BVwG W203 2111814-1

W203 2111814-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Kostentragung, Mietvertrag, Monatsmiete,<br/>Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W203 2111814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2111814.1.00

Spruch

W203 2111814-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.06.2015, GZ. P1236697/2-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Z 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 30.03.2015 der Einberufungsbefehl zugestellt.

2. Am 10.04.2015 beantragte der BF den Zuspruch von Wohnkostenbeihilfe. Anlässlich der Antragstellung gab er unter der Rubrik Hauptwohnsitz "XXXX" an.

Der BF legte seinem Antrag einen Mietvertrag für das Haus an der oben genannten Adresse, abgeschlossen 01.09.2014 zwischen XXXX als Vermieter und dem BF als Mieter, bei, aus dem eine monatliche Mietzahlung in der Höhe von 700 Euro hervorgeht, die spätestens bis zum ersten Werktag des Monats im Voraus zu entrichten ist.

3. Laut einer am 12.05.2015 durchgeführten Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister ist der BF seit 22.07.2003 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX, gemeldet.

4. Am 20.05.2015 langte beim Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) ein vom BF mit 30.04.2015 datierter "Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe" ein, in dem dieser angab, dass er ledig sei und über Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit verfüge. Dem Fragebogen legte der BF drei "Nettoabrechnungen" über seine Tätigkeit als Fleischer jeweils für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015 bei, aus denen ein Bruttobezug in der Höhe von 1.638,40 monatlich und ein Auszahlungsbetrag von 1.220,21 monatlich hervorgeht.

5. Am 08.06.2015 langten bei der belangten Behörde Rechnungen über Mietteilzahlungen für die Monate März bis Mai 2015 ein, die als Empfänger XXXX, ausweisen und aus denen sich folgende Zahlungen ergeben: 350 Euro am 02.03.2015, 350 Euro am 17.03.2015, 200 Euro am 04.04.2015, 250 Euro am 15.04.2015, 250 Euro am 27.04.2015, 300 Euro am 02.05.2015, 250 Euro am 15.05.2015 und 150 Euro am 22.05.2015.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2015, GZ. P1236697/2-HPA/2015 wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der BF der Aufforderung durch die belangte Behörde, Kontoauszüge für die Monate Jänner, Februar und März 2015 zum Nachweis über die behobenen monatlichen Wohnkosten vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei ein Mietverhältnis, welches innerhalb des Familienverbandes abgeschlossen worden sei, in Zusammenhang mit behaupteten Mietzahlungen durch den BF nicht als Beweis dafür ausreichend, dass dem BF durch die verfahrensgegenständliche Wohnung Kosten entstanden seien, die auch tatsächlich vom BF getragen würden. Die Glaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des BF sei dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen worden, dass er telefonisch gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, das Geld für die Bezahlung der Miete monatlich vom Konto zu beheben, der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge aber nicht nachgekommen sei. Es mangle daher am Nachweis eines entgeltlichen Rechtsverhältnisses zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Wirksamkeit des Einberufungsbefehls.

Der Bescheid wurde dem BF am 16.06.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 06.07.2015, einlangend bei der belangten Behörde am 08.07.2015, ersuchte der BF unter Beilage von Kontoauszügen über den Zeitraum vom 01.03.2015 bis zum 24.06.2015 um "nochmalige Überprüfung bezüglich Wohnkostenbeihilfe".

Aus dem beigelegten Kontoauszug sind am 02.03.2015, am 01.04.2015, und am 30.04.2015 erfolgte Gutschriften in der Höhe von jeweils 1.220,21 Euro sowie eine Gutschrift in der Höhe von 2.345,75 Euro vom 01.06.2015, alle ausgezahlt von der Fleischhauerei XXXX, und eine vom Streitkräfteführungskommando am 15.06.2015 ausgezahlte Gutschrift in der Höhe von 317,55 Euro ersichtlich.

Aus dem Auszug ergeben sich auch folgende Barauszahlungen an den BF bzw. Bankomatbehebungen durch den BF, angegeben jeweils in Euro:

März 2015: 250 (02.03); 200 (06.03.). In Summe somit 450 Euro.

April 2015: 150 (01.04.); 100 (02.04.); 50 (07.04.); 100 (08.04.);

100 (10.04.); 50 (13.04.); 50 (15.04.); 90 (17.04.); 50 (21.04.);

200 (30.04.). In Summe somit 940 Euro.

Mai 2015: 200 (04.05.); 50 (06.05.); 50 (11.05.); 50 (11.05.); 300 (12.05.); 50 (13.05.); 10 (15.05.); 100 (29.05). In Summe somit 810 Euro.

Juni 2015: 100 (05.06.); 50 (05.06.); 300 (05.06.); 500 (05.06.); 50 (06.06.); 50 (07.06.); 400 (10.06.); 100 (13.06.); 50 (14.06.); 90 (18.06.); 50 (21.06); 50 (20.06.); 90 (23.06.). In Summe somit 1.880 Euro.

