W122 2012645-1•BVwG W122 2012645-1
W122 2012645-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Organisationsänderung,<br/>Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse
W122 2012645-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender und Dr. Susanne VON AMELUNXEN sowie Mag. Wolfgang KÖLPL als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.09.2014, Zl. P419599/38-PersB/2014 betreffend Versetzung beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG iVm § 38 BDG 1979 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 28.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass die verfahrensgegenständliche Versetzung in Aussicht genommen sei. Weiter wurde auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, hingewiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2014 Einwände und führte begründend an, dass ihr dienst- und besoldungsrechtliche Verschlechterungen drohen würden; rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen, die mit der Fachqualifikation der Beschwerdeführerin unabdingbar verknüpft wären, fehlen würden; eine Dienstzuteilung von über 90 Tagen keine Verbindlichkeit darstellen würde; die Auflösung des Organisationseinsatzteiles der Physiotherapie i.V.m. der Auflösung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin entwürdigend wäre; keine Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung vorgesehenen Arbeitsplatzes wahrgenommen werden würden; dieselben Aufgaben wie bisher vorhanden wären und rechtliche Grundlagen zur Ausübung in der Überleitungsphase und im Zuge der Dienstzuteilung ungeklärt oder nicht vorhanden wären.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2014 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom nächsten Monatsersten von Amts wegen zur Dienststelle Dienstbetrieb/Militärkommando Wien, Dienstort Wien versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummern Reihe 971 (Personalprovider), Organisationsplannummer A55, Truppen Nr. 7616, Wertigkeit K2 diensteingeteilt.
Die Beschwerdeführerin hätte die Gründe für die Versetzung nicht selbst zu vertreten.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen angeführt, dass alle Organisationselemente der Sanität Organisation des Österreichischen Bundesheeres betroffen wären. Neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen wäre auch der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen.
Eine Überprüfung aller infrage kommenden unbesetzten Arbeitsplätze hätte ergeben, dass kein einziger Arbeitsplatz frei wäre, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin, ihrer fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung sowie der im Zusammenhang mit dem bisherigen Dienstort gegebenen sozialen Rahmenbedingungen adäquat wäre.
Da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen wäre, bestünde ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung von ihrem bisherigen Arbeitsplatz sowie an einer Versetzung zur gegenständlichen Dienststelle.
Nicht angeführt wurde der bisherige Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob die durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie diesen im Wesentlichen wegen Nichtvorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses und wegen unterbliebener nachvollziehbarer Prüfung ob nicht ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung stehe, der diesen wirtschaftlichen Nachteil nicht hätte, anficht.
Nur eine sachlich begründete Organisationsänderung würde ein wichtiges dienstliches Interesse begründen. Die Behörde könne sich nicht nur auf allgemeine Ziele stützen, sondern müsse sich die Sachlichkeit der Organisationsänderung auch auf die konkreten Teilmaßnahmen beziehen, die den Anlass für die verfügte Personalmaßnahme bildet.
Es wäre unrichtig, dass der gegenständliche Arbeitsplatz weggefallen wäre.
Der Arbeitsplatz sei nicht aufgelassen sondern nur umbenannt worden.
Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich der Sachlichkeit der Organisationsänderung und der Personalmaßnahme unterlassen. Sie hätte den Bescheid mit Willkür belastet.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Die Behörde legte mit Schreiben vom 01.10.2014 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 17.03.2016 fand am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine nicht-öffentliche Sitzung statt, bei der oben angeführter Spruch einstimmig beschlossen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe K2 ernannt.
Nicht feststellbar waren für das Bundesverwaltungsgericht die bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, die aktuell auszuübenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, deren Zusammenhang mit den Zielen der Umwandlung des Heeresspitals, Alternativen zur gegenständlichen Personalmaßnahme und die mit der gegenständlichen Personalmaßnahme verbundenen Nachteile für die Beschwerdeführerin.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren nicht ausreichend um eine materielle Entscheidung treffen zu können.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015) sieht im Fall der Versetzung in § 135a Abs. 1 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall steht der maßgebliche Sachverhalt, um eine materielle Entscheidung treffen zu können nicht fest, da der Zusammenhang zwischen der mittlerweile Amts Bekannten Organisationsänderung mit den gegenständlichen Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin nicht ohne größeren Aufwand herstellbar ist.
In der gegenständlichen Beschwerde wird nicht der Bundesminister sondern das Bundesministerium als belangte Behörde genannt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof am 13.11.2014 zu Zl. Ra 2014/12/0010 entschied, liegt in der Ernennung des Hilfsapparates lediglich ein unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck vor:
"In den Fällen, in denen die Bezeichnung der belangten Behörde mit
"Amt der ... Landesregierung" unter gleichzeitiger Vorlage des
angefochtenen Bescheides eines Landeshauptmannes oder einer Landesregierung erfolgte, wurde hingegen ausgesprochen, dass weder die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages noch die sofortige Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt sei. In der Bezeichnung des Hilfsapparates unter gleichzeitiger Vorlage des angefochtenen Bescheides, aus dessen Fertigung hervorgehe, ob der Bescheid von der jeweiligen Landesregierung oder vom jeweiligen Landeshauptmann erlassen wurde, und damit in der erkennbaren Annahme der Identität des Hilfsapparates mit der Behörde, liege nämlich lediglich ein Vergreifen im Ausdruck, sodass kein Zweifel an der belangten Behörde bestehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Zl. 81/11/0119, VwSlg. 11.625/A)."
Die Beschwerde war daher wegen der fehlerhaften Nennung des Bundesministeriums als Hilfsapparat nicht als unzulässig zurückzuweisen.
Zu A)
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Der Schutzzweck der §§ 38 ff BDG 1979 ist darin gelegen, Beamte vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren. Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung iS des § 38 Abs. 2 BDG von Amts wegen (VwGH 23.06.1993, 92/12/0085; 08.11.1995, 95/12/0205; 01.07.1998, 97/12/0347; BerK 12.07.2005, GZ 74/12-BK/05).
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Begründung der gesetzten Personalmaßnahme mit allgemeinen Zielen der Sanitätsorganisationsänderung ohne auf die konkreten Teilmaßnahmen einzugehen, wodurch auch der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei, mangelhaft und nicht überprüfbar wäre. Sie bestreitet überhaupt den Wegfall des Arbeitsplatzes, dieser sei bloß umbenannt worden. Die Behörde habe ihre Ermittlungs- und Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin ist bereits mit dieser Argumentation im Recht.
Die Dienstbehörde begründet die Notwendigkeit der Personalmaßnahme lapidar damit, dass die gesamte Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres einer grundlegenden und alle Organisationselemente umfassenden Änderung unterzogen wurde, im Zuge derer neben zahlreichen anderen Arbeitsplätzen auch der bisherige Arbeitsplatz der
Beschwerdeführerin weggefallen sei, aus welchen Gründen zweifelsfrei ein wichtiges dienstliches Interesse an der getroffenen Personalmaßnahme bestehe.
Damit hat es die Behörde verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen. Weiters wurde verabsäumt darzulegen, inwieweit der Inhalt der - der BF auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen - Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen war und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr bestehe (vgl. BerK 10.09.2013, GZ 54/10-BK/13, mwN).
Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden.
Die Dienstbehörde wäre daher auch bei Vorliegen eines Abzugsinteresses verpflichtet gewesen, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 30.04.2014, 2013/12/0190). Welche konkreten Ermittlungsschritte die Behörde in dieser Hinsicht unternommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die
vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich die Darstellung einer Organisationsänderung und deren Zusammenhang mit einem von einer Versetzung betroffenen Arbeitsplatz, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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