I406 1415629-3•BVwG I406 1415629-3
I406 1415629-3Tribunal Administrativo Federal16 de mar. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I406 1415629-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016, Zl. 13-791236602/1210917 (0912.366-BAT), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 08.10.2009 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der PI Traiskirchen EAST machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er führe den Namen XXXX, sei am XXXX geboren, ledig, Araber und Moslem, spreche Arabisch und habe vier Jahre die Grundschule besucht. Innerhalb der EU habe er keine Familienangehörigen. Er fürchte wegen des Terrorismus in Algerien um sein Leben, seine Eltern seien im Jahr 2000 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Seitdem habe er mit seinem kleinen Bruder bei seiner Tante gelebt. Er habe dort keine Arbeit und keine Zukunft.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 14.10.2009 gab der Beschwerdeführer darüber hinaus an, er habe sich ab Jänner 2009 zirka 5 Monate in Griechenland aufgehalten und dort als Geburtsdatum den 08.01.1992 angegeben. Danach sei er wieder in seine Heimat zurück- und im August 2009 nach Österreich gereist.
Am 31.10.2009 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen des Raubes, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, mehrfach jenes der Urkundenunterdrückung, mehrfach das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie das Vergehen der Sachentziehung (zur Verurteilung sowie weiteren Straftaten siehe II.1.1.1).
Im Rahmen einer Befragung durch das Bundesasylamt am 17.02.2010 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und nehme keine Medikamente.
Ein von der belangten Behörde eingeholtes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 16.06.2010 kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt auf Basis der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18,0 Jahren oder älter gegeben sei. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne auf Grund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.06.2010 wurde dieses Ergebnis dem Beschwerdeführer mitgeteilt sowie dass er somit als volljährig gelte.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 05.08.2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe zuhause als Tischler- und Schlossergehilfe sowie Träger am Markt gearbeitet. Als Fluchtgründe gab er Armut, Krieg und Terror an, selbst sei er davon insofern betroffen, als "man jeden Tag sehe, was durch die Terroristen passieren würde, es fänden Explosionen statt und es würden Leute dadurch getötet".
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Bescheid vom 12.10.2010, Zl. Fr1054769 erließ die Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß § 62 iVm. § 60 Abs. 2 Ziffer 1, 63 und 66 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe von neun Monaten (Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.04.2010, Zl. XXXX wegen Eigentumsdelikten, Delikt der Urkundenunterdrückung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ein unbefristetes Rückkehrverbot.
Mit Schreiben des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres an der österreichischen Botschaft in Rabat vom 18.05.2011 wurden mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei als XXXX, geboren am XXXX in Casablanca, marokkanischer Staatsbürger, identifiziert worden.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012, Zahl B3 415.629-1/2010/24E, wurde der bekämpfe Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass sich zwischenzeitig die marokkanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers herausgestellt habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung Internationalen Schutzes bezüglich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Es sei nicht glaubhaft, dass ihm eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe, ebensowenig liege eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 oder der Protokolle 6 oder 13 EMRK vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 13.04.2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Mit Schreiben vom 11.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, er lebe derzeit mit Frau K.G. in Lebensgemeinschaft, wenn es ihm sozial und wirtschaftlich möglich sei, werde er diese heiraten und möchte er mit ihr eine Familie gründen. Zu seiner Familie im Herkunftsland habe er keinen Kontakt, in Österreich lebten keine Verwandten, er habe familiäre Anbindung zur Familie der Lebensgefährtin. Er verstehe Deutsch und spreche es auch recht gut, bewältige seine Alltagsangelegenheiten in Österreich, mit Schreiben und Lesen habe er noch Schwierigkeiten. Auf Grund seines Aufenthaltsstatus sei es ihm nicht möglich, in Österreich zu arbeiten. In Marokko habe er als Tischler gearbeitet. Über seine Lebensgefährtin habe er einen stabilen Freundeskreis.
