L503 2122020-1•BVwG L503 2122020-1
L503 2122020-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016
Arbeitslosengeld, Frist, Geltendmachung, Krankheit, triftige Gründe
L503 2122020-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Schärding vom 10.02.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000179-8, zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG stattgegeben und ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld bereits ab dem 04.12.2015 gebührt.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 15.1.2016 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass ihm das Arbeitslosengeld gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 14.1.2016 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 14.1.2016 eingebracht.
2. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich ein Aktenvermerk des AMS vom 10.12.2015 über ein Telefonat mit dem BF, wobei der BF mitgeteilt habe, dass er zum Arzt gehen müsse, jedoch noch nicht versichert sei. Es sei dem BF die Auskunft erteilt worden, dass die Versicherung erst erfolge, nach dem der "Antrag gerechnet" werde; eventuell sei ein Einsatz beim Arzt zu zahlen.
2.2. Im Akt befindet sich weiters ein Aktenvermerk des AMS vom 14.12.2015 über ein Telefonat mit dem BF. In diesem Telefonat sei der BF nochmals über die erst mögliche Berechnung nach der Rückgabe des Antrags und die rückwirkende Versicherung ab dem Tag der Geltendmachung informiert worden. Der BF erhalte das ausständige Formular PDU1 voraussichtlich erst Ende dieser Woche; der BF sei auf die Rückgabe des Antrags innerhalb der festgesetzten Frist hingewiesen worden bzw. - falls dies innerhalb der Frist nicht möglich sei - auf die erforderliche Verlängerung der Rückgabefrist. Der BF habe zudem angegeben, er werde nochmals mit der GKK Kontakt aufnehmen.
2.3. Im Akt befindet sich weiters das am 5.1.2016 vom Kanton St. G. (Schweiz) ausgestellte Formular PDU1 den BF betreffend.
2.4. Mit im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 11.1.2016 hielt das AMS fest, dass der BF telefonisch mitgeteilt habe, dass er krank sei, sich in Vorarlberg bei einer Freundin aufhalte und nicht zum Arzt gehen wolle.
2.5. Im Akt befindet sich zudem eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 14.1.2016, wobei der BF darin angab, er habe den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht fristgerecht abgegeben, da er krank gewesen sei. Er sei nicht zum Arzt gegangen, weil er nicht versichert gewesen sei.
2.6. Weiters befindet sich ein undatierter Aktenvermerk des AMS im Akt, in dem zusammenfassend festgehalten wurde, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 4.12.2015 gestellt habe. Zunächst sei der Rückgabetermin wegen eines ausständigen PDU1 Formulars aus der Schweiz mit 21.12.2015 festgesetzt worden; dieser Termin sei sodann auf den 29.12.2015 und nachfolgend auf den 11.1.2016 verschoben worden. Am 11.1.2016 habe der BF bei der Serviceline angerufen und bekannt gegeben, dass die Antragsabgabe nicht möglich sei, weil er sich in Vorarlberg aufhalte und erkrankt sei; er wolle bzw. könne jedoch keinen Arzt aufsuchen. Der BF habe den Antrag sodann erst verspätet am 14.1.2016 abgegeben. Den Grund der Erkrankung könne der BF nicht nachweisen, zumal er weder krankgemeldet gewesen sei noch einen Arzt aufgesucht habe.
2.7. Schließlich finden sich umfassende Ausdrucke zum bisherigen Bezugsverlauf des BF im Akt.
3. Mit Schriftsatz vom 28.1.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.1.2016.
In seiner Beschwerde führte der BF aus, am 11.1.2016 sei er noch in A. in Vorarlberg gewesen und es sei ihm wegen einer Erkältungskrankheit nicht möglich gewesen, nach Hause zu reisen; er habe aber angerufen und dies bekannt gegeben. Er sei in der Schweiz privat versichert gewesen und hätte in Österreich eine ärztliche Behandlung selber zahlen müssen bzw. hätte er sich in Vorarlberg zuerst einen praktischen Arzt suchen müssen. Er ersuche um Aufhebung des für ihn existenzbedrohenden Bescheids.
4. Am 2.2.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass ihm das AMS S. (Oberösterreich) am 4.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgefolgt habe; als spätester Termin für die Rückgabe dieses Antrags habe das AMS nach zweimaliger Verschiebung den 11.1.2016 festgesetzt.