8. Das Schreiben vom 06.07.2015 des BF mit dem Ersuchen um "nochmalige Überprüfung bezüglich Wohnkostenbeihilfe" wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gewertet und ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt am 05.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Anlässlich der Vorlage nahm die belangte Behörde zur Beschwerde insofern Stellung, als sie ausführte, dass die Beweiskraft der als neue Beweismittel vorgelegten Kontoauszüge bezweifelt werde, weil die daraus ersichtlichen Barbehebungen sowohl zeit- als auch betragsmäßig nicht mit jenen Beträgen übereinstimmten, die sich aus den vorliegenden handschriftlichen Rechnungen ergeben.

9. Am 08.03.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben den beiden Verfahrensparteien auch der Vater des BF als Zeuge geladen war.

Dabei gab der BF an, dass er aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro verfüge, und dass er ein Einkommen in dieser Höhe schon vor der Ableistung seines Präsenzdienstes gehabt habe. Während der Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes habe er über ein Taggeld in der Höhe von ca. 320 Euro pro Monat verfügt. Er wohne seit 2003 an der Adresse XXXX. Zunächst habe er zusammen mit seiner Familie dort gewohnt, seit einiger Zeit wohne er alleine an der Adresse. Er habe das Haus von seinem Vater gemietet, es gebe aber "offiziell" keinen Mietvertrag. Die Kosten für Strom und Wasser müsse er selber tragen. Er müsse entweder 200 Euro pro Monat als Miete zahlen oder diese durch Arbeiten für seinen Vater "abarbeiten". Auf den Vorhalt, dass er bei der Antragstellung angegeben habe, er habe 700 Euro pro Monat Mietkosten, gab der BF an, dass er nicht wisse, was er damals angegeben habe, dass aber 200 Euro monatlich an Miete und 300 Euro an sonstigen Kosten anfallen würden und er zusätzlich für seinen Vater Arbeiten verrichten würde. Während der Präsenzdienstzeit habe er das Taggeld als Miete entrichtet, die restlichen Kosten hätte sein Vater übernommen. Man könnte auch sagen, dass ihm während dieser Zeit der Mietzins nachgesehen bzw. reduziert worden sei. Auch für den Fall, dass er während der Präsenzdienstzeit keine oder eine nur reduzierte Miete gezahlt hätte, hätte ihn sein Vater "wahrscheinlich nicht rausgeschmissen". Er habe die Miete stets in bar entrichtet, und zwar entweder als Einmalzahlung oder in Form von Raten, je nachdem, wieviel Geld er zu Hause gehabt habe.

Die beiden Vertreterinnen der belangten Behörde gaben an, dass der Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin bestehe, dass Personen während der Zeit des Präsenzdienstes die Wohnmöglichkeit nicht verlieren. Gerade bei einem innerfamiliären Mietverhältnis müsse ein tatsächlicher entsprechender Geldfluss nachgewiesen werden. Ein Mietvertrag, der noch dazu nicht vergebührt worden sei, sei nur ein Indiz, aber kein Nachweis für einen tatsächlichen Geldfluss.

Der als Zeuge befragte Vater des BF gab an, dass er zusammen mit seiner Gattin das Haus in XXXX, gekauft habe, und dort mit dieser und seinen beiden Söhnen gewohnt habe. Nachdem seine Gattin im Jahr 2008 verstorben sei, sei er 2014 nach XXXX gezogen. Er habe den BF finanziell immer wieder ein bisschen unterstützt, und weil ihn sein Sohn regelmäßig bei Bauarbeiten sowohl in XXXX als auch in XXXX unterstützt habe, habe er ihm manchmal die Miete und zum Teil auch die Betriebskosten erlassen. Der BF habe somit die Miete "fast immer abgearbeitet". Er habe manchmal 50, manchmal 100 Euro als Teilzahlung bekommen, sodass es manchmal etwas länger gedauert habe, bis er die Miete - alles zusammen 700 Euro - erhalten habe. Nachdem es in der Vergangenheit einmal einen "kleineren Disput" gegeben habe, habe er - zur beiderseitigen Absicherung - begonnen, Rechnungen für die bezahlten Mietbeträge auszustellen. Die Rechnungen habe er immer dann ausgestellt, wenn er vom BF Geld bekommen habe, zum Teil seien diese auch zusammenfassend über mehre kleinere Teilzahlungen ausgestellt worden. Er habe keine Bedenken gehabt, dass der BF durch die Mietzahlungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten könne, weil - gemäß der Vereinbarung - dieser die Miete auch teilweise "abgearbeitet" habe. Abgesehen von den Stromkosten habe er während der Zeit des Präsenzdienstes des BF alles selber bezahlt. Nachgefragt durch die Vertreterin der belangten Behörde gab der Zeuge an, dass der Mietvertrag vor allem deswegen geschlossen worden wäre, damit beide Seiten "etwas in der Hand hätten", falls es zu Streitigkeiten kommen sollte. Bis dato habe er die Mieteinnahmen nicht versteuert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach wurde dem BF am 30.03.2015 der Einberufungsbefehl zugestellt.

