aufhältig gewesen. Eigentlich hätten sie dort bleiben wollen, ihr Mann sei aber von unbekannten Personen geschlagen worden. Sie hätten deshalb auch Angst gehabt, in XXXX zu bleiben.
Zum Übergriff in XXXX befragt, erklärte sie, Angst gehabt zu haben, auf die Straße zu gehen. Ihr Mann habe in XXXX gearbeitet und sei sie nicht dabei gewesen, als dieser geschlagen worden sei. Sie habe gesehen, dass er geschlagen worden sei, da er Verletzungen gehabt habe
Sie habe an einem anderen Ort gelegentlich als Küchenreinigungskraft gearbeitet. Sie sei von zwei oder drei Männern gefragt worden, ob sie mit ihnen mitgehen wolle. Als sie nein gesagt habe, hätten sie sie zum Mitgehen zwingen wollen. Sie habe zu schreien angefangen. Da viele Menschen auf der Straße gewesen seien, seien die Männer verschwunden und sie sei nachhause gegangen. Sie habe ein paar Kratzer auf der Hand davongetragen.
Ihr Mann sei getreten worden und habe blaue Flecken gehabt. Er sei vermutlich wegen seiner Hautfarbe geschlagen worden. Sie sei jedoch nicht dabei gewesen. Er soll auch beschimpft worden sein.
Sie habe dann über eine Frau erfahren, dass man in XXXX besser und ruhiger leben könne und habe schließlich ihren Mann davon überzeugt, nach XXXX weiterzureisen.
Sie seien am 10.05.2014 mit dem Zug nach Weißrussland gefahren und seien von dort - vermittelt von einem Freund ihres Mannes - mit einem PKW über die Ukraine ins Bundesgebiet gereist.
Ihr Mann sei ursprünglich gegen die Flucht gewesen. Sie habe sich jedoch durchgesetzt.
Im Heimatland habe sie ihre Geburtsurkunde und jene ihre Kinder. Die Reisepässe hätten sie beim Freund ihres Mannes in Weißrussland abgegeben. Diesen kenne ihr Mann seit seiner Kindheit, wisse sie jedoch nicht, wie dieser heiße.
Zum Grund befragt, weshalb sie Usbekistan verlassen habe, erklärte sie, dass ihr Mann ein gläubiger Mensch und dies der Hauptgrund sei. Er gehe regelmäßig in die Moschee. Nach einiger Zeit habe er angefangen sie zu überzeugen, dass sie in die Moschee mitgehe und ein Kopftuch trage. Er habe zu ihr gemeint, dass er dies sie auch die beiden Töchter so erziehen sollten. Sie habe versucht mit ihrem darüber zu reden, da sie selbst aus einer gläubigen Familie stamme, jedoch niemand in der Familie ein Kopftuch getragen habe und sie auch nicht streng die Anweisungen des Korans befolgt hätten.
Ihr Mann habe gemeint, sich vor dem Mullah/Imam zu schämen, weil er sich bei ihr nicht durchsetzen könne. Eines Tages sei ihr Mann nachhause gekommen und habe sie überzeugen wollen, dass sie seinen Anweisungen folgen solle.
In der Zwischenzeit sei die Leiche eines Freundes ihres Mannes gefunden worden, der auch regelmäßig die Moschee besuche. Ihrer Meinung nach habe dieser Freund die Moschee regelmäßig besucht, habe aber dann damit aufgehört, da er Alkohol konsumiert habe.
Der Imam habe ihren Mann und alle anderen überzeugen wollen, dass es eine Strafe von Gott für diesen Mann gebe, weshalb dieser Mann gestorben sei. Ihr Mann habe ihr das alles weitererzählt und gewollt, dass auch sie ein Kopftuch trage, damit sie nicht eine ähnliche Strafe treffe. Sie habe sich jedoch geweigert und mit ihrem Mann darüber gestritten, da sie gerne frei lebe und arbeite. Sie wolle auch weiter lernen und sich weiterbilden. Mit einem Kopftuch sei es nicht fortschrittlich. Sie habe damals in einem zentralen Postamt gearbeitet und auch viele Russische Kunden gehabt. Dies mache keinen guten Eindruck für diese Kunden. Sie habe vor der ersten Karenz im Postamt gearbeitet und habe nach dem dritten Kind dann wieder im Postamt arbeiten wollen. Sie habe zwar ein Stellenangebot erhalten, ihr Mann habe aber nicht gewollt, dass sie wieder arbeiten gehe. Ihr Mann habe seine Argumente wegen dem Kopftuch wiederholt. Sie habe nicht wollen, dass ihre Töchter auch gezwungen werden würden, ein Kopftuch zu tragen.
Sie habe Angst gehabt, dass sie vom Imam bestraft werden würden, wenn sie nicht das machen würden, was dieser verlange.
Ihre Kinder würden nunmehr bei ihren Eltern und den Schwiegereltern leben.
Die Moschee heiße XXXX und sei in der Nähe ihres Wohnortes. Der Imam habe dort gearbeitet und sei es eine große Moschee. Die Frauen würden die Moschee nicht sehr oft besuchen. Es gebe für die Frauen einen getrennten Raum, wo sie aber nie gewesen sei. Deswegen hätten sie auch oft gestritten. Sie glaube, dass ihr Mann bedroht worden sei, er erzähle ihr aber nicht viel darüber. Er habe immer wieder wiederholt, dass er in die Moschee gehen müsse und falls er das nicht mache, würde mit ihm und seinen Kindern etwas Schlimmes passieren. Der Titel des Imam sei XXXX gewesen.
Dies seien alle ihr Fluchtgründe. Sie hätten Angst gehabt, getötet zu werden.
Sie stehe in telefonischem Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter. Sie frage nach ihren Kindern.
Befragt, warum sie ihre Kinder nicht mitgenommen habe und diese im Herkunftsstaat unbehelligt leben könnten, meinte sie, dass sie sich in Usbekistan nirgends verstecken könnte. Auch wenn sie sich versteckt hätten, der Imam hätte sie gefunden. Ihr Mann wäre weiter regelmäßig in die Moschee gegangen und man hätte sie über Freunde des Mannes finden können. Deswegen habe sie weit weg nach XXXX wollen. Sie hätten geplant, dort Fuß zu fassen und die Kinder nachzuholen.
Es habe mehrere Imame gegeben, und habe der Imam, als er bei ihr zuhause gewesen sei, erzählt, dass ihr Mann die Moschee besuche und sie mitkommen müsse. Wenn sie an Gott glaube, müsse sie auch ein Kopftuch tragen. Der Imam habe sie beschuldigt, ihren Mann nicht zu respektieren und seinen Wünschen nicht nachzukommen.
Der Imam sei ein älterer Mann gewesen und deswegen habe sie nicht mit ihm diskutiert. Sie habe einfach ja gesagt und er sei wieder weggegangen. Ihrem Mann habe sie aber gesagt, dass sie das nicht machen werde und sie hätten ein paar Tage gestritten. Nachdem der Freund ihres Mannes tot aufgefunden worden sei, sei es ihr endgültig gelungen, ihren Mann zu überzeugen, dass es keine guten Menschen seien. Religion müsse freiwillig gewählt werden und man könne niemanden dazu zwingen, was in der Religion auch nicht vorgeschrieben sei.
Befragt, ob es ein oder mehrere Besuche des Imams zuhause gewesen seien, meinte sie, dass der Imam mit ihr zuhause nur einmal gesprochen habe. Mit ihrem Mann habe er öfters gesprochen. Das Gespräch zuhause habe an einem Nachmittag stattgefunden. Sie könne nicht sagen, an welchem Tag es gewesen sei.
Man müsse in Usbekistan nicht verpflichtend in die Moschee gehen. Der Imam habe gewollt, dass sie hingehe. Er habe gemeint, dass wenn der Mann hingehe, auch die Frau hingehen müsse.
Zum ermordeten Freund ihres Mannes meinte sie, lediglich zu wissen, dass dieser regelmäßig die Moschee besucht habe. Er habe nicht in der Nachbarschaft gewohnt. Sie habe ihn auch nicht persönlich gekannt. Nur von Erzählungen ihres Mannes habe sie gewusst, dass er die Moschee besucht habe. Sonst wisse sie nichts über ihn.
Befragt, ob ihre Familie nach Österreich nachkommen wolle, meinte sie, dass ihre Eltern und Schwiegereltern schon alt seien. Sie wolle, dass ihre Kinder nachkommen. Ob ihre Brüder nachkommen, wisse sie nicht. Sie habe diese nicht gefragt, und habe nur über die Eltern Kontakt.
Mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat habe sie nie Probleme gehabt. Sie sei im Heimatland niemals in Haft gewesen und habe sich auch nicht politisch bzw. religiös betätigt. In Österreich habe sie nur ihren Mann, mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung lebe.
Zu ihrem Freundes- und Bekanntenkreis befragt, meinte sie, ein paar aus Georgien zu kennen. Sie arbeite bei Juden und nun bei einer österreichischen Familie, die sehr nett sei. Sie arbeite dort als Reinigungskraft/Hausbetreuerin und habe dafür eine Bewilligung des Magistrats. Sie besuche Deutschkurse und lerne viel dafür. Dies sei ihre Hauptbeschäftigung. Sie gehe auch in die Bibliothek.
Es bestehe in Österreich zu niemanden ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Sie habe für ihre Kinder Sorgepflichten, aber ihre Großeltern würden einstweilen dafür aufkommen.
Sie spreche Usbekisch, Deutsch und Russisch. Nach den Deutschkursen wolle sie sich in Buchhaltung weiterbilden.
Für eine Teilnahme in Vereinen oder Organisationen bzw. für eine Teilnahme am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich habe sie durch die Deutschkurse und Prüfungen keine Zeit gehabt.
Im Bundesgebiet habe sie eine Frau kennengelernt, mit der sie über verschiedene Religionen spreche. Sie wolle die deutsche Sprach perfekt lernen und ihren Beruf ausüben. Auch wolle sie Italienisch lernen.
In den Herkunftsstaat könne sie nicht zurück. Ihr Mann würde dann wieder in die Moschee gehen. Sie wolle nicht zurück, weil sich dann alles wiederholen würde.
Sie wurde auf die Länderinformationen zum Herkunftsstaat verwiesen und ihr eine schriftliche Stellungnahmefrist gewährt.
Der Rechtsvertreter ergänzte im Übrigen, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Haftstrafe drohen würde, weil sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.
Vorgelegt wurden ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft aus Juli 2015, eine Bestätigung der Absolvierung einer Deutschprüfung, Niveau B1, beim Verein Ute Bock vom 15.09.2015, ein Deutschzertifikat A2 vom 07.05.2015 sowie ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 03.07.2014.
