BVwG W217 2014277-1

W217 2014277-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2016

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Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG W217 2014277-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2014277.1.00

Spruch

W217 2014277-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt, Universitätsstraße 11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 14.08.2014, Zl. VA/ED-K-0321/2014, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von €

1. 800,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014, Zl. VA/ED-K-0321/2014, und nach Stellung eines Vorlageantrages vom 06.11.2014, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.08.2014, Zl. VA/ED-K-0321/2014, schrieb die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: XXXXÖGKK) der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,-- vor, weil die Anmeldung für XXXX und XXXX zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

Begründend führte die XXXXÖGKK aus, dass im Rahmen der am 24.11.2013 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 21/für das Finanzamt XXXX in XXXX, festgestellt worden sei, dass für die beiden genannten Versicherten die Anmeldung zumindest am 24.11.2013 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Spruchgemäß sei der Beitragszuschlag im Ausmaß von € 1.800,-- anzulasten, welcher sich wie folgt zusammensetze:

Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung € 1.000

Teilbetrag für den Prüfeinsatz € 800

€ 1.800

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch RA Mag. Helwig Schuster, rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass im Gebäude 17 Ferienwohnungen und 4 weitere Ferienwohnungen untergebracht seien. Die 4 letztgenannten Ferienwohnungen seien oberhalb des Stalltraktes gelegen und insofern von geringerer Qualität, als nur ein doppeltes Gemeinschafts-WC und ein doppeltes Gemeinschaftsbad zur Verfügung stehen würden. Die beiden rumänischen Staatsbürger XXXX und XXXX hätten zwei dieser Wohnungen oberhalb des Stalltraktes bewohnt und jedenfalls die Betriebskosten selbst zu bezahlen gehabt. Beide rumänischen Staatsbürger seien Inhaber entsprechender Gewerbescheine für das Arbeiten in Reitställen, beide seien auch Mitglieder der Wirtschaftskammer XXXX und sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch steuerlich als gewerblich Tätige (Selbständige) erfasst. Beide rumänischen Staatsbürger hätten auch in nahe gelegenen anderen Betrieben Arbeiten verrichtet. Lediglich um sicherzustellen, dass auch die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pünktlich und vollständig bezahlt würden, habe es die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin übernommen, die diesbezüglichen Vorschreibungen - zumindest vorerst - zur Einzahlung zu bringen. Da es sich nun abzeichne, dass der Stallbetrieb längerfristig und nachhaltig ein gewisses Kontingent an Einstellerpferden habe bzw. haben werde, seien mit 01.08.2014 beide rumänische Staatsbürger nunmehr angestellt und bei der XXXXÖGKK zu 25 Wochenstunden angemeldet worden. Dadurch habe sich das Verhältnis insofern geändert, als die beiden rumänischen Staatsbürger nunmehr definitiv weisungsgebunden seien und ihre Tätigkeiten auch nicht durch geeignete andere Arbeitskräfte substituieren lassen könnten. Sie seien auch nunmehr nicht mehr Aushilfe für die anderen fix angestellten Arbeiter und stünden auch nicht mehr nur bei Bedarf bzw. laut jeweiliger werkvertraglichen Vereinbarung zur Verfügung, sondern seien laufend als fixe Angestellte in den Betrieb eingebunden. Es sei sohin davon auszugehen, dass eine zulässige werkvertragliche Beauftragung vorgelegen sei und die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vorgelegen seien.

3. Mit Schreiben vom 15.10.2014 nahm die Beschwerdeführerin gegenüber der XXXXÖGKK im Rahmen des Parteiengehörs zum Aktenmaterial der Finanzpolizei wie folgt Stellung: Die Beschwerdeführerin sei lediglich Pächter des gegenständlichen Reitstalles, Eigentümerin sei die XXXXGmbH. Zusätzlich zur Aushilfe des fix angestellten Personals im Hinblick auf die Stallarbeiten hätten die beiden Rumänen folgende Aufträge mit fixen Auftragszielen im Sinne eines Werkvertrages gehabt: Kurz vor dem 24.11.2013 habe im Reitstall eine Turnierveranstaltung stattgefunden. Die Gastpferde seien in Zeltboxen untergebracht gewesen. Der Abriss dieser Zeltboxen sei zwar durch die Firma, die diese Zeltboxen zur Verfügung gestellt habe, erfolgt, zusätzlich habe jedoch nach dem Abriss der dort befindliche Pferdemist, Strohrückstände, Heurückstände, vermistete Sägespäne etc. entfernt werden müssen. Gleiches habe für diverse Utensilien oder Müll, den die Turnierteilnehmer zurückgelassen hätten, gegolten. Der Eigentümer der Wiese, auf der die Zeltboxen aufgestellt worden seien, habe selbstredend eine Wiederherstellung des Vorzustandes verlangt. Genau damit seien die beiden Rumänen beauftragt gewesen und hätten hinsichtlich der Tageszeit, wann sie dieser Tätigkeit nachkommen, keine Vorgaben gehabt. Ebenso seien die beiden Rumänen mit der Entfernung sämtlicher Absperrungen beauftragt gewesen, wiederum mit definiertem werkvertraglichen Ziel ohne bindende Tageszeiteinteilung. Darüber hinaus seien die beiden Rumänen mit der Entfernung des Blumenschmucks, Pflanzen etc. im Rahmen des ihnen erteilten Werkauftrages beauftragt worden. Ebenso mit der Entfernung des naturgemäß zurückgebliebenen Mülls und der Glasscherben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2014 der XXXXÖGKK, Zl. VA/ED-K-0321/2014, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass am 24.11.2013, um 09:50 Uhr durch die Finanzpolizei XXXX eine Beschäftigungskontrolle der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei. Hierbei seien Herr

