BVwG W207 2002196-1

W207 2002196-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2002196-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W207.2002196.1.00

Spruch

W207 2002196-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 24.09.2013, betreffend Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein auf Grundlage einer am 23.05.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstelltes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vom 08.07.2013 ein. In diesem Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen "Colon irritabile; unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand. Inkludiert auch die Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Fruktose, Laktose, Histamin) sowie die Analfissur; Positionsnummer 070405; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H.", "Abnützung der Wirbelsäule/Bandscheibenvorfälle; unterer Rahmensatz, da keine relevanten neurologischen oder motorischen Ausfälle; Positionsnummer 020102; Einzelgrad der Behinderung 30 v.H." und "Tinnitus; unterer Rahmensatz, da keine vegetativen Begleiterscheinungen; Positionsnummer 120202; Einzelgrad der Behinderung 10 v.H."

festgestellt und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit dem Jahr 2013 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand. Weiters führte der Sachverständige aus, dass beim Beschwerdeführer auf Grund der Erkrankung des Verdauungssystems eine Gesundheitsschädigung im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen würde, dies mit einem seit 01.01.2013 vorliegendem Grad der Behinderung von 30 v.H..

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.07.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

In seiner daraufhin am 12.08.2013 erstatteten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen seiner Erkrankungen massive Probleme bei der Ausübung seines Berufes. Auf Grund seines Darmleidens sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, in der Früh pünktlich zum Dienstantritt zu erscheinen. Auf dem Weg zur Arbeit, die an unterschiedlichen Dienstorten in Wien gelegen sei, müsse er mehrmals öffentliche Toiletten aufsuchen. Mitunter komme es vor, dass der Beschwerdeführer keine Kontrolle über seinen Darm mehr habe und in nächster Nähe keine zugängliche Toilette zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer müsse daher immer Ersatzkleidung mitführen. Das sei nicht nur unzumutbar, sondern menschenunwürdig. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich und auch für seine Mitmenschen unzumutbar. Der Beschwerdeführer leide unter der Angst, in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht rechtzeitig eine Toilette aufsuchen zu können, was zu der unangenehmen Situation des Einkotens führen würde. Diese Probleme würden dazu führen, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers bereits mehrmals das pünktliche Erscheinen zum Dienst eingefordert habe, was auf Grund der geschilderten Situation jedoch nicht möglich sei. Auch während der Dienstverrichtung müsse der Beschwerdeführer, wenn er alleine sei, die Filiale mehrmals zusperren. Seinen angestammten Dienstplatz im Außendienst könne der Beschwerdeführer auf Grund der gesundheitlichen Probleme nicht mehr ausüben und er müsse mit einem von ihm nicht angestrebten Dienstort in einer Filiale des Dienstgebers - welche auf Grund der Springertätigkeit des Beschwerdeführers im Großraum Wien und dem angrenzenden Umland gelegen seien - Vorlieb nehmen. Dadurch müsse der Beschwerdeführer auch Gehaltseinbußen durch den Verlust von Verkaufsprovisionen und Prämien hinnehmen, was zusammen mit der Notwendigkeit einer speziellen, in der Regel höherpreisigen Ernährung einen erhöhten finanziellen Aufwand nach sich ziehe. Zu den Problemen mit der Wirbelsäule sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich sei, seine eineinhalbjährige Tochter länger als eine halbe Minute zu tragen. Müsse er dies doch tun, schmerzten seine Beine bis zu den Füßen. Laufen und die Ausübung jedweden mit körperlicher Aktivität verbunden Sports sei dem Beschwerdeführer unmöglich. Der Tinnitus schränke ihn dahingehend ein, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Lärmsituationen schlechteres Verstehen von Gesprochenem erleide.

Auf Grundlage dieses Vorbringens ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um neuerliche Prüfung. In der diesbezüglichen, sein Gutachten vom 08.07.2013 ergänzenden Stellungnahme vom 13.09.2013, führte der Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass der Grad der Behinderung auch nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen und der Einwendungen des Beschwerdeführers weiterhin 30 v.H. betrage.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Begründend wurde im Wesentlichen auf das durchgeführte ärztliche Begutachtungsverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.07.2013 sowie auf die ärztliche Stellungnahme vom 13.09.2013 verwiesen, die dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt wurden.

