BVwG I406 2012946-1

I406 2012946-1Tribunal Administrativo Federal17 de mar. de 2016

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Regest

Aufenthaltsrecht, Beschwerdezurückziehung, Ehe,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG I406 2012946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I406.2012946.1.00

Spruch

I406 2012946-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margrit SWOZIL, Rechtsanwälte, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2014, Zl. 830.513.706-1643538, zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2013, Zl. 13 05.137-BAT negativ entschieden wurde und mit welchem die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat festgestellt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2014, Zl. I404 1434801-1/15E als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Am 01.10.2014 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, wobei er hinsichtlich seines Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen angab, dass er vom Geld der Caritas lebe, einen Deutschkurs Niveau A1 absolviert und zwischen 25.05.2014 bis 04.07.2014 in einem Altersheim als Putzkraft gearbeitet habe. Zudem sei er "Baumechaniker", nachdem er Baumaschinen, Schleifmaschinen und andere Geräte betreue. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich am 09.06.2014 von seiner ägyptischen Ehegattin habe scheiden lasse und legte diesbezüglich eine ägyptische Scheidungsurkunde vor.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2014, Zl. 830.513.706-1643538 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für Ihre freiwillige Ausreise mit vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.10.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 27.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zu Ägypten und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, der Beschwerdeführer erstattete eine solche nicht.

6. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des Magistrates Salzburg vom 04.12.2014 sowie vom 17.12.2014, wonach er für einen Einsatz im Rahmen eines sozialen Projektes und vom 05.01.2015 bis 13.02.2015 für eine gemeinnützige Beschäftigung in einem Seniorenwohnheim vorgesehen sei. Beigelegt waren eine Heiratsurkunde vom 30.01.2015 betreffend die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen sowie ein aktueller Melderegisterauszug seiner Ehegattin.

7. Mit Schreiben vom 03.12.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer erneut die aktuellen Länderberichte zu Ägypten und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Stellungnahme vom 15.12.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der über das Österreichische Sprachdiplom Deutsch Niveau A2, eine Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Heiratseintrag, eine Vereinbarung mit dem Magistrat Salzburg über die gemeinnützige Beschäftigung des Beschwerdeführers in einem Seniorenwohnheim im Zeitraum 26.05.2014 bis 04.07.2014, das Österreichische Sprachdiplom Grundstufe Deutsch Niveau A1 sowie eine aktuelle Meldebestätigung vor.

8. Mit Schriftsatz des Beschwerdevertreters vom 14.03.2016, welcher am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Beschwerdeführer seine gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde vollinhaltlich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. angeführten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegen-ständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/122 geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dien-strechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtli-chen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Be-hörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren an-gewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Ver-fahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen läßt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).

Der unmissverständlich formulierte Parteiwille auf Rückziehung der Beschwerde entzieht einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.03.2016 war das daher Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Be-schluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu-kommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird die zu lösende Rechtsfrage in der bishe-rigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

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