XXXX sowie Herr XXXX in den Wohnräumlichkeiten angetroffen worden. Sie hätten sich in einer arbeitsbedingten Unterbrechung (Pause) ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin befunden.

Herr XXXX und Herr XXXX seien zum Zeitpunkt der Kontrolle als selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Pflichtversicherung gemeldet aufgeschienen und auch im Besitz von Gewerbescheinen für "Ausbildung, Betreuung, Pflege und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten". Ein schriftlicher Vertrag betreffend ihre Tätigkeit sei mit der Beschwerdeführerin nicht abgeschlossen worden. Die Sozialversicherungsbeiträge an die SVA der gewerblichen Wirtschaft seien von der Beschwerdeführerin einbezahlt worden.

Bei ihrer Tätigkeit seien Herr XXXX und Herr XXXX an fixe Arbeitszeiten gebunden. So seien die beiden Betretenen um 06:00 Uhr in den Stall gekommen, um die Pferde zu füttern. Dann hätten sie die Boxen ausgemistet und die Pferde auf die Koppeln geführt. Danach sei von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr eine Pause gewesen. Dann hätten sie von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr die Mittagsfütterung durchgeführt. Im Anschluss sei von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr wieder Pause gewesen und von 15:30 Uhr bis 18:00 Uhr seien die Boxen noch einmal nachgemistet und die Pferde von der Koppel geholt und noch einmal gefüttert worden.

Zu den obgenannten Tätigkeiten hätten die beiden Genannten darüber hinaus aufgrund einer Turnierveranstaltung, welche vor der gegenständlichen Betretung stattgefunden habe, weitere Hilfsarbeiten auszuführen gehabt. In diesem Zusammenhang hätten die Betretenen nach Abriss der dort anlässlich des Turniers befindlichen Zeltboxen den Pferdemist, Strohrückstände, Heurückstände, vermistete Sägespäne, etc. zu entfernen gehabt. Des Weiteren hätten die beiden Genannten diverse Utensilien und auch von den Turnierteilnehmern zurückgelassenen Müll wieder zu entfernen gehabt. Auch sämtliche Absperrungen und auch Blumenschmuck, Pflanzen, zum Teil auch schwere Töpfe mit Oleanderpflanzen, etc. hätten die beiden Genannten im Anschluss an die Turnierveranstaltung entfernen müssen.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit hätten sich Herr XXXX und Herr XXXX nur beschränkt vertreten lassen.

Die Betriebsmittel hätten sie zur Gänze von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt bekommen. Zudem sei den beiden Genannten auch das Quartier (Ferienwohnungen oberhalb des Stalltraktes) kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Die Auszahlung des Lohnes sei monatlich erfolgt, wobei die Höhe der Entlohnung aus den monatlich erbrachten Arbeitsstunden und einem vereinbarten Stundenlohn berechnet worden sei.

Zum Zeitpunkt der Betretung seien bei der Beschwerdeführerin auch unselbständig Erwerbstätige für die Stallarbeiten beauftragt und zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet worden.

Herr XXXX und Herr XXXX seien per 01.08.2014 nunmehr als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin für 25 Stunden pro Woche zur Pflichtversicherung bei der XXXX Gebietskrankenkasse gemeldet. Die zu verrichtenden Tätigkeiten (mit Ausnahme der Tätigkeiten aufgrund der Turnierveranstaltung) sowie die von der Beschwerdeführerin fix vorgegebenen Arbeitszeiten seien hierbei für die Genannten unverändert geblieben.

5. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.11.2014 ein Vorlageantrag gestellt.

Seitens der XXXXÖGKK langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2014 ein.

6. Mit Schreiben vom 07.03.2016 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass in der Zwischenzeit eine Betriebsprüfung betreffend Lohnnebenabgaben stattgefunden habe, im Rahmen derer der gegenständlich vorgeschriebene Beitragszuschlag bereits bezahlt worden sei. Mit Rücksicht auf diese Entwicklung werde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da gegenständlich eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG-Verwaltungssache gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden ist, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG führen könnte; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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