Mit Schreiben vom 25.10.2013 erhob der nunmehr durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet) an die damals noch zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission). Darin wird ausgeführt, für Leiden 1 hätte ein höherer Grad der Behinderung festgesetzt werden müssen, da der Beschwerdeführer an häufigem Stuhlgang und Hyperreagibilität des Kontinenzorganes mit reduzierter Kapazität und paradoxen Kontraktionen leide und auf Grund des geringen Füllvolumens des Darms häufig die Toilette aufsuchen müsse. Zu Leiden 2 werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie den zweimaligen Bandscheibenvorfällen L3 - L5 an chronischen Schmerzen im Sinne eines chronischen Lumbago leide und auch Parästhesien auftreten würden. Die Funktion sei wesentlich eingeschränkt. So sei insbesondere die Rumpfbeuge bis zu einem Fingerbodenabstand von 30 cm reduziert. Auf Grund der Chronizität der Schmerzzustände und der funktionellen Einschränkungen hätte ein höherer Grad der Behinderung herangezogen werden müssen. Ferner werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 bereits an Laktoseintoleranz leide, auf Grund welcher er Diät einhalten müsse. Dies sei bereits mit Befund vom 09.05.2008 diagnostiziert worden und hätte gesondert eingestuft werden müssen. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass auf Grund der Erkrankung des Verdauungssystems die Diätnotwendigkeit nicht erst ab 01.01.2013 sondern bereits ab dem Jahr 2008 gegeben sei. Weiters werde vorgebracht, dass es sich bei den unter der laufenden Nummer 1 und 2 geführten Diagnosen um schwerwiegende Erkrankungen handle, die die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um zumindest 1 Stufe rechtfertigen würden. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, der Orthopädie und der Neurologie. Der Beschwerde ist neben einer Vertretungsvollmacht ein Konvolut an medizinischen Unterlage beigelegt.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Schreiben vom 20.01.2015 legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens sowie der weiteren vorgelegten medizinischen Unterlagen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Arzt für Allgemeinmedizin um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens vom 08.07.2013 bzw. seiner Stellungnahme vom 13.09.2013.

Das auf Grundlage einer am 10.09.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung, im Rahmen derer der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen vorlegte, erstellte Ergänzungsgutachten vom 23.10.2015 enthält, neben einer ausführlichen Zusammenfassung der im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde, folgende Ausführungen:

"Als bisherige Leiden wurden anerkannt lt. Vorgutachten v. 23. 5. 2013: Colon irritabile 30%; Abnützung der Wirbelsäule/Bandscheibenvorfälle 30%; Tinnitus 10%

Anamnese: Er leide unter häufigen Durchfällen, sei dadurch in seinem Alltagsleben massiv eingeschränkt, müsse ca. 20- 30 x aufs WC, er habe sich sogar einen Lieferwagen umgebaut und sich auf der Ladefläche ein WC einbauen lassen (Foto des Lieferwagens wird gezeigt, mit eingebautem WC auf der Lieferfläche). Er vertrage auch viele Nahrungsmittel nicht (Laktose- und Fruktoseintoleranz, Histaminintoleranz), könne nicht mehr auswärts essen, da er dann sofort Durchfälle bekomme. Nehme er etwa Laktose zu sich, bekomme er nach 5 Minuten Durchfall. Begonnen hätten seine Probleme nach einer Antibiotikatherapie. Der Stuhldrang sei imperativ, er habe ca. 5 Minuten Zeit bis zum WC. Es sei auch schon öfter zu spät gewesen. Inkontinent sei er aber nicht. Es bestehe auch ein häufiger Harndrang, er müsse oft urinieren, bis zu 20 x tägl. Beruflich sei er durch diese Probleme sehr eingeschränkt. Auch Kreuzschmerzen, er könne nicht schwer heben. Schmerzen LWS ins linke Bein bis zu den Zehen ausstrahlend. Er habe auch schon Bandscheibenvorfälle gehabt im Bereich L3/4/5, er habe auch eine Vorfußheberschwäche links.

Medikation: Colofac, Imodium

Neu vorgelegt werden folgende Befunde:

...

