BVwG W200 1436599-1

W200 1436599-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W200 1436599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.1436599.1.00

Spruch

W200 1436599-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.06.2013, Zl. 13 01.726-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde XXXX vom 16.07.2013 betreffend Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2017 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, den Namen XXXX zu führen, afghanischer Staatsangehöriger und am 10.02.1997 in Afghanistan, Nangahar, geboren zu sein. Seine Muttersprache sei Paschtu, er spreche jedoch auch Dari. Er sei Analphabet und sein Herkunftsort sei die Provinz Nanghahar. Sein Vater sei verstorben, er habe noch drei Brüder und fünf Schwestern, die allesamt gemeinsam mit seiner Mutter in Afghanistan leben würden. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan sechs Monate vor seiner Einreise nach Österreich mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Befragt, warum er Afghanistan verlassen hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe ein Mädchen namens "Hambareen" [sic] geliebt, welches ihm verschwiegen habe, dass es verlobt gewesen sei. Die Familie des Mädchens sei hinter das Verhältnis gekommen und habe das Mädchen getötet. Die Brüder und der Verlobte des Mädchens hätten auch den Beschwerdeführer töten wollen und deshalb hätte der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

In weiterer Folge wurde betreffend den Beschwerdeführer eine Altersfeststellung durchgeführt. Das Institut für Gerichtliche Medizin, Medizinische Universität Graz und Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung erhielten den Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Die Untersuchungen fanden am 15.03.2013 statt. In der Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses ergab sich für den Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum 10.02.1997 konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht somit nicht belegt werden, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde mit XXXX festgelegt.

In der am 24.06.2013 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei 16 Jahre alt gewesen, als er vor einem Jahr in der Türkei gewesen sei und er sei nie zur Schule gegangen. Er sei Analphabet, Paschtune und Sunnit, sein Vater sei 14 Monate vor seiner Einreise nach Österreich verstorben. Nach dem Tod des Vaters hätten sie im Haus des Bruders seines Vaters namens Razullah gelebt. Alle Geschwister und auch die Mutter des Beschwerdeführers würden nun bei Razullah wohnen. Neben diesen Verwandten würden noch zwei Onkeln mütterlicherseits sowie eine Tante im selben Dorf wie der Onkel Razullah leben. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang eine Koranschule besucht, als er 14 Jahre alt gewesen sei. Er habe auch in der Landwirtschaft seines Onkels mitgearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe von der Türkei aus mit seinem Bruder telefoniert, nunmehr habe er keinen Kontakt mehr zu diesem. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe die Telefonnummer seines Bruders nicht gespeichert, jedoch wisse er die Telefonnummer des Bruders auswendig. In der Folge gab der Beschwerdeführer die Nummer seines Bruders an, fügte jedoch hinzu, dass er einige Male versucht habe, seinen Bruder anzurufen, diese Nummer scheine jedoch nicht mehr zu funktionieren. Die Telefonnummer seines Onkels habe er nicht, weil er vergessen habe, diese bei seiner Ausreise aufzuschreiben.

Er habe Afghanistan vor einem Jahr verlassen. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil er eine 16jährige Freundin namens Ambarin gehabt habe, welche mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt gewesen sei. Als davon die Familie und der Verlobte der Freundin Kenntnis erlangt hätten, wären diese Personen zu seinem Onkel gekommen, hätten sich über den Beschwerdeführer beschwert und gedroht, ihn zu töten.

Es habe sich später herausgestellt, dass das Mädchen getötet worden wäre. Seine Mutter habe dies bereits längere Zeit gewusst, habe es jedoch dem Beschwerdeführer verheimlicht. Die Familie des Mädchens würde zehn Minuten vom Dorf des Beschwerdeführers entfernt leben. Der Beschwerdeführer konnte die Vornamen von zwei Brüdern nennen, jedoch nicht deren Familiennamen.

Er habe das Mädchen rund fünf bis sechs Monate gekannt. Er sei nie bei ihr zu Hause gewesen, habe sie jedoch nach dem Unterricht getroffen und mit ihr telefoniert. Er habe sie nie geküsst oder mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt. Als er am Festnetztelefon seiner Freundin angerufen habe, hätte ihre Familie und die Schwester ihres Verlobten Kenntnis vom Beschwerdeführer erlangt.

Ambarins Mutter sei zur Mutter des Beschwerdeführers gekommen und habe sie darüber informiert, dass die Familie des Verlobten von Ambarin vom Beschwerdeführer gehört hätte.

Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Mädchen nie wieder gesehen.

Sie sei nicht mehr zur Schule gegangen und der Beschwerdeführer sei eines Tages am Nachhauseweg nach dem Einkaufen von ihren zwei Brüdern und ihrem Verlobten mit einem Messer in die linke Hand, in den Rücken und auf den Kopf durch Stiche verletzt worden. Diese Verletzungen seien teilweise noch immer sichtbar. Der Beschwerdeführer sei auch mit Füßen getreten und mit Händen geschlagen worden. Er sei sehr verletzt worden. Er habe mit letzter Kraft weglaufen können. Er sei in die Stadt gekommen und habe das Bewusstsein verloren, erst im Krankenhaus in Jalalabad sei er wieder zu sich gekommen, dorthin habe ihn sein Onkel gebracht. In Jalalabad habe er nach der Entlassung aus dem Spital noch rund einen Monat gelebt, weil er nicht mehr nach Hause gegangen wäre. Dann hätten sein Bruder, seine Mutter und sein Onkel entschieden, dass er Afghanistan verlasse.

Seine Mutter habe ihm erzählt, das Mädchen sei von den Brüdern und ihrem Verlobten getötet worden. Dies habe deren Mutter der Mutter des Beschwerdeführers berichtet. Diese habe der Mutter des Beschwerdeführers ersparen wollen, dass auch der Beschwerdeführer umgebracht werde.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden die Brüder und der Verlobte dieses Mädchens den Beschwerdeführer umbringen.

Es habe sich niemand von der Familie des Beschwerdeführers hilfesuchend an die Polizei gewandt, weil dann alles noch komplizierter würde. Eine Beschwerde bei der Polizei würde nichts bringen.

Befragt, ob sich der Beschwerdeführer, weil er sich nicht an die Polizei wenden wolle, da er der Meinung sei, dies bringe ohnehin nichts, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan z.B. in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif niederlassen könnte, weil diese Städte als weitgehend sicher gelten, er beinahe erwachsen sei und zudem auf den bedingungslosen Rückhalt seiner Familie zählen könnte, gab der Beschwerdeführer an, er wäre nirgendwo in Afghanistan sicher. Der Verlobte des Mädchens sei Mitglied der Taliban, so könnte der Beschwerdeführer in jeder Stadt entdeckt werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. 13 01.726-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Festgestellt wurde, dass die Identität nicht feststehe und das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum "10.02.1997" wurde als unglaubhaft erachtet. Aufgrund der medizinischen Altersdiagnose sei ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren festgestellt worden. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse habe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren ergeben. Als sein Geburtsdatum sei auf Grundlage des multifaktoriellen medizinischen Altersgutachtens der 15.03.1996 angenommen worden. Weiters wurde die afghanische Staatsangehörigkeit und die Angehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen festgestellt, überdies sei er Sunnit und stamme aus der Provinz Nangahar. Er sei gesund und arbeitsfähig. Er verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Er sei Teil einer Großfamilie, die nach wie vor in Afghanistan lebe. Es könne keiner wie auch immer geartete besondere Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könnte Unterstützung von seiner Familie bekommen. Er könnte von Österreich aus Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein.

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen zu seinen geschilderten Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Es sei im Asylverfahren leider allzu oft Praxis, dass Asylwerber sich als minderjährige Analphabeten ohne Kontaktmöglichkeiten zur Familie darstellen, um schon auf diese Weise etwa Hinderungsgründe für eine Abschiebung in deren Herkunftsland zu konstruieren. Der Verdacht, dass sich auch der Beschwerdeführer dieser Methode bediene - sei es aus eigenem Antrieb oder auf Ratschlag von anderen Personen - sei nicht beiseite zu wischen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum "10.02.1997" entspreche mit Sicherheit nicht den Tatsachen. Die medizinische Altersdiagnose habe ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren ergeben. Dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren dennoch mit "12.03.1996" protokolliert und angesehen werde, verdanke der Beschwerdeführer bloß der Berücksichtigung einer erheblichen Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse. Dem Augenschein nach wirke er jedenfalls wesentlich älter. Auch die Behauptung, nie zur Schule gegangen und Analphabet zu sein, überzeuge nicht, weil er ein festes und sicheres Schriftbild bei den Unterschriften aufweise und es befremdend anmute, dass er als Einziger der Söhne seiner Eltern keine Schule besucht haben soll, obwohl seine drei Brüder alle die Schule besuchen bzw. besucht hätten.

