W106 2014292-2•BVwG W106 2014292-2
W106 2014292-2Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016
Abzugsinteresse, Organisationsänderung, schonendste Variante,<br/>Versetzung
W106 2014292-2/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 12.01.2016, Zl. P417151/87-KdoEU/G1/2015, betreffend Versetzung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(16.03.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in die Verwendungsgruppe M BUO 1 ernannt. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme wurde er als Lehrunteroffizier in der Sanitätslehrkompanie SanZ Süd mit Dienstort 8052 Graz (M BUO 1/3) verwendet.
Nach der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2015, W213 2014292-1/5E, erfolgten ersatzlosen Aufhebung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2014 verfügten Versetzung des BF auf einen Arbeitsplatz im Personalprovider wurde der BF mit Schreiben vom 17.11.2015 gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn mit nächstmöglicher Wirksamkeit von Amts wegen zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort 8052 GRAZ, zu versetzen und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 103, "Kdt Sterilisations-Trp SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1/ Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG 1979 diensteinzuteilen.
Auf die Möglichkeit, binnen 2 Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen vorzubringen und dass die Nichterhebung von Einwendungen als Zustimmung zur Versetzung gelte, wurde hingewiesen.
Der BF erhob innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 09.12.2015 Einwände und brachte vor, dass er zur Zeit einen K3-wertigen Arbeitsplatz des San-Dienstes bekleide und er demgemäß mit massiven besoldungsmäßigen Verschlechterungen zu rechnen hätte. Ferner habe er festgestellt, dass er aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen fachlich schlechter gestellt werde.
I.2. Mit Bescheid vom 12.01.2016 verfügte die Dienstbehörde wie folgt:
"Gemäß § 38 Abs. 2 des Beamten - Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), werden Sie mit Wirksamkeit vom 01. Februar 2016 von Amts wegen von Ihre derzeitigen Dienststelle SanLKp/SanZ Süd, Dienstort 8052 GRAZ, Arbeitsplatz Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3, Truppennummer 8343, Organisationsplannummer AK7, zur Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, Dienstort 8052 GRAZ, versetzt und auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 103, "Kdt Sterilisations-Trp SanUO", Organisationsplannummer SZ2, Truppennummer 8342, Wertigkeit M BUO 1/ Funktionsgruppe 1, unter Anwendung der Wahrungsbestimmungen des § 152 c BDG 1979 diensteingeteilt.
Gemäß § 152c BDG 1979 haben Sie die für die Versetzung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einwendungen des BF ausgeführt, dass der BF mit Wirksamkeit vom 01.06.2009 auf den Arbeitsplatz Positionsnummer 013, "LUO NFSAusb", Dienstort 8052 Graz, mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 3 an der SanLKp/SanZ Süd, LAusbPers, diensteingeteilt worden sei.
Seine Verwendung als LUO NFSAusb habe die Tätigkeiten beinhaltet, welche in nachstehender Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich seien:
"Verwendung: LUO NFSAusb
OplNr: AK7
PosNr: 013
MTC: V2758
(Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)
Die Absicht der Sanitätsorganisation 2013 sei es gewesen, durch Umstrukturierungen im Bereich des militärischen Sanitätswesens unter Berücksichtigung der Friedens- und Einsatzerfordernisse sowie der Empfehlung des Rechnungshofes Einsparungs- und Synergieeffekte zu erzielen. Basierend auf dieser militärstrategischen Ausrichtung des ÖBH (Planungsleitlinie) und dem 2011 verfügten Sanitätskonzept sowie auf Erkenntnissen aus Berichten von Kontrollorganen sei die Sanitätsorganisation neu zu formieren gewesen. Dabei sei die Anzahl des Personals im Bereich des KdoEU an die realen Bedürfnisse anzupassen gewesen. Insgesamt habe sich die Sanitätsorganisation strukturell um ca. 30% reduziert.