Untersuchungsstatus:

Gewicht: 83 kg, Größe 175 cm, Blutdruck: 150/95

Caput bland, Collum bland, Thorax symmetrisch; Cor: HT rein, rhy, normfrequent; Pulmo VA Abdomen: Hepar am Ribo, Milz n. p., keine Defence oder Druckdolenz

Obere Extremitäten; frei beweglich, Faustschluss beidseits gut möglich

Wirbelsäule: FBA Kniehöhe, im Lot, SN und RT zu 1/3 red, mäßige Vorfußheberschwäche links, Lasegue bds pos. 40°; Beine können von der Unterlage gehoben werden, Einbeinstand beidseits möglich, Zehen- und Fersengang bds durchführbar; normale Trophik.

Hüftgelenke: bds. endlagig reduzierte Beweglichkeit

Kniegelenke: Beugung uneingeschränkt, stabil, keine Schwellung

Sprunggelenke: bland

Füße: unauffällig

Haut: bland

Beurteilung:

Abnützung der Wirbelsäule, multiple Bandscheibenvorfälle, Gelenks-Abnützungen, Schmerzen-020202-40

Oberer Rahmensatz, da positiver Lasegue und Vorfußheberschwäche links sowie Sensibilitätsstörungen

Colon irritabile-070405-30

Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand. Inkludiert auch die Nahrungsmittelunverträglichkeiten (Histamin, Fruktose) sowie die Hyperreagibilität des Kontinenzorganes

Tinnitus-120202-10

Unterer Rahmensatz, da keine vegetativen Begleiterscheinungen

Hyperaktive Blase, Prostatahyperplasie-080106-10

Unterer Rahmensatz, da normale Entleerung möglich und keine Inkontinenz

Laktoseintoleranz-070404-10

Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung des Ernährungszustandes und Besserung durch Diät möglich.

GdB Gesamt-40

Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben, da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken mit den übrigen Leiden. Auch nach den vorliegenden Befunden besteht keine Wechselwirkung von Leiden 1 mit Leiden 2

Kommentar zum Vorgutachten: Leiden 1 wurde umformuliert und unter Berücksichtigung auch der Gelenksbeschwerden (Hüftgelenke, SIG-Gelenke) um eine Stufe angehoben, auch unter Berücksichtigung des letzten Untersuchungsbefundes (FBA Kniehöhe, positiver Lasegue beidseits, Vorfußheberschwäche).

Leiden 2 wurde übernommen. Bezüglich der Laktoseintoleranz ist der Einwand berechtigt, das Leiden besteht seit 2008, es wurde gesondert erfasst. Was die häufigen Durchfälle und die Hyperreagibilität des Sphinkters betrifft, so ist die Einstufung korrekt, es wurde Position 070405 mit unterem Rahmensatz gewählt unter Berücksichtigung der häufigen Durchfälle, zu denen auch die Hyperreagibilität des Sphinkters beiträgt, die aber funktioneller Natur ist. Der obere Rahmensatz von Pos. 070405 fordert neben häufigen Durchfällen auch noch nachweislich chronische Schleimhautveränderungen (die im vorliegenden Fall nicht vorhanden sind) und eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes, der auch nicht vorhanden ist. (Der Antragsteller wiegt 83 kg auf eine Größe von 175 cm).

Bezüglich des Einwandes des KOBV, dass aufgrund der häufigen Durchfälle ein höherer Behinderungsgrad heranzuziehen gewesen wäre ist anzumerken, dass unter Position 070405 mit unterem Rahmensatz (also GdB von 30 v. H.) bereits häufige Durchfälle angeführt sind. Die Einstufung ist also korrekt.

Leiden 3 wurde übernommen.

Leiden 4 wurde neu erfasst unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde.

Leiden 5 wurde gesondert erfasst, war im VGA unter Leiden 1 miterfasst."

D3 (Laktoseintoleranz - GdB 10 v.H) besteht seit 2008

Der geänderte GdB von 40 v.H. gilt ab Untersuchungsdatum

Der Antragsteller ist für einen geschützten Arbeitsplatz geeignet."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015 wurde der belangten Behörde und dem Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland als rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 30.12.2015 wurde angegeben, die bisherigen Einwendungen und die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Orthopädie und Neurologie aufrechtzuerhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2013 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt.

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.09.2015 basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.10.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen.