Der BF habe seinen Antrag dann erst am 14.1.2016 abgegeben; die verspätete Abgabe des Antrags habe er in der Niederschrift vom 14.1.2016 damit begründet, dass er krank gewesen, jedoch nicht zum Arzt gegangen sei, weil er nicht versichert gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das AMS weiter aus, dass Arbeitslosengeld nur auf Antrag gewährt werden könne; der BF müsse den Anspruch auf Arbeitslosengeld persönlich mit dem dafür vorgesehenen Formular geltend machen; die Antragstellung sei erst dann vollzogen, wenn der ausgefüllte Antrag der regionalen Geschäftsstelle fristgerecht übergeben worden sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH enthalte § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen; zur Beibringung des Antrags und gegebenenfalls der für die Beurteilung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen sei demnach eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu setzen. Nach § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG gelte der Anspruch, wenn diese Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Der BF habe das am 4.12.2015 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis 11.1.2016 versehene Antragsformular erst am 14.1.2016 abgegeben. Was das Vorbringen des BF anbelange, er sei krank gewesen, so habe er dem AMS keine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung bzw. auch keinen anderen Nachweis, welcher als triftiger Grund für das Fristversäumnis angesehen werden könnte, vorgelegt, weswegen das AMS der Ansicht sei, dass kein triftiger Grund für das Fristversäumnis vorliege.
Das AMS beurteile seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld folglich somit erst ab dem 14.1.2016.
Dem BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum spätestens 9.2.2016 schriftlich Stellung zu nehmen.
5. Mit E-Mail vom 9.2.2016 brachte der BF vor, er habe kein Geld gehabt und sei vom Facharzt Dr. S. "abgewiesen" worden; diese neuerliche Peinlichkeit habe er sich ersparen wollen, da er wieder abgewiesen worden wäre.
6. Mit Bescheid vom 10.2.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei das AMS insbesondere die Ausführungen wiederholte, die bereits im Rahmen des Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 2.2.2016 getätigt wurden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das AMS nochmals, dass der BF das am 4.12.2015 ausgefolgte und mit einer Rückgabefrist bis (zuletzt) 11.1.2016 versehene Antragsformular erst am 14.1.2016 abgegeben habe.
Der BF habe die verspätete Rückgabe zwar im Wesentlichen damit begründet, dass er krank gewesen sei; eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldung habe er dem AMS nicht nachgereicht, ebenso wenig einen anderen Nachweis, welcher als triftiger Grund für das Fristversäumnis angesehen werden könnte. Folglich könne das AMS keinen triftigen Grund für das Fristversäumnis erkennen.
Der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld sei somit erst ab 14.1.2016 zu beurteilen.
7. Mit Schriftsatz vom 18.2.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab der BF eingangs an, er wolle festhalten, dass die zweimalige Verschiebung nicht seiner Sphäre zuzurechnen gewesen sei, sondern sei dies letztlich darauf zurückzuführen gewesen, dass ihm aufgrund seiner Auslandsbeschäftigung trotz entsprechender Bemühungen das PDU1 Formular nicht rechtzeitig übermittelt worden sei, worüber er das AMS jeweils rechtzeitig informiert habe.
Im Hinblick auf die Nichtwahrnehmung des Termins vom 11.1.2016 wolle er nochmals festhalten, dass er in dieser Zeit krank gewesen sei, was er auch dem AMS mitgeteilt habe und was auch zwei namentlich genannte Frauen bezeugen könnten.
Da er seit 30.11.2015 aufgrund der Beendigung seines schweizerischen Dienstverhältnisses keinerlei Einkommen beziehe, befinde er sich seither in einer finanziellen Notlage; da zudem sein Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Vorliegens des PDU1 Formulars nicht zeitgerecht eingereicht haben werden können, sei er in dieser Zeit auch nicht krankenversichert gewesen. Bereits am 10.12.2015 sei ihm im Zuge eines Facharztbesuchs in Vorarlberg mitgeteilt worden, dass er nicht versichert sei; am 11.1.2016 sei es dem BF aufgrund seiner fehlenden Versicherung in Verbindung mit seiner finanziellen Lage nicht möglich gewesen, wegen seiner Erkältungserkrankung einen Arzt aufzusuchen, den er selbst hätte bezahlen müssen.