Mit Erkenntnis vom 15.12.2014, Zl I404 1415629-2/17E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zahl 09 12.366-BAT, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
In Beantwortung des ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2015 eingeräumten Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2015 zu den ihm übermittelten Fragen an, am 08.10.2009 illegal nach Österreich eingereist zu sein und sich seitdem durchgängig in Österreich aufgehalten zu haben, niemals ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht gehabt zu haben, nicht verheiratet zu sein, jedoch zu beabsichtigen, mit seiner Freundin C.G. zusammenzuziehen, sie seien seit 4 Jahren ein Paar, keine Kinder zu haben und bestünden auch keine Schwangerschaften, er habe in Österreich keine Verwandten, zu seinen verbliebenen Familienangehörigen in Marokko habe er weder menschlich noch finanziell eine Beziehung, seine Familie seien seine Freundin und Freunde hier in Österreich, von denen er viele habe, er wohne seit Oktober 2014 bei seinem Freund "Manuel", sei allerdings auf Wohnungssuche, da er mit seiner Freundin zusammenleben wolle, er wolle sich in Österreich eine Zukunft aufbauen, seine Eltern seien beide im Jahr 2000 durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen, seine Tante habe ihn sowie seinen jüngeren Bruder damals aufgenommen, er sei von seinen Arbeitgebern ständig misshandelt worden, sein Lebensmittelpunkt befinde sich vollständig in Österreich, er kenne in Marokko niemanden mehr und habe auch zu seinem jüngeren Bruder keinen Kontakt mehr und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte. Er spreche sehr gut Deutsch, habe im März dieses Jahres auf der Volkshochschule den Deutschkurs A1 abgeschlossen und möchte sobald wie möglich den Kurs A2 belegen. Er habe in Marokko eine Ausbildung als Tischler absolviert, jedoch weder Kurse noch Ausbildungen in Österreich, eine Arbeit sei ihm gesetzlich nicht erlaubt, er habe jedoch Zusagen, als Tischler eingestellt zu werden, momentan verfüge er über kein Einkommen, er erhalte keine finanziellen Unterstützungen, seine Freundin sei seine "einzige Stütze", er sei niemandem unterhaltspflichtig, sein Freund übernehme die Kosten für die Wohnung, er sei in Österreich weder mit einem Aufenthaltsverbot noch mit einer Ausweisung belegt worden noch Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, er sei im April letzten Jahres durch einen Messerstich verletzt worden und einen Monat im Krankenhaus gewesen. Zu den Länderfeststellungen sei festzuhalten, dass er in Marokko kein zuhause habe und dieses Land aufgrund des Terrorismus unsicher sei.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 teilte "Fluchtpunkt" mit, der Beschwerdeführer sei vom 22.05.2015 bis 21.07.2015 stationär an der Universitätsklinik Innsbruck aufhältig gewesen und danach im Landeskrankenhaus XXXX, jedoch mittlerweile entlassen und lebe wiederum im Flüchtlingsheim, müsse jedoch eine weiterführende Therapie besuchen und übermittelte dazu einen Befund der Universitätsklinik XXXX für Neurochirurgie, die in Bezug auf den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers unter anderem einen sehr erfreulich klinisch-neurologischen Verlauf festhielt.
Mit Schreiben vom 02.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit zu beabsichtigen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot zu erlassen und räumte ihm die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein.
Eine solche erstattete der Beschwerdeführer nicht.
Mit Bescheid vom 19.01.2016, Zl. 13-791236602/1210917 (0912.366-BAT) erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 55 und 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt I.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren hatte (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 und 2 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).
Seine Identität sowie Staatsangehörigkeit stünden fest, die Identität stütze sich auf die Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten in Marokko vom 18.05.2011, wonach der Beschwerdeführer als XXXX, geboren am XXXX in Casablanca, marokkanischer Staatsangehörigkeit identifiziert worden sei. Entsprechend seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer arabischer Volksgruppenzugehörigkeit, muslimischer Sunnit und ledig. Er leide weder an lebensbedrohenden physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, es könne nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in medizinischer Behandlung befinde oder medikamentöser Behandlung bedürfe.
Weder lägen asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates Marokko vor noch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des jungen und gesunden Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Erkenntnis das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint und dabei die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko miteinbezogen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung sei keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Marokko. Diesen ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Algerien (gemeint: Marokko) für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohe. Nicht amtsbekannt seien Umstände, dass in Marokko eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Nicht festgestellt werden könne ebenso, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet sei, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt sei.
