W214 2007757-1•BVwG W214 2007757-1
W214 2007757-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2016
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W214 2007757-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde des 1. XXXX und 2. der XXXX, beide vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.03.2014, Jv 1484-33/14t (819 818 Rev 2652/14t), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 brachten die Beschwerdeführer wider die beklagte Partei Mag. XXXX eine Klage wegen Leistung EUR 16.000,-- s. A. und Feststellung EUR 500,--, gesamt EUR 16.500,--, ein. Die auf Basis dieses Streitwertes gemäß TP 1 GGG zu entrichtenden Pauschalgebühren in Höhe von EUR 740,30 wurden mittels Gebühreneinzug vom Konto des Klagevertreters eingehoben. Bei der Verhandlung vom 14.11.2013 schlossen die Streitparteien einen Vergleich.
2. Mit (im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) von der Kostenbeamtin erlassenem Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.01.2014 (zugestellt am 13.01.2014) wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, eine Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 3.846,70 samt einer Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von insgesamt EUR 3.854,70, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Für die Bewertung und Höhe der Bemessungsgrundlage wurde von der Kostenbeamtin aufgrund des Vergleiches zu Punkt 2 - 7 der Betrag von EUR 151.000,-- herangezogen und die Differenzpauschalgebühr vorgeschrieben.
3. Gegen diesen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid brachten die Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten, mit Schriftsatz vom 23.01.2014, elektronisch eigebracht am selben Tag, binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung ein. Darin führten sie aus, dass ein Vergleich dahingehend geschlossen worden sei, dass die dabei näher genannten Urkunden seitens der beklagten Partei bei einem namentlich genannten Notar zu hinterlegen seien. Der Beklagte verpflichte sich weiterhin, den Treuhänder unwiderruflich anzuweisen, bei Zahlungseingang von EUR 151.000,-- auf das Treuhandkonto des Notars die o.a. Urkunden an den Klagevertreter auszufolgen. Daraufhin solle ein Betrag von EUR 120.000,-- zur Auszahlung kommen und der Restbetrag von EUR 31.000,-- beim Notar treuhändig hinterlegt bleiben. Dies soweit im Verfahren 6 Cg 119/13f des Landesgerichtes Innsbruck seitens des Erlegers XXXX eine saldierte Zahlungsverpflichtung bestehe, ein eventueller Restbetrag jedoch unwiderruflich an den Erleger des Notars retourniert werde. Dieser Erleger sei nicht Partei des Verfahrens. Von einer Wertänderung des Streitgegenstandes im gegenständlichen Verfahren von EUR 16.500,-- s. A. im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG könne schon deswegen nicht gesprochen werden, da keine Leistung der klagenden Partei an den Beklagten erfolge, kein "mehr" verglichen worden sei.
Aus dem Vergleichstext ergebe sich vielmehr eindeutig, dass keinerlei Leistung der klagenden Partei vereinbart sei, sondern es sich bei der Zahlung von EUR 151.000,-- um eine aufschiebende Bedingung, welche von Seiten der Streitteile nicht beeinflussbar sei, handle. Es werde daher keine Wertänderung des Steitgegenstandes über das bisherige, mit EUR 16.500,-- bewertete Leistungsbegehren vorgenommen, sondern die klagenden Parteien würden bei Eintritt der Bedingung die von ihnen in der Klage begehrten Urkunden erhalten.
Gemäß § 14 GGG entspreche die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr dem Wert des Streitgegenstandes. Da, wie aufgezeigt, keine Wertänderung des Steitgegenstandes stattgefunden habe, sei eine Vorschreibung der Differenzpauschalgebühr auf Grund einer Bemessungsgrundlage von EUR 151.000,-- nicht gerechtfertigt, da der Wert des Streitgegenstandes weiterhin EUR 16.500,-- betrage.
4. Mit Schreiben vom 27.01.2014 legte die Kostenbeamtin den Akt dem Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vor. Die Vorstellung trägt den Eingangstempel des Landesgerichtspräsidiums vom 27.03.2014.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.01.2014 betreffend den Betrag von insgesamt EUR 3.854,70 bestätigt. Unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen werde, sei der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichte, die Vergleichsgebühr (nunmehr Pauschalgebühr, § 18 Abs. 2 Z 2 GGG) sei demnach von jenem Betrag zu berechnen, auf den der Vergleich laute. Anders ausgedrückt heiße dies, dass bei jedem Vergleich, in dem die Verpflichtung zur Leistung eines bestimmten Betrages, aus welchem Rechtsgrund auch immer, übernommen worden sei, dieser Betrag als Bemessungsgrundlage der Vergleichsgebühr heranzuziehen sei.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
7. Da aus dem vorgelegten Akt keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde erkennbar waren, wurde diese aufgefordert, allfällige in der gegenständlichen Sache erfolgte Ermittlungsschritte dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Dazu teilte die belangte Behörde mit, dass keine weiteren Aktenstücke vorhanden seien, die Ermittlungsschritte innerhalb der Frist iSd § 57 Abs. 3 AVG dokumentieren. Der Stempel vom 27.03.2014 rühre vermutlich daher, dass die Vorstellung samt dem Entscheidungsentwurf des Sachbearbeiters an diesem Tag im Präsidium des Landesgerichtes eingelangt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde hat zur Frage nach allfälligen Ermittlungsschritten mitgeteilt, das keine weiten Aktenstücke vorhanden seien, die Ermittlungsschritte innerhalb der First iSd § 57 AVG dokumentieren. Es steht daher fest, dass innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden.
Zu A) Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG).
Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Diese Rechtsprechung bezog sich auf die Erlassung von Mandatsbescheiden, die vor Inkrafttreten der Novelle des § 7 Abs. 2 GEG BGBl. I Nr. 156/2015 erlassen wurden. Diese Rechtslage ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.
Da fallbezogen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG keine Folge gegeben und den Mandatsbescheid bestätigt hat - und daher nicht bloß zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihrerseits die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der geschuldeten Beträge verpflichtete -, wäre Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen:
Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231). Ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht wurde und bedarf es dazu keiner weiteren Ermittlungen, ist von keinem in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt auszugehen. Der erwähnte erste Blick stellt keinen Verfahrensschritt in diesem Sinne dar (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Die Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage ist kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung, und Entscheidungen, die schon aufgrund des Akteninhaltes getroffen wurden, sind keine Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 AVG (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).
3.2.2. Im vorliegenden Fall ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese nach Einlangen der Vorstellung innerhalb der Frist nach § 57 Abs. 3 AVG durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Zahlungsauftrages/Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befasst hat. Auf ausdrückliches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Aktenteile vorliegen, die Ermittlungsschritte innerhalb der 14-Tages-Frist dokumentieren. Die Vorlage der Vorstellung an die belangte Behörde durch die Dienststelle des Grundverfahrens kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202). Fallbezogen wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG daher nicht eingeleitet.
Dies hat zur Folge, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 08.01.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte diesen daher nicht mehr in einem Vorstellungsverfahren "als Vorstellungsbehörde" bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr den einzubringenden Betrag im ordentlichen Verfahren nach dem GEG mit Bescheid bestimmen müssen). Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).
Da dem angefochtenen (Vorstellungs)Bescheid daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zu beheben.
Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Vorstellungsbescheid aufzuheben war, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (vgl. VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen.
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