Mit E-Mail vom 12.10.2015 wurde dahingehend Stellung bezogen, dass die illegale Ausreise aus Usbekistan ein Straftatbestand sei und mit einer Haftstrafe zwischen fünf und zehn Jahren bedroht sei. Allein aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zu gewähren.
Im Übrigen bestehe in Usbekistan zwar eine eingeschränkte Religionsfreiheit, dennoch radikalisiere sich der Islam. Aus den Länderfeststellungen sei zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann zu Recht vor Bestrafung durch Islamisten wegen der Unwilligkeit der Beschwerdeführerin, regelmäßig eine Moschee aufzusuchen und eine Kopfbedeckung zu tragen, fürchten würden.
In Kopie samt beglaubigter Übersetzung wurden die Geburtsurkunden und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres Mannes übermittelt. Außerdem wurde ein Zertifikat Deutsch B1 vom 24.09.2015 vorgelegt.
Das BFA übermittelte schließlich den Akt an das Bundesverwaltungsgericht, wo er am 04.12.2015 einlangte. Das BFA führte darin an, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen habe können.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 16.02.2016 an, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und der Rechtsvertreter XXXX erschienen sind. Ein Vertreter des BFA ist nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erklärten zu Beginn der Verhandlung, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Vorgelegt wurden ein Auszug aus dem Gewerberegister, ein Unterstützungsschreiben von XXXX, ein Einkommensnachweis, ein Deutschdiplom B1, eine Kursanmeldung für einen kombinierten Deutsch- und EDV-Kurs jeweils für die Beschwerdeführerin sowie eine Kursbestätigung für einen Deutschkursbesuch des Ehemannes.
Der Ehemann erklärte im Zuge seiner Befragung, sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht zu halten.
Er wolle nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei Staatsangehöriger von Usbekistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Moslem. Er sei am XXXX geboren worden und habe dort immer gelebt. Er sei neun Jahre lang in die Mittelschule gegangen und habe darüber hinaus keine weitere Ausbildung erhalten.
Er habe in Usbekistan kein Deutsch gelernt. Er habe auf Baustellen gearbeitet. Er sei nach der Mittelschule als Lehrling beschäftigt gewesen und habe danach mit der Arbeit angefangen. Befragt, ob er nicht auch als Tischler gearbeitet habe, bestätigte er dies und meinte, er habe auch Böden verlegt.
Er habe auch wirtschaftliche Probleme in Usbekistan gehabt, habe sich in Usbekistan nicht politisch betätigt und sei auch nicht Mitglied einer Partei oder Bewegung gewesen. Er sei lediglich in die Moschee gegangen und habe gebetet. Er habe auch keine Probleme mit staatlichen Organen in Usbekistan gehabt. Er habe Problem mit dem Imam der Moschee gehabt, die er besucht habe.
Befragt, ob er sich als strenggläubiger Moslem bezeichne, meinte er, dass er "mittel" sei.
Auch auf die Frage, ob er aus einer strenggläubigen Familie stamme, meinte er "mittel". Auch die religiöse Einstellung der Beschwerdeführerin sei "mittel".
Befragt, ob es wegen der religiösen Einstellung der Beschwerdeführerin Probleme gegeben habe, erklärte er, dass diese wegen seiner Probleme mit dem Imam auch Probleme gehabt habe. Die Probleme mit dem Imam hätten derart begonnen, dass ihm im Zuge seines täglichen Ganges zur Moschee vom Imam gesagt worden sei, er solle der Beschwerdeführerin sagen, dass sie Kopftuch tragen solle.
Befragt, ob der Imam sonst noch etwas von ihm gewollt habe, gab er an, dass er gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin ein Kopftuch trage. Er habe das auch der Beschwerdeführerin weitergeleitet. Er habe aber die Beschwerdeführerin nicht dazu gezwungen und habe sie sich auch geweigert, weiterhin ein Kopftuch zu tragen. Sie habe "normal aussehen" wollen.
Befragt, woher der Imam gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin kein Kopftuch trage, erklärte er, dass seine Frau ein Kopftuch getragen habe, wie es in Usbekistan Tradition sei. Der Imam habe aber gewollt, dass sie eine Burka trage.
Auf Nachfrage, ob es ein besonders strenggläubiger Imam der salafistischen Richtung gewesen sei, meinte er, dass der Imam sehr strenggläubig gewesen sei, er aber nicht genau wisse, ob er ein Anhänger der salafistischen Richtung gewesen sei. Er habe mit Salafisten nichts zu tun.
Ihm wurden seine Ausführungen vor dem BFA vorgehalten, wonach der Imam verlangt habe, dass die Beschwerdeführerin auch regelmäßig die Moschee besuche, was er bestätigte.
Auf die Reaktion des Imams angesprochen, nachdem die Beschwerdeführerin die geforderten Verhaltensweise nicht eingehalten habe, erklärte der Ehemann, der Imam habe ihn immer wieder gefragt, warum die Beschwerdeführerin das nicht mache.
Nach konkreten Bedrohungen von ihm und der Beschwerdeführer befragt, meinte er, dass ca. ein Monat später die Leiche eines Mannes hinter der Moschee gefunden worden sei. Niemand wisse, woran er gestorben sei. Deswegen hätten er und die Beschwerdeführerin Angst bekommen, dass so etwas Ähnlicher auch sie treffen könnte.
Zu konkreten Bedrohungen sei es nicht gekommen, sie hätten aber wegen des toten Mannes Angst gehabt. Sie hätten den Toten auch nicht gekannt. Sie würden auch nicht wissen, woran dieser Mann gestorben sei, habe der Ehemann diesen jedoch regelmäßig in der Moschee gesehen. Der Imam habe ihm zum Tod dieses Mannes auch nichts gesagt.
Der Imam, mit dem er Probleme gehabt habe, heiße XXXX. Dieser sei in der XXXX Moschee tätig gewesen, die nach der Straße, an der sie liege, benannt worden sei.
Er verneinte, dass es dort noch andere Imame gegeben habe. Es seien aber immer viele Leute in die Moschee gekommen.
Auf Vorhalt seiner Ausführungen beim BFA, dass es in dieser Moschee drei Imame gab (AS 77), meinte er, dass es einen Hauptimam und seine "Lehrlinge" gegeben habe.
Auf weiteren Vorhalt, wonach er beim BFA angeführt habe, dass nur ca. zehn bis 15 Gläubige diese Moschee regelmäßig besucht hätten (AS 77), gab er an, dass die Leute immer in die Moschee gekommen seien. An einem Tag seien mehr an einem anderen Tag weniger gekommen. Manche seien von der Arbeit in die Moschee gekommen.
Unmittelbarer Anlass für die Ausreise aus Usbekistan sei die Angst vor diesem Imam gewesen.
Befragt, was er konkret befürchte, was der Imam ihm antun könne, schilderte er, dass er nach dem Finden des toten Mannes auch Angst bekommen habe, dass er eines Tages so enden werde.
Die Probleme mit dem Imam hätten glaublich im Jahr 2014 begonnen.
Er sei mit der Beschwerdeführerin mit dem Zug direkt nach XXXX ausgereist, wobei er sich nicht mehr genau erinnern könne, wann sie ausgereist seien. Sie seien mit ihren Pässen ausgereist. In Usbekistan gebe es nur einen Pass und nicht Inlands- und Auslandspass.
Befragt, ob er und die Beschwerdeführerin seiner Meinung nach legal ausgereist seien, verneinte er dies. Auf Nachfrage berichtigte er, dass sie schon legal ausgereist seien.
In XXXX habe er zwei Monate lang gearbeitet. Zwei bis drei Monate seien sie in der Russischen Föderation gewesen. Er sei dann von Hooligans auf der Straße zusammengeschlagen worden und habe sich danach dazu entschlossen, Russland zu verlassen. Sie seien dann weiter Richtung Weißrussland gefahren.
Er habe unverändert Verwandte in Usbekistan. Seine Kinder würden sich abwechselnd bei seinen Eltern in XXXX bzw. bei seinen Schwiegereltern aufhalten.
Telefonisch habe er zu Eltern, Schwiegereltern und Kindern Kontakt und gehe es den Familienangehörigen gut.
Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme.
In Österreich besuche er derzeit einen Deutschkurs und er helfe zwei oder drei Mal in der Woche der Beschwerdeführerin bei der Arbeit.
Die Beschwerdeführerin sei als "Putzfrau" selbständig tätig und habe eine eigene Firma. Er sei bei keinen Vereinen oder Institutionen Mitglied, besuche nur einen Deutschkurs und habe im Deutschkurs schon viele Freunde - sowohl Österreicher als auch Ausländer - gefunden.
Die Beschwerdeführerin und er würden in einer Privatwohnung leben. Die Beschwerdeführerin könne hiezu die näheren Details liefern. Bei einer Rückkehr nach Usbekistan befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne nicht sagen, warum er diese Befürchtung hege.
Darüber hinaus habe er alles gesagt. Er schilderte schließlich die Reise von Weißrussland nach Österreich.
Auf Befragung des Beschwerdeführervertreters erklärte der Ehemann, dass der Imam Usbeke gewesen sei. Er könne nicht sagen, ob sich die Haltung des Imams im Laufe der Zeit verändert habe und diese strenger geworden sei, da er nach Österreich gekommen sei, und er nicht wisse, ob er sich jetzt geändert habe. Auf Nachfrage meinte er, dass der Imam in der Zeit, als er in der Moschee gewesen sei, streng gläubig gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erklärte zur Beginn ihrer Befragung, ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten. Sie wolle auch nichts korrigieren.
Sie sei Staatsangehörige von Usbekistan, usbekische Volksgruppenzugehörige und Muslimin.
Sie sei am XXXX in Usbekistan geboren worden. Sie habe immer in XXXX gelebt. Sie habe neun Jahre lang die Mittelschule und danach noch drei Jahre lang ein College für Computer und Buchhaltung besucht.
Sie habe erst hier im Bundesgebiet Deutsch gelernt.
In Usbekistan habe sie nach der Heirat ein Jahr lang gearbeitet. Sie sei dann neun Jahre lang zuhause gewesen, habe dann wieder arbeiten wollen, sei dann jedoch doch nicht gegangen.
Auf Vorhalt, dass sie vor dem BFA eine Arbeit am Postamt erwähnt habe, erklärte sie, dass dies im Jahr 2003 gewesen sei.
Sie habe sich in Usbekistan nicht politisch betätigt, habe dort auch keine persönlichen Probleme mit staatlichen Organen gehabt. Wegen ihrem Ehemann habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Der Ehemann habe regelmäßig die Moschee besucht. Der Imam habe versucht, ihn zu zwingen, dass auch sie die Moschee besuche und sich verschleiere.