In Zusammenschau mit dem gesamten Geschehensablauf, wonach der Termin zweimal verschoben haben werden müssen (hätte er das notwendige Formular bereits besessen, würde er Arbeitslosengeld ab 4.12.2015 beziehen) sowie des fehlenden Krankenversicherungsschutzes in Verbindung mit seiner Erkrankung liege seines Erachtens ein triftiger Grund vor.
8. Am 24.2.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
9. Mit Schreiben vom 15.3.2016 ersuchte das BVwG das AMS um Mitteilung, ob unter der hypothetischen Annahme, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld fristgerecht am 11.1.2016 abgegeben hätte, nach Ansicht des AMS die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bereits ab 4.12.2015 vorgelegen wären.
Dies wurde seitens des AMS mit Antwort noch vom 15.3.2016 bejaht und darauf hingewiesen, dass die Anwartschaft auch mit 4.12.2015 erfüllt gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF arbeitete zuletzt in der Schweiz, wobei er nach wie vor in Oberösterreich behördlich gemeldet war.
Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in der Schweiz ließ sich der BF beim AMS S. (Oberösterreich) am 4.12.2015 das Antragsformular betreffend Arbeitslosengeld ausfolgen. Als Rückgabetermin wurde aufgrund des seitens des Kantons St. G. noch ausständigen PDU1-Formulars zunächst der 21.12.2015 vermerkt. Da zu diesem Zeitpunkt das PDU1-Formular noch nicht ausgestellt worden war, wurde der Rückgabetermin zunächst auf den 29.12.2015 und sodann - da auch zu letzterem Zeitpunkt das PDU1-Formular noch nicht ausgestellt worden war - auf den 11.1.2016 erstreckt.
Das PDU1-Formular wurde sodann am 5.1.2016 ausgestellt und dem BF übermittelt.
Am 11.1.2016 teilte der BF dem AMS telefonisch mit, er halte sich nach wie vor in Vorarlberg auf, könne jedoch aufgrund einer (Erkältungs)erkrankung nicht nach Oberösterreich kommen. Aufgrund seiner fehlenden Krankenversicherung wolle bzw. könne er nicht zum Arzt gehen.
Der BF gab sodann das Antragsformular samt PDU1-Formular (erst) am 14.1.2016 beim AMS ab.
Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum vom 4.12.2015 bis zum 14.1.2016 tatsächlich nicht krankenversichert war und dass er bereits im Dezember 2015 das AMS um Hilfe bzw. Rat ersuchte, da er zum Arzt gehen müsse, was ihm aufgrund seiner mangelnden Versicherung jedoch nicht möglich sei.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Die getroffenen Feststellungen gehen daraus völlig unstrittig, insbesondere auch aus den Angaben des AMS im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs, der Beschwerdevorentscheidung sowie den im Akt befindlichen Aktenvermerken des AMS, hervor. Auch der Umstand, dass der BF zunächst nicht krankenversichert war, folgt unstrittig aus dem Akteninhalt und diesbezüglichen Gesprächsnotizen des AMS.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld:
§ 17 AlVG lautete auszugsweise:
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.
[...]
(3) [...] Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46 AlVG lautet auszugsweise:
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. [Hervorhebung durch das BVwG]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF die Rückgabe des ausgefüllten Antragsformulars samt PDU1-Formular aus der Schweiz (welches sodann am 5.1.2016 ausgestellt wurde, wobei aus dem Akt nicht hervorgeht, wann er dieses tatsächlich erhalten hat) bis zum 11.1.2016 aufgetragen worden war und dass der BF diese Frist nicht eingehalten hat, sondern die Unterlagen erst am 14.1.2016 dem AMS vorlegte.
Als Grund für seine Säumnis gab der BF an, er habe sich zuvor noch in Vorarlberg aufgehalten und es sei ihm aufgrund einer (Erkältungs)erkrankung nicht möglich gewesen, bis zum 11.1.2016 beim AMS in Oberösterreich zu erscheinen.
