W207 2122121-1•BVwG W207 2122121-1
W207 2122121-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2122121-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Taufner Huber Haberer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.12.2015, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 23.04.2015 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) gemeinsam mit einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Dabei legte er neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 13.04.1999, in welcher vermerkt ist, dass beim Beschwerdeführer eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) vorliege, sowie eine Kopie eines dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 16.04.1999 ausgestellten Parkausweises gemäß § 29b StVO vor. Auf Ersuchen der belangten Behörde, die von ihm vorgebrachten Funktionseinschränkungen zu belegen, übermittelte der Beschwerdeführer am 19.05.2015 ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde - nach durch den Sachverständigen vorgenommener Korrektur der für Leiden 1 angesetzten Positionsnummer von 09.02.02 auf 09.02.04 - im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus (seit 30 Jahren)
Diabetische Retinopathie mit
St.p. Glaskörperblutung bds. (anamnestisch)
St.p. Cataract OP bds. 2011
St.p. diabetischem Gangrän rechte Großzehe
Chronische Lumboischialgie
St.p. Discusextraktion L4/L5 rechts 01/1994
Derzeitige Beschwerden:
Nach kurzer Belastung hätte er Schmerzen in der LWS, welche in das rechte Bein ausstrahlen. Bei Bedarf nehme er eine Schmerztablette.
Von Seiten des Diabetes hätte er regelmäßige Kontrolle bei seinem Arzt. Der letzte HbA1c Wert sei 7,5 % gewesen. Die offene Stelle an der rechten Großzehe sei abgeheilt.
Von Seiten der Augen sei er wegen Glaskörperblutungen bds. mehrmals gelasert worden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Penfill Insulin, Seractil bei Bedarf
kein Hilfsmittel
Sozialanamnese:
in Pension, war LKW - Fahrer, verheiratet, 2 Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Operationsbefund LK XXXX, Abteilung für Neurochirurgie vom 04.01.1994 (Abl. 20) Arztbericht LK XXXX, Abteilung für Chirurgie vom 17.07.2012 - 27.07.2012 (Abl. 22 - 23)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
guter AZ
Ernährungszustand:
guter EZ
Größe: 177 cm Gewicht: 82 kg Blutdruck: 140 / 90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig
Collum: unauffällig
Thorax: unauffällig
Mammae: unauffällig
Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent
Pulmo: VA bds, Basen frei
Abdomen: weich, kein Druckschmerz, Leber unter dem Rippenbogen
Schultergelenke: Kontur normal, bds. frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, Nacken- und Kreuzgriff möglich
Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich, Pinzettengriff bds. möglich
Wirbelsäule: im Lot, keine Klopfdolenz, FBA 40 cm, KJA 2 cm, Reklination und Rotation in der HWS endlagig eingeschränkt, Schober 10/12, Lasegue bds. negativ, blande Narbe nach LWS-OP
Hüftgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Kniegelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Sprunggelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung
Haut: Großzehe rechts minimal gerötet, keine aufsteigenden Entzündungszeichen
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig
Zehengang: nicht möglich
Fersengang: nicht möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Trägt Konfektionsschuhe, geht frei, symmetrisches Armpendeln, problemloses An- und Auskleiden
Status Psychicus:
Allseits orientiert, Gedankengang geordnet, nachvollziehbar, Antrieb normal, Stimmung ausgeglichen, Affekt stabil, Mnestik unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Insulinpflichtiger Diabetes mellitus unteren Rahmensatz berücksichtigt die Spätfolgen mit diabetischer Retinopathie und diabetischem Gangrän
50
2
Chronische Lumboischialgie unterer Rahmensatz da keine neurologischen Ausfälle, Z.n. Bandscheibenoperation
30
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine wechselseitige Beeinflussung vorliegt.
...
[X] Dauerzustand
...
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja
nein
nicht geprüft
Die/Der Untersuchte
[X]
ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
[X]
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
[X]
ist gehörlos
[X]
ist schwer hörbehindert
[X]
ist taubblind
[X]
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
[X]
ist Epileptikerin oder Epileptiker
[X]
bedarf einer Begleitperson
[X]
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
[X]
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
[X]
ist ProthesenträgerIn oder Prothesenträger
...