Zu ihrer eigenen religiösen Einstellung befragt, erklärte sie, nicht strenggläubig zu sein, aber an Gott zu glauben. Sie sei nicht bereit, sich zu verschleiern oder ein Kopftuch zu tragen.
Auf Vorhalt, wonach ihr Ehemann gemeint habe, dass sie sehr wohl ein traditionelles usbekisches Kopftuch getragen habe, aber keine Burka oder einen Hijab tragen habe wollen, meinte sie, zuhause immer ein traditionelles Kopftuch getragen zu haben. Sie habe jedoch beim Postamt weiterarbeiten wollen. Dort sei es nicht erlaubt, mit einem Kopftuch zu erscheinen.
Befragt, ob es ein Gespräch zwischen dem Imam, dem Ehemann und ihr gegeben habe, verneinte sie dies. Der Imam sei eines Tages zu ihnen nachhause gekommen. Dieser habe Ehemann dabei gefragt, ob sie bete und sich verschleiere. Der Ehemann habe "nein" gesagt. Dann habe der Imam auch mit ihr darüber gesprochen. Es sei einmal und ein kurzes Gespräch gewesen.
Zu ihr habe der Imam gesagt, dass sie, falls sie die Anweisungen des Beschwerdeführers nicht beachte, ihm gegenüber respektlos sei. Sie habe zwei Töchter, die ältere sei 11 Jahre alt und habe der Imam auch verlangt, dass sie ihre Töchter auch schon verschleiere, obwohl sie noch Kinder seien. Aus Respekt habe sie nur zugehört und dem Imam nichts gesagt, weil dieser älter sei, weshalb sie Respekt vor diesem habe müsse.
Nach Folgen des Gespräches befragt, meinte sie, danach mit dem Ehemann gesprochen zu haben. Dabei habe sie von dem Gespräch mit dem Imam erzählt und dem Ehemann gesagt, dass sie nicht regelmäßig in die Moschee gehen wolle. Sie wolle sich nicht verschleiern, gehe gerne arbeiten und wolle die gemeinsamen Kinder nach den eigenen Vorstellungen erziehen.
Nach weiteren Vorfällen im Anschluss daran befragt, gab sie an, dass in dieser Zeit ein toter Mann gefunden worden sei, der die gleiche Moschee besucht habe, wie der Ehemann. Nach diesem Vorfall habe der Ehemann Angst bekommen, habe ihr das aber nicht gezeigt. Der Ehemann habe ihr nichts darüber erzählt, aber glaube sie, dass dieser bedroht worden sei und Angst darüber habe, ihr darüber zu erzählen.
Befragt, ob sie etwas Näheres über den Tod dieses Mannes wisse, verneinte sie dies. Sie wisse nicht, woran dieser gestorben sei. Sie wisse nur, dass dessen Leiche gefunden worden sei.
Unmittelbarer Anlass der Ausreise sei gewesen, dass sie immer wieder mit dem Ehemann gestritten habe. Diese Streitigkeiten seien häufiger geworden. Der Ehemann habe gewollt, dass sie zuhause bleibe, sich mit ihren Kindern beschäftige und nicht arbeiten gehe. Der Einfluss dieses Imams auf den Ehemann sei sehr groß gewesen. Sie habe sich aber geweigert, den Forderungen nachzukommen.
Im Herbst - ca. im Dezember 2013 - seien sie ausgereist. Sie seien mit einem Zug mit den Pässen nach XXXX gereist. Ein Visum brauche man für Russland nicht. In der Russischen Föderation seien sie bis Mai 2014 gewesen. Sie seien dann mit einem Zug weiter nach Weißrussland gefahren, wo ein Freund des Ehemannes die Reise bis nach Österreich mit dem Auto organisiert habe.
In Usbekistan würden alle Verwandten einschließlich ihrer Kinder leben. Sie stehe mit ihrer Mutter, der Schwiegermutter und den Kindern in Kontakt. Den Familienangehörigen in Usbekistan gehe es sehr gut.
Nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen befragt, meinte sie, jetzt gesund zu sein. Sie habe voriges Jahr im Sommer Panikattacken und auch Probleme mit der Schilddrüse gehabt. Sie habe jeden Tag Medikamente nehmen müssen.
Diese Medikamente habe sie auch schon in Usbekistan nehmen müssen. Sie habe keine Medikamente bei der Ausreise mitgenommen, weshalb es ihr, als sie in Österreich angekommen sei, schlecht gegangen sei. Sie habe die Behandlung neu starten müssen.
In Österreich arbeite sie selbständig als Reinigungskraft. Sie arbeite zurzeit auch bei einer Familie, die eine Bestätigung für sie geschrieben habe.
In Österreich habe sei auch Deutschkurse besucht. Sie habe ab Februar 2015 einen Deutschkurs A2 und dann B1 besucht. Jetzt besuche sie den B2-Kurs. Sie habe Deutschdiplome auf dem Niveau A2 und B1 erworben. Ab nächste Woche fange sie auch mit einem Computerkurs an, bei dem sie auch ihre Deutschkenntnisse verbessern könne.
Sie wohne im XXXX in einer Mietwohnung. Die habe sie von einem Immobilienbüro gemietet und legte sie den Mietvertrag vor. Der Beschwerdeführervertreter verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann dies alles selbständig geschafft hätten.
Zurzeit sie sie bei keinem Verein oder einer Institution, wolle sich in Zukunft aber in einem
Sportverein (Schwimmen) einschreiben lassen. Sie habe auch schon viele Bekannte und Freunde in Österreich.
Befragt, was mit ihr geschehen würde, wenn Sie nach Usbekistan zurückkehren müsste, meinte sie, dass sie erstens nicht zurückkehren wolle und sie ihrer Tochter versprochen habe, dass diese lernen und studieren könne. Sie selbst wolle einen Buchhaltungskurs besuchen und später als Buchhalterin arbeiten.
Der Beschwerdeführervertreter verwies darauf, dass die Beschwerdeführerin sehr "westlich gekleidet" sei und kein Kopftuch trage. Auf dessen Befragung erklärte sie, in ihrer heutigen Kleidung nicht nach XXXX zurückkehren zu können, da dies dort nicht üblich sei. Für XXXX habe sie kein Visum gebraucht, für andere Länder hätten sie jedoch ein Visum gebraucht. Es gebe einen "Sticker" "OWIR", der als Reisepass gelte.
Die Dolmetscherin erklärte, dass dieses Visum in den Pass eingeklebt werde, um Usbekistan zu verlassen.
Diesen Sticker hätten sie nicht gehabt. Nach XXXX hätten sie ohne den Sticker gedurft. Die Weiterreise sei dann illegal erfolgt.
Den Verfahrensparteien wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG Länderdokumente zu Usbekistan zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei der Beschwerdeführervertreter auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtete und auf seine E-Mail an das BFA vom 12.10.2015 verwies.
Ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin teilweise auf Deutsch geantwortet hat.
Mit Beschluss vom 23.02.2016 wurde im Verfahren der Beschwerdeführerin die XXXX zum Rechtsberater bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Sie ist Staatsbürgerin von Usbekistan, der usbekischen Volksgruppe zugehörig und Moslem. Sie wurde am XXXX geboren, hat dort die Grundschule besucht, drei Jahre lang ein College für Computer und Buchhaltung besucht und vor der Geburt ihres ersten Kindes auf einem Postamt gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin hat am 24.10.2001 ihren Ehemann XXXX standesamtlich geheiratet. Mit diesem hat sie drei Kinder, die sich im Herkunftsstaat aufhalten, ebenso wie ihre Eltern, die Schwiegereltern, ihre Geschwister sowie die Geschwister ihres Ehemannes.
Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getätigt werden.
Die Beschwerdeführerin hat am 23.04.2014 gemeinsam mit ihrem Ehemann einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Eine schwerwiegende oder lebensbedrohende Erkrankung der Beschwerdeführerin oder eine notwendige exklusiv im Bundesgebiet verfügbare Behandlung konnten nicht festgestellt werden. Sie nimmt lediglich Medikamente für die Schilddrüse, die sie bereits in Usbekistan nehmen musste.
Im Herkunftsstaat halten sich die nächsten Familienangehörigen und insbesondere ihre drei minderjährigen Kinder auf, für die sie sorgepflichtig ist. Mit den Familienangehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt.
Die Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 durch Vorlage eines entsprechenden Prüfungszeugnisses nachgewiesen.
Sie übt das Gewerbe: Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, aus. wobei sie von ihrem Ehemann dabei fallweise unterstützt wird.
Sie legte ein Empfehlungsschreiben von XXXX vor, bei der die Beschwerdeführerin als Hilfskraft und zur Kinderbetreuung tätig ist.
Im Übrigen absolviert sie seit Februar 2016 einen Kur zur Perfektionierung ihrer Deutschkenntnisse in Kombination mit gängigen IT-Office Anwendungen.
Am 28.08.2015 stellte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Am 22.09.2015 führte das BFA, RD Wien, eine niederschriftliche Einvernahme durch und legte in der Folge den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor, mit der Begründung, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen können habe.
Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Usbekistan:
Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).
Quellen:
Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).
Quellen:
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)
Quellen:
http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan, Zugriff 26.3.2014
http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html, Zugriff 26.3.2014
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).
Quellen:
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).
Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).
Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).
Quellen:
9. Meinungs- und Pressefreiheit
In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).
Quellen:
10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a).
Quellen:
Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)
Quellen:
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 6.000 Angehörige der deutschen Minderheit. Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74.3%), Russisch (14.2%) und Tadschikisch (4.4%), immerhin 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 10.2013c / CIA 11.3.2014). Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber immer wieder über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten. Im Land lebt ein bedeutender Anteil einer tadschikischen (5 Prozent) und russischen (5,5 Prozent) Minderheit, weiters sind auch kasachische und kirgisische Minderheiten vertreten. Auch gab es eine kleine Roma - Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin die Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben Großteils erhalten (GIZ 2.2014b). Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten, aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, und stellt ein Problem dar.
Nichtregierungsorganisationen organisierten diesbezügliche Bildungsmaßnahmen, an denen auch lokale Behörden teilnahmen (USDOS 27.2.2014).
Eine radikale Veränderung der Stellung der Frauen durch ökonomische Unabhängigkeit wurde in der Sowjetzeit mittels Einbeziehung in die "gesellschaftliche Produktion", Bildungsoffensiven und Kritik patriarchalischer Herrschaftsverhältnisse erreicht. Bestimmte Berufszweige (Gesundheits- und Bildungswesen) wurden feminisiert und geringer entlohnt. Entsprechend den ideologischen Vorgaben wurde die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Koedukation, außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Präsenz von Frauen im öffentlichen Raum unterstützten den Trend zur Aufhebung der Geschlechtersegregation. Sie besteht jedoch in bestimmten Bereichen (Feste, religiöse Riten) fort, im ländlichen Milieu sind Männer- und Frauenwelten stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. Die Alphabetisierungsrate der weiblichen Bevölkerung lag 1990 bei fast 100% (GIZ 2.2014b).