Wenig plausibel sei die Behauptung, abgesehen von einer Telefonnummer seines Bruders, die nun leider nicht mehr funktionieren würde, keine Kontaktmöglichkeiten zu anderen Personen in seinem Heimatland zu haben. Telefon bzw. Handy würden in Afghanistan zum Alltag gehören und dass der Beschwerdeführer etwa "vergessen" hätte, so wie er behaupte, vor seiner Ausreise die Telefonnummer seines Onkels Razullah, bei dem er und seine Familie zuletzt gewohnt hätten, aufzuschreiben, sei wenig glaubhaft. Er habe bei der letzten Befragung im Bundesasylamt auch ein Handy bei sich gehabt, habe jedoch angeblich keine einzige Nummer einer seiner Verwandten vorweisen können, weil er eben keine gespeichert hätte. Kurzfristige Recherchen durch z.B. telefonische Nachfragen seien somit unmöglich gewesen. Naturgemäß ließe sich für jeden genannten Aspekt eine theoretische Erklärung finden, jedoch zeichne sich in Summe deutlich ein Bild ab, welches die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stelle.

Die Aussagen zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg seien daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Das Vorbringen hinsichtlich des behaupteten Bedrohungsszenarios hätten jedoch die Kriterien für eine Glaubhaftmachung aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Seine Ausführungen zu den Ausreisegründen seien vom Anfang bis zum Ende stereotyp und vage gewesen. Die schablonenhafte Art und Weise, wie er seinen Ausreisegrund präsentiert habe, erwecke zu keiner Zeit der Befragung den Eindruck, dass er aus seinem Leben erzähle. Nachfragen, wie etwa nach dem Familiennamen des Mädchens, seien ins Leere verlaufen. Völlig unglaubhaft sei, dass das Mädchen dem Beschwerdeführer seine Festnetznummer gegeben hätte und er dort immer wieder angerufen hätte. Wenn man bedenkt, dass Ambarin tatsächlich verlobt gewesen wäre und sie mit Sicherheit gewusst hätte, welche Konsequenzen das Bekanntwerden eines heimlichen Verhältnisses für alle Beteiligten nach sich gezogen hätte, hätte sie dem Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht ihre Festnetznummer gegeben bzw. ihm niemals gestattet, dort anzurufen. Auch seien die Behauptungen des Beschwerdeführers durchwegs auf Informationen gestützt gewesen, die er vom Hörensagen erfahren hätte. Der Beschwerdeführer habe nicht angeben können, auf welche Weise das Mädchen gestorben sei, wer sie wann getötet habe, oder wie das Verhältnis aufgeflogen sei. Schon die Annahme, dass ausgerechnet ihre Mutter zur Informantin der Mutter des Beschwerdeführers geworden sei, sei schwer nachvollziehbar. Augenscheinlich habe sich der Beschwerdeführer lediglich ein oberflächliches Bedrohungsszenario zurechtgelegt, das auch zu keinem Zeitpunkt der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften Substanz gewann. Vom Anfang bis zum Schluss der Befragung sei die Fluchtgeschichte schablonenhaft sowie interaktions- und detailarm gewesen. Gleichzeitig habe sein Vorbringen auch im Falle einer Glaubhaftmachung nicht zur Asylerlangung bzw. zur Gewährung subsidiären Schutzes gereicht. Die vom Beschwerdeführer pauschal befürchteten Übergriffe durch Familienangehörige des Mädchens hätten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht begründen können. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten.

Es bestünde im gegenständlichen Fall kein Anhalt für eine Duldung von Übergriffen oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte vor allem in den Großstädten des Herkunftslandes, Bürger im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischerweise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435). Dass die staatlichen Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen und lasse sich eine solche Annahme auch nicht aus den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen herleiten. In den großen Städten, wie etwa Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, gelte die Lage als relativ sicher und die neue Regierung und die Sicherheitskräfte hätten die Situation nach dem Sturz des Talibanregimes weitestgehend unter Kontrolle. Die Sicherheitsbehörden etwa in Kabul seien augenscheinlich weder schutzunwillig noch schutzunfähig. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Versuch unternommen, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden.

Selbst wenn dem Beschwerdeführer nun in seinem Wohnbezirk Verfolgung durch Dritte drohen würde - wäre er in der Lage, innerhalb Afghanistans vor dieser Verfolgung zu fliehen. Nach § 3 Absatz 3 Asylgesetz sei ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben sei, sei nach § 11 Absatz 2 Asylgesetz auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag anzustellen.

Dem Beschwerdeführer stünde auch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Dies ergebe sich aus der einheitlichen Berichtslage. Der Beschwerdeführer selbst werde nicht von der Polizei gesucht und könne in jedem Fall unbehelligt nach Afghanistan einreisen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann. Die Teilnahme am Erwerbsleben in seinem Heimatland sei ihm durchaus möglich und zumutbar. Ihm stünde es frei, sich im Falle einer Rückkehr z.B. in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder einer anderen, von der Regierung kontrollierten Stadt, niederzulassen, und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen.

Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann sei, der in Afghanistan familiären Anschluss in Form seiner Großfamilie habe, die nach wie vor zu Hause lebe. Es sei somit nicht abzusehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort in eine "unmenschliche Lage" im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde. Er sei in der Lage beispielsweise in das ebenfalls von der Regierung kontrollierte Kabul gefahrlos zurückzukehren (Flughafen Kabul). Ihm drohe jedenfalls in Kabul oder einer vergleichbaren Großstadt kein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu geraten, in der es ihm nicht mehr möglich wäre, für seine Existenz zu sorgen.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Wien als gesetzliche Vertretung - fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst erneut das Vorbringen des Beschwerdeführers vor. Hinsichtlich Spruchpunkt I im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der nunmehr angefochtene Bescheid aus mehreren Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, da sich die entscheidende Behörde unter dem Vorwand der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend mit der Asylrelevanz seines Vorbringens auseinandergesetzt habe und aus diesem Grund falsche Schlussfolgerungen aus dem Vorbringen des Minderjährigen gezogen habe. Das Bundesasylamt habe die Schutzunwilligkeit bzw. -unfähigkeit des Staates Afghanistan in seiner Entscheidungsfindung nicht entsprechend gewürdigt. Dessen Sicherheits- und Justizorgane seien nicht in der Lage gewesen, den minderjährigen Beschwerdeführer gegen die asylrechtlich relevanten Übergriffe der Brüder seiner verlobten Freundin und ihres vermeintlichen Verlobten zu schützen. Dem Beschwerdeführer stehe wegen der äußerst angespannten politischen Situation und der prekären Sicherheitslage in Afghanistan keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Jeder dieser Sachverhalte konstituiere eine asylrelevante Tatsache, da jeder für sich unter die einschlägigen Bestimmungen des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge subsumierbar sei. Der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen gleichlautend von den Verfolgungshandlungen berichtet. Trotz der behaupteten Verletzungen, die der Beschwerdeführer beschrieb, sei im angefochtenen Bescheid ausschließlich zynisch kommentiert worden, er habe sich augenscheinlich lediglich ein oberflächliches Bedrohungsszenario zurechtgelegt. Auch habe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung eher eine allgemeine Abhandlung vorgenommen und sich nicht mit dem Schicksal des Minderjährigen auseinandergesetzt. Hervorgehoben wurde auch der Verweis im angefochtenen Bescheid, wonach es im Asylverfahren allzu oft Praxis sei, dass Asylwerber sich als Minderjährige, Analphabeten ohne Kontaktmöglichkeit zur Familie darstellen würden, was jedoch im gegenständlichen Fall irrelevant sei, weil das Vorbringen des Minderjährigen individuell zu beurteilen sei. Wie wenig dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Bescheid Rechnung getragen werde, zeige sich auch darin, dass das Bundesamt "die Kenntnisse und Verwendung der Sprache Dari" als glaubhaften Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers bezeichne, obwohl die Muttersprache des Beschwerdeführers Paschtu sei und auch der Dolmetscher Paschtu bei der Einvernahme übersetzt habe. Das Bundesasylamt führe in seiner Beweiswürdigung aus, dass "das angegebene Geburtsdatum mit Sicherheit nicht den Tatsachen entspricht", gleichzeitig werde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "die Protokollierung seines Geburtsdatums mit 15.3.1996 der Berücksichtigung einer erheblichen Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse verdanke." Der gesetzliche Vertreter erlaube sich in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es bei der Altersfeststellung gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 nur der Klärung von zweifelhafter Minderjährigkeit des Asylwerbers diene, nicht der exakten Altersfeststellung. Bestünden nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so sei zu Gunsten des Minderjährigen von seiner Minderjährigkeit auszugehen gemäß § 15 Abs. 1 Z 6 letzter Satz AsylG 2005. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.06.2013 angegeben, dass er laut eigener Einschätzung vor einem Jahr 16 Jahre alt gewesen sei, und dies entspreche dem auf Grund des Gutachtens des Ludwig Boltzmann Instituts angenommenen fiktiven Geburtsdatums, womit der Beschwerdeführer durchaus glaubhafte Angaben zu seiner Identität gemacht habe.

