BVwG W133 2114848-1

W133 2114848-1Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016

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Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W133 2114848-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2114848.1.00

Spruch

W133 2114848-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 31.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 22.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2015 mit Gutachten vom 03.05.2015 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos.Nr.

GdB%

1

Bewegungsstörung beider Schultergelenke

02.06. 04

30

2

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Osteoporose, Cervicalsyndrom, Lumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da wiederkehrende akute Episoden bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen, jedoch nur geringe Funktionsstörung objektivierbar

02.01. 01

20

3

Zustand nach Magenoperation 2008, Zustand nach Fettschürzenresektion, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Teilresektion bei gutem Ernährungszustand und mildem Therapieerfordernis ohne nachgewiesene Ulzerationen

07.04. 02

20

4

Bewegungsstörung des linken Handgelenkes nach operierter Fraktur (Gegenarm)

02.06. 22

20

5

Hypertonie, mäßige Hypertonie

05.01. 02

20

6

Gonarthrose beidseits unterer Rahmensatz, da zwar morphologische Veränderungen beschrieben, jedoch keine Funktionseinschränkung nachweisbar

02.02. 01

10

7

Allergisches Handekzem

01.01. 01

10

8

Coxarthrose links unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar

02.05. 07

10

9

Arthrose des rechten Sprunggelenkes bei Zustand nach Knöchelbruch rechts unterer Rahmensatz, da keine signifikante Funktionsstörung nachweisbar

02.05. 32

10

10

Depression, vaskuläre Enzephalopathie unterer Rahmen Satz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht

03.06. 01

10

zugeordnet und

ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angeführt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keiner Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nummern 2 bis 10 komme, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellten zwar einen Risikofaktor dar, könnten jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2),3) und 5) bis 10) ergebe sich kein abweichendes Kalkül. Durch das neu aufgenommene Leiden unter Nr. 1 sei eine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt. Leiden 4 sei neu in das Gutachten aufgenommen worden, bewirke jedoch keine Erhöhung der Gesamteinschätzung. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Die Beschwerdeführerin erstattete am 22.05.2015 eine Stellungnahme, worin sie ausführt, sie sei mit dem Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, weil ihre Leiden zu gering eingeschätzt worden seien. Es sei dringend, die Kündigung sei bereits ausgesprochen worden. Nicht berücksichtigt worden sei eine geplante OP am 21.08.2015.

Die belangte Behörde übermittelte die Einwendungen der Beschwerdeführer neuerlich an den ärztlichen Dienst.

In der daraufhin erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 18.08.2015 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, es seien mit der Stellungnahme keine neuen, objektiven medizinischen Befunde beigebracht worden. Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolge auf Basis der anamnestisch erhobenen Beschwerden, der eingehenden klinischen Untersuchung vom 18.03.2015 und unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es sei auf alle relevanten Gesundheitsschäden ausführlich eingegangen worden und diese seien nach der aktuellen Einschätzungsverordnung im Gutachten bereits erfasst. Es lägen keine neuen Befunde vor, die vom Ermittlungsergebnis abweichen würden und im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stünden. Aus diesem Grund könne keine Änderung der Beurteilung erfolgen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2015 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Mit handschriftlichem Schreiben vom 07.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend verwies die Beschwerdeführerin darin lediglich auf einen OP-Termin am 26.08.2015 wegen eines Arbeitsunfalles vom 07.03.2014.

Mit Schreiben vom 27.10.2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die mangelhafte Beschwerde einen Verbesserungsauftrag.

Mit undatiertem Schreiben der Beschwerdeführerin ergänzte diese ihre Beschwerde unter nunmehriger Anführung der belangten Behörde. Hinsichtlich der Beschwerdegründe führte die Beschwerdeführerin an, die Behinderung sei zu gering eingeschätzt worden. Der ergänzten Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.

Im Hinblick auf die neu vorgelegten Befunde und die Einwendungen der Beschwerdeführerin erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2015 das Ersuchen an den medizinischen Sachverständigen um Ergänzung seines bisher erstatteten Gutachtens.

In der daraufhin erstatteten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 15.12.2015 führt der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin wie folgt aus:

"Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Einwendung (siehe ABL 78/7) geltend, dass aufgrund neu vorgelegten Befunde (Implantatausweis auf ABL 78/8) und Befunde auf ABL 78/9-11 (stationär Patientenbrief der XXXX : Diagnose Rhizarthrose, Leistung: Resektionsarthroplastik des Daumensattelgelenkes am 26. 8. 2015) ein höherer Grad der Behinderung angemessen sei.

Die in der Berufung eingebrachten objektiven medizinischen Befunde (siehe ABL 78/8 und 78/9-11) werden gewürdigt und daraus folgender Sachverhalt abgeleitet:

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund des klinischen Befundes vom 18.3.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage. Die neu vorgelegten Befunde dokumentieren keine höhere Funktionsstörung, als anlässlich der klinischen Untersuchung vom 18.3.2015 ermittelt wurde, und bedingen sohin keine abweichende Beurteilung. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt, die vom Ermittlungsergebnis abweichen und im Widerspruch zu den im Gutachten getroffenen Feststellungen stehen. Sohin kann keine Änderung der Beurteilung erfolgen."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.02.2016, wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 22.01.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und bezieht seit Juli 2015 Krankengeld.

Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von der österreichischen Staatsangehörigkeit aus.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 sowie auf die Gutachtensergänzungen vom 18.08.2015 und vom 15.12.2015. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander. Auch aus den neu vorgelegten Befunden konnte seitens des Gutachters schlüssig keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung abgeleitet werden. In den Gutachtensergänzungen wird auch auf sämtliche im Rahmen der Beschwerde sowie des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin eingegangen und nachvollziehbar begründet, warum auch die neu vorgelegten Befunde zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung führen.

Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihr seitens der belangten Behörde, noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens bzw. der Gutachtensergänzung widerlegen könnten.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das Gutachten vom 03.05.2015 und die beiden Gutachtensergänzungen vom 18.08.2015 und vom 15.12.2015 werden somit seitens des Bundesverwaltungsgerichts als richtig, vollständig und schlüssig erachtet und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis und zum Krankengeldbezug beruhen auf dem seitens des Gerichts eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.03.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, in der Fassung des BGBl I Nr. 57/2015 lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.05.2015 sowie den Gutachtensergänzungen vom 18.08.2015 und vom 15.12.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H.

Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - richtig, vollständig und schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren Stellung.

Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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