Der Beschwerdeführer sei im Fall der Rückkehr in der Lage, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und gerate daher nicht in eine hoffnungslose Lage. Er sei nicht wie angekündigt zu seiner angeblichen Freundin gezogen, laut eigenen Angaben habe er weder Kinder in Österreich noch sonstige Verwandte oder Familienangehörige und daher kein Familienleben in Österreich, genauso wenig ein besonders hohes Maß an sozialer oder wirtschaftlicher Integration sondern lasse die Zeit in Österreich ungenützt verstreichen und tendiere zur Kriminalität, anstatt sich durch Fortbildung und Prüfungen zu integrieren und verfüge beispielsweise über keinerlei Deutschkenntnisse. Er verfüge über keinerlei sonstige nahe Bindungen in Österreich und missachte beharrlich Verwaltungs- und strafrechtliche Bestimmungen. Seine strafrechtliche Delinquenz habe unmittelbar nach seiner illegalen Einreise am 08.10.2009 nach Österreich mit einer Verurteilung am 31.10.2009, unter anderem einer Verurteilung wegen Raubes, begonnen und sich unter anderem mit Verübung eines schweren Raubes fortgesetzt. Es bestehe ein beträchtliches Risiko, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner bisherigen Vorgehensweise versuche, seinen Lebensunterhalt durch illegale Tätigkeiten bzw. Schwarzarbeit zu erwirtschaften, sein Unterhalt in Österreich sei keinesfalls auf Dauer gesichert. Die Schwere seines Fehlverhaltens lasse deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften zu beachten und bedeute er daher eine Gefahr für die Gemeinschaft. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 oder 3 FPG liege nicht vor, die Abschiebung nach Marokko sei daher zulässig. Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG habe der Beschwerdeführer mit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes XXXXvom 04.02.2014 bzw. der damit einhergehenden Verurteilung zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe sein Aufenthaltsrecht verloren. Ab dem 12.08.2013 komme ihm jedoch der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG zu. Zum Einreiseverbot führte die belangte Behörde aus, gemäß § 53 Abs. 3 FPG indizierten die strafrechtlichen Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die erste Straftat habe bereits wenige Tage nach der illegalen Einreise stattgefunden. Betreffend die zugrunde liegenden Fehlverhalten, der Art und Schwere der Straftaten und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei angesichts der Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie - neben mehreren anderen Strafdelikten - angesichts eines Raubüberfalles offensichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seiner kriminellen Energie mehrere Menschen in Angst versetzt habe, daher sei anzunehmen, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und Verhinderung strafbarer Handlungen dringend geboten sei, im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers sei eine Dauer des Einreiseverbotes von 10 Jahren angemessen, dabei sei die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zu berücksichtigen und daher auch der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht ausreichend, um von einem Wegfall der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen. Aufgrund der negativen Zukunftsprognose, der Schwere des Fehlverhaltens sowie dem Umstand, dass familiäre und private Anknüpfungspunkte nicht dergestalt seien, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigten, überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, daher sei das Einreiseverbot in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und dringend geboten, um die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen. Aufgrund des massiven Gesamtfehlverhaltens sei die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und daher einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, somit bestehe auch keine Frist für eine freiwillige Ausreise.
Mit Schreiben vom 25.01.2016 übermittelte die PI XXXXder Staatsanwaltschaft XXXX betreffend den Beschwerdeführer einen Abschlussbericht wegen des Verdachts auf Diebstahl.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE - Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Beschwerde, der belangten Behörde am 10.02.2016 unvollständig übermittelt, bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.02.2016 vollständig eingelangt, stellte der Beschwerdeführer die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den § 57 oder 55 AsylG zu erteilen, festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, das auf die Dauer von 10 Jahren befristete Einreiseverbot aufzuheben bzw. zu verkürzen, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Zur Feststellung, er sei gesund und arbeitsfähig, sei festzuhalten, dass er aufgrund schwerer Verletzungen im Zuge seines Unfalles an einer Einschränkung der Bewegungsfähigkeit leide und seinen rechten Arm nur sehr bedingt benützen und Hilfstätigkeiten, die in der Regel physisch seien, nicht ausführen könne und somit nicht in der Lage sei, sich in seinem Heimatstaat ein ausreichendes