BVwG W106 2122392-1

W106 2122392-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016

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Regest

bedeutender Nachteil, Curriculum, Harmonisierungspflicht, Studium,<br/>Unterbrechung Zivildienst

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BVwG W106 2122392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2122392.1.00

Spruch

W106 2122392-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte HOFSTÄTTER KOHLFÜRST, St. Veiter Straße 99, 8046 Graz, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.01.2016, Zl. 435868/18/ZD/0116, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(17.03.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 09.02.2011 für tauglich befunden.

Er gab am 16.10.2015 die Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ab.

Mit Bescheid vom 29.10.2015 stellte die Zivildienstserviceagentur den Eintritt der Zivildienstpflicht des BF mit 16.10.2015 fest.

Am 13.11.2015 beantragte der BF einen Aufschub des ordentlichen Zivildienstes bis Oktober 2019 mit der Begründung, dass er seit Oktober 2014 Student an der Karl Franzens Universität Graz, Studienrichtung Psychologie, mit einer Mindeststudiendauer von 6 Semestern für Bachelor und 4 Semestern für Master sei. Diese Angaben werden durch die beigelegte Studienbestätigung bestätigt. Dem auch beigelegten Studienblatt ist zu entnehmen, dass der BF vom 30.01.2013 bis 24.09.2014 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft betrieben hatte.

Mit Schreiben vom 25.11.2015 wurde der BF aufgefordert, binnen drei Wochen folgende Beweismittel nachzureichen:

  • Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gem. § 14 Abs. 2 ZDG, welche/r dem Antragsteller bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde.

Am 04.01.2016 übermittelte der BF per E-Mail ohne Begründung eine Studienbestätigung der Universität Graz, aus welcher die oben bereits wiedergegebenen Daten hervorgehen.

I.2. Mit Bescheid vom 25.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.

Hierzu wird in der Begründung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass der Antragsteller trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorlägen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- und Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte iS des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und habe ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt werden können.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde mit folgender Begründung:

Die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 ZDG nicht vorliegen würden, sei unrichtig. Es liege nämlich sowohl ein bedeutender Nachteil als auch eine außerordentliche Härte des Dienstantritts zum ordentlichen Zivildienst für den BF vor. Das seit dem Jahre 2014 betriebene Bachelor-Studium der Psychologie würde voraussichtlich mit Ende des Jahres 2017 abgeschlossen sein, sofern der BF in der Zwischenzeit nicht den Zivildienst anzutreten habe.

Nach der Entscheidung des VwGH 2001/11/0116 liege ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte dann vor, wenn der Verlust eines ganzen weiteren Schul- /Studienjahres über die durch die Dauer des Zivildienstes selbst bedingte Verzögerung des Studienbesuches hinaus gegeben sei. Zum selben Ergebnis komme der VwGH in seiner Entscheidung 99/11/0079 in dem Fall, dass der Antritt des Zivildienstes in der Mitte des Studienjahres zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes den Verlust eines weiteren Jahres nach sich zieht. Eine Unterbrechung des Studiums in der Dauer von insgesamt 2 Jahren stehe im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes und stelle daher eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG dar.

Gegenständlicher Zivildienstantritt würde selbige Konsequenzen auch für den BF bedeuten.

Das Studium der Psychologie sei modular aufgebaut. Da fast alle Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für die weiteren aufbauenden Module seien, nur einmal jährlich angeboten werden, sei des dem BF nicht möglich nach den abzuleistenden 9 Monaten Zivildienst normal ohne Verlust von zumindest weiteren 2 Semestern, sohin einem gesamten weiteren Studienjahr, zu studieren. Dieses modular aufbauende System ziehe sich bis zur Bachelorarbeit fort.

Zum Nachweis dieses Systems legt der BF das Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität über das Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie auf.

Es liege daher zweifelsohne ein bedeutender Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG vor und sei daher der angefochtene Bescheid in Verkennung dieser Tatsachen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtswidrig und aufzuheben.