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Eine ausreichende Gehstrecke ist bewältigbar. Ein- und Aussteigen ist ebenfalls möglich und der sichere Transport ist gewährleistet.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja
nein
nicht geprüft
[X]
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 50
[X]
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit
[X]
Erkrankungen des Verdauungssystems"
In der Folge wurde
dem Beschwerdeführer am 17.12.2015 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.12.2015 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.10.2015, welches in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Da die Voraussetzung für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen würde, sei der Antrag abzuweisen gewesen. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer auch das Sachverständigengutachten vom 15.10.2015 übermittelt.
Ausdrücklich gegen diesen Bescheid vom 17.12.2015, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der anwaltliche vertretene Beschwerdeführer mit E-Mail vom 19.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, beim Beschwerdeführer sei auf Grund einer Untersuchung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Melk am 13.04.1999 ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt und ein Behindertenausweis ausgestellt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauernd sei. Eine bescheidmäßige Änderung des Grades der Behinderung auf 50 % sei durch die belangte Behörde nicht vorgenommen worden. Wenn überhaupt keine Beschwerde gegen die Änderung des Grades der Behinderung möglich sei, könne daher nur Rechtswidrigkeit aller darauf beruhenden Änderungen des Grades der Behinderung vorliegen. Vorerst hätte der Grad der Behinderung rechtmäßig festgestellt werden müssen, bevor andere darauf beruhende Bescheide erlassen werden. Schon daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Es handle sich um wohlerworbene Rechte, die nicht einseitig ohne Bescheid und ohne Rechtsmittelmöglichkeit abgeändert werden könnten. Auf Grund der nunmehr durchgeführten Untersuchung durch die belangte Behörde sei ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt worden, allerdings ohne darüber einen Bescheid zu erlassen. Zusätzlich sei ein Bescheid erlassen worden, der mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft werde, wonach der Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen werde, weil keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben sei. Grundsätzlich habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 13.04.1999 nicht verbessert. Zwischenzeitlich seien zudem der Zehen- und auch der Fersengang unmöglich geworden. Es sei daher von Vornherein bereits der Grad der Invalidität unrichtig festgestellt worden. Eine Abänderung der Behinderung von 70 % hätte nicht erfolgen dürfen. Gegenüber der Begutachtung im Jahr 1999 habe überhaupt keine Verbesserung stattgefunden. Es sei daher bereits die Abänderung des Grades der Behinderung auf 50 % rechtswidrig gewesen. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer derartige Probleme bei der Bewegung, dass maximal eine Gehstrecke von 50 m ohne größere Beschwerden zurückgelegt werden könne. Ein über 50 m hinausreichender Gehweg könne nur mehr in Begleitung einer Person bewältigt werden, die allenfalls einschreite, sollte ein Ausfall der unteren Extremitäten erfolgen. Es bestünde daher eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit. Nachdem der Grad der Behinderung bescheidmäßig nicht geändert worden sei, sei auch die Ausstellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtmäßig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Ausstellung eines 29b StVO-Ausweises stattgegeben werde, in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werde, weil der Grad der Behinderung mit 70 % endgültig festgestellt sei und damit eine Entscheidung gemäß § 29b StVO verpflichtend sei. Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 zur Entscheidung vor.
Mit Aktenvermerk vom 29.02.2016 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht kurz zusammengefasst festgehalten, dass im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde lediglich gegen den die beantragte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid vom 17.12.2015 richtet, nicht aber gegen den ausgestellten Behindertenpass bzw. den in diesem Behindertenpass festgestellten Grad der Behinderung, dies sowohl ausgehend von der ausdrücklichen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ("Herr L. erhebt gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.12.2015, zugestellt am
12.01. 2016 binnen offener Frist Beschwerde" .... "wegen:
Behindertengesetz; Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in dem Behindertenpass") als auch dem Inhalt der Beschwerde nach. Entgegen der Rechtsansicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers kommt dem Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu; er ist daher auch anfechtbar. Insofern unterliegt der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Auch wenn und gerade weil dem Inhalt der Beschwerde zwar entnommen werden kann, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer den Behindertenpass sehr wohl angefochten hätte, hätte er von dieser Möglichkeit gewusst, ergibt sich daraus aber, dass der Beschwerdeführer konkret die Anfechtung des ausgestellten Behindertenpasses bzw. die Anfechtung des in diesem Behindertenpass festgestellten Grades der Behinderung mit der vorliegenden Beschwerde nicht ins Auge gefasst hat. Die Beschwerde kann nicht dahingehend interpretiert werden, die Vornahme von Prozesshandlungen für den hypothetischen Fall des Nichtvorliegens eines Rechtsirrtums zu konstruieren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H..