Da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 24.06.2013 die Telefonnummer seines Bruders angegeben habe, wären kurzfristige Recherchen des Bundesasylamtes durchaus möglich gewesen. Dem minderjährigen Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass es wenig glaubhaft erscheine, dass er die Telefonnummer seines Onkels Razullah nicht aufgeschrieben habe, sei absurd, weil der Beschwerdeführer wie auch alle anderen Jugendlichen davon ausgegangen sei, immer im Besitz seines afghanischen Handys zu sein, wo er die Nummer vermutlich gespeichert habe. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer tatsächlich selbst erlebte Umstände nicht wie eine "durchschnittliche Maßfigur" geschildert habe, wurde entgegengehalten, dass es durchaus vorstellbar sei, dass der minderjährige Beschwerdeführer die zu seiner Flucht führenden Umstände nicht so detailreich und emotionsgeladen schildere, weil das Verlassen des Heimatlandes zum Zeitpunkt der Befragung über ein Jahr zurücklag, er selbst sich offensichtlich nicht der Tragweite der Freundschaft mit dem Mädchen Ambarin bewusst gewesen sei und die Entscheidung Afghanistan zu verlassen nicht vom Beschwerdeführer selbst gefällt worden sei, sondern von seinem Onkel, seinem Bruder und seiner Mutter. Außerdem sei es durchaus verständlich, dass der minderjährige Beschwerdeführer psychisch belastende Inhalte in einer Einvernahme, die kein "psychotherapeutisches Setting" sei, verleugne. Zur Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates Afghanistan bei Verfolgung seiner Staatsbürger durch nichtstaatliche Akteure führe das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 27.06.2013 aus, dass in den großen Städten wie etwa Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif die Lage als weitgehend sicher gelte und dass die neue Regierung und die Sicherheitskräfte die Situation nach dem Sturz des Talibanregimes weitgehend unter Kontrolle hätten. Die Sicherheitsbehörden etwa in Kabul seien augenscheinlich weder schutzunwillig noch schutzunfähig. Hierzu werde jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in keiner der angeführten Städte oder deren Umkreis gelebt habe, sondern in der Provinz Nangahar. Außerdem wurde hierzu aus dem übermittelten Recherchebericht von ACCORD vom 11.06.2013 zitiert, dass eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Bedrohung der Familienehre und insbesondere der Ehre der Familie der Frau darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der Beziehung um eine sexuelle oder rein freundschaftliche gehandelt habe. Demselben Recherchebericht sei zu entnehmen, dass es in Afghanistan eine Kultur der Blutrache gebe, die vor allem ein paschtunisches Phänomen sei. Das Recht auf und die Erwartungen der Vergeltung stünden als ein nicht-staatliches Rechtssystem im Zentrum des Paschtunwali, des Verhaltenskodex für Paschtunen. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers verwehre sich entschieden gegen die Annahme des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde bzw. gestanden wäre, die Begründung dafür lasse sich u.a. den Länderfeststellungen zu Afghanistan im angefochtenen Bescheid entnehmen. Überdies lebe die Familie des Beschwerdeführers in einer Region, wo der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und vor denen er geflohen sei. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige würden nicht existieren. Die Rückkehrer seien meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei Rückkehrern ohne Berufsausbildung sei das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gebe. Der Beschwerdeführer sei jedoch Analphabet und seine Berufserfahrung beschränke sich auf die Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei diesbezüglich in sich widersprüchlich, weil dem minderjährigen Beschwerdeführer einerseits in Aussicht gestellt werde, sich bei seiner Rückkehr in Kabul, Herat, Mazar-e Sharif oder einer anderen von der Regierung kontrollierten Stadt niederzulassen, und fern von seinem Heimatort eine neue Existenz aufzubauen, andererseits seine Möglichkeit zur Rückkehr nach Afghanistan auch damit begründe, dass der Beschwerdeführer in das Netz einer Familie eingebunden sei, wobei diese Familien fern von den, von der Regierung kontrollierten Städten lebe. Außerdem sei die Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan von eben dieser Familie als so bedrohlich erachtet, dass sie veranlasst hätten, dass der Beschwerdeführer Afghanistan und seine Familie verlassen habe.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seine daraus abgeleitete besondere Schutzbedürftigkeit in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen. Weiters habe die entscheidende Behörde weder die katastrophalen Lebensumstände noch die prekäre Lage der Menschenrechte und die fragile sicherheitspolitische Situation im Heimatland des Minderjährigen entsprechend gewürdigt. Die Minderjährigkeit hätte bei konkreter Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen, da dabei vordringlich die Glaubwürdigkeit und die Dichte des Vorbringens bewertet werde.

Mit Erkenntnis vom 29.07.2014, GZ: W200 1436599-1/3E, hatte das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 27.06.2013, Zl. 13 01.726-BAW, dahingehend erkannt, dass die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und in Erledigung der Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Die Revision wurde im Erkenntnis vom 29.07.2014 gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Begründend wurde vom BVwG im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass dem Bundesasylamt nicht dahingehend entgegengetreten werden könne, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht habe glaubhaft machen können, und wiederholte sowie bestätigte im Wesentlichen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes. Zu der Behauptung in der Beschwerde, wonach die festgestellte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Bescheid des Bundesasylamtes nicht berücksichtigt worden sei, verwies das BVwG darauf, "dass sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben hätten und der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung einvernommen wurde". Zur Aufhebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes II (zur Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) führte das BVwG aus, das Bundesasylamt habe es unterlassen, ausreichende und konkrete Feststellungen zum Aufenthalt der Verwandten des Beschwerdeführers zu treffen, und nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sich seine Berufserfahrung auf die Mithilfe in der Landwirtschaft des Onkels beschränke.

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kein Beschwerdevorbringen vorgelegen sei, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Auch sei der Sachverhalt für das BVwG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache (unter anderem) vorgebracht wurde, das BVwG sei von der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es trotz substantiierter Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung seitens des Beschwerdeführers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe. Weiters sei im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden. Insbesondere betreffend unbegleitete minderjährige Asylwerber sei ein anderer Maßstab an die Glaubwürdigkeit und an die Manuduktionspflicht anzulegen. Auch sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der reale Hintergrund der Fluchtgeschichte und die Asylrelevanz bei privater Verfolgung aufgrund einer Ehrverletzung durch eine außereheliche Beziehung ignoriert worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Mit Entscheidung des VwGH vom 08.09.2015, Zl. Ra 2014/18/0113, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2014, GZ: W200 1436599-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Revision wurde als zulässig und begründet bewertet. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das BVwG nicht nur aufgrund der Aktenlage entscheiden hätte dürfen, sondern es hätte nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wurde, die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen (vgl. etwa auch VwGH vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0035 und Ra 2014/18/0061, vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/18/0056, 0057, und vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097). Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wären somit nicht vorgelegen, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb keinen Bestand haben könne. Dazu komme, dass weder das Bundesasylamt noch das BVwG die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigt habe und darauf hinreichend eingegangen sei (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362); vielmehr sei das Bundesasylamt in seiner - vom BVwG geteilten Beweiswürdigung - von einer "durchschnittlichen 'Maßfigur'" ausgegangen, deren als Maßstab dienende Berichtweise die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entsprochen hätte, und äußerte - anstelle einer Auseinandersetzung mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung - seine Zweifel an dessen gutachtlich festgestellter Minderjährigkeit, ohne aber letztlich nachvollziehbar darzulegen, dass - entgegen dem Gutachten - von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Aussagen vor der Asylbehörde auszugehen wäre. Auch das BVwG hielt zum Vorwurf der mangelnden Berücksichtigung der Minderjährigkeit nur fest, dass es (dafür) "keine Anhaltspunkte" gefunden habe, ohne dies näher auszuführen. Entgegen der Ansicht des BVwG ersetzt auch die Anwesenheit eines gesetzlichen Vertreters während der erstinstanzlichen Einvernahme nicht die Verpflichtung zur erkennbaren und sorgfältigen Würdigung des Umstands der Minderjährigkeit im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung, geht es dabei doch darum, das Aussageverhalten des Minderjährigen dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. An diesem Ergebnis ändert auch die Alternativbegründung des BVwG, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens komme diesem keine Asylrelevanz zu, weil die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgten, nichts. Zum einen setzte sich das BVwG mit den Gründen für die Verfolgung nicht näher auseinander (vgl. zur erforderlichen Abgrenzung zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und der asylrelevanten Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits etwa VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, und vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0141). Zum anderen habe das BVwG jegliche Prüfung dahingehend unterlassen, ob dem Beschwerdeführer gegen eine allenfalls nicht asylrelevante Privatverfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen staatlicher Schutz verweigert werden würde. Ausgehend davon lasse sich die Asylrelevanz des gegenständlichen Fluchtvorbringens - bei Wahrunterstellung - nicht von vornherein verneinen. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher vom VwGH wegen vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Asylteil sei auch den aufhebenden Spruchpunkten II. und III. aus rechtlichen Gründen der Boden entzogen, weil der Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gelte (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005; siehe auch Schick in Holoubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem VwGH (2015) 249 ff (258)).

