W168 2121963-1•BVwG W168 2121963-1
W168 2121963-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2016
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
W168 2121961-1/4E
W168 2121965-1/3E
W168 2121963-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von
1. ) XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zahl 1089763208 / 151483622,
2. ) XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zahl: 1089763306 / 151483649,
3. ) der XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zahl: 1089763600 / 151483665
alle StA: Georgien, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführenden Parteien stellten nach illegaler Einreise am 04.10.2015 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Durchgeführte EURODAC - Abfragen ergaben kein Ergebnis.
Der Erstbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei vor rund 8 Tagen über die Türkei mittels eines LKW über unbekannte Länder illegal nach Österreich gelangt. Er vermute, dass er über Bulgarien in die EU eingereist sei. Weitere Angaben hinsichtlich der Reiserute könnten nicht erstattet werden. Kontrollen hätten auf der Reise nicht stattgefunden. Befragt ob zu einem anderen EU Land ein Visum erhalten worden wäre, führte die beschwerdeführende Partei (bP) aus, dass und ihrer Ehefrau im Jahre 2009 über ein deutsches Visum verfügt hätten. Hierbei hätte es sich um ein deutsches Touristenvisum mit Gültigkeit 10 Tage gehandelt.
Die Zweitbeschwerdeführerin erstattete für sich und in Vertretung der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin gleichlautende Angaben.
Aufgrund dieser Angaben leitete das BFA Konsultationsverfahren mit Deutschland ein. Das Führen von Konsultationen wurde den beschwerdeführenden Parteien nachweislich zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 21.12.2015 stimmte Deutschland der Aufnahme / Übernahme der beschwerdeführenden Parteien gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO ausdrücklich zu. Hierzu konnte in Erfahrung gebracht werden, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX ein Schengen Visum durch die BRD in Tiflis für die Einreise im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX ausgestellt worden war.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Erstbeschwerdeführer zunächst an, dass er eine Rechtsberatung erhalten habe, gesund sei, keine Medikamente nehme und die Einvernahme durchführen könne. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und habe er keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Auf die Informationen hinsichtlich des deutschen Visums angesprochen, führte die bP aus, dass auch er mit dem Flugzeug am 1.10.2015 nach Deutschland / München eingereist sei. Befragt zu den Gründen die gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen würden, führte die bP aus, dass sie in Österreich bleiben wolle. Die Leute wären hier nett. Freiwillig würde sie nicht nach DE ausreisen. Die Länderinformationen wurden der bP zur Kenntnis gebracht. Hiernach führte die bP aus, dass sie nichts gegen Deutschland habe. Die Person die das Visum für die Frau ausgestellt hätte, hätte gesagt, dass sie nicht in DE bleiben sollen, da dann die beiden in Georgien verbleibenden Kinder in Gefahr kommen würden. Sie kenne den Namen dieser Frau nicht. Weiter befragt führte die bP aus, dass sie, so es gehe, gerne in AT bleiben würde. Wenn sie unbedingt nach DE müssten, dann würde um Mitteilung des genauen Datums ersucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der taggleich stattfindenden Einvernahme vor dem BFA befragt für sie und in gesetzlicher Vertretung der durch sie vertretenen Drittbeschwerdeführerin an, dass sie in Deutschland weder verfolgt noch bedroht worden wäre. Sie habe eine Rechtsberatung erhalten habe, beide seien gesund, würden keine Medikamente nehmen und sie könne die Einvernahme durchführen. Ihre bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen und sie habe keine Korrekturen oder Ergänzungen vorzunehmen. Befragt zu DE führe sie aus, dass sie nicht nach DE zurück wolle. Es wäre ihr gedroht worden, dass wenn sie in DE bleiben würden, ihre zwei weiteren Töchter in Georgien in Gefahr kommen würden. Dies, weil ihr Mann €3000 für die das Visum an der Botschaft über eine ihr nicht bekannte Frau besorgt hätte. Zweitens wäre ihre Tochter sehr gestresst. Sie weine jede Nacht. Sie wolle nicht, dass ihre Tochter durch eine Ausreise nach DE weiter gestresst werde. Nach Erhalt der Länderinformationen zu DE führte die bP aus, dass sie DE nichts sagen könne. Sie wäre nicht lange dort gewesen. Sie würde von ihrem Ehemann wissen, dass es in AT gut wäre. Dies habe sie bis jetzt auch erlebt. Sie wolle deswegen auch hier bleiben, damit ihre Tochter nicht gestresst werde. Freiwillig würde sie nicht nach DE ausreisen. Sie wolle nicht nach DE zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.
Die erstinstanzliche Behörde traf in diesen Bescheiden jeweils auf umfassend aktuellen Länderfeststellungen basierende Feststellungen zum deutschen Asylverfahren, zu Dublin-Rückkehrern, dem Non-Refoulement, sowie zur allgemeinen medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Deutschland.
Dieser Bescheid legt in der Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht (BAMF 12.12.2012).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI 4.4.2014).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 22.5.2014c).
Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, Bosnien-Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen (BMdI 4.7.2014).
Flughafenverfahren
Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor die Bundespolizei darüber entschieden hat, ob er einreisen darf. Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf der Asylbewerber einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, in denen die Asylbewerber auf dem Flughafengelände untergebracht werden können, also Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München (BAMF 22.5.2014c).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann der Antragsteller (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylbewerbers oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.
3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylbewerber oder Bundesamt - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in zweiter Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das Oberverwaltungsgericht - vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zurück. Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014d).
Quellen
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014a):
Antragstellung ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014b):
Anhörung und Entscheidung ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014c):
Besondere Verfahren ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014d):
Klageverfahren ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.12.2012):
Politisch Verfolgte genießen Asyl ...;
BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland ...;
BMdI - Bundesministerium des Innern (4.7.2014): Neue Regelungen zum Asylverfahren und zur Optionspflicht ...; Eurostat (24.3.2014):
Pressemitteilung 46/2014 ...; Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014 ...
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss (AIDA 05.2014). Diese neuen Elemente müssen dem BAMF binnen dreier Monate, nachdem sie dem Asylwerber (AW) zur Kenntnis gelangten, bekannt gegeben werden und dürfen im Erstantrag nicht vorgebracht worden sein (AIDA 05.2014 vgl. DTP 12.2012). Gründe für subsidiären Schutz muss das BAMF ohne Beachtung des Dreimonatslimits akzeptieren. Das betrifft besonders Fälle ernster Erkrankungen, welche im Herkunftsland nicht behandelbar sind, Fälle von PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Fälle von akutem Risiko von Genitalverstümmelung, oder wo fundamentale Veränderungen der politischen Lage vorliegen (z. B. in Syrien). Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Dublin-Rückkehrer müssen üblicherweise in die Unterbringung jenes Bezirkes zurückkehren, in dem sie zuvor untergebracht gewesen waren. Diese Aufenthaltspflicht dient der besseren Erreichbarkeit im Verfahren und der gleichen Verteilung der zu Versorgenden auf ganz Deutschland. Wenn Personen nach Deutschland transferiert werden, die vorher dort noch nicht aufhältig waren, werden sie von der Flughafenpolizei in das nächstgelegene Erstaufnahmezentrum gebracht. Werden Personen rücküberstellt, die bereits zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, werden sie bei der Ankunft festgenommen, und die zuständige Behörde kann Haft beantragen. Dies geschieht aber nur selten. Unter diesen Umständen würde ein Folgeantrag der Haft nicht zuwiderlaufen. Wenn Rückkehrer das Land noch vor Ende ihres Asylverfahrens verlassen hatten, kann es geschehen, dass das Verfahren im Zeitraum zwischen Deutschlands Zustimmung und der tatsächlichen Überstellung beendet wird. (Denn rechtlich wird das Verlassen des Landes als Zurückziehung des Antrags gesehen.) Oder der Asylantrag könnte zurückgewiesen werden, weil der AW seiner Kooperationspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird daher (vom Verfasser des zit. Berichts, Anm.) angeraten, dass der AW oder sein Anwalt vor Rücküberstellung nach Deutschland den Status des AW bei der zuständigen regionalen Außenstelle des BAMF abklärt und verdeutlicht, wieso es dem AW nicht möglich ist, vor Effektuierung der Rücküberstellung seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Erscheinen zum Interview) nachzukommen (DTP 12.2012).
Taucht ein Ausländer nach einer Asylerstantragsstellung unter, wird sein Verfahren in der Regel durch einen Einstellungsbescheid abgeschlossen. Ein erneutes Asylbegehren in Deutschland nach Rückübernahme aufgrund der Dublin-Verordnung ist dann als Folgeantrag zu behandeln (§ 71 IAsyIVfG). Gleiches gilt, wenn es wegen des Nichtbefolgens der Weiterleitung zu einer zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes nur zu einem Asylgesuch gekommen ist, nicht jedoch zu einer Asylantragstellung beim Bundesamt (§§ 20 II 1, 22 III 2 AsyIVfG). Gab es noch keine persönliche Anhörung, ist grundsätzlich zumindest informatorisch anzuhören. Wegen der Ausschlusswirkung bei Folgeantragen (§71IAsylVfG, § 51I-III VwVfG) scheidet zwar in der Regel eine vollständige materielle Prüfung von Asylgründen im Sinne des Art. 16a I GG, § 60 I AufenthG aus, jedoch ist die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen. Auf diese Weise wird bei einer Gefährdung dem Non-Refoulement-Gebot stets Rechnung getragen. (BAMF 15.8.2012)
Es werden keine Überstellungen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Das gilt bis auf weiteres bis 12.1.2015. Besonders vulnerable Personen werden nicht nach Malta überstellt (AIDA 05.2014).
Quellen: AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (15.8.2012):
Entscheiderbrief 8/2012;
DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): DUBLIN II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation....
Non-Refoulement
In der Praxis gewährte die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI 4.4.2014).
Quellen: BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland ...;
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Germany ...
Versorgung/ Grundversorgung
Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z. B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. Folgende Leistungen sind vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag; Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen. Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereitgestellt. Hiervon kann, soweit nötig, abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer (BAMF 22.5.2014e).
Für die ersten 48 Monate erhalten Asylwerber nur eine reduzierte Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach 48 Monaten erhalten sie Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, allerdings auch mit gewissen Einschränkungen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen Basisleistungen (für Unterbringung, Kleidung, usw.), wenn nötig Zulagen für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, und andere Leistungen auf Antrag. AW, die über Mittel verfügen, müssen diese aufbrauchen, bevor sie Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen können (AIDA 05.2014).
Laut Urteil des dt. Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 mussten die staatlichen Hilfen für Asylbewerber annähernd auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden, da die bisherigen Leistungen seit 1993 nicht verändert worden waren und folglich nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichten. Die Hilfssätze für Asylsuchende mussten unverzüglich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches berechnet werden - rückwirkend bis Januar 2011. Eine entsprechende Übergangsregelung gilt nach wie vor, da das Gesetz immer noch nicht geändert ist. Eine Einzelperson erhält demnach EUR 354,- (137,- davon in bar), weitere Mitglieder des Haushalts, nach Alter gestaffelt, etwas weniger (Kinder unter 6 Jahren: EUR 210,-, davon 80,- in bar) (ZEIT 18.7.2012, vgl. AIDA 05.2014).
AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 05.2014).
Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, dass geduldete Asylbewerber und Ausländer bereits nach 3 anstatt wie bis dahin nach 9 Monaten einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Hierdurch sollen sie früher die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (BMdI 4.7.2014).
Quellen: AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.5.2014e):
Asylbewerberleistungsgesetz ...;
BMdI - Bundesministerium des Innern (4.7.2014): Neue Regelungen zum Asylverfahren und zur Optionspflicht ...; ZEIT ONLINE (18.7.2012):
Asylbewerber müssen mehr Geld bekommen ...
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eines pro Land (oft ehemalige Kasernen, usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum (in der Regel nach 3 Monaten) endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 05.2014).
Quellen: AIDA - A sylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany ...;
Destatis - Statistisches Bundesamt (o.D.): Empfängerinnen und Empfänger nach Bundesländern ...
Medizinische Versorgung
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).
Asylwerber in Deutschland haben während der ersten 48 Monate nicht denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie Deutsche. Sie haben Zugang zur Behandlung schwerer Erkrankungen oder akuter Schmerzen und zu allen Behandlungen, die nötig sind, um die Krankheiten und ihre Konsequenzen zu heilen oder zu lindern. Darüber hinaus haben sie Zugang zu prä- und postnataler Behandlung, Impfungen, präventiven medizinischen Tests, anonymer Beratung, Screening nach Infektionskrankheiten und sexuell übertragbaren Krankheiten. Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, müssen AW vom örtlichen Sozialamt einen Krankenschein holen, der den Zugang zur Versorgung ermöglicht. Der Arzt wird dann vom Sozialamt bezahlt. Das Amt entscheidet über den Zugang. So sollen einige Sozialämter keine Krankenscheine für chronisch Kranke ausgeben, es sei denn es handelt sich um eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Minderjährige sind im selben System, erhalten aber eine eigene Versorgung nach ihren spezifischen Bedürfnissen. Empfohlene Impfungen sind gratis. Illegale Migranten sind zu denselben Gesundheitsleistungen berechtigt wie Asylwerber, sie müssen jedoch den Behörden gemeldet werden. Im September 2009 hat der dt. Bundesrat eine neue Regelung beschlossen, nach der Spitalsverwaltung und medizinisches Personal an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind. Gleiches gilt für Sozialämter, wenn ihnen Informationen zum Status eines illegalen Ausländers von jemandem zur Kenntnis gebracht werden, der an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Dies kann sich nur auf die Notversorgung beziehen, da in allen anderen Fällen ein illegal Aufhältiger zuerst zum Sozialamt gehen muss, um einen Krankenschein zu bekommen, bevor er zum Arzt gehen kann. Bezüglich Infektionskrankheiten haben illegal Aufhältige das Recht auf Beratung und Screening nach ansteckenden Krankheiten und auf ambulante Behandlung (Tuberkulose, Hepatitis, etc.). Die Gesetze garantieren außerdem kostenlose HIV/AIDS-Behandlung. Auch hier müssen illegale Migranten den Behörden gemeldet werden. (MdM 04.2013)
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation, etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 05.2014).
Quellen: AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugiés-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (05.2014): National Country Report Germany ...;
DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): DUBLIN II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation ...;
MdM - Médecins du Monde (04.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia
Schutzberechtigte
Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.
a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen (BMdI 4.4.2014).
Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen sogenannten "Integrationskurs" für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (60 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Kurs auch verpflichtend vorschreiben (NDS o.D.a vgl. BAMF 27.12.2013).
Mit der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) stellt das Bundesministerium des Innern seit 1.1.2005 ein eigenständiges migrationsspezifisches Beratungsangebot zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Zuwanderer können die MBE höchstens drei Jahre lang in Anspruch nehmen. Die MBE und die Integrationskurse sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens des Aufenthaltsgesetzes. Erwachsene Zuwanderer können das Beratungsangebot vor, während und nach dem Integrationskurs nutzen. Für die Durchführung der MBE ist das BAMF zuständig. Das BAMF hat die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt. Die MBE soll den Integrationsprozess der Zuwanderer gezielt initiieren, steuern und begleiten, einen qualitativen Beitrag dazu leisten, die Zuwanderer zu selbstständigem Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen und die Zuwanderer zeitnah an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs-/Beratungsangebote heranführen beziehungsweise weiterleiten (BAMF 18.1.2011). Die Migrationsberatung berät und begleitet erwachsene Zuwanderer. Die Jugendmigrationsdienste beraten und begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren. Grundsätzlich können Sie sich sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Beratung umfasst alle Themen des täglichen Lebens, z. B. rechtliche Fragen zum Aufenthalt; Erwerben und Verbessern von Kenntnissen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs); Schulausbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Anerkennung von Berufsabschlüssen); Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsplatzsuche); wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, Kredite, Schulden); Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung); Gesundheit (zum Beispiel Krankenversicherung, ärztliche Versorgung); Alltagsaktivitäten (zum Beispiel Einkaufen, Kontakt mit Behörden) usw. (BAMF 02.2014).
Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hat eine Person auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange diese kein eigenes Einkommen hat. Es gibt eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten. Mit einer Niederlassungserlaubnis verbunden ist die Freiheit, innerhalb Deutschlands umzuziehen. Ob man am Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen ist, spielt dabei keine Rolle (NDS o. D.b). Anerkannte Flüchtlinge bekommen auch eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.c). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o. D.d/NDS o.D.e).
Subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung für Wohnung wie anerkannte Flüchtlinge. Theoretisch könnte das BAMF jedoch die Auflage verhängen, dass der betreffende in einem bestimmten Wohnheim wohnen muss. Zumindest in Niedersachsen passiert das in der Regel aber nicht. Wenn subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen erhalten, wird ihre Aufenthaltserlaubnis mittels Wohnsitzauflage beschränkt, so dass es nicht möglich ist, in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umzuziehen (NDS o.D.f). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.g). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o.D.h/NDS o.D.k).
Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (02.2014):
Lassen Sie sich beraten ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.12.2013):
Ausländer mit Aufenthaltstiteln ab 2005 ...;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (18.1.2011):
Informationen für Träger der Migrationsberatung ...; BMdI - Bundesministerium des Innern (4.4.2014): Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.a): Deutschkurse ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.b): Wohnen, Umziehen und Reisen ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.c): Arbeit und Ausbildung ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.d): Soziale Sicherung ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.e): Medizinische Versorgung ...;
NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.f): Wohnen, Umziehen und Reisen ...; NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.g): Arbeit und Ausbildung ...;
NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.h): Soziale Sicherung ...;
NDS - Flüchtlingsrat Niedersachsen (o.D.k): Medizinische Versorgung
..."
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass ein von den Beschwerdeführern im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4 Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz treffe daher zu. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es hätten keinerlei schwere bzw. lebensbedrohliche Erkrankungen festgestellt werden können. Es sei auch nicht feststellbar, dass besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Die ausgesprochene Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in durch Art. 3 oder durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden fristgerecht hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer gleichlautend eingebrachten Beschwerden. Der Bescheid würde im vollen Umfang angefochten. Es wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Weiters die Anträge gestellt, das Verfahren zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu das Verfahren zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin ausgeführt habe, dass diese aufgrund der instabilen Lebensverhältnisse stark belastet wäre. Sie könne nicht schlafen und leide an starken und sich ständig wiederholenden Spannungskopfschmerzen. Die BF