Quellen:
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).
Quellen
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).
2. Unterstützung für Mütter und Kinder
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).
Quellen
In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)
Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).
Quellen
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Quellen
Kurzinformationen der Staatendokumentation
Soziale Gruppen
Jegliche Diskriminierung aufgrund von ethnischem Hintergrund, Religion oder anderen Charakteristiken ist in Usbekistan verboten. Die Bestimmungen der Internationalen Konvention zur Eliminierung aller Formen von ethnischer Diskriminierung sind in der nationalen Gesetzgebung vollkommen widergespiegelt. Laut Artikel 18 der Verfassung haben alle usbekischen Staatsbürger dieselben Rechte vor dem Gesetz, ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes, ethnischer Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, sozialer Herkunft, Überzeugung, des individuellen und sozialen Status.
Artikel 46 schreibt die Gleichberechtigung von Mann und Frau fest und auch andere Rechtshandlungen beinhalten nicht-diskriminierende Bestimmungen (z.B. Familien-, Arbeits- und Strafrecht).
Usbekistan nimmt als aktiver Part an internationalen Initiativen teil, wie z.B. die Beijing Plattform. Das Land war das erste unter den Zentralasiatischen Staaten, das die UN Konvention zur Eliminierung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen beitrat, ebenso der Konventionen Nr. 111 (Schutz der Mutterschaft) und Nr. 103 (Diskriminierung am Arbeitsplatz und Berufstätigkeit) der International Labour Organization (ILO) (IOM 5.2014).
Frauen:
Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin die Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben Großteils erhalten (GIZ 2.2014). Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten, aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle (USDOS 27.2.2014).
Laut Familiengesetzbuch sind Frauen und Männer beim Erben gleichberechtigt. Es ist jedoch gängige Praxis, dass der jüngste Sohn zuhause bleibt, um sich um die Eltern zu kümmern und daher üblicherweise das Elternhaus erbt. Es kommt vor, dass Schwestern ihre Erbrechte an ihre Brüder abtreten.
Zusätzlich zu den Bestimmungen im Familienrecht gibt es im Land das System der Mahalla ("Nachbarschaftskomitees") (IOM 5.2014). Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014). Obwohl diese Komitees keine rechtliche Autorität besitzen, können sie teils zu einem Hindernis für Frauen werden, beispielsweise ist es für Frauen schwer, sich scheiden zu lassen, wenn das lokale Mahalla-Komitee nicht zugestimmt hat. Es gibt Fälle, wo Frauen die sich scheiden lassen wollten, von der Mahalla unter Druck gesetzt werden, es sich noch einmal anders zu überlegen. Auch in Situationen wo sie Opfer von häuslicher Gewalt waren (IOM 5.2014).
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, und stellt ein Problem dar. Nichtregierungsorganisationen organisierten diesbezügliche Bildungsmaßnahmen, an denen auch lokale Behörden teilnahmen (USDOS 27.2.2014). Offiziell wird nicht von häuslicher Gewalt gesprochen, sondern von "Familienkonflikt". Staatliche Institutionen können ihre Inaktivität rechtfertigen, indem sie darauf verweisen, dass Familienkonflikte innerhalb der Familie gelöst werden sollen. Manchmal greift hier das Mahalla-System in Streitigkeiten zwischen Eheleuten ein. Dies führt aber häufig dazu, dass Frauen unter Druck gesetzt werden, wieder zu ihren gewalttätigen Ehemännern oder missbrauchenden Schwiegermüttern zurückzukehren. Frauen, die von Gewalt betroffen sind können etwas Unterstützung in Krisenzentren bekommen.
Das legale Heiratsalter liegt bei 18 Jahren für Männer und 17 Jahren für Frauen. Das Durchschnittsalter von Frauen bei der Hochzeit liegt aber aufgrund des freien Zugangs zu Bildung und Ausbildung höher.
Es gibt keine Unterkünfte für Frauen die von häuslicher Gewalt betroffen sind, aber es gibt einige Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel. Drei NGOs stellen Unterstützung und Schutz für Opfer von häuslicher Gewalt bereit, wie beispielsweise rechtliche und psychologische Beratung und berufsvorbereitende Kurse (z.B. Nähen, Friseur, Computer) (IOM 5.2014).
Nachfolgend eine Liste von Kontakten:
UNICEF
Address: 2nd Floor, Poytakht Business Centre, 16 Sharof Rashidov Street, Tashkent, Republic of Uzbekistan, 100029
Phone: +998 (71) 233-9512, 232-0861, 233-9735, 232-1129
Ombudsman
(interacts with various state bodies, non-governmental organizations, and mass media in order to ensure respect, promotion and protection of human rights).
Address: Uzbekistan Avenue, 16?,
100027, Tashkent, Republic of Uzbekistan
Phone: (+ 998 71) 239 81 36,
Hotline: (+ 998 71) 239 82 07
E-mail: info@ombudsman.uz
NGO "Khimoya" (legal center)
Address: 72A Azimov str. Tashkent 700060, Uzbekistan
NGO Oydin Nuri ("Moonlight") Women's Crisis Center,
Address: 31, Rigaron str., Bukhara, Uzbekistan
NGO "Ael va Shodlik" Center for Social Protection of Women and Children
Address: 17, 8 March str., Angor city, Uzbekistan (IOM 5.2014).
Quellen:
Sozioökonomische Situation
Sozioökonomische Situation in Usbekistan
In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.
Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.
Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.
Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).
Sozialsystem
Allgemeine Informationen
Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).
Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.
Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.
Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.
Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).
Mindestlohn
Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€1], die Alterspension UZS
187. 970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).
Kinderbeihilfe
Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Pensionssystem
In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.
Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).
Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.
Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.
Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).
Karenz (Mutterschaftsurlaub)
Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).
Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).
Arbeitslosenunterstützung
In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.
Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:
26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.
13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).
Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).
Quelle:
Wirtschaft
Mit 29,99 Mio. Einwohnern ist Usbekistan das mit Abstand bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. Es grenzt an alle zentralasiatischen Staaten und Afghanistan. Usbekistan ist reich an Bodenschätzen (Gold, Kupfer, Uran, Kohle, Erdgas) und an gut ausgebildeten Fachkräften. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Seine junge und wachsende Bevölkerung, die hohen Transportkosten wegen weit entfernter Seehäfen (2.900 km) und die Transformation der Wirtschaft bringen enorme wirtschafts- und entwicklungspolitische Herausforderungen mit sich. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.735 US-Dollar im Jahr 2012, zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation (AA 3.2014).
Der Name der usbekischen Währung ist Sum (UZS). Laut offiziellen Angaben liegt die Inflationsrate bei 6,8%. Im Jahr 2013 gab die Asian Development Bank die Inflation mit 9,5% im Jahr 2013 an und prognostizierte für 2014 9,5%.
Seit der Unabhängigkeit transformiert sich die usbekische Wirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft, die auf fünf Grundprinzipien beruht: Vorrang der Wirtschaft gegenüber der Politik, der Staat ist der Hauptreformer, Rechtsstaatlichkeit in allen Lebensbereichen der Gesellschaft, eine starke Sozialpolitik und schrittweiser Übergang zu Marktbeziehungen. Offizielle Quellen geben an, dass das BIP 2013 um 8% und die landwirtschaftliche Produktion um 6,8% gestiegen sind. Das Produktionsvolumen steigerte sich 2013 auf 8,8%, die Kapazitäten im Baugewerbe auf 16,6%, das Dienstleistungsvolumen auf 13,5% und der Einzelhandelsumsatz auf 14,8%.
Die Einführung einer proaktiven Investmentpolitik einer beschleunigten Entwicklung und technologischer Modernisierung des produzierenden Gewerbes, des Sozialen, des Straßentransports und der Kommunikationsinfrastruktur ermöglichte ein Wachstum der Investitionen in Anlagegegenstände um 11,3% (IOM 5.2014).
Die Landwirtschaft ist einer der wichtigsten und größten Sektoren der nationalen Wirtschaft. Usbekistan ist eine der besten Regionen für den Anbau von Nutz- und Industriepflanzen. Im landwirtschaftlichen Sektor arbeiten die meisten Menschen und er versorgt die Bevölkerung mit Nahrung und Rohmaterial für andere Wirtschaftszweige. Der Anteil des landwirtschaftlichen Sektors am BIP beträgt 28% (IOM 5.2014).
Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2012 um 9,4% gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie, Maschinenbau, Metallverarbeitung, Transportmittelbau und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Kfz-Industrie mit ihrem Aushängeschild dem Pkw-Werk "GM-Uzbekistan" im Fergana-Tal), die Leichtindustrie sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Auch die Nahrungsmittelindustrie ist mit einem Anteil von offiziell ca. 19,9% an der usbekischen Industrieproduktion von einiger Bedeutung (AA 3.2014, vgl. IOM 5.2014).
Die Industrie ist der führende Sektor in der usbekischen Wirtschaft. Sie ist die Basis für den Großteil der gebietsmäßigen Produktionsanlagen und bildet das komplizierte System des internen Handels und jenen zwischen den Distrikten und auch der wirtschaftlichen Verflechtungen.
Die usbekische Industrie fokussiert hauptsächlich auf Anforderungen und Bedarf der nationalen Wirtschaftszweige: Baumwollanbau, Seidenzucht, Obstanbau und Tierzucht. Die Industrie ist gekennzeichnet durch Spezialisierung und Kooperation der Branchen.
Die Asian Development Bank erwartet aufgrund fallender ausländischer Nachfrage und internationaler Preise für die usbekischen Hauptexportgüter einen geringeren Handelsbilanzüberschuss. Der Leistungsbilanzüberschuss wird von der Asian Development Bank für 2013 mit 4,3% angegeben und für 2014 mit 3,2% geschätzt.
Maßnahmen zur Unterstützung und Ermutigung der Entwicklung der industriellen Produktion verbesserten die Wettbewerbsfähigkeit und erweiterten die Produktpalette. Dies führte zu einem Wachsen der Industrie in den ersten neun Monaten 2013 um 9,4%.
Laut Quellen der Regierung überstieg das Volumen der ausländischen Investitionen 2013 drei Milliarden USD, davon waren 72% Direktinvestitionen. Als Teil des Investmentprogramms der Regierung (Zeitraum zwischen 2011 und 2015) wurden 150 Projekte des produzierenden Gewerbes mit einem Volumen von 2,7 Milliarden USD fertiggestellt (IOM 5.2014).
Quellen:
Bildung
Das usbekische Bildungssystem besteht aus staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen mit staatlichen Standards. Jeder Staatsbürger und Staatenlose hat das Recht auf kostenlose Bildung. Zwölf Jahre Bildung sind verpflichtend, davon neun Jahre Schule und drei Jahre Ausbildung in entweder einem berufsbildenden College oder einem akademischen Gymnasium.