Im Rahmen der am 03.03.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, Paschtune und sunnitischer Moslem zu sein. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Nangahar gelebt. Razullah sei sein Onkel, der im Dorf Saydan gelebt habe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe, nachdem er in XXXX gelebt habe, in XXXX gelebt, beide Dörfer würden dem Oberdorf XXXX angehören. Er habe im Herkunftsstaat lediglich eine Madrasa besucht, denn er habe keine Schule besuchen wollen. Der Beschwerdeführer habe am Feld arbeiten wollen, sein Bruder habe demgegenüber maturiert und sei als Englischdolmetscher in Helmand tätig gewesen.

Befragt, weshalb er hinsichtlich seines Alters gelogen hatte, hat der Beschwerdeführer zunächst behauptet, er habe in Österreich sein richtiges Geburtsdatum, den 10.02.1997, angegeben. Er habe wegen einer Altersfeststellung zum Arzt müssen und dieser habe dann sein Geburtsdatum geändert.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei 16 Jahre alt, im Gutachten wurde jedoch festgestellt, dass er wahrscheinlich 19 bis 23 Jahre alt sei und dass - für den Beschwerdeführer positiv unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite - der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre alt sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe das Geburtsdatum, das der Arzt gesagt habe, nunmehr auf der Karte stehen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nunmehr immer dieses Geburtsdatum angebe.

In Afghanistan habe er seine Familie auf den Feldern mit dem Vieh unterstützt, die Felder hätten seinem Vater gehört.

Nach dem Tod seines Vaters sei der Bruder des Beschwerdeführers das Familienoberhaupt gewesen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan am 24.05.2012 verlassen und er sei im Februar 2013 nach Österreich gelangt.

Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er die vor der belangten Behörde getätigten Angaben aufrecht halte. Er könne sich erinnern und habe immer die Wahrheit gesagt.

Befragt nach seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme wegen eines Mädchens bekommen. Sie habe Ambarin geheißen und sei 17 Jahre alt gewesen. Dieses Mädchen sei verlobt gewesen, worüber er keine Kenntnis gehabt habe. Er habe ihre Telefonnummer gehabt. Er habe dort angerufen und die Familienangehörigen hätten mitbekommen, dass sie miteinander Kontakt gehabt hätten. Als sie davon erfahren hätten, hätten zwei Brüder des Mädchens und ihr Verlobter das Mädchen getötet. Die Leute hätten dies so interpretiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen eine Beziehung geführt habe, weshalb sie getötet worden sei, obwohl der Beschwerdeführer das Mädchen lediglich getroffen hätte. Nach dem Tod des Mädchens hätten die beiden Brüder und der Verlobte des Mädchens den Beschwerdeführer umbringen wollen. Als der Beschwerdeführer eines Tages in der Stadt einkaufen gewesen sei, hätten die zwei Brüder und der Verlobte des Mädchens im Hinterhalt gewartet. Der Beschwerdeführer sei angegriffen worden und habe Verletzungen am Kopf und am Rücken erlitten. "Sie" hätten alle Messer gehabt und der Beschwerdeführer sei auch sehr schwer misshandelt worden und habe sich bis zur Straße bewegen können.

Befragt, wie er erfahren hätte, dass Ambarin verlobt sei, gab der Beschwerdeführer an, er hätte es erfahren, als ihre Mutter bei ihm zu Hause gewesen sei. Die Mutter von Ambarin habe die Mutter des Beschwerdeführers gewarnt und dazu aufgefordert, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter in Sicherheit geschickt werde, weil er andernfalls auch getötet werde. Danach habe auch der Verlobte des Mädchens nach dem Beschwerdeführer zu Hause gesucht, er sei aber nicht daheim gewesen.

Seine fünf Schwestern und zwei jüngere Brüder sowie die Mutter seien zu Hause gewesen, als die Leute gekommen wären, der Beschwerdeführer und sein ältester Bruder jedoch nicht.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.06.2013 gesagt habe, "sie" seien zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen und hätten sich wegen des Beschwerdeführers beschwert, gab der Beschwerdeführer an, zunächst seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, danach seien sie immer zum Onkel des Beschwerdeführers gegangen, weil sein Onkel dort einen Laden gehabt habe.

Auf Vorhalt, dass er nunmehr erstmalig angebe, dass der Beschwerdeführer sagt, sein Onkel sei öfter von den Leuten besucht worden, gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeint, dass "sie" beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen seien. Die Mutter sei beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und dann sei der Verlobte gekommen.

Die erkennende Richterin verwies darauf, zuvor definitiv gefragt zu haben, wer zuhause gewesen sei, als "die Leute" gekommen seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe gemeint, dass sie zu seinem Onkel in den Laden gegangen seien.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer dies erst dann gesagt habe, als die erkennende Richterin ihm die diesbezügliche Aussage vor dem Bundesasylamt vorgehalten habe, gab der Beschwerdeführer an, die erkennende Richterin habe ihn nicht genau gefragt und er habe es derart geschildert, wie es vorgefallen sei: Zunächst seien sie zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen, dann seien sie zu seinem Onkel gegangen, schließlich habe sein Onkel seine Flucht organisiert.

Aufgefordert zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer angeblich den Nachnamen von Ambarin nicht kenne, obwohl er behaupte, in sie verliebt gewesen zu sein und mit ihr Kontakt gepflegt habe, erwiderte er, es sei ihm nicht so wichtig gewesen.

Der anwesende Dolmetsch bestätigte den Umstand, dass in Afghanistan der Familienname nicht so wichtig wie in Österreich sei.

Befragt, ob sich der Beschwerdeführer der drohenden Probleme aufgrund seiner Beziehung zu Ambarin nicht bewusst gewesen sei, gab er an, das Problem sei gewesen, dass sie verlobt gewesen sei, dies habe er jedoch nicht gewusst. Er habe Ambarin fünf bis sechs Monate gekannt.

Der Beschwerdeführer mutmaßte, dass Ambarin ihren Verlobten nicht habe heiraten wollen und deshalb dem Beschwerdeführer nichts von ihrer Verlobung mit einem anderen Mann erzählt habe.

Ambarin habe der Beschwerdeführer in seinem Distrikt gesehen und mit ihr Telefonnummern ausgetauscht, der Beschwerdeführer habe von Ambarin die Telefonnummer von ihr zu Hause bekommen. Im Detail habe er sie in einer Gasse hinter der Schule kennengelernt, als er zum Bazar einkaufen gegangen sei.

Ambarin habe den Beschwerdeführer zunächst angerufen und aufgelegt, daraufhin habe er sie auf der Festnetznummer zurückgerufen, dies sei mehrmals am Tag gewesen.

Die Mutter habe Ambarin schließlich beim Telefonieren erwischt und so von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer erfahren. Die Mutter habe dies dann den anderen Verwandten erzählt. Als die anderen davon erfahren hätten, hätten die Brüder und der Verlobte Ambarin umbringen müssen, weil so ein derartiger Fall die Familie entehre.

Auf Nachfrage, ob die Mutter ihre Tochter ausgeliefert habe, gab der Beschwerdeführer an, das sei ihre eigene Sache gewesen, dies wisse er nicht. Es sei schlecht, wenn das ganze Dorf davon erfahre, daraus würden Feindschaften entstehen.

Auf Nachfrage, dass somit die Mutter von Ambarin diese dem Tod ausgeliefert habe, jedoch versucht habe zu verhindern, dass der Beschwerdeführer getötet werde, gab der Beschwerdeführer an, die Mutter habe nicht gewollt, dass das Mädchen getötet werde. Sie habe nur ihren Söhnen gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Ihre Brüder hätten Ambarin umgebracht. Die Mutter habe das nicht gewollt.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor gesagt hatte, das Verhalten von Ambarin stelle eine Entehrung der Familie dar und daher hätte die Mutter von Ambarin wohl mit der Ermordung rechnen müssen, gab der Beschwerdeführer an, das sei ihre eigene Sache. Weshalb die Mutter dies gesagt habe, könne er nicht sagen. Die Mutter habe sicher nicht gewollt, dass Ambarin getötet werde.

Ab und zu habe er sich auch mit Ambarin an verschiedenen Orten getroffen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, sie hätten sich immer, wenn der Unterricht zu Ende gewesen sei, getroffen, bejahte dies der Beschwerdeführer.

Die erkennende Richterin stellte fest, dass "immer" jedoch etwas anderes als "ab und zu" bedeutet und fragte nach, wie oft sie sich getroffen hätten. Der Beschwerdeführer antwortete, dass "immer" nicht "jeden Tag" bedeutet, sie hätten sich "ab und zu" getroffen.