Er stellte am 23.04.2015 beim Sozialministeriumservice den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2015. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.10.2015 wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Der Sachverständige gelangt zu dem Schluss, dass für den Beschwerdeführer eine ausreichende Gehstrecke bewältigbar, das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet sei. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege beim Beschwerdeführer nicht vor.
Die durch den Sachverständigen getroffene Einschätzung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wird durch den im Rahmen der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers erhobenen Untersuchungsbefund bestätigt. Sowohl das Hüftgelenk, als auch die Knie- und Sprunggelenke des Beschwerdeführers werden darin als frei beweglich und ohne Einschränkung der Funktion beschrieben. Auffälligkeiten im Gangbild konnte der Sachverständige nicht feststellen. Lediglich die Durchführung des für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zwingend notwendigen Zehen- bzw. Fersenganges ist dem Beschwerdeführer laut dem Ergebnis der Begutachtung und dem vorliegenden Untersuchungsbefund nicht möglich.
Hinsichtlich der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel enthält die Beschwerde vom 19.02.2016 betreffend die beantragte Zusatzeintragung lediglich den Einwand, auf Grund der Probleme bei der Bewegung könne der Beschwerdeführer nur eine Gehstrecke von maximal 50 m ohne größere Beschwerden zurücklegen. Ein über 50 m hinausreichender Gehweg könne nur mehr in Begleitung einer Person bewältigt werden, die allenfalls einschreite, sollte ein Ausfall der unteren Extremitäten erfolgen. Nähere Ausführungen dazu, warum es zu einem plötzlichen Ausfall der unteren Extremitäten kommen könnte, enthält die Beschwerde nicht. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Aussage, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit vorliege. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten keinen ausreichenden Hinweis auf die in der Beschwerde behauptete, die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließende Bewegungseinschränkung der unteren Extremitäten bzw. Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit. Diesbezügliche Befunde wurden auch im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Probleme bei der Bewegung konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den begutachtenden Sachverständigen an 15.10.2015 in dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausmaß und in der vom Beschwerdeführer dargestellten Form nicht objektiviert werden. Dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, die im Rahmen einer persönlichen Untersuchung getroffene Einschätzung des medizinischen Sachverständigen substantiiert in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 15.10.2015 daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.10.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem Behindertenpass gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommt. Anders als vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer vorgebracht, wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v.H. somit durch Bescheid festgestellt. Da - wie bereits oben ausgeführt wurde - mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 19.02.2016 nur der den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abweisende Bescheid vom 17.12.2015 angefochten wurde, ist Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 15.10.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen ausgehend von diesem Sachverständigengutachten keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit und liegt auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.
Wie bereits oben erwähnt, stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung die freie Beweglichkeit des Hüftgelenk sowie der Knie- und Sprunggelenke des Beschwerdeführers fest. Auffälligkeiten des Gangbildes konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dies bestätigt die getroffene Einschätzung der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführer - trotz der unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen - eine ausreichend lange Gehstrecke bewältigen kann sowie das Ein- und Aussteigen möglich und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gewährleistet ist. Zwar ist dem Beschwerdeführer die Durchführung des Zehen- bzw. Fersengang nicht möglich. Dieser Umstand alleine führt jedoch noch nicht zur Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen.
Im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderliche Voraussetzung einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten ist somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen der ebenfalls eingewendeten erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit iSd § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - vgl. diesbezüglich die in den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen angeführten Einschränkungen - bestehen im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Anhaltspunkte. Weitere Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Was schließlich den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, ihm einen Parkausweis nach § 29b StVO zuzuerkennen, so ist diesbezüglich lediglich der Vollständigkeit halber - die belangte Behörde hat über diesen Antrag ausdrücklich nicht abgesprochen - anzumerken, dass, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall des Beschwerdeführers aber aktuell nicht vor.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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