Der BF wohnt seit dem Jahr 2014 alleine an der Adresse in XXXX. Er verfügt als Fleischer über ein Einkommen von ca. 1.200 bis 1.400 Euro nette pro Monat.

Gemäß der zwischen dem BF als Mieter und seinem Vater als Vermieter des Hauses an der oben genannten Adresse abgeschlossenen Mietvereinbarung entrichtet der BF nur einen Teil der aus dem Mietverhältnis anfallenden Kosten in bar, ein Großteil der Mietkosten wird ihm vom Vermieter auf Grund des Umstandes, dass der BF regelmäßig für ihn arbeitet, erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, aus dem Beschwerdevorbringen und aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren im Wesentlichen umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den für die Entscheidung maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

3. Abschnitt

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

[...]"

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Einberufungsbefehl dem BF am 30.03.2015 zugestellt worden ist. Mit der Zustellung des Einberufungsbefehls gilt dieser als erlassen. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 HGG fällt somit auf den 30.03.2014.

Voraussetzung für den Erhalt einer Wohnkostenbeihilfe ist daher u. a., dass dem BF zum maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstanden sind, in der er "gegen Entgelt" gewohnt. Wie sich aus den Materialien zum HGG 2001 ergibt, zielt die mit dem HGG 2001 erfolgte Einfügung der Wortfolge "gegen Entgelt" auf eine ausdrückliche Klarstellung des Umstandes ab, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nur im Falle einer "durchgehenden Kostentragung" für die Wohnungsbenützung besteht (VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011 mit Verweis auf RV 357, BlgNR, XXI. GP). Der Nachweis einer "durchgehenden Kostentragung" ist dem BF aber nicht gelungen. Allgemein ist festzuhalten, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF durch mehrere Widersprüche zwischen dessen Angaben im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens einerseits und während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht andererseits stark beeinträchtigt ist. So hat er anlässlich der Antragstellung ein als "Mietvertrag" bezeichnetes und von ihm am 01.09.2014 als Mieter unterfertigtes Schriftstück vorgelegt, während er in der Verhandlung angab, dass es "offiziell" keinen Mietvertrag gebe. Weiters hat er gegenüber der belangten Behörde angegeben, er behebe die Mietkosten zu Monatsbeginn von seinem Konto und zahle diese dem Vermieter in bar aus, während er erstmals in der mündlichen Verhandlung angab, dass er einen Großteil der Mietkosten durch Tätigkeiten für den Vermieter "abarbeite". Die Angaben des BF betreffend die nur unregelmäßig und in einem weit geringeren Ausmaß als zunächst angegeben anfallenden tatsächlichen Mietkosten sowie der Umstand, dass als Gegenleistung des Mieters vor allem Tätigkeiten für den Vermieter angefallen sind, werden auch durch die Aussagen des Zeugen im Wesentlichen bestätigt. Es ist daher der Annahme der belangten Behörde zu folgen, dass der BF während der Zeit des Präsenzdienstes die anfallenden Wohnkosten nicht durchgehend selbst getragen hat und dass er das Haus an der angegebenen Adresse nicht (ausschließlich) gegen Entgelt bewohnt hat, womit es an wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen fehlt.

Außerdem ist festzuhalten, dass im verfahrensgegenständlichen Fall keine Konstellation vorliegt, für die der Gesetzgeber die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit dem Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe befasst und den Zweck der Wohnkostenbeihilfe darin erblickt, dem Präsenzdienstleistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, dass ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht besteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (VwGH 14.11.1995, 93/11/0216 m.w.N.). Auch in diesem Zusammenhang hat die mündliche Verhandlung eindeutig ergeben, dass eine solche Gefahr eines drohenden Wohnungsverlustes wegen etwaiger Nichtentrichtung eines vereinbarten Entgelts mangels Einkommens während der Präsenzdienstzeit zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.

Obwohl die Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts primär Aufgabe der Verwaltungsbehörde ist (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, S 86, K 10; BvWG 23.06.2014, W106 2007613-1; 12.05.2014, W106 2004112-1, 27.03.2014, W106 2001461-1), konnte entgegen diesem Grundsatz die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde unterbleiben. Dies deshalb, da im verfahrensgegenständlichen Fall zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich einige Widersprüchlichkeiten abzuklären waren, wofür keine besondere Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit erforderlich waren, sodass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Zuge einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit geboten erschien.

Es war daher durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu jeweils die zitierten Entscheidungen des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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