Der Beschwerdeführer verneinte den Verlobten von Ambarin gekannt zu haben.

Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach es eigenartig erscheint, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den Umstand nicht geltend gemacht hatte, dass der Verlobte von Ambarin Mitglied der Taliban sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei diesbezüglich nicht gefragt worden.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.06.2013 auch nie von sich aus erzählt habe, dass der Verlobte von Ambarin bei den Taliban gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nie angegeben, sondern habe gesagt, dass der Bruder von Ambarin bei den Taliban gewesen sei.

Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Einvernahme am 24.06.2013 auf die Frage, warum er nicht in einer der Großstädte in Afghanistan leben könnte, erstmalig davon gesprochen hatte, dass der Verlobte von Ambarin bei den Taliban sei und nie protokolliert wurde, dass der Beschwerdeführer geschildert hätte, dass der Bruder von Ambarin ein Mitglied der Taliban sei, bestritt der Beschwerdeführer diesen Umstand und äußerte die Vermutung, dass es sich hier um einen Übersetzungsfehler handeln müsste.

Auf Vorhalt, dass selbst bei Annahme eines Übersetzungsfehlers der Beschwerdeführer bis zum Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nie von einer Bedrohung durch einen Taliban gesprochen hätte, verwies der Beschwerdeführer darauf, derart viel erlebt zu haben und einfach erzählt zu haben, was ihm eingefallen sei.

Befragt, ob er - wenn man ihn nie nach einer Rückkehr in Großstädte in Afghanistan gefragt hätte - nie von der Talibanmitgliedschaft eines Verwandten gesprochen hätte, wiederholte der Beschwerdeführer, er sei nicht gefragt worden und habe daher nicht geantwortet.

Auf Vorhalt, dass es dem Beschwerdeführer klar sein müssen hätte, dass das Wichtigste, das zu einer Gewährung von Asyl führen könnte, die Verfolgung durch die Taliban sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe von der Mitgliedschaft nicht gesprochen, weil die ganze Zeit von dem Mädchen und seinem Verhältnis zu ihr gesprochen worden sei.

Die ganze Familie des Beschwerdeführers lebe in Nangarhar beim Onkel des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe ansonsten keine Familienangehörigen in Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe und dem sunnitisch muslimischen Glauben an. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland zuletzt in der Provinz Nangarhar, Distrikt Surkh Rod wohnhaft, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 08.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Heimatdistrikt, er verfügt über keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Afghanistan wegen einer Bedrohung durch Verwandte (ein Mitglied der Taliban) eines Mädchens, zu dem er Kontakt gepflegt hat, welche jedoch verlobt war und der Beschwerdeführer für deren Tod verantwortlich gewesen war, verlassen und er befürchte, von ebendiesen verfolgt und getötet zu werden, damit die Familienehre der Familie des Mädchens wiederhergestellt wird, ist nicht glaubwürdig und wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen, und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Zur Situation in Afghanistan und zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar wird festgestellt:

I. Allgemeine politische Lage

Im ersten Jahr der Transformationsdekade steht Afghanistan vor großen Herausforderungen in fast allen wichtigen Politikfeldern. Die Sicherheitslage stellt unter ihnen die größte dar, weil Verbesserungen in fast allen anderen Bereichen von der unbeeinträchtigten Kontrolle des Staates über das Staatsgebiet abhängen.

Seit 1. Januar 2015 stehen die ANDSF in alleiniger Sicherheitsverantwortung über ganz Afghanistan, auch wenn eine Koalition von 40 Staaten im Rahmen von RSM weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung leistet. Darüber hinaus sind die USA auf der Grundlage des BSA mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent. Strategisches Ziel der regierungsfeindlichen Kräfte bleibt es, die Kontrolle über einzelne Gebiete nicht nur kurzfristig zu erlangen, sondern auch zu halten. Das ist ihnen mit Ausnahme einzelner Distrikte (Kreise) bisher nicht gelungen. Auch die kurzfristige Einnahme der Provinzhauptstadt

Kundus am 28.9.2015 konnte nach wenigen Tagen durch die ANDSF beendet werden. Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen werden von den ANDSF, abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert. Allerdings haben die ANDSF klare Defizite u.a. in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets.

Fortschritte sind erkennbar: Präsident Ghani hat ehrgeizige Pläne zur Bewältigung dieser Herausforderungen; die Umsetzung verläuft jedoch angesichts einer schwierigen Haushaltslage sowie der heterogenen Zusammensetzung der Einheitsregierung schleppend.

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden. Entwicklungspolitisch macht Afghanistan nur langsame Fortschritte. Korruption, mangelnde administrative Kapazitäten, sinkende Staatseinnahmen auch wegen des Endes der ISAFMission, geringes Bildungsniveau gepaart mit fehlenden Bildungsressourcen und historische Ausmaße im Drogenanbau machen deutlich, dass Afghanistan noch einen weiten Weg vor sich hat und noch lange auf internationale Hilfe angewiesen sein dürfte. Die internationale Gemeinschaft bleibt in allen diesen Bereichen weiterhin engagiert. Für eine nachhaltige Verbesserung seiner Entwicklungsbedingungen muss Afghanistan den politischen Willen aufbringen, die Probleme konsequent und langfristig anzugehen. Zeitweilige Rückschläge sind dabei weiterhin wahrscheinlich.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

1.1. Politische Opposition

Der Zugang zu verantwortlichen Stellen in Regierung und Verwaltung bleibt trotz Bemühungen der neuen Regierung um mehr Transparenz und Leistungsorientierung häufig an Fragen der Netzwerk-, Ethnien- oder politischen Lagerzugehörigkeit geknüpft. Eignung, Befähigung und Leistung spielen nicht die wichtigste, oftmals sogar eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Entscheidungen über wichtige Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden regelmäßig auf Ebene der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar durch den Präsidenten selbst, getroffen. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es zu für Außenstehende immer wieder überraschenden Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen unabhängig von Parteistrukturen.

Die zuverlässige Abgrenzung einer "politischen Opposition" fällt in diesem Kontext schwer. Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG). Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maße - fragmentiert. Ihre Gewalttaten richten sich ohne Rücksicht auf Zivilisten sowohl gegen Staatsorgane als auch gegen Würdenträger, Stammesälteste, Religionsgelehrte und Vertreter der internationalen Gemeinschaft. Darüber hinaus sind internationale terroristische Organisationen (al-Qaeda, IMU u.a.) in Afghanistan präsent, seit 2015 in wenigen Landesteilen (vor allem Ortschaften in den Provinzen Kunar, Nurestan, Nangarhar) auch der "Islamische Staat" (IS). Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel, ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv.

Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar.

1.2. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs-und Pressefreiheit

1.2.1. Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März 2015. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich.

1.2.2. Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen und Werten des Islam und der Verfassung verpflichtet sind, und Organisationsstrukturen und Finanzen offenlegen. Militärische und paramilitärische Organisationen fallen nicht unter die Vereinigungsfreiheit. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen. In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt.

Am 1. September 2013 wurde das Vereinsgesetz (Law on Associations) im Gesetzesblatt veröffentlicht. Das NRO-Gesetz von 2005 wird derzeit überarbeitet. Es gibt aktuell 1.665 lokale und 275 ausländische Nichtregierungsorganisationen in Afghanistan. Hinzu kommen ca. 4.000 Vereinigungen (Quelle: International Center for Not-for-Profit Law).

1.2.3. Meinungs- und Pressefreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstums- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann, es gibt allein 75 TV- und über 200 Radio-Sender. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Journalisten beklagen eine wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung. Zwar stieg AFG in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128 von 180 ("Press Freedom Index" der Organisation "Reporter ohne Grenzen"), doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien und Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. "Reporter ohne Grenzen" spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2014 Anlass für Auseinandersetzungen. Unter den afghanischen Journalistinnen und Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Immer wieder wurden Journalisten zum Ziel von Einschüchterungen und tätlichen Übergriffen.

Das Afghan Journalists Safety Committee berichtet aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr 2015 um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Von Januar bis Juli 2015 zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben. Im Oktober 2014 erklärten die Taliban auf ihrer offiziösen Webseite die Fernsehsender TOLO News und 1TV sowie ihre Mitarbeiter zu "militärischen Zielen", die "direkt zu eliminieren" seien. Diese Drohung hat zu erheblicher Verunsicherung innerhalb der Journalistengemeinde geführt.

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die "islamische Werte und afghanische Kultur" verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Hohen Friedensrates, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "AFG sucht den Superstar"), einzuschränken. Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Weinangebot.