Im Zuge der Organisationsänderung sei es erforderlich gewesen, das Militärspital in Graz zu einem Sanitätszentrum (bzw. strukturell zu einer Feldambulanz), mit Schließung der bettenführenden Abteilungen und Reduzierung auf ein Mindestmaß für krankenhauspflichtige Patienten, umzuwandeln und die nachgeordnete Lehrkompanie aufzulösen und sei das Kdo SanZ FAmb SanZ SÜD neu aufgestellt worden. Durch die ersatzlose Auflösung der SanLKp SanZ in Graz und der Neuaufstellung des Kdo SanZ FAmb SanZ SÜD sei auch der bisherige Arbeitsplatz des BF mit der Pos.Nr. 013 untergegangen, was das wichtige dienstliche Abberufungsinteresse an der Versetzung begründe.
Eine Überprüfung aller in Frage kommenden Arbeitsplätze im Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung hat ergeben, dass unter den infrage kommenden Dienststellen (SanZ Süd in Graz und Klagenfurt, SanZ West in Innsbruck und Salzburg, SanZ Ost in Wien, FAmb Hörsching) aufgrund der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres kein freier gleichwertiger, der alten Wertigkeit entsprechender, M BUO 1/3-Arbeitsplatz, vorhanden sei.
In 8052 GRAZ sei ein annähernd adäquater Arbeitsplatz, der der fachspezifischen Ausbildung und Erfahrung des BF entspreche, und zwar als "Kdt Sterilisations-Trp SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/ Funktionsgruppe 1 in der Dienststelle KdoSanZ FAmb SanZS, vorhanden. Der Dienstort 8052 GRAZ werde dadurch nicht verändert.
Seine Verwendung als "Kdt Sterilisations-Trp SanUO" beinhalte nun folgende Tätigkeiten:
"Verwendung: Kdt Sterilisations-Trp SanUO
OPlNr: SZ2
PosNr: 103
MTC: V8226
(Von der wörtlichen Wiedergabe dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird hier Abstand genommen)
Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung führte die belangte Behörde aus, dass der BF die sachliche Organisationsänderung nicht beeinsprucht habe.
Im gegenständlichen Fall sei die SanLKp/SanZ Süd aufgelöst und das KdoSanZ FAmb SanZS neu aufgestellt worden.
Der Dienstort bleibe gleich, sodass die Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG 1979 nicht anwendbar sei.
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses sei die Dienstbehörde daher lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.04.1998, GZ 15/10-BK/98; 31.08.2004, GZ 94/13-BK/04; 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06) und dem Beamten eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; BerK 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06).
Zur Wahl der "schonendsten Variante" sei grundsätzlich anzumerken, dass im Rahmen des schonendsten Mittels zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage komme, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident sei. Sei dies nicht möglich, sei dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (vgl. BVwG 05.03.2014, GZ W213 2000253-1; BerK 22.06.2006, GZ 124/9-BK/06).
Dem Beamten solle ferner ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße entstehe (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026).
Einen Rechtsanspruch des Beamten darauf, nach Auflassung dessen Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sehe das Gesetz nicht vor; grundsätzlich sei lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03 mwN, 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06), wobei hierbei die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zu berücksichtigen seien (BerK 17.06.2010, GZ 26/10-BK/10).
Aus den vom BF absolvierten Ausbildungen und Qualifikationen könne nicht das Recht abgeleitet werden, dass er seiner Ausbildung entsprechend eingesetzt werde. Er habe lediglich den Anspruch auf eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung und nicht auf die Versetzung auf einem bestimmten von ihm gewünschten Arbeitsplatz (vgl BerK 07.07.1999, GZ 44/8-BK/99; BerK 10.11.2006, GZ 202/11-BK/06).
Derzeit seien überhaupt keine Arbeitsplätze verfügbar, die der besoldungsrechtlichen Stellung (M BUO 1 in der Funktionsgruppe 3) sowie der fachlichen Qualifikation des BF als LUO NFSAusb auch nur annähernd entsprechen würden. Dieser Umstand sei auch systemlogisch nachvollziehbar, da nach der massiven Verkleinerung der Sanitätsorganisation des Österreichischen Bundesheeres gar keine diesbezüglichen freien adäquaten Sanitätsarbeitsplätze mehr vorhanden sein können.
Die Behörde habe mit der gegenständlichen Zuweisung, nämlich auf den Arbeitsplatz "Kdt Sterilisations-Trp SanUO" mit der Wertigkeit M BUO 1/Funktionsgruppe 1 in Graz, ihrer Fürsorgepflicht voll entsprochen.