Im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 08.07.2013 wird der für die nunmehr als Leiden 1 festgestellte Funktionseinschränkung "Abnützung der Wirbelsäule, multiple Bandscheibenvorfälle, Gelenksabnützungen, Schmerzen" festgesetzte Einzelgrad der Behinderung von 30 auf 40 v.H. angehoben. Der Sachverständige begründet dies mit der nunmehrigen Berücksichtigung der auch durch neu vorgelegte Unterlagen belegten Gelenksbeschwerden und seinem im Rahmen der persönlichen Begutachtung erhobenen Untersuchungsbefund. In diesem Befund gibt der Gutachter eine Vorfußheberschwäche, beidseits positive Lasègue-Zeichen sowie eine "FBA Kniehöhe" und damit einen deutlich eingeschränkten Finger-Boden-Abstand an. Der Sachverständige berücksichtigt damit sogar über den in Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Finger-Boden-Abstand von 30 cm und die im vorgelegten Befundbericht einer neurologischen Gruppenpraxis vom 07.04.2014 angeführten negativen Lasègue-Zeichen hinausreichende Einschränkungen.

Betreffend die beim Beschwerdeführer vorliegende Laktoseintoleranz folgt der Sachverständige dem Beschwerdevorbringen und stuft diese nunmehr als eigenständiges Leiden ein. Dem Beschwerdevorbringen entsprechend, hält der Gutachter fest, dass der diesbezüglich festgestellte Grad der Behinderung von 10 v.H. seit 2008 besteht.

Die Einschätzung der nunmehr als Leiden 2 berücksichtigten Funktionseinschränkung "Colon irritabile" wird, abgesehen von der nun eigenständigen Einschätzung der vorliegenden Laktoseintoleranz, vom Gutachter aus seinem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Vorgutachten übernommen. Der Sacherstände geht ausführlich auf die diesbezüglichen Einwendung in der Beschwerde ein und führt nachvollziehbar aus, dass die vorgebrachten häufigen Stuhlgänge sowie die Hyperreagibilität des Sphinkters bereits mit Wahl der Positionsnummer 070405 berücksichtig worden seien. Weiters führt er aus, dass kein höherer Grad der Behinderung angesetzt werden könnte, da die diesbezüglich gewählte Positionsnummer für einen höheren Grad der Behinderung neben häufigen Durchfällen auch noch nachweislich chronische Schleimhauveränderungen und eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes voraussetze. Beides liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Diesbezüglich ist zwar anzumerken, dass auch für den Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 07.04.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung eine nachweisliche chronische Schleimhautveränderung vorausgesetzt wird. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob nun eine chronische Schleimhautveränderung vorliegt oder nicht, kann jedoch insofern - durchaus zum Vorteil des Beschwerdeführers - unterbleiben, als eine Erhöhung des (Einzel)Grades der Behinderung schon auf Grund des unbeeinträchtigten, um nicht zu sagen guten Ernährungszustandes des Beschwerdeführers (83 kg bei einer Körpergröße von 175 cm) nicht in Betracht kommt. Zudem wäre im Falle des Nichtvorliegens einer chronischen Schleimhautveränderung die Positionsnummer 07.04.04 anzusetzen, auf Grund derer höchstens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. zuerkannt werden könnte.

Zum Beschwerdevorbringen, bei den im Vorgutachten festgestellten Funktionseinschränkungen "Colon irritabile" und "Abnützung der Wirbelsäule/Bandscheibenvorfälle" handle es sich um schwerwiegenden Erkrankungen, die die Erhöhung des führenden Grades der Behinderung um zumindest eine Stufe rechtfertigen würden, führt der Sachverständige aus, dass das führende Leiden durch die übrigen Leiden nicht weiter angehoben wird, da kein wechselseitiges Zusammenwirken bestehe. Hierzu ist auch - dies als Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - festzuhalten, dass es nicht alleine deswegen zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung kommt, weil es sich bei beiden Funktionseinschränkungen um "schwerwiegende" Erkrankungen handelt. Voraussetzung für die Erhöhung ist eine bestehende negative Wechselwirkung, die sich - wie von Sachverständigen zutreffend ausgeführt - auch aus den vorliegenden Befunden nicht ableiten lässt.

In seiner Stellungnahme im Zuge des dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zum eingeholten Sachverständigengutachten gewährten Parteiengehörs beschränkt der Beschwerdeführer seine Ausführungen auf die Aufrechterhaltung der im Rahmen der Beschwerde gestellten Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten. Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093.)

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 23.10.2015 zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H..

Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er legte im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten.

Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde vom 25.10.2013 gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Inneren Medizin, der Orthopädie sowie der Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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