Im Dezember 2014 wurde das lange von der Zivilgesellschaft und Medienvertretern geforderte Gesetz zum Zugang zu Informationen verabschiedet. Eine Gruppe von 35 Medienvertretern hat 2013 zudem einen Verhaltenskodex für Journalistinnen und Journalisten erarbeitet. Dieser soll die Achtung von Persönlichkeitsrechten stärken, ohne Medienfreiheit einzuschränken. Darin werden Grundregeln gegen Verleumdung, für gute Recherchearbeit und zum Opferschutz etwa nach Anschlägen aufgestellt. Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen.

1.3. Minderheiten / diskriminierende Gesetzgebung und Verwaltungspraxis

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 40%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 10%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Belutschen, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status dort eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung kommen jedoch vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Ihre Zahl wird auf etwa 3 Mio. geschätzt. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Ende Februar 2015 wurden 31 Angehörige der Hazara-Ethnie (knapp 90% der Schiiten in AFG) auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar entführt. Vier wurden zur Untermauerung von Forderungen enthauptet, die übrigen später wieder freigelassen. Zu der Tat bekannte sich eine Gruppe, die sich zum IS zählt. Dem folgten weitere Entführungen von Hazara in den Provinzen Ghazni und Farah, die vermutlich von anderen Tätergruppen ausgingen.

Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans.

Zu den am stärksten marginalisierten Gruppen gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt unbestätigte Berichte, wonach Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

1.4. Religionsfreiheit

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische-Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.

Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft kommen allerdings vor (vgl. 1.3.).

Verwaltung und Justiz sind nur eingeschränkt wirkmächtig. Hier zeigt sich auch der stete Drahtseilakt zwischen Islamvorbehalt in der Verfassung, tradierten Moralvorstellungen und ratifizierten internationalen Abkommen, deren Umsetzung ebenfalls in der Verfassung festgeschrieben ist. Rechtsstaatliche (Verfahrens-) Prinzipien werden nicht konsequent angewandt. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder -unbeteiligte und Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

2. Repressionen Dritter

Die Bewertung der Sicherheitslage durch die Bundesregierung stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualita-tiven Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANDSF, deren Meldungen nicht überprüft werden können. Es bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten.. Die Bundesregierung ist daher 2013 zu einer weniger quantitativ begründeten Bewertung der Sicherheitslage übergegangen, die die Kontrollierbarkeit der Sicherheitslage in bestimmten Räumen in den Mittelpunkt stellt.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die zwar nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt in Afghanistan landesweit immer wieder zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden gerade die finanziell motivierten Entführungslagen glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute leisten sich aufgrund dieser allgemeinen Gefährdung häufig die Begleitung durch private Sicherheitskräfte.

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan stehen die ANDSF in der ersten Reihe und sind primäres Ziel der Insurgenz. Die Verlustzahlen im ersten Halbjahr 2015 belaufen sich auf 4.407 Gefallene und 8.285 Verwundete. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stellt dies einen Anstieg um ca. 57 Prozent dar.

Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Am 9.4.2015 traf der komplexe Terroranschlag der Taliban auf die Staatsanwaltschaft mit 14 Toten und 47 Verletzten die Nordmetropole Masar-e-Scharif, die für ihre vergleichsweise stabile Sicherheitslage bekannt war, sehr unvermittelt und hat viele Menschen verunsichert..

Hohe Opferzahlen erleidet auch die afghanische Zivilbevölkerung, insbesondere wird sie bei Anschlägen mittels improvisierter Sprengsätze (IEDs) in Mitleidenschaft gezogen. Im ersten Halbjahr 2015 gab es nach Berichten von UNAMA insgesamt 4.921 zivile Opfer, darunter 1.592 Todesfälle und 3.329 Verletzte, die höchste Zahl seit 2001. 70% aller zivilen Opfer im 1. HJ 2015 sind auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführen, vor allem durch direkte Kampfauseinandersetzung (32%), Sprengsätze (IED, 22%) und Selbstmordanschläge (21%,). 699 Personen wurden Opfer gezielter Tötungsversuche, 440 von ihnen starben.

In der ersten Hälfte 2015 kam es erneut zu Angriffen gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte. Gezielte Angriffe auf Mullahs und religiöse Stätten haben 24 Opfer, darunter 19 Tote, gefordert, was einer Zunahme von 100% gegenüber dem Vorjahreszeitraum entspricht.

Immer wieder kam es auch zu Anschlägen auf Schulen, Lehrer oder Schüler, wobei nicht selten auch Personen verletzt oder getötet wurden. Die Angriffe fanden landesweit statt, verstärkt aber im Süden und Osten des Landes.

Eine Aussage in Bezug auf die Gefährdung aktiver oder ehemaliger afghanischer Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen lässt sich nicht pauschal treffen. Eine etwaige Gefährdung kann nur im Einzelfall überprüft werden. Die Überprüfung geltend gemachter Gefährdungen erfolgt durch die verschiedenen in Afghanistan vertretenen Ressorts nach einem abgestimmten Verfahren, dem sogenannten Ortskräfteverfahren.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Flüchtlingsminister Balkhi hat öffentlich drei Provinzen namentlich als sicher bezeichnet: Kabul, Bamiyan, Panjshir.

III. Menschenrechtslage

1. Rechtliche Verankerung der Menschenrechte

Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert.

Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen.

2. Folter

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art. 29). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des "National Directorate of Security" (NDS) und der militärischen Kräfte sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt. Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders der Gefahr ausgesetzt, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (UNAMA- Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015). Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind lt. diesem Bericht unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle: UNAMA-Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. 2015) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013).

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung., Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können.

Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an. Darunter war ein wegen Entführungen, Raub und anderer Gewaltdelikte verurteiltes Mitglied der organisierten Kriminalität (Habib Istalif) sowie fünf Straftäter, die erst kurz zuvor (Ende August 2014) bewaffneten Raub und Vergewaltigungen in Paghman, begangen hatten (s. III.2). Die Hinrichtungen wurden am 8. Oktober 2014 vollstreckt. Nach offiziellen Angaben wurden davor zuletzt im November 2012 Todesurteile gegen 16 wegen Vergewaltigung und Mordes verurteilte Straftäter vollstreckt.

Laut Bericht von Amnesty International (Death Sentences and Executions 2014 von April 2015) wurden im Jahr 2014 in AFG 12 Menschen zum Tode verurteilt worden; in 6 Fällen (s.o.) wurde die Todesstrafe vollstreckt. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten. Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert. Dennoch wurden seit seinem Amtsantritt im September 2014 Todesurteile vollstreckt, s.o.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. So wurden im September 2015 ein Mann und eine Frau von den Taliban wegen "unsittlicher Kontakte" zu Tode gesteinigt. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich.

Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Angriffen gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisationen arbeiten. UNAMA (UN MRBericht Jan. 2015) hat für 2014 (bis November) knapp 1.000 Fälle mit fast 650 Toten registriert; in 63% dieser Fälle hätten sich die Taliban dazu bekannt. UNHCR berichtete auch von Zwangsrekrutierungen junger Männer durch die Taliban in Gebieten, die diese kontrollieren (vgl. I.6).

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die Abwesenheit oder das mangelnde Vertrauen in staatliche Justizstrukturen, um eigene parallele "Rechtsprechung" durchzusetzen. UNAMA berichtet für 2014 (bis einschl. November) von 92 Strafmaßnahmen (gegenüber 23 im Vorjahreszeitraum) (Exekutionen, Amputationen, Schläge) durch regierungsfeindliche Kräfte mit 77 Toten. Vereinzelt gibt es zudem Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Diese Strafen werden im ländlichen Raum eher verhängt als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge und afghanischer Binnenflüchtlinge

Laut UNHCR gibt es derzeit rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert.

IV. Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer(und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen)

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegt Afghanistan 2015 Platz 169 von 187 im Human Development Index (HDI). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant:

Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 Prozent pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 Prozent (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000).

Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt durch eine schwache Investitionstätigkeit, so dass nach Weltbank-Angaben auch das Jahr 2015 nur mit einem geringen Wirtschaftswachstum schließen wird. Die Abwertung des Afghani gegenüber dem US-Dollar schreitet weiter voran (in der ersten Jahreshälfte 2015 um über 5 Prozent), bei gleichzeitiger Deflation. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheint kurzfristig nicht in Sicht. Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat. Laut der Afghanistan Investment Support Agency (AISA) sind ausländische Investitionen in der ersten Jahreshälfte 2015 bereits um 30 Prozent zurückgegangen. Die Rahmenbedingungen für Investoren haben sich in den vergangenen Jahren kaum verbessert. In einschlägigen Rankings schneidet Afghanistan nach wie vor schlecht ab, so u.a. mit Platz 183 von 189 im "Doing Business Report".

Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 Prozent gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z.B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund 6 Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen. Die afghanische Regierung, die sich des schweren wirtschaftlichen Erbes und der sozialen Mammutaufgaben durchaus bewusst ist, hat sich ehrgeizige Reformziele gesteckt und plant u.a. durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen. Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind allerdings kurzfristig kaum zu erwarten.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Nach den USA und Japan ist Deutschland drittgrößter Geber in Afghanistan. Deutschland fördert den zivilen Wiederaufbau Afghanistans zunächst bis 2016 mit bis zu 430 Millionen Euro jährlich. Zwischen 2001 und 2015 hat Deutschland damit rund 4,1 Milliarden Euro für Wiederaufbau und Entwicklung in Afghanistan bereitgestellt. Zudem trägt Deutschland seit 2015 jährlich rund 150 Millionen Euro zur Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte bei.

Seit dem Sommer 2015 gibt es eine sehr hohe Zahl von afghanischen Ankömmlingen in Europa. Gerade junge verhältnismäßig gut ausgebildete und moderat wohlhabende Männer sehen bessere Zukunftschancen außerhalb Afghanistans. Am 02.11.2015 erklärte ein Sprecher der afghanischen Regierung, Afghanistan werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen und aus Deutschland zurückgeführte afghanische Staatsangehörige aufnehmen. Er stellte damit Äußerungen des AFG Ministers für Flüchtlinge und Repatriierung, Sayed Hussain Alimi Balkhi, klar, der am 28.10. gegenüber der Deutschen Welle Bestrebungen Deutschlands, afghanische Flüchtlinge verstärkt in ihr Heimatland abzuschieben, kritisiert hatte: Er, Balkhi, habe EU-Länder gebeten, "Asylgesuche von afghanischen Flüchtlingen mit derselben Priorität zu behandeln, wie diejenigen aus anderen Krisenländern, beispielsweise aus Syrien".

Jedenfalls drei Provinzen hält Balkhi allerdings für sicher: Kabul, Bamiyan, Panjshir. In jüngsten Gesprächen hat die AFG-Regierung zugesichert, ihren völkerrechtlichen

Pflichten zur Aufnahme von Rückkehrern nachzukommen.

Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch.

2. Behandlung von Rückkehrern

Seit 2002 sind laut UNHCR 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt, davon 4.7 Millionen im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms des UNHCR. Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund.

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen offiziell registrierte afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen unregistrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben. Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan.

2.1. Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, setzt sich hiermit jedoch in Widerspruch zur Haltung der AFG Regierung, die sich ausdrücklich zu ihren völkergewohnheitsrechtlichen Pflichten zur Aufnahme eigener Staatsangehöriger bekennt.

Einige Länder (z.B. GBR, NOR, NDL) arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land.

3. Einreisekontrollen

Die Kontrollen an den internationalen Flughäfen Kabul und Mazar-e Scharif sind sehr gründlich und mit biometrischen Kontrollsystemen ausgestattet. Die Landesgrenzen werden ansonsten hingegen kaum kontrolliert. Grenzposten sind zum Teil mit Polizisten der afghanischen Grenzpolizei besetzt, die aber noch keine den Sicherheitsstandards genügenden Grenzkontrollen durchführen.

4. Abschiebewege

Non-Stop Flugverbindungen von Deutschland nach Afghanistan gibt es nicht. Kabul kann jedoch aus Deutschland relativ unkompliziert angeflogen werden, beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad. Masar-e Scharif kann von Teheran und Mashad oder auch mit Turkish Airlines über Istanbul angeflogen werden.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

1.1. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

1.2. Zugang zu gefälschten Dokumenten

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt. Allerdings tauchen in letzter Zeit vermehrt gefälschte Visa auf.

2. Zustellung von Gerichtsurteilen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen über Rechtshilfeersuchen an die afghanischen Behörden war bisher trotz vielfacher Versuche nicht erfolgreich.

3. Feststellung Staatsangehörigkeit

Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (Tazkira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nach nur oberflächlicher Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Tazkira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher - im Gegensatz zur Tazkira (Geburts-/ Identitätsnachweis, der Angaben zum Vater und Großvater enthält) - nur bedingt einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

4. Ausreisekontrollen

Die Kontrollen an den afghanischen Grenzen sind, mit Ausnahme der internationalen Flughäfen (vgl. Abschnitte IV.3, V.1.2.), wenig strikt. Ein Großteil der afghanischen Staatsangehörigen, die in der EU Asyl beantragen, haben in der Regel die Route über Iran, Türkei und Griechenland gewählt. In einzelnen Fällen kommt es vor, dass afghanische Staatsangehörige, denen durch die Deutsche Botschaft ein Visum erteilt wurde, im Schengenraum Asyl beantragen. Auf Grund der genauen Prüfung insbesondere im Hinblick auf die Rückkehrbereitschaft ist dies aber im Vergleich zu der irregulären Einwanderung über die oben geschilderten Migrationsrouten selten.

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)

Zu Nangarhar:

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).

Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 03.03.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Vorab ist ausdrücklich festzustellen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers durchgeführt hatte und das Institut für Gerichtliche Medizin, Medizinische Universität Graz und Ludwig Boltzmann Institut für klinisch-forensische Bildgebung den Auftrag zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose erhalten hatte.

Für den Beschwerdeführer ergab sich aufgrund des unzweifelhaften Untersuchungsergebnisses ein wahrscheinliches Lebensalter von 19 bis 23 Jahren. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt am 15.03.2013 von 17 Jahren festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum 10.02.1997 konnte aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden, sondern wurde sein Geburtsdatum mit XXXX festgestellt. Daraus ergab sich, dass der aufgrund vorzitierter Altersfeststellung mittlerweile volljährige Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 08.02.2013 das 17. Lebensjahr beinahe vollendet hatte und zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 17 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer war zudem nachweislich vom Bundesasylamt in Anwesenheit seiner gesetzlichen Vertretung einvernommen worden.

Diesbezüglich verkennt die erkennende Richterin nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und Angaben des bei Antragstellung beinahe 17jährigen Beschwerdeführers gelangte die erkennende Richterin jedoch zweifellos zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen konnte.

Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe vor dem Bundesasylamt angegeben 16 Jahre alt zu sein, im eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung wurde jedoch im klaren Widerspruch zu der Behauptung des Beschwerdeführers dazu festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwischen 19 und 23 Jahren alt ist und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 mindestens 17 Jahre sein musste, wenn man die Schwankungsbreite berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer vor dem BVwG einräumt, dass er nunmehr immer dieses im Gutachten festgestellte Geburtsdatum angebe, räumte er damit selbst ein, zunächst unwahre Angaben über sein Alter getätigt zu haben, was ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit darstellt.

Schließlich wird von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts darauf verwiesen, dass der - aufgrund der Altersfeststellung nunmehr volljährige - Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 03.03.2016 ausdrücklich auf Nachfrage bestätigte, dass er die vor der belangten Behörde getätigten Angaben aufrecht halte. Er gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, sich auch an seine Angaben vor der belangten Behörde erinnern zu können und dass er immer die Wahrheit gesagt habe.

Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hatte, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Probleme wegen eines Mädchens im Herkunftsstaat bekommen. Sie habe Ambarin geheißen und sei 17 Jahre alt gewesen. Dieses Mädchen sei verlobt gewesen, worüber er keine Kenntnis gehabt habe. Er habe ihre Festnetznummer gehabt und habe bei ihr zu Hause angerufen und die Familienangehörigen hätten in der Folge mitbekommen, dass sie miteinander Kontakt gehabt hätten. Als die Familie von Ambarin davon erfahren hätte, hätten zwei Brüder des Mädchens und ihr Verlobter das Mädchen getötet. Die Leute hätten dies so interpretiert, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen eine Beziehung geführt habe, weshalb Ambarin getötet worden sei, obwohl der Beschwerdeführer das Mädchen lediglich getroffen hätte. Nach dem Tod des Mädchens hätten die beiden Brüder und der Verlobte des Mädchens den Beschwerdeführer umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat hätte verlassen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht folgt aufgrund des persönlichen Eindruckes im Rahmen der Beschwerdeverhandlung der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Ausreisegrund vom Beschwerdeführer in schablonenhafter Art und Weise präsentiert wurde und dieser durch seine Angaben zu keiner Zeit der Befragung den Eindruck erweckt hatte, dass er aus seinem Leben erzählt.

Der Beschwerdeführer tätigt völlig vage und auch widersprüchliche Angaben darüber, wie oft er Ambarin getroffen habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe Ambarin an verschiedenen Orten ab und zu getroffen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer demgegenüber vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, sie hätten sich immer, wenn der Unterricht zu Ende gewesen sei, getroffen, bejahte dies der Beschwerdeführer zunächst. Daraufhin stellte die erkennende Richterin den Widerspruch fest, dass "immer" jedoch etwas anderes als "ab und zu" bedeutet und fragte nach, wie oft sie sich getroffen hätten. Der Beschwerdeführer gab dazu jedoch ganz lapidar an, dass "immer" nicht "jeden Tag" bedeutet, und er änderte seine Angabe wiederum völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er Ambarin doch nur "ab und zu" getroffen hätte.