Laut offiziellen Quellen werden 12% des BIP der Bildung zugeteilt (IOM 5.2014).
Es gibt sowohl staatliche als auch private Vorschuleinrichtungen. Seit Jänner 2013 ist die durchschnittliche Monatsgebühr für eine staatliche Vorschuleinrichtung für ein Kind in Taschkent 79.590 UZS (ca. 25€2) für eine Fünftagewoche und 96.304 UZS (ca. 30€) für eine Sechstagewoche. Im ländlichen Raum beläuft sich die Monatsgebühr für eine Fünftagewoche auf 55.713 UZS (ca. 17€) und für eine Sechstagewoche auf 67.652 UZS (ca. 21€).
Die monatliche Gebühr für private Kinderhorte beläuft sich zwischen 100 und 400 USD. Es gibt derzeit 6.135 Vorschuleinrichtungen in Usbekistan (IOM 5.2014).
Das Schulsystem ist zweiteilig: Grundschule (Stufen 1-4) und Sekundarschulen (Stufen 5-9). Kinder beginnen mit sechs oder sieben Jahren die Schule.
Folgende Dokumente werden für die Zulassung gebraucht:
Antrag eines Elternteiles
Kopie der Geburtsurkunde
Krankenunterlagen bezüglich Diagnosen, Impfungen und eine medizinische Zusammenfassung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes
Foto des Kindes und Kopie der Pässe der Eltern (IOM 5.2014).
Die Erziehung der Kinder in den Vorschulen und der Unterricht an den Schulen verläuft in 7 Sprachen: Usbekisch, Karakalpakisch, Russisch, Kasachisch, Kirgisisch, Tadschikisch und Turkmenisch. An den Orten, wo viele Bürger anderer Nationalitäten leben, kann der Unterricht auf Wunsch der Eltern in den Kindergärten und Schulen in der Muttersprache stattfinden: Uigurisch, Koreanisch, Tatarisch und einige andere.
Für die Kinder mit verschiedenen Entwicklungsstörungen gibt es ein Netz von Sonderschulen. Die Aufnahme in diese Schulen erfolgt auf Beschluss einer medizinisch-pädagogischen Kommission beim Bezirks- bzw. Stadtamt für Bildung. An diesen Schulen arbeiten die Pädagogen, die eine spezielle Ausbildung besitzen, die sie an den Hochschulen der Republik Usbekistan erhalten haben.
Gegenwärtig gibt es in der Republik 83 Sonderschulen und Internate für 1.650 Heranwachsende. Hier lernen blinde und sehschwache, stumme und gehörlose Kinder und körperlich und geistig Behinderte (Usbekische Botschaft o.D.).
Zugang zu höherer Bildung erfolgt erst nach Absolvierung der zwölfjährigen Schulbildung. Momentan gibt es 75 Institutionen zur höheren Bildung, einschließlich 19 Universitäten.
Das System der Hochschulen basiert auf staatlichen Stipendien und einer bezahlten Vertragsgrundlage. Studiengebühren für staatliche und private Universitäten liegen zwischen 2.000 und 5.000 USD pro Jahr.
Um an einer Universität studieren zu können, muss man folgendes einreichen:
Antrag an den Institutsvorstand
Zertifikat, dass man die Sekundarschule abgeschlossen hat
Gesundheitszertifikat
Kopie des Passes und sechs Fotos (IOM 5.2014).
Quelle:
Rückkehrer
Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.
Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).
Einreise- und Ausreiseverfahren
Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).
Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.
Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).
Wohnsitz und Registrierung
Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.
Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).
Reisepässe
Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.
Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).
Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer
Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung3. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).
Quelle:
Zentralasien-analysen Nr. 85 vom 06.02.2015, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen85.pdf
Zugriff am 10.03.2016
Technisch nahezu perfekt.... Parlamentswahlen in Usbekistan
Usbekistan hat eine neue Volksvertretung. Im Dezember und Januar fanden turnusmäßig (alle fünf Jahre) die Wahlen für beide Kammern - Unterhaus (Gesetzgebende Versammlung) und Senat - des Parlaments (Olij Madschlis) statt. Zuerst waren am 21. Dezember 2014 20,8 Mio. Bürger aufgefordert, ein neues Unterhaus des Parlaments (sowie die regionalen und lokalen Räte) zu wählen. 135 der insgesamt 150 Abgeordneten werden laut Verfassung von der wahlberechtigen Bevölkerung gewählt, 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans bestimmt. Um die 135 Sitze bewarben sich Vertreter der vier in Usbekistan zugelassenen Parteien, die alle Pro-Regierungsparteien sind. Kritischen bzw. wirklich oppositionellen Parteien ist die Arbeit in Usbekistan nicht möglich. Unabhängige Kandidaten sieht das Gesetz nicht vor. Kandidaten müssen mindestens 25 Jahre alt sein und in den fünf Jahren vor der Bewerbung in Usbekistan gelebt haben.
Die Liberaldemokraten, die Partei des Präsidenten, verstehen sich als Vertretung von Business und Landwirten, die Demokratische Partei Milli Tiklanisch wendet sich an Anhänger traditioneller Werte, die Volksdemokratische Partei an die sozial Schwachen und die Sozialdemokratische Partei Adolat an die Intelligenz. D. h. die vier Parteien stehen weniger in politischer Konkurrenz miteinander, als dass sie sich ergänzen, jede Partei wendet sich an eine andere soziale Gruppe. Die Ökologische Bewegung ist in diesem Spektrum eine weitere Farbe. In fast allen Wahlbezirken hatten die Wähler die Auswahl zwischen vier Kandidaten. In den Medien wurde betont, dass viele von ihnen jung waren und/oder erstmals kandidierten. Auch bei der Auswahl der Kandidaten wurde darauf geachtet, dass sie die Bevölkerung abbildeten. Dafür gibt es auch eine Frauenquote (33,3 %).
Zwar hatten alle Parteien genügend Mittel für wohl organisierte Wahlkampagnen zur Verfügung - Themen waren Sozialleistungen und ökonomische Entwicklung; Stabilität, Einigkeit und Sicherheit sowie die Notwendigkeit nicht abrupter, sondern allmählicher politischer und ökonomischer Reformen - doch fand unter usbekischen Bedingungen natürlich kein lebhafter oder kontroverser Wahlkampf statt.
Am 21. Dezember lag die Wahlbeteiligung dann in der für Zentralasien üblichen Höhe von 88,94 %, Klagen oder Zwischenfälle wurden nicht bekannt. In 22 Wahlbezirken war eine Nachwahl erforderlich, weil kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Sie fand in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen am 4.1.2015 zwischen den beiden jeweils bestplatzierten Kandidaten statt. Das Ergebnis wurde offiziell nicht in Zahl/Prozent der Stimmen für die Parteien bekannt gegeben, veröffentlicht wurde nur die Zahl der Sitze pro Partei (siehe unten). Schlüsse über die Stimmung der Bevölkerung oder die zukünftige Politik sind unter den gegebenen Bedingungen aus dem Ergebnis nicht zu ziehen.
Nach Angaben der Zentralen Wahlkommission hat ein starker personeller Wechsel verbunden mit einer Verjüngung stattgefunden. Nur 40 der jetzt Gewählten waren bereits Mitglied des Vorgängerparlaments, 45 Abgeordnete sind unter 40 Jahre, 44 zwischen 40 und 49 Jahren alt, nur 39 liegen darüber. Neben Usbeken sind auch Vertreter nationaler Minderheiten (Karakalpaken, Russen, Tadschiken, Kasachen, Koreaner) vertreten. Der Anteil der letztlich gewählten Frauen liegt allerdings nur bei 16 % (24 Abgeordnete).
Vom offiziellen Usbekistan wird betont, dass der Ablauf der Unterhauswahlen nationalen Gesetzen und internationalen Standards entsprach. Das internationale Urteil ist nicht so eindeutig. Die Wahlen wurden von über 300 Beobachtern von fünf internationalen Organisationen, OSZE/ODIHR, GUS, SCO, OIC, A-WEB (Association of World Election Bodies), beobachtet, die, wie nicht anders zu erwarten, zu recht unterschiedlichen Bewertungen kamen. Die meisten konzentrierten sich, wie das offizielle Usbekistan, auf den technischen Ablauf der Abstimmung und kamen damit zu einem positiven Urteil. OSZE/ODIHR war, wie bislang immer, nur mit einer kleinen Mission vertreten. In ersten Stellungnahmen bescheinigt auch sie Usbekistan trotz einiger technischer Mängel, wie z. B. mehrfacher Stimmabgabe oder dem Fehlen eines zentralen Wählerregisters, insgesamt eine den Gesetzen entsprechende, gut organisierte Wahl. Die Bemühungen der Zentralen Wahlkommission um Transparenz werden eigens hervorgehoben. Aber es wird auch ganz grundsätzlich Kritik geübt, wenn Verstöße gegen die Kopenhagener Dokumente in den der Wahl zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen konstatiert werden. Vor allem kann eine Wahl ohne Meinungs- und Vereinigungsfreiheit nie frei und fair sein.
Die staatliche usbekische Darstellung macht deutlich, dass der Sinn von Wahlen bzw. Volksvertretungen ganz anders interpretiert wird als bei uns. Schon bei der Ausrichtung der zugelassenen Parteien geht es nicht um programmatische Unterschiede und politische Standpunkte, sondern um die sozialen Schichten der Bevölkerung. Und bei Bekanntgabe und Interpretation des Ergebnisses wurde entsprechend nicht gezeigt, dass das neue Parlament ein Abbild der Meinung der Bevölkerung ist, sondern ein Abbild ihrer Zusammensetzung - und dieses Ziel legitimiert offenbar auch Eingriffe in das Wahlgeschehen!
Das neue Unterhaus hat sich am 12. Januar 2015 konstituiert. Einer Verfassungsänderung von 2011 entsprechend hat erstmals nicht der Präsident, sondern die stärkste Partei, die Liberaldemokraten, den neuen Premier nominiert. Die Wiederwahl des bisherigen Regierungschefs Schawkat Mirsijojew durch das Parlament am 23. Januar war ebenfalls eine Premiere. Am 13. und 14. Januar wurden in den Gebietsvertretungen 84 neue Senatoren gewählt, 16 wurden am 20. Januar vom Präsidenten ernannt. Die erste Sitzung fand am 22. Januar statt. Damit hat Usbekistan wieder ein komplettes Parlament. Präsident Karimow hat seine Mitglieder zu mehr Aktivität und lebhafteren Debatten aufgefordert und ihnen die Volksvertretungen der westlichen Staaten als Beispiel genannt.