Aufgrund der Wahrungsbestimmung des § 152c BDG erfahre der BF keine finanziellen Einbußen gegenüber seiner alten Funktionsgruppe 3, daher bleibe seine besoldungsrechtliche Stellung gleich.
Die Beurteilung, ob dem BF Nebengebühren und Zulagen zustehen oder nicht, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Beamten-Dienstrecht sei die Einstellung von Nebengebühren nicht als Verschlechterung zu werten. Eine Hinderung der Notwendigkeit der Erbringung von Mehrdienstleistungen oder dergleichen am Arbeitsplatz sei daher dienstrechtlich nicht als "verschlechternde Versetzung" zu werten (BerK 28.05.2003, GZ 38-129/124-BK/03; BerK 22.04.2004, GZ 230/13-BK/03, 16/10-BK/04).
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Vom BF werden vor allem die absehbaren finanziellen Verluste geltend gemacht. Diese beliefen sich auf mindestens € 700,- pro Monat und würden sofort schlagend werden. Damit würde die vom VfGH im Rahmen des Vertrauensschutzes festgelegte Grenze von 10% bei weitem überschritten.
Die absehbare Schlechterstellung in fachverwendungsdienstlicher Hinsicht ergebe sich aus den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid gegenübergestellten Arbeitsplatzbeschreibungen.
Auf seinem alten Arbeitsplatz sei er von Amts wegen mit dem MTC V2758 in K3 samt Pflegedienst-Chargenzulage besoldet worden. Auf dem neuen Arbeitsplatz sei zusätzlich das allgemeine Diplom für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG97 erforderlich. Zusätzlich werde eine Ausbildung zum Sterilgut-Assistenten verlangt, was einer C-wertigen Zusatzausbildung zum allgemeinen Diplom entspreche. Außerdem werde eine D-wertige Ausbildung zum NFS nach den Vorgaben des San02 verlangt.
Die gegenständliche Maßnahme sei nicht vom BF zu vertreten. Die Behauptung der belangten Behörde, dass es zu keiner Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung komme, sei nicht nachvollziehbar, da diese Feststellungen nur auf das M-Schema bezogen seien. Die für ihn nachteiligen Folgen ergäben sich aber aus den Veränderungen im K-Schema, wobei durch die Umstufung von K3 auf K4 der massive Einkommensverlust von € 700,- pro Monat entstehe.
Der BF könne auch nicht den Ausführungen der Dienstbehörde folgen, wenn sie die Personalmaßnahme als nicht gegen den BF gerichteten Gründen sieht. Nach der Aufhebung des ersten Versetzungsbescheides durch das BVwG sei vom Dienstgeber anlassbezogen im Org-Plan ein eigentlicher "Auslandsarbeitsplatz" in einen "Inlandsarbeitsplatz" umgewandelt worden, um den BF gegen seinen Willen auf diesen minderwertigen Arbeitsplatz versetzen zu können. Es liege somit absolut eine dienstliche Maßnahme ad personam gegen den BF vor.
Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid abermals aufzuheben.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 17.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht, welches gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BDG 1979 bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vorliegt.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass auf Grund der Sanitätsorganisation 2013 das Militärspital Graz zu einem Sanitätszentrum umstrukturiert wurde, im Zuge dessen die bisherige Dienststelle des BF, nämlich die Sanitätslehrkompanie/SanZ Süd, ersatzlos aufgelöst und damit der bisherige Arbeitsplatz des BF untergegangen ist.
Bedenken gegen die Sachlichkeit der Organisationsänderung wurden vom BF nicht erhoben. Solche sind auch beim erkennenden Gericht nicht hervorgekommen.
Die Auflassung des Arbeitsplatzes des BF als Folge der Organisationsänderung begründet somit das wichtige dienstliche Interesse an der Wegversetzung des BF. Für die Zulässigkeit der Versetzung reicht es aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Teilakte (Abberufung von der bisherigen Dienststelle bzw. Zuweisung zur neuen Dienststelle) gegeben ist (vgl. VwGH 14.09.1994, 94/12/0127; BerK 21.03.2000, GZ 128/8-BK/99 uva.).