Völlig unglaubwürdig erscheint auch für das Bundesverwaltungsgericht, dass Ambarin dem Beschwerdeführer seine Festnetznummer bekannt gegeben habe und er sie unter dieser immer wieder angerufen hätte. Unter der Voraussetzung, dass das Mädchen behaupteter Maßen tatsächlich verlobt gewesen sei und ihr mit Sicherheit die Konsequenz des Bekanntwerdens eines heimlichen Verhältnisses für alle Beteiligten bewusst gewesen sei, stuft auch die erkennende Richterin die Schilderung als unnachvollziehbar ein, dass Ambarin dem Beschwerdeführer ihre Festnetznummer genannt bzw. ihm gestattet hätte, sie am Festnetztelefon zu Hause anzurufen.

Der Umstand, dass Ambarin dem Beschwerdeführer behaupteter Maßen fünf bis sechs Monate nichts von ihrer Verlobung erzählt habe und der Beschwerdeführer offensichtlich auch auf keinen anderen Weg davon Kenntnis erlangt habe, kann ebenfalls nicht plausibel nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer äußerte auf Vorhalt dieser Ungereimtheit die völlig unnachvollziehbare Mutmaßung, dass Ambarin ihren Verlobten nicht habe heiraten wollen und deshalb dem Beschwerdeführer nichts von ihrer Verlobung mit einem anderen Mann erzählt habe.

Auch waren die Behauptungen des Beschwerdeführers durchwegs auf Informationen gestützt gewesen, die er angeblich vom Hörensagen erfahren hätte.

Völlig unglaubwürdig und schwer nachvollziehbar erscheint diesbezüglich insbesondere die Schilderung des Beschwerdeführers, dass ausgerechnet die Mutter des Mädchens ihre eigene Tochter verraten hätte, weshalb diese getötet wurde, nach deren Ermordung jedoch zur Informantin der Mutter des Beschwerdeführers geworden sei und den Beschwerdeführer gewarnt hätte, obwohl der Beschwerdeführer behaupteter Maßen der Grund für die Ermordung von Ambarin gewesen ist.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die Mutter habe Ambarin schließlich beim Telefonieren erwischt und so von ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer erfahren. Die Mutter habe dies dann den anderen Verwandten erzählt. Als die anderen davon erfahren hätten, hätten die Brüder und der Verlobte Ambarin umbringen müssen, weil ein derartiger Fall die Familie entehre. Auf Nachfrage, dass somit die Mutter von Ambarin diese dem Tod ausgeliefert habe, sie aber versucht habe zu verhindern, dass der Beschwerdeführer getötet werde, gab der Beschwerdeführer an, die Mutter habe nicht gewollt, dass das Mädchen getötet werde. Sie habe nur ihren Söhnen gesagt, dass sie mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe. Dieser Aussage ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst dargelegt hatte, dass das Verhalten von Ambarin eine Entehrung der Familie darstelle und daher die Mutter von Ambarin mit der Tötung ihrer eigenen Tochter hätte rechnen müssen (zumal laut Behauptung des Beschwerdeführers entweder der Bruder oder der Verlobte Mitglied der Taliban gewesen sei), bzw. die Ermordung durch ihren Bericht über das Verhältnis ihrer verlobten Tochter mit dem Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hatte. Dass die Mutter von Ambarin jedoch - wie vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptet - andererseits den Beschwerdeführer vor einer drohenden Ermordung durch die Verwandten von Ambarin versucht habe zu schützen, kann vor dem Hintergrund der Auslieferung der eigenen Tochter nicht nachvollzogen werden.

Auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer über die Verlobung und Ermordung von Ambarin informiert worden war, hatte er im Rahmen des Asylverfahrens nicht einheitlich und damit unglaubwürdig geschildert. Befragt, wie er erfahren hätte, dass Ambarin verlobt sei, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er hätte es erfahren, als die Mutter von Ambarin bei ihm zu Hause gewesen sei. Diese habe die Mutter des Beschwerdeführers gewarnt und dazu aufgefordert, dass der Beschwerdeführer von seiner Mutter in Sicherheit gebracht werde, weil er andernfalls auch getötet werde. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer dazu an, seine fünf Schwestern und zwei jüngere Brüder sowie seine Mutter seien zu Hause gewesen, als die Leute gekommen wären. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.06.2013 im Gegensatz dazu gesagt habe, "sie" seien zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen und hätten sich wegen des Beschwerdeführers beschwert, gab der Beschwerdeführer an, zunächst seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen, danach seien sie immer zum Onkel des Beschwerdeführers gegangen. Auf Vorhalt, dass es nunmehr das erste Mal gewesen ist, dass der Beschwerdeführer behauptete, sein Onkel sei öfter von den Leuten - in seinem Laden - besucht worden, gab der Beschwerdeführer an, er habe gemeint, dass "sie" bei ihm zu Hause gewesen seien. Die Mutter sei beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und dann sei der Verlobte gekommen. Die erkennende Richterin verwies folglich darauf, zuvor definitiv gefragt zu haben, wer zuhause gewesen sei, als "die Leute" gekommen seien. Der Beschwerdeführer gab an, er habe gemeint, dass sie zu seinem Onkel in den Laden gegangen seien. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer diese Angabe erst dann getätigt hatte, als die erkennende Richterin ihm die diesbezügliche Aussage vor dem Bundesasylamt vorgehalten hatte, versuchte der Beschwerdeführer seine Widersprüche einzig damit aufzuklären, indem er behauptete, die Fragen seien nicht genau gestellt worden.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers liegt in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 seine Angaben dahingehend gesteigert hatte, dass er auf die Frage, warum er nicht in einer der Großstädte in Afghanistan leben könnte, erstmals behauptete hatte, dass der Verlobte von Ambarin bei den Taliban sei. Auffallend erscheint diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung keinerlei derartige Angaben getätigt hatte und auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.06.2013 - erst befragt nach Rückkehrbefürchtungen am Ende der Einvernahme - behauptet hatte, dass der Verlobte von Ambarin bei den Taliban sei. Das Bundesverwaltungsgericht stuft diese Aussage als einen nicht der Wahrheit entsprechenden Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers ein, mit dem er offensichtlich darzulegen versucht, dass der Beschwerdeführer doch im ganzen Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.

Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach es eigenartig erscheint, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den Umstand nicht geltend gemacht hatte, dass der Verlobte von Ambarin Mitglied der Taliban sei, versuchte der Beschwerdeführer diesen Umstand damit zu erklären, dass er diesbezüglich nicht gefragt worden sei.

Der Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht danach gefragt worden sei, ob der Verlobte von Ambarin ein Taliban gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer demgegenüber auch von alleine die übrige Fluchtgeschichte geschilderte hatte, ohne nach jedem Detail gefragt worden zu sein und nicht glaubhaft erscheint, dass er ein derart wichtiges Detail verschweigen würde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer auch bei der Einvernahme am 24.06.2013 nie von sich aus erzählt hatte, dass der Verlobte von Ambarin bei den Taliban gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies nie angegeben, sondern er behauptete gesagt zu haben, dass der Bruder von Ambarin bei den Taliban gewesen sei. Den Widerspruch in seinen Aussagen versuchte der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf der Falschübersetzung durch den Dolmetscher zu erklären.

Auf Vorhalt, dass selbst bei Annahme eines Übersetzungsfehlers, welchen der Beschwerdeführer nunmehr behauptete, der Beschwerdeführer bis zum Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nie von einer Bedrohung durch einen Taliban gesprochen hat, verwies der Beschwerdeführer darauf, derart viel erlebt zu haben und einfach erzählt zu haben, was ihm eingefallen sei. Auf weiteren Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass es dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass das Einzige, das zu einer Gewährung von Asyl führen könnte, die Verfolgung durch die Taliban sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe von der Mitgliedschaft nicht gesprochen, weil die ganze Zeit von dem Mädchen und seinem Verhältnis zu ihr gesprochen worden sei. Einen brauchbaren Rechtfertigungsversuch für die entstandenen Ungereimtheiten und Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer somit im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft darzulegen.

Der Beschwerdeführer tätigte somit in Summe auch im Rahmen der Verhandlung am 03.03.2016 widersprüchliche sowie unnachvollziehbare Angaben zu seinen Ausreisegründen, weshalb die erkennende Richterin auch persönlich den Eindruck erlangte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprechen.

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I (Asyl) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

Dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität in Afghanistan ausgesetzt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Stattgebung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz) des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die aktuellen Länderfeststellungen zu verweisen. Es geht beispielsweise aus dem Report von EASO vom Jänner 2016 im Hinblick auf die Provinz Nangarhar hervor, dass allein im Zeitraum ab 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 in der Provinz Nangarhar 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert wurden. Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv sind (Khaama Press 22.12.2015). Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt im Herkunftsstaat - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat und wo sich noch seine Familienangehörigen aufhalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Der Beschwerde war folglich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu A) III. Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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