Entscheidungsrelevant ist gegenständlich, ob der BF die Frist "ohne triftigen Grund" versäumt hat oder nicht: So besagt § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG, dass in einem derartigen Fall, in dem seitens des AMS eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt wurde und diese "ohne triftigen Grund versäumt" wird, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass bei Vorliegen eines triftigen Grundes der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld sehr wohl bereits ab 4.12.2015 bestünde.
Was nun das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Verhinderung aufgrund einer Erkältungserkrankung anbelangt, so ist zunächst anzumerken, dass derartige Erkrankungen nach Ansicht des BVwG üblicherweise kein Hindernis darstellen, ein Antragsformular fristgerecht abzugeben. Allerdings ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass sich der BF seinerzeit - offensichtlich aufgrund von (mit seiner ehemaligen Beschäftigung in der Schweiz in Zusammenhang stehenden) persönlichen Naheverhältnissen - in Vorarlberg aufhielt und dass sich somit im Fall des BF selbst bei Annahme einer nur leichten Erkrankung eine Anreise nach Oberösterreich möglicherweise doch als beschwerlich dargestellt hätte.
In diesem Zusammenhang wird seitens des BVwG nicht verkannt, dass der BF keinerlei ärztliche Nachweise bzw. Krankmeldung für seine Erkrankung vorzulegen vermochte, was das AMS zu der Beurteilung veranlasste, es könne eben kein derartiger Grund vorgelegen sein. Diese Argumentation ist im konkreten Fall jedoch nicht nachvollziehbar: So ist zum einen auf die hier durchaus analog anzuwendende Rechtsprechung des VwGH zu § 10 AlVG zu verweisen, wonach allein die Unterlassung einer Krankmeldung nicht die Erfüllung des Tatbestands gem. § 10 Abs 1 AlVG bedeute, sondern es komme vielmehr darauf an, ob die Erkrankung nur als Schutzbehauptung vorgebracht werde, vgl. etwa VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0023). Zum anderen aber erscheint das konkrete Vorbringen des BF gerade in Anbetracht des bisherigen Verfahrensgangs als plausibel: So hat sich der BF im Dezember 2015 - und somit noch zu einer Zeit, in der das gegenständliche Verfahren noch nicht absehbar war - in aktenkundiger Weise zumindest zweimal an das AMS gewandt und um Hilfe bzw. Rat ersucht, da er in Österreich noch nicht krankenversichert sei, er jedoch einen Arzt besuchen müsse, was er sich ohne Versicherungsschutz nicht leisten könne. Darüber hinaus hat sich der BF am letzten Tag der Frist - dem 11.1.2016 - telefonisch beim AMS gemeldet und auf seine einer Anreise zum AMS entgegenstehende Erkrankung sowie nochmals auf den Umstand, dass er keinen Arzt besuchen könne, hingewiesen. Seitens des AMS wurde der fehlende Krankenversicherungsschutz des BF niemals bestritten. Auch im gegenständlichen Verfahren hat der BF stets gleich lautend angegeben, er sei zu keinem Arzt gegangen, da er nicht versichert gewesen sei und folglich könne er auch keine ärztliche Bestätigung vorlegen. Vor diesem Hintergrund kann dem BF das Fehlen einer ärztlichen Bestätigung aber nicht zum Nachteil gereichen.
Zusammengefasst stellt sich das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Erkrankung vor dem Hintergrund, dass er bereits seinerzeit in aktenkundiger Weise eine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen wollte, was ihm jedoch aufgrund des fehlenden Krankenversicherungsschutzes nicht möglich war, als plausibel und somit als "triftiger Grund" im Sinne von § 46 Abs. 1 AlVG letzter Satz dar, der ihn daran hinderte, fristgerecht bis zum 11.1.2016 beim AMS S. in Oberösterreich zu erscheinen. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass der BF das Antragsformular sodann nur drei Tage später - am 14.1.2016 - beim AMS abgab, sodass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 15.11.2000, 1996/08/0076) jedenfalls davon auszugehen ist, dass der BF die entsprechende Handlung rechtzeitig nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.
Da somit - entgegen der Ansicht des AMS - ein "triftiger Grund" im Sinne von § 46 Abs 1 letzter Satz AlVG vorgelegen hat, besteht der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld bereits ab dem 4.12.2015 und ist der Beschwerde somit spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer diesbezüglich einheitlichen Judikatur des VwGH.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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