Ungeachtet dessen erleide der BF durch Dienstantritt des Zivildienstes wirtschaftliche Nachteile, da er seinen Job als Mitarbeiter in einem kleinen Büro mit lediglich 4 Mitarbeitern verlieren würde. Aufgrund der Gebietserweiterung im Jahr 2016 und der sich daraus ergebenden Mehrarbeit auch im Backoffice, in welchem der BF arbeite, müsste eine erst neu anzulernende Aushilfskraft angestellt werden. Es fehle ansonsten dem Unternehmen am Know How der vom BF durchgeführten Tätigkeiten.

Ungeachtet dessen wäre es aber auch für die Allgemeinheit und den Zivildienst förderlich, wen der BF zumindest sein Bachelorstudium abschließen könnte, hätte er sodann schon eine gute Grundausbildung in der Psychologie und könnte dadurch in einem bedeutenden Bereich des Zivildienstes eingesetzt werden und nicht bloße Hilfsarbeiten verrichten. Darüber hinaus würde der BF selbst hier eine für ihn nennenswerte Praxiserfahrung lukrieren. Dies wäre sowohl für den BF, als auch für den Zivildienst bzw. die Allgemeinheit eine win-win-Situation.

Es werden folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge

1. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Aufschiebungsantrag des BF stattgegeben werde, in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen.

I.4. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 09.02.2016 wurde dem BF unter Hinweis auf § 67 des Universitätsgesetzes und § 3 der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz mitgeteilt, dass er sich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes beurlauben lassen könne, ohne auch nur ein Semester zu verlieren. Zu den Ausführungen des BF hinsichtlich des modularmäßigen Aufbaus des Studiums wird mitgeteilt, dass dies jeden Studierenden gleichermaßen treffe. Die Behauptungen des BF, dass fast alle Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für die weiteren aufbauenden Module seien, nur einmal jährlich angeboten würden, seien durch keine Unterlagen belegt. Das vom BF übermittelte "Curriculum für das Bachelorstudium Psychologie an der Karl-Franzens-Universität Graz stelle lediglich klar, welche Module und Lehrveranstaltungen zu absolvieren seien, nicht aber wann diese stattfinden bzw. dass einzelne Module/Übungen nur einmal jährlich stattfinden.

Wirtschaftliche Überlegungen würden für den Aufschub gemäß § 14 ZDG keine Rolle spielen. Weiter habe der BF mit der Vorlage des Zuweisungsbescheides einen Kündigungsschutz. Arbeitergeberinteressen fänden im Zivildienstgesetz keine Berücksichtigung.

Der BF habe bis 26.02.2016 Zeit, weitere Gründe für einen möglichen Aufschub anzuführen sowie weitere Beweismittel vorzulegen.

I.5. Mit Schreiben vom 24.02.2016 erstattete die rechtliche Vertretung ein ergänzendes Vorbringen und legte sie einen Ausdruck aus dem Uni Graz Online, eine Suche nach Lehrveranstaltungen vor, aus welcher sich zweifelsfrei ergäbe, dass die Vorlesung "Psychologische Diagnostik I", welche der BF noch zu absolvieren habe, nicht im WS, sondern ausschließlich im SS angeboten werde. Der nunmehrige Antritt zum Zivildienst hätte zur Folge, dass der BF diese Vorlesung nicht im SS 2016 absolvieren könnte und in der Folge auch nicht die VU/UE "Spezielle Kapitel der psychgologischen Diagnostik" im WS 2016/2017 absolvieren könnte. Er würde sohin im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes ein gesamtes weiteres Studienjahr verlieren und stelle die eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil iS des § 14 Abs. 2 ZDG dar.

Beweis: Auszug aus dem Uni Graz Online Lehrveranstaltungssuche, PV.

Gleich verhalte es sich mit der VO/SE/UE "Spezielle Kapitel der Arbeits-, Organisations- und Umweltpsychologie", welche im SS 217 stattfinde. Diese habe die VO "Arbeits-, Organisations- und Umweltpsychologie" als Voraussetzung, welche ausschließlich im SS (2016) angeboten werde. Den BF würde derselbe bedeutende Nachteil treffen wie auch hinsichtlich der VU/UE "Spezielle Kapitel der psychologischen Diagnostik". Der BF habe diese Veranstaltungen noch abzuleisten.

Beweis: Auszug aus dem Uni‚ Graz Online Lehrveranstaltungssuche, PV.