Auskommen zu sichern und dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage geriete. Die Behörde hätte ermitteln müssen, inwiefern sich die Einschränkungen im Fall einer Rückkehr nach Marokko auswirke. Da er sich seit über sechs Jahren in Österreich aufhalte, verfüge er in seinem Herkunftsstaat über keine sozialen Netzwerke mehr, zumal seine Eltern bereits verstorben seien. Er habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen. Der Beschwerdeführer habe sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und besuche einen Deutschkurs, den er unverschuldet aufgrund der schweren Verletzungen habe abbrechen müssen. Er führe seit fünf Jahren eine Beziehung mit seiner österreichischen Freundin. Die Dauer des Einreiseverbotes in der maximalen Höhe von 10 Jahren sei in Anbetracht seines Verhaltens sowie bei Abstellen auf sein zukünftiges Verhalten unverhältnismäßig hoch, die letzte Verurteilung liege nahezu drei Jahre zurück. Die belangte Behörde habe keine ausreichende Prüfung durchgeführt, ob eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention darstelle, eine solche könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daher sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dazu vorgelegt wurden
Im neurologischen Entlassungsbericht des Reha-Zentrum Münster vom 21.01.2016 wird unter anderem festgehalten, das primäre Rehabilitationsziel Erhöhung der Gangsicherheit, Erweiterung der Gehstrecke, Erhöhung der Kraft der rechten Extremitäten und Besserung der Sensibilität der linken Extremitäten habe großteils erreicht werden können, sicheres Gehen und Laufen sei gut durchführbar, der weitere Schwerpunkt der uneingeschränkten Einsetzbarkeit der rechten oberen Extremität für handwerkliche Tätigkeiten wie der des Tischlers sei erreicht, der Patient könne seinen rechten Arm/rechte Hand ohne Probleme zu handwerklichen Tätigkeiten benutzen, die Besserung in der Ergotherapie sei durch entsprechende Tests objektiviert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht als XXXX, geboren am XXXX in Casablanca fest. Er ist marokkanischer Staatsangehörigkeit und Herkunft, ledig und Moslem.
Der Beschwerdeführer ist am 08.10.2009 illegal in Österreich eingereist.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
PAR 142/1 U 2 15 127 130 (1. FALL) PAR 229/1 241 E/3 135/1 StGB
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Jugendstraftat
Vollzugsdatum 17.02.2012
zu LG XXXX RK 27.04.2010
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 27.04.2010
LG XXXX vom 04.05.2010
zu LG XXXX RK 27.04.2010
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 27.05.2011
Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 31.10.2009 das Verbrechen des Raubes, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, mehrfach jenes der Urkundenunterdrückung, mehrfach das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie das Vergehen der Sachentziehung beging.
PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG
PAR 15 StGB
PAR 127 PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 17.01.2011
Freiheitsstrafe 6 Monate
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 01.11.2011
§ 125 StGB
§ 15 StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 29.10.2012
Geldstrafe von 100 Tags zu je 4,00 EUR (400,00 EUR) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50
Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX RK 26.06.2013
Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen
LG XXXX vom 14.10.2013
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG
§ 295 StGB
Datum der (letzten) Tat 12.06.2013
Freiheitsstrafe 8 Monate
§ 15 StGB § 127 StGB
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat 26.12.2012
Freiheitsstrafe 3 Monate
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK 26.06.2013
zu BG XXXX RK 04.02.2014
zu LG XXXX RK 14.10.2013
zu BG XXXX RK 26.06.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.03.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX vom 20.03.2014
Der Beschwerdeführer leidet weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung nach Marokko entgegenstünden. Mit dem Aufenthalt im Reha-Zentrum Münster vom 10.12.2015 bis 21.01.2016 wurde das primäre Rehabilitationsziel Erhöhung der Gangsicherheit, Erweiterung der Gehstrecke, Erhöhung der Kraft der rechten Extremitäten und Besserung der Sensibilität der linken Extremitäten großteils erreicht, sicheres Gehen und Laufen ist gegeben, ebenso die uneingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten oberen Extremität für handwerkliche Tätigkeiten.
Der Beschwerdeführer verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er führt in Österreich weder eine eheliche noch eine eheähnliche Beziehung noch hat er hier Kinder, Verwandte oder sonstige Angehörige. Er verfügt in Österreich über private Bindungen und führt eine Beziehung mit seiner Freundin. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich weder Ausbildungen noch Kurse absolviert noch ist er Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen oder karitativ tätig.