Bei Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (BerK 17.4.1998, GZ 15/10-BK/98, 31.8.2004, GZ 94/13-BK/04, 27.02.2006, GZ 1/9-BK/06). Ein Rechtsanspruch des BF darauf, nach Auflassung seines Arbeitsplatzes auf einem neuen Arbeitsplatz wieder in gleicher Weise (mit gleicher Einstufung) verwendet zu werden, sieht das Gesetz nicht vor; grundsätzlich ist lediglich eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate Verwendung anzustreben (BerK 21.10.2003, GZ 196/17-BK/03; 11.04.2006, GZ 8/11-BK/06; 21.07.2006, GZ 145/11-BK/06). Dies ist im gegenständlichen Fall unter den gegebenen Umständen geschehen: Die Behörde hat schlüssig dargelegt, dass keine besser bewerteten freien Arbeitsplätze für den BF zur Verfügung stehen. Das Vorhandensein solcher Arbeitsplätze wird vom BF auch gar nicht behauptet.
Wenn der BF meint, dass die Behörde die Schlechterstellung in "fachverwendungsdienstlicher Hinsicht" nicht erkannt habe, so ist dies nicht zutreffend. Die Behörde führte nämlich lediglich aus, dass mit dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz am selben Dienstort ein möglichst adäquater, der fachspezifischen Ausbildung und den bisherigen Erfahrungen entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden konnte. Damit bewegte sich die Behörde aber im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten.
Ausgehend von dem im Beschwerdefall gegebenen Abzugsinteresse spielen die vom BF ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile (konkret nennt der BF eine finanzielle Verschlechterung im K-Schema durch Umstufung von K3 auf K4, was einen Einkommensverlust von ca. 700,-- monatlich zur Folge habe) unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG keine Rolle, weil eine Auswahl im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung von vornherein dann nicht in Betracht kommt, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im § 38 Abs. 4 erster Satz BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung im Sinne des zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen (VwGH 28.10.2010, 2006/12/0195), was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einen anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den behaupteten Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen (VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116; 18.12.2014, Ra 2014/12/0018). Dass die Behörde dieser Verpflichtung nachgekommen ist, wurde bereits oben dargelegt.
Im Übrigen ist der Behörde beizupflichten, dass Nebengebühren die Abgeltung von zusätzlichen Belastungen darstellen. Wenn mit einer Verwendung eben bestimmte Belastungen nicht (mehr) vorhanden sind, kann für eine nicht vorhandene Belastung auch keine Zulage gebühren (BerK 28.10.2003, GZ 192/7-BK/03; uva.). Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dem BF auf dem neuen Arbeitsplatz eine Ergänzungszulage K3 zusteht oder nicht, nicht Gegenstand des Versetzungsverfahrens ist.
Dem Beschwerdevorbringen, der Dienstgeber habe es unterlassen, den BF rechtzeitig in geeigneter Form von dem zu besetzenden Arbeitsplatz eines Pflegedirektors in der FAmb/SanZ Süd zu informieren, sodass sich der BF nicht rechtzeitig um diesen fachlich geeigneten Arbeitsplatz bewerben habe können, ist zu entgegnen, dass laut belangter Behörde dieser Arbeitsplatz am 17.07.2015 mit Ende der Bewerbungsfrist am 24.08.2015 ressortweit und in der Jobbörse bekannt gemacht wurde. Der BF hatte bereits während der laufenden Bewerbungsfrist Kenntnis von der Aufhebung des ersten Versetzungsbescheides durch das Bundesverwaltungsgericht erhalten und war daher in Kenntnis, dass ihm ein weiteres Versetzungsverfahren bevorstehe. Unabhängig davon wäre es am BF selbst gelegen, sich um ausgeschriebene Stellen selbst zu bemühen und ist der Dienstgeber nicht verpflichtet, verfügbare Stellen jedem einzelnen Dienstnehmer persönlich bekannt zu geben.
Für das Bundesverwaltungsgericht war daher kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die zu §§ 38 und 40 BDG 1979 ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung gegeben sind, die Personalmaßnahme daher nicht als rechtswidrig zu erkennen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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