Selbiges gelte auch für die VO/SE/UE "Spezielle Kapitel der klinischen Psychologie", welche die Vorlesung "Klinische Psychologie" als Voraussetzung habe. Die VO "Klinische Psychologie" finde nur im SS statt. Der BF habe diese Veranstaltungen noch abzuleisten.

Beweis: Auszug aus dem Uni‚ Graz Online Lehrveranstaltungssuche, Nr. 602.030, PV.

Es lägen daher die Voraussetzungen iS des § 14 ZDG für eine Aufschiebung vor, da der BF zusätzlich zur Zeit des Zivildienstes ein weiteres Studienjahr verlieren würde. Dies stelle eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil und sei daher der Zivildienstantritt des BF aufzuschieben.

I.6. Mit Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 25.02.2016 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Aufgrund des oben dargestellten Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zivildienstpflichtig ist, seine Zivildienstpflicht erstmals mit 16.10.2015 festgestellt wurde und er bis dato keiner Einrichtung zur Ableistung bescheidmäßig zugewiesen wurde. Seine Tauglichkeit wurde erstmals am 09.02.2011 festgestellt.

Der BF hat die allgemeine Schulpflicht erfüllt. Er hat vom 30.01.2013 bis 24.09.2014 das Bachelorstudium Betriebswirtschaft betrieben und hat am 24.09.2014 das ordentliche Bachelorstudium der Psychologie an der Universität Graz begonnen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A):

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

..."

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu ua. das Folgende zu entnehmen:

Ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 Z 1 ZDG besteht nur für die Dauer einer der dort genannten Ausbildungen und nach dem Wortlaut dieser Bestimmung überdies NUR in Ansehung bereits BEGONNENER, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch auf nahtlosen Anschluss eines Studiums an einer Hochschule, Fachhochschule oder einem Kolleg an eine mit der Ablegung der Reifeprüfung (hier an einer allgemeinbildenden höheren Schule) endende schulische Ausbildung (VwGH 12.01.1988, 87/11/0220; 21.05.1996, 96/11/0091).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse - ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).

Ist eine Unterbrechung des Ausbildungsganges nicht möglich und bedeutet die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung, wobei im Falle einer derartigen Unterbrechung mit dem ersten Studiensemester eines neuen Lehrganges begonnen werden müsste und zusätzlich zum Zeitverlust finanzielle Nachteile in der Höhe von 22.600,-- Schilling pro verlorenem Semester entstünden, so bedeutet die Unterbrechung der gegenständlichen Ausbildung eine außerordentliche Härte iSd Gesetzes; der Abbruch der begonnenen Ausbildung iVm dem angeführten verlorenen finanziellen Aufwand ginge weit über die mit der Unterbrechung einer laufenden Ausbildung üblicherweise verbundenen Nachteile hinaus (VwGH 17.11.1998, 98/11/0150; 24.08.1999, 98/11/0203).

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m.a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).

Die Stellung, anlässlich der der BF für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 09.02.2011. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist daher der 01.01.2011. Da der BF zu diesem Zeitpunkt noch nicht in dem in seinem Antrag auf Aufschub genannten Studium stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Der Antrag des BF ist daher, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081; 26.09.2013, 2013/11/0165).

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung am 16.10.2015) anzutreten hatte. Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen, die Jahresfrist ist noch nicht abgelaufen.

Auf das Vorliegen einer "außerordentlichen Härte" gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG, käme es nur an, wenn - anders als im Beschwerdefall - die Jahresfrist schon verstrichen wäre, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist. Das ist im Gegenstand nicht der Fall.

Für einen Aufschub war daher keine "außerordentliche Härte", sondern ein "bedeutender Nachteil" nachzuweisen. Der Verlust des Studienplatzes oder der Abbruch des Studiums, würde einen "bedeutenden Nachteil" darstellen.

Die belangte Behörde weist zutreffend auf die Bestimmungen des § 67 des Universitätsgesetzes iVm § 3 der Satzung der Karl-Franzens-Universität Graz hin, wonach der BF die Möglichkeit hat, sich für die Dauer des Zivildienstes beurlauben zu lassen.

Der BF macht geltend, dass wegen des modularen Aufbaus des Studiums der Psychologie viele Lehrveranstaltungen nur einmal jährlich angeboten werden, was zur Folge habe, dass es dem BF nach den abzuleistenden 9 Monaten Zivildienst nicht möglich sei, ohne Verlust von weiteren 2 Semestern, sohin einem gesamten weiteren Studienjahr, zu studieren.

Ausgehend von den glaubwürdigen Angaben des BF, dass viele Lehrveranstaltungen nur einmal jährlich angeboten werden, ist jedoch ein Verlust von weiteren zwei Semestern nach Ableistung des Zivildienstes nicht nachvollziehbar. Bei einem beispielsweise gegebenen Antritt zum Zivildienst am 1. Juli könnten die Lehrveranstaltungen des (verloren gegangenen) Wintersemesters im Wintersemester des Folgejahres nachgeholt werden, was maximal den Verlust eines zusätzlichen Semesters zur Folge hätte. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) wurde in der Rechtsprechung hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Der Beschwerdefall ist daher mit keinem der oben wiedergegebenen Fälle vergleichbar, in denen der VwGH einen bedeutenden Nachteil bzw. eine außerordentliche Härte durch die Unterbrechung der Ausbildung erkannt hatte.

Nach Auskunft der Behörde kann der Antrittstermin zum Zivildienst vom BF auch insofern mit gestaltet werden, dass er diesen selbst mit der Einrichtung, bei der er den Zivildienst abzuleisten wünscht, vereinbart und er bzw. die Einrichtung um entsprechende (rasche) Zuweisung bei der Behörde vorstellig wird.

Schließlich ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Im Wissen, dass dem BF die Ableistung des Grundwehrdienstes bzw. des Zivildienstes noch bevorstehe, hätte er sich vor Beginn des weiteren Studiums der Psychologie auch eigenständig um einen möglichst baldigen Antritt desselben bemühen können.

Aber auch aus dem Vorbringen des BF, er würde durch den Antritt des Zivildienstes seinen Job als Mitarbeiter in einem kleinen Büro verlieren und dadurch wirtschaftliche Nachteile erleiden, ist für ihn nichts zu gewinnen.

Finanzielle bzw. wirtschaftliche Gründe sind in einem Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 ZDG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine derartige Situation, nämlich Beschäftigungslosigkeit und daraus resultierende Einkommenslosigkeit bis zum Beginn der Ausbildung auch immer dann gegeben, wenn ein bereits vor Beginn der Ausbildung absolvierter Zivildienst nicht unmittelbar vor dem Ausbildungsbeginn endet sondern bis zum geplanten Ausbildungsbeginn noch eine gewisse Zeitspanne besteht, somit die behaupteten finanziellen Nachteile, nicht durch die Unterbrechung der begonnen Ausbildung an sich bedingt sind, sondern auch eintreten würden, wenn der BF seinen Zivildienst vor Beginn seiner Ausbildung im oben dargestellten Sinn geleistet hat. Die Situation des BF unterscheidet sich insofern nicht wesentlich von der jener Zivildienstpflichtigen, die vor Beginn ihrer Ausbildung den Zivildienst geleistet haben, und zeigt somit keine außerordentliche Härte bzw. keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG auf (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0392). Interessen des Dienstgebers sind ohnedies nicht zu berücksichtigen.

Ein "bedeutender Nachteil" (§ 14 Abs. 2 erster Satz ZDG) durch die angeführte Unterbrechung der Ausbildung liegt daher nicht vor. Ob eine tatsächliche Unterbrechung der Ausbildung im Beschwerdefall - da eine Zuweisung bis dato noch nicht erfolgt ist - überhaupt schlagend wird, wird der BF mit der Behörde zu kommunizieren haben. Im Übrigen ist nicht ausgeschlossen, dass es der Zivildienst - unter der Voraussetzung, dass der Zuweisungsort und der Studienort ident sind - auch zulässt, einen Teil der Freizeit des BF auch seinem Studium zu widmen, so wie es ihm auch bis jetzt möglich war, neben dem Studium die genannte Bürotätigkeit zu verrichten.

Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsfrage eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben in Pkt II. A) dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall ein solcher zu verneinen.

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