Der junge gesunde Beschwerdeführer war in Marokko bereits mehrere Jahre erwerbstätig, ist arbeitsfähig und läuft im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat daher nicht Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Wie auch die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint und dabei die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko miteinbezogen, weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch dem der gegenständlichen Entscheidung ist eine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat hervorgekommen. Die Behörde traf umfangreiche zutreffende Feststellungen zur Lage in Marokko. Diesen ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann daher nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Marokko für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht, in Marokko besteht auch nicht eine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, auch herrscht eine derartige humanitäre Katastrophe nicht vor, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Auch ist der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt. Ebenso bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Sinn des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Marokko nicht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Mitteilung des österreichischen Verbindungsbeamten in Marokko vom 18.05.2011.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Religionsbekenntnis, den nicht vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, den privaten Anknüpfungspunkten in Österreich, Deutschkenntnissen, der wirtschaftlichen Situation in Österreich, dem Nichtabsolvieren von Kursen und Ausbildungen sowie der nicht gegebenen Mitgliedschaft bei Vereinen und Organisationen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruhen auf dem Strafregister.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen, aus denen keine schwere, in Marokko nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung hervorgeht.
2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Die Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung beruhen auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2014, Zl I404 1415629-2/17E getroffenen Feststellungen sowie jenen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid einschließlich der von dieser getroffenen Länderfeststellungen zu Marokko, die auch nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell sind.
Dabei wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A) 3.3.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 10 Abs. 1 Z 3, § 13 sowie § 55 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
...
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 1, 2, 3 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) ...
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) ...
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) ...
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
3. § 9 Abs. 1 bis 3 sowie § 18 Abs. 2 BFA-VG lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit - sind nicht erfüllt.
Weiters ist zu prüfen, ob nicht eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 erteilt werden kann.
Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Dies ist - wie unten unter Punkt 3.3.2. dargelegt wird - nicht der Fall.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung dieser Aufenthaltstitel - als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst festzuhalten, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht 15.12.2014, Zl I404 1415629-2/17E rechtskräftig abgewiesen wurde. Seitdem ist es zu keiner maßgeblichen Änderung der Sachlage gekommen.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall, wie unter II.1.2. ausgeführt, keinen Anhaltspunkt, zumal der Beschwerdeführer weder an schweren körperlichen noch psychischen Beeinträchtigungen leidet und daher erwerbsfähig ist und auch in Marokko bereits mehrere Jahre erwerbstätig war. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor sowohl die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auf Grund seiner Straftaten, seiner wirtschaftlichen Situation, der nicht gegebenen Deutschkenntnisse sowie ebensowenig gegebenen familiären Anknüpfungspunkte kann daher auch angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von sechs Jahren nicht von einer schützenswerten dauernden Integration gesprochen werden.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist.
Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN).
Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Da sich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, da weiters diesen gewichtigen öffentlichen Interessen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt und insbesondere das erhebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität zu beachten ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246), ist daher der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ergibt die Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich somit ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (vgl. im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Die Beschwerde war daher auch betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.
3.3.3. Zur Erlassung des Einreiseverbotes:
Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Allein mit seinen zwei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.
Indem er am 31.10.2009 und somit ca. drei Wochen nach seiner illegalen Einreise am 08.10.2009 zahlreiche Verbrechen sowie Vergehen beging, für die er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.04.2010 RK 27.04.2010 verurteilt wurde, verwirklichte er weiters den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082, mwN). Wie umseits in den Feststellungen bereits dargestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstöße gegen die Suchtmittelbestimmungen einmal zu einer sechsmonatigen und das zweite Mal zu einer achtmonatigen Haftstrafe verurteilt.
Insgesamt scheinen im Strafregister jedoch fünf Verurteilungen des Beschwerdeführers auf, er rundete seine Suchtmitteldelikte mit Raub, teils versuchtem, teils vollendetem gewerbsmäßigen Diebstahl, mehrfacher Urkundenunterdrückung, mehrfacher Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Sachentziehung sowie Sachbeschädigung ab. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung ausgeht und daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere jedoch das besonders gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität vorliegt.
Daher bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten" verurteilt wurde.
Angesichts des wiederholten schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers besteht - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte Verurteilung drei Jahre zurückliegt - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes zu reduzieren sondern erscheint vielmehr unter der Berücksichtigung der beharrlichen, schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers die verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren als durchaus angemessen.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Der belangten Behörde ist auch darin zuzustimmen, dass aufgrund des massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Da einer allfälligen Beschwerde daher gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3.5. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise:
Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3.6. Zum Verlust des Aufenthaltsrechtes:
Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein "Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.02.2014 verloren" habe.
Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz 2005 ist wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erfüllt.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers trat mit Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 04.02.2014 ein.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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