Der Termin für die nächsten Wahlen steht bereits fest. Am 29. März 2015 wird ein neuer (alter?) Präsident gewählt, der 77jährige Amtsinhaber Islam Karimow wurde von der Liberaldemokratischen Partei bereits nominiert ...
Beate Eschment
Zentralasien-analysen Nr. 88 vom 27.04.2015, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen88.pdf
Zugriff am 10.03.2016
Alles wie immer - Präsidentschaftswahlen in Usbekistan
In Usbekistan wurde schon wieder gewählt. Das ist kein Zufall, denn die Wahlen von Parlament und Präsident sind gesetzlich miteinander verknüpft: Die Wahl des Präsidenten muss seit 2012 spätestens 90 Tage nach Bekanntgabe der endgültigen Ergebnisse der Parlamentswahl stattfinden. Nachdem die Volksvertretung am 21. Dezember 2014, bzw. bei erforderlichem zweitem Wahlgang am 4. Januar 2015 gewählt wurde, entsprach der Wahltermin 29. März also den gesetzlichen Vorgaben. Umstritten ist dagegen die Gesetzmäßigkeit der Kandidatur des Dauerpräsidenten Islam Karimow, der im März sein 25. Amtsjubiläum hätte begehen können. Er wurde bereits 1989 zum 1. Parteisekretär der Usbekischen Sozialistischen Sowjetrepublik bestimmt, im März 1990 dann vom Obersten Sowjet ins neu geschaffene Präsidentenamt gewählt. Seit der Unabhängigkeit im August 1991 hat er sich drei Mal (1991, 2000, 2007) von der Bevölkerung im Amt bestätigen lassen, zwei Mal wurde seine Amtszeit per Referendum verlängert (1995, 2002).
Die Verfassung enthält für das Präsidentenamt eine Begrenzung auf zwei Amtszeiten. Das Regime argumentiert aber, dass es seit der letzten Wahl eine Verfassungsänderung gegeben habe und damit eine neue Zählung beginne, wahlweise auch, dass man die Jahre addieren müsse und da die Amtszeit 2011 von sieben auf fünf Jahre verkürzt wurde, sein Limit noch nicht erreicht sei. Tatsächlich kandidierte Karimow aber unzweifelhaft für eine vierte Amtszeit, worauf alle westlichen Beobachter abheben.
Der Economist hat Präsidentschaftswahlen in Usbekistan (und bei seinen Nachbarn) sehr treffend als "sorgfältig gemanagte Zeremonien zur Legitimation der eigenen Herrschaft" bezeichnet (The Economist, 4. April 2015, Internetausgabe).
Entsprechend verliefen die Kür der Kandidaten, der "Wahlkampf" und der Wahltag ohne Überraschungen. Es dürfen nur registrierte Parteien Präsidentschaftskandidaten nominieren. Überdies müssen sie der Zentralen Wahlkommission eine außergewöhnlich hohe Zahl von Unterstützerunterschriften vorlegen (5 % der Wähler, d. i. ca. 1 Mio., aus acht Gebieten, wobei aus keinem Gebiet mehr als 8 % der Unterschriften stammen dürfen). Weitere Bedingungen sind ein Mindestalter des vorgeschlagenen Kandidaten von 35 Jahren, exzellente Usbekischkenntnisse (ohne Erläuterung, wie dies zu überprüfen ist), außerdem muss ein Kandidat die letzten zehn Jahre vor dem Wahltag in Usbekistan gelebt haben.
Neben dem von den Liberaldemokraten vorgeschlagenen Amtsinhaber Karimow wurden drei Kandidaten nominiert: Chatamschon Ketmonow (Volksdemokraten), Narimon Umarow (Adolat) und Akmal Saidow (Milli Tiklanisch). Da alle in Usbekistan zugelassenen Parteien Pro-Regierungsparteien sind, waren letztere also keine Gegenkandidaten - und haben sich offensichtlich auch selber nicht so gesehen. Im kaum wahrnehmbaren Wahlkampf präsentierten sie sich zwar, wie ihre Parteien bei den Parlamentswahlen, mit auf bestimmte soziale Gruppen zugeschnittenen Inhalten. Sie ließen aber keinen Zweifel daran, dass sie den amtierenden Präsidenten, der sich als Garant von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand darstellte, für den besten Kandidaten hielten. Oppositionelle Kandidaten hätte es auch deshalb nicht geben können, weil es im Land selbst keine Opposition (mehr) gibt. Der Versuch der Exilopposition, mit einer Virtuellen Wahlplattform mit 12 Gegenkandidaten, einschließlich der drei offiziell nominierten, wenigstens symbolisch eine Auswahl zu schaffen, wirkte von Anfang an hilflos und wurde zudem mehrfach von Hackern lahmgelegt. In der Masse der Bevölkerung Usbekistans sind die Vertreter der Exilopposition völlig unbekannt, noch dazu sind sie untereinander zerstritten. Am Wahltag wurden einige technische Mängel beobachtet, aber ohne Zweifel hat die absolute Mehrheit der fast 21 Mio. Wahlberechtigten ihre Stimme für Karimow abgegeben. Insgesamt wurde das Wahlgeschehen von mehr als 300 ausländischen Wahlbeobachtern verfolgt, auch deren Bewertung dürfte niemanden überraschen. Die GUS-Wahlbeobachter erklärten schon am Abend des Wahltages, dass die Wahl transparent, frei and fair abgelaufen sei, ganz ähnlich klang die Bewertung der SCO-Beobachter. Die begrenzte OSZE/ODIHR-Mission übte dagegen deutliche Kritik: Die Wahl sein von Karimow dominiert und ohne echte Opposition abgelaufen, Bestimmungen des Wahlrechts seien nicht geeignet für die Durchführung demokratischer Wahlen und überdies im Fall der erneuten Kandidatur Karimows sogar noch verletzt worden. Und natürlich wurde auch darauf hingewiesen, dass ohne Presse-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit die für demokratische Wahlen notwendigen politischen Debatten nicht möglich sind.
Inzwischen wurde Karimow am 10. April feierlich in sein Amt eingeführt. Unabhängige Medien haben darauf hingewiesen, dass die Rede des Präsidenten zu diesem Anlass an mehreren frei formulierten Stellen inhaltliche und rhetorische Schwächen gehabt habe. Dies weist auf einen wichtigen Zukunftsaspekt hin: Karimows Alter und damit verbunden die Nachfolgefrage. Auch wenn westliche Kommentatoren Karimows Kandidatur als Zeichen dafür interpretiert haben, dass er sich trotz seines Alters nicht mit Rückzugsgedanken trägt, werden in der usbekischen Führung irgendwann personelle Veränderungen anstehen. Karimow ist 77 Jahre alt, schon seit Jahren immer wieder auftauchende Gerüchte über schwere gesundheitliche Probleme und ein baldiges Ableben mögen zum größten Teil Wunschdenken der Exilopposition sein. Doch sein dreiwöchiges Verschwinden aus der Öffentlichkeit im Februar, einschließlich des Parteitages, der ihn am 6.2. als Präsidentschaftskandidaten nominierte, erscheint zumindest ungewöhnlich. Im Falle des Falles wäre laut Verfassung der Sprecher des Senats übergangsweise bis zu einer Neuwahl Amtsinhaber, doch geht niemand davon aus, dass diese Variante Realität wird. Favoriten für die Nachfolge sind von außen nicht erkennbar, deshalb wird allgemein ein Machtkampf befürchtet, bzw. nach Einschätzung mancher Beobachter findet er bereits statt. Der Hausarrest der skandalumwitterten Präsidententochter Gulnara gilt z. B. als Indikator. Auch wenn dies alles Spekulationen sind, ist nicht auszuschließen, dass in Usbekistan in nicht allzu ferner Zukunft einiges anders wird.
Beate Eschment
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Usbekistan, Asylantragstellung im Asuland vom 09.09.2010
1. Ist die Asylantragstellung im Ausland in Usbekistan strafbar?
Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amts, per Luftpost vom 3.9.2010
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei
bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
2. Knüpfen sich ev. Repressionen an die illegale Ausreise?
Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amts, per Luftpost vom 3.9.2010
Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft.
3. Kann man davon ausgehen, dass, wenn ein Antragsteller Usbekistan legal verlassen hat und im Ausland Asyl beantragt, er aufgrund der legalen Ausreise keine Schwierigkeiten hat, wenn er zurückkehrt?
Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amts, per Luftpost vom 3.9.2010
Die legale Ausreise ist nicht strafbar. Hinsichtlich der Strafbarkeit von Angaben im Asylverfahren siehe Antwort zu Frage 1.
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Usbekistan, Asylantragstellung im Asuland vom 24.06.2011
1. Wie wahrscheinlich ist eine Verurteilung usbekischer Asylwerber nach ihrer Rückkehr wegen illegaler Ausreise oder wegen Nichtverlängerung der befristeten Genehmigung des Auslandsaufenthaltes? Ist davon auszugehen, dass so gut wie jeder Rückkehrer verurteilt wird? Oder ist eine Bestrafung - trotz Kenntnis der Behörde von der Rechtsverletzung - eher der Ausnahmefall?
Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.06.2011
Dem Auswärtigen Amt wurden nur einige wenige Einzelfälle bekannt, bei denen nach Wiedereinreise nach Art. 223 des uzbekischen Strafgesetzbuches belangt wurden.
2. Wie häufig kommt im Allgemeinen eine Verurteilung auf Grund illegaler Ausreise oder Nichtverlängerung der befristeten Genehmigung des Auslandsaufenthaltes vor?
Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.06.2011
Die wenigen dem Auswärtigen Amt bekannten Fälle wurden vor allem wegen weiterer begangener schwerer Straftaten belangt. Ob und inwieweit die nachgefragten Verstöße bestraft wurden, ist nicht bekannt.
3. Kann gesagt werden, wie hoch die Strafen bei einer solchen Verurteilung in der Praxis im Allgemeinen sind? Wie häufig wird eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt?
Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.06.2011
Zur Strafhöhe bzw. zur Häufigkeit von verhängten Freiheits- bzw. Geldstrafen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
4. Wenn nicht grundsätzlich jeder oder fast jeder usbekische Asylbewerber nach seiner Rückkehr verurteilt werden sollte: Kann gesagt werden, ob einige und welche Personengruppen besonders gefährdet sind, auf Grund illegaler Ausreise oder Nichtverlängerung der befristeten Genehmigung des Auslandsaufenthaltes verhaftet zu werden? Spielt es dabei eine Rolle, ob der betreffende Rückkehrer vor seiner Ausreise mit den staatlichen Behörden bzw. der usbekischen Polizei bereits Probleme hatte?
Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.06.2011
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen v.a. in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen.
5. Wie häufig kommt eine Verurteilung usbekischer Asylbewerber nach ihrer Rückkehr, insbesondere nach den Artikeln 157 bis 163 des usbekischen Strafgesetzbuches, aus dem Grund, dass sie im Ausland einen Asylantrag gestellt und dabei sog. "staatsschädigende" Äußerungen gemacht haben, vor? Ist davon auszugehen, dass so gut wie jeder Rückkehrer verurteilt wird? Oder ist eine Bestrafung eher der Ausnahmefall? Welche Strafen werden in der Praxis im Allgemeinen verhängt?
Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.06.2011
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die Asylantragstellung allein zu einer Bestrafung führte. Verurteilungen ausschließlich wegen Grenzverletzungen sind ebenso wenig bekannt. Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Usbekistan kann davon ausgegangen werden, dass "staatsschädigende Äußerungen", die im Ausland getätigt werden und zur Veröffentlichung kommen, bei einer Rückkehr nach Usbekistan zu einer Strafverfolgung und i.d.R. zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe führen werden.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2014, durch das BFA, Regionaldirektion Wien, am 22.09.2015, durch Einsicht in die Stellungnahme vom 12.10.2015, in die Säumnnisbeschwerde vom 28.08.2015, durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016, durch Einsicht in die dabei vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten (Auszug aus dem Gewerberegister, Unterstützungsschreiben von XXXX, Einkommensnachweis, Deutschdiplom B1, Kursanmeldung für einen kombinierten Deutsch- und EDV-Kurs) durch Einsicht in den Akt ihres Ehemannes XXXX und schließlich durch Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister und durch Vorhalt von Länderfeststellungen zu Usbekistan bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformation der Staatendokumentation zu Usbekistan vom 26.03.2014;
Aktualisierte Ergänzungen des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend sozioökonomische Situation, Wirtschaft, soziale Gruppen, medizinische Versorgung und Rückkehrer;
Zentralasienanalysen betreffend Wahlen in Usbekistan 2015 vom 06.02. und 27.04.2015 sowie
Anfragenbeantwortungen der Staatendokumentation zu Asylantragstellung im Ausland vom 06.09.2010 und von 24.06.2011.
Die Feststellungen zur Usbekistan sind zum überwiegenden Teil einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Ergänzt wurden diese um Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation. Der Ländervorhalt ist aktuell und sind in diesem die zugrundeliegenden Primärquellen angeführt. Soweit Informationen aus Einzelquellen älteren Datums angeführt sind, haben sich bei Durchsicht der aktuellsten Berichte keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde den vorgehaltenen Länderinformationen im Übrigen nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführervertreter verzichtete vielmehr auf die Abgabe einer Stellungnahme und verwies auf eine E-Mail vom 12.10.2015, die sich mit der illegalen Ausreise aus Usbekistan sowie den Folgen einer Asylantragstellung im Ausland sowie der Radikalisierung des Islams in Usbekistan auseinandersetzt. Aus den in der E-Mail zitierten wenigen Zeilen unterschiedlicher Quellen lässt sich jedoch nichts herauslesen, was gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Länderinformationen spricht, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes stellt sich auf das Wesentliche beschränkt wie folgt dar:
Der Ehemann schilderte Probleme in Zusammenhang mit einem Imam. Er will regelmäßig eine Moschee besucht haben und habe ihn der dort tätige Imam aufgefordert, er solle die Beschwerdeführerin dazu bewegen, ein Kopftuch zu tragen und regelmäßig in die Moschee zu kommen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert dies zu tun. Nachdem ein Mann tot in unmittelbarer Nähe zur Moschee gefunden worden sei, hätten sie Angst bekommen und beschlossen zu flüchten.
Die Beschwerdeführerin wiederum schilderte, dass der Ehemann sie auf Drängen des Imams dazu bringen habe wollen, ein Kopftuch zu tragen und regelmäßig in die Moschee zu gehen. Sie erklärte auch, dass der Ehemann nicht gewollt habe, dass sie einer Beschäftigung nachgehe.
Das Vorbringen wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes - das untrennbar miteinander verbunden ist - erfüllt die soeben dargelegten Anforderungen an ein Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, nicht und konnte demnach nicht als glaubwürdig erachtet werden. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnten sie dem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit verleihen und geht der erkennende Richter aufgrund des persönlichen Eindruckes, der im Zuge der Verhandlung von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewonnen wurde, nicht davon aus, dass das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat der Wahrheit entspricht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung blieb in mehreren Punkten ziemlich vage, wenig konkret und unsubstantiiert. Vor allem aber stellt sich das Vorbringen sowohl in sich als auch im Vergleich zum Vorbringen des Ehemannes widersprüchlich dar.
Sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin haben vor dem BFA stets davon gesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nicht verschleiert habe und der Imam die Verschleierungen der Beschwerdeführerin verlangt haben soll.
In der Beschwerdeverhandlung schilderte der Ehemann zu Beginn unverändert, dass der Imam gewollt habe, dass die Beschwerdeführerin ein Kopftuch trage, diese sich aber geweigert habe, um kurze Zeit später das Vorbringen dahingehend zu verändern bzw. zu steigern, dass die Beschwerdeführerin ein Kopftuch getragen habe, wie es in Usbekistan Tradition sei, der Imam jedoch von ihm verlangt habe, dass die Beschwerdeführerin eine Burka trage.
Auch die Beschwerdeführerin erklärte in der Beschwerdeverhandlung eingangs noch, dass sie nicht strenggläubig sei und nicht bereit sei, sich zu verschleiern oder ein Kopftuch zu tragen. Erst als ihr vorgehalten wurde, dass ihr Ehemann zuvor angegeben hat, dass sie zuhause sehr wohl ein traditionelles Kopftuch getragen habe, aber keine Burka tragen habe wollen, meinte sie im völligen Kontrast zu ihren kurz davor getätigten Ausführungen, zuhause immer ein traditionelles Kopftuch getragen zu haben.
Krass ist auch der Widerspruch, wonach der Ehemann vor dem BFA ausdrücklich verneint hat, dass der Imam bei ihm zuhause gewesen sei (AS 79 im Akt des Ehemannes). Auch in der Beschwerdeverhandlung tätigte er keine dahingehenden Ausführungen. Die Beschwerdeführerin wiederum schilderte sowohl vor dem BFA als auch in der Beschwerdeverhandlung einen derartigen Besuch und meinte in der Beschwerdeverhandlung, dass der Imam dabei zuerst mit dem Ehemann und dann mit ihr gesprochen habe.
Schließlich ist auch das Vorbringen rund um einen Toten bei der Moschee, die der Ehemann besucht habe, vollkommen vage, oberflächlich und widersprüchlich gehalten.
Dieser Tote soll der Grund sein, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann derart große Angst bekommen hätten, dass sie sich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen haben. Bereits ein logischer Zusammenhang zum übrigen Vorbringen konnte nicht hergestellt werden.
Der Ehemann gab vor dem BFA an, dass es sich um einen nicht näher bekannten Mann gehandelt habe. Er wisse auch nicht, wie dieser verstorben sei. (AS 75 im Akt des Ehemannes) Auch in der Beschwerdeverhandlung meinte er, den Toten nicht zu kennen. Er erklärte wiederum, nicht zu wissen, woran der Mann gestorben sei. Er meinte, dass er den Mann vorher regelmäßig in der Moschee gesehen habe. Auf Nachfrage verneinte er, dass ihm der Imam etwas zum Tod dieses Mannes gesagt habe.
Im krassen Widerspruch dazu hat die Beschwerdeführerin vor dem BFA ausgeführt, dass die Leiche eines Freundes des Ehemannes gefunden worden sei, der auch regelmäßig die Moschee besucht habe. Sie erklärte außerdem, dass der Mann ihrer Meinung nach die Moschee regelmäßig besucht und dann damit aufgehört habe, da er Alkohol konsumiert habe. Der Imam habe den Ehemann und alle anderen zu überzeugen versucht, dass es eine Strafe von Gott für diesen Mann gebe und dieser deswegen gestorben sei. (AS 69) In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin nunmehr - gleichgeschalten mit ihrem Ehemann - an, dass der tote Mann die gleiche Moschee besucht habe, wie der Ehemann, sie jedoch nicht wisse, woran dieser gestorben sei.
Es mutet letztlich vollkommen unplausibel an, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in diesem Zusammenhang derart große Angst bekommen haben und geflohen sein sollen, zumal nicht einmal irgendein Zusammenhang mit den Problemen mit dem Imam hergestellt werden konnte.
Waren demnach bereits diese gravierenden Widersprüche in Kernpunkten des Vorbringens ausreichend, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen, konnte der Ehemann auch zur Moschee, die er besucht haben will und zum Imam, der dort tätig gewesen sein soll, keine widerspruchsfreien Ausführungen tätigen.
So hat er beim BFA gesagt, dass es in der Moschee drei Imame gegeben habe (AS 77 im Akt des Ehemannes). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er im Widerspruch dazu, dass es nur den einen Imam gegeben habe. Hier überzeugt nicht, dass er plötzlich von einem Hauptimam und seinen "Lehrlingen" spricht, gab er doch vor dem BFA konkret an, dass es in der Moschee drei Imame gegeben habe. Auch gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass viele Leute in die Moschee gegangen seien, wobei er vor dem BFA noch meinte, dass die Moschee lediglich von zehn bis 15 Gläubigen regelmäßig besucht worden sei (AS 77 im Akt des Ehemannes).
Die vollkommene Beliebigkeit wird auch deutlich, wenn er in der Beschwerdeverhandlung vermeint, dass die Probleme mit dem Imam im Jahr 2014 begonnen hätten, wo er sich jedoch mit der Beschwerdeführerin bereits in Russlands aufgehalten haben will und im Mai 2014 in Österreich eingereist ist.
Dem Vorbringen mangelt es im Übrigen an jeglicher Eingriffsintensität, soll es doch überhaupt keine Übergriffe auf die Beschwerdeführerin oder ihren Ehemann gegeben haben.
Nicht zu vernachlässigen ist schließlich der Umstand, dass sich die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin unverändert im Herkunftsstaat bei den Eltern bzw. Schwiegereltern abwechselnd aufhalten. Im Übrigen halten sich auch alle anderen Angehörigen in Usbekistan auf.
Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem BFA, dass sie aus einer gläubigen Familie stamme, ihre Familie gläubig sei und keiner ein Kopftuch getragen habe. Auch habe keiner die Anweisungen des Korans ganz befolgt (AS 69). Sie erklärte weiter, dass Frauen nicht so oft die Moscheen besuchen würden und es auch nicht verpflichtend sei, in Usbekistan in die Moschee zu gehen (AS 73). Auch der Ehemann erklärte, dass die Hälfte der Bevölkerung in die Moschee gehe. Wenn man nicht hingehe, passiere einem nichts (AS 81 im Akt des Ehemannes) Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Länderinformationen zu Usbekistan. Es gibt weder eine staatlichen Kopftuchzwang noch einen Zwang, die Moschee zu besuchen.
Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, dass sie kein Kopftuch tragen wolle, da sie in Usbekistan in einem Postamt gearbeitet habe, wo es nicht erlaubt sei, mit einem Kopftuch zu erscheinen. Zumal die Beschwerdeführerin sich demnach bis zur Ausreise in Usbekistan - auch kleidertechnisch - problemlos aufhalten konnte, mutet es vollkommen konstruiert an, wenn sie in der Beschwerdeverhandlung auf Verweis des Vertreters auf ihre "westliche Kleidung" meinte, im Herkunftsstaat sich nicht so kleiden zu können.
Nicht nachvollziehbar mutet schließlich auch der Aspekt an, wonach die Beschwerdeführerin sich vom Ehemann unter Druck gesetzt gefühlt hat, da dieser sie dazu zwingen habe wollen, einen Schleier zu tragen, in die Moschee zu gehen und keiner Arbeit nachzugehen, sind die beiden doch in der Folge nach Russland ausgereist, um dort ihre minderjährigen Kinder nachzuholen und schließlich weiter nach Österreich gereist, wo die Beschwerdeführerin nunmehr einer legalen Beschäftigung nachgeht. Hätte ihr Ehemann die Beschwerdeführerin tatsächlich unter dem Einfluss des Imams in ein strengreligiöses muslimisches Leben zwingen wollen und wäre dies im Herkunftsstaat eher möglich, wäre er doch niemals mit der Beschwerdeführerin ausgereist.
Egal unter welchem Blickwinkel das Vorbringen durchleuchtet wird, es finden sich keine Anhaltspunkte für dessen Glaubwürdigkeit. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben demnach versucht, eine religiöse Verfolgung und damit einen GFK-Grund zu erfinden. Beim Verfolgungsgrund handelt es sich nach wohl tatsächlich um ein schlecht abgesprochenes Konstrukt.
Was nunmehr der Verweis auf eine drohende Verfolgung im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise aus Usbekistan bzw. einer Asylantragstellung im Ausland betrifft, war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Usbekistan legal verlassen haben. Weitwendige Überlegungen, ob dies mit oder ohne Visum erfolgt ist, können dahingestellt bleiben. Es muss in diesem Zusammenhang auch kritisch bemerkt werden, dass die Reisepässe der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bei einem Freund des Ehemannes in Weißrussland zurückgelassen worden sein sollen und bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt worden sind.
In den vorgehaltenen Länderinformationen wird eine Strafverfolgung nach Art. 223 des Strafgesetzbuches der Republik Usbekistan gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die aus dem Ausland zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen, als nicht wahrscheinlich dargestellt. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.
Dieser Straftatbestand findet vielmehr bei Personen Anwendung, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Äußerungen in der Öffentlichkeit getätigt haben. Außerdem kommt es in diesem Zusammenhang vor allem zur Strafverfolgung, da die illegale Ausreise erfolgte, um sich strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann - wie dargelegt - nicht illegal aus Usbekistan ausgereist sind, haben sie sich während des gesamten Verfahrens überhaupt nicht regimekritisch betätigt und auch nicht in Usbekistan Straftaten verübt. Eine politische Betätigung wurde ebenso verneint wie Probleme in irgendeiner Form mit den staatlichen Behörden.
Aus den allgemeinen Länderinformationen zum Herkunftsstaat ist schließlich nicht ersichtlich, dass die unpolitische Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für den Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten würden.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung, die einen exklusiv im Bundesgebiet verfügbaren Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde nicht vorgetragen. Im Akteninhalt finden sich auch keine medizinischen Befunde, die auf Derartiges hindeuten würden. Sie nimmt lediglich Medikamente wegen ihrer Schilddrüse, die sie jedoch bereits im Herkunftsstaat einnehmen musste.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann konnten bis zur Ausreise auch aus Eigenem den Lebensunterhalt erwirtschaften, wobei ihnen auch eine Unterstützung durch die Familie gewiss war und ist. Diese versorgt seit der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann nämlich die drei minderjährigen Kinder, wobei sowohl die Familie der Beschwerdeführerin als auch die ihres Ehemannes entsprechend unterstützend tätig sind. Im Herkunftsstaat besteht für den Fall der Rückkehr demnach eine Wohnmöglichkeit. Der Ehemann will in der Vergangenheit den Lebensunterhalt im Herkunftsstaat erwirtschaftet haben und ist kein Grund ersichtlich, warum ihr dies nach einer Rückkehr dorthin nicht möglich sein sollte. Auch der Beschwerdeführerin ist dies im Übrigen möglich und zumutbar, erscheint doch eine vorübergehende Betreuungsmöglichkeit ihrer minderjährigen Kinder während der Arbeit bei den Eltern bzw. Schwiegereltern evident.
Es haben sich auch sonst keine Umstände von Amts wegen ergeben, die aus dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK gegen seine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.
Hier war einleitend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075 anzuführen: Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im konkreten Fall stellte die Beschwerdeführerin am 23.05.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 erhob die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 28.08.2015 - also in einem Zeitraum seit Antragstellung von über einem Jahr - keine Verfahrensschritte gesetzt worden und fand auch nach Erhebung der lediglich die niederschriftliche Befragung vor dem BFA am 22.09.2015 statt. Das BFA hat die Säumnisbeschwerde samt Akt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet und lapidar erklärt, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nach individueller Prüfung des Aktes nicht fristgemäß erfolgen habe können. Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ist nicht ableitbar, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.
Der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.
Für die Beschwerdeführerin war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Dies ist ihr nicht gelungen, erklärte sie doch auf Nachfrage, was mit ihr geschehen würde, würde sie nach Usbekistan zurückkehren müssen, dass sie ihrer Tochter versprochen habe, dass sie lernen und studieren könne. Sie wolle einen Buchhaltungskurs machen und als Buchhalterin arbeiten.
Sie hat auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Probleme vorgebracht, sodass auch diesbezüglich kein Abschiebungshindernis vorliegt. Sie nimmt lediglich Schilddrüsenmedikamente, die sie jedoch bereits im Herkunftsstaat verwenden musste.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH vom 15.03.1989, 88/01/0339).
Der Ehemann hat - wie bereits Beweiswürdigung dargelegt - in Usbekistan stets das finanzielle Auslangen für eine fünfköpfige Familie gefunden, wobei sich dort unverändert ihre Familie aufhält. Ihre Eltern und Schwiegereltern versorgen die drei minderjährigen Kinder, weshalb Unterstützungsmöglichkeiten durch bzw. eine Wohnmöglichkeit bei Eltern bzw. Schwiegereltern evident sind. Im Übrigen wurde bereits auf die bestehende Möglichkeit der Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin verwiesen.
Auf Grund der persönlichen Umstände kann daher nicht maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Usbekistan in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.
Es war daher spruchgemäß der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesem weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nach ihrer Antragstellung im Mai 2014 durchgehend im Bundesgebiet. ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Usbekistan keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führt zwar mit ihrem Ehemann ein schützenswertes Familienleben, doch ist dieser wie die Beschwerdeführerin Asylwerber und sein Asylverfahren ist negativ entschieden worden.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die Beschwerdeführerin hält sich seit noch nicht einmal zwei Jahren (seit Mai 2014) im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)
166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.
Auch wenn der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA stattzugeben gewesen ist, kann infolge der zitierten Judikatur bei einer Verfahrensdauer von unter zwei Jahren nicht von einer überlangen Verzögerung ausgegangen werden bzw. kann diesem Umstand keine hervorgehobene Bedeutung zugemessen werden.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur, der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben und übt das Gewerbe:
Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aus. Sie lebt in einer Mietwohnung und wird nicht im Rahmen der Grundversorgung betreut. Sie zeigt sich auch an einer Weiterbildung interessiert und hat einen Kurs zur Perfektionierung ihrer Deutschkenntnisse in Kombination mit gängigen IT-Office Anwendungen begonnen.
Ihr Ehemann geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er unterstützt die Beschwerdeführerin fallweise bei ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein und übt keine ehrenamtliche Tätigkeit aus.
Soweit sie ein Empfehlungsschreiben einer Frau vorlegt, für die sie als Hilfskraft im Haushalt und bei der Kinderbetreuung tätig ist, zeigt sie damit die erfolgreiche Ausübung ihres Gewerbes und war aufgrund ihrer Kursbesuche und ihrer Deutschkenntnisse davon auszugehen, dass sie freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich hat.
Im Unterschied zum Bundesgebiet verfügt die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat über zahlreiche Familienangehörige. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass sich im Herkunftsstaat die drei minderjährigen Kinder aufhalten, für die sie und ihr Ehemann sorge- und unterhaltspflichtig sind und die sie bei den Eltern bzw. Schwiegereltern zurückgelassen haben. Auch die weiteren Familienangehörigen halten sich im Herkunftsstaat auf.
Auch wenn die Beschwerdeführerin demnach zurzeit sich und ihren Ehemann im Bundesgebiet versorgt, war es ihrem Ehemann zuvor im Herkunftsstaat möglich die fünfköpfige Familie zu versorgen, wobei - wie bereits dargelegt - auch der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr eine Arbeitsaufnahme möglich und zumutbar wäre. Auch verfügt sie dort unverändert über eine entsprechende Wohnmöglichkeit bei den Eltern bzw. Schwiegereltern. Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Wenn demnach die Beschwerdeführerin sich durchaus um ihre Integration erfolgreich bemüht gezeigt hat, kann insbesondere im Hinblick auf ihre kurze Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht von einem Überwiegen ihrer privaten Interessen im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen werden, wobei dies auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung steht, wo im Fall von wesentlich längerer Aufenthaltsdauer und stärkerer Integration die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung höher bewertet wurden.
Im Lichte ihres kurzen Aufenthaltes haben auch ihre illegale Einreise und der Umstand der unbegründeten Antragstellung starkes Gewicht, wobei die Beschwerdeführerin beim erkennenden Richter den Eindruck hinterlassen hat, dass die Ausreise aus dem Herkunftsstaat einzig aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt ist, was auch deutlich wird, wenn sie in der Beschwerdeverhandlung auf Probleme angesprochen, die ihr bei einer Rückkehr nach Usbekistan drohen würden, ausführt, dass sie ihrer Tochter versprochen hat, dass diese lernen und studieren könne. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie will einen Buchhaltungskurs besuchen und als Buchhalterin arbeiten.
Eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation und der Wunsch nach einer guten Ausbildung ihrer Kinder sind zwar menschlich verständlich, läuft die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise der Migration über eine unbegründete Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz massiv den Regeln über die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zuwider.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise, die Motive für die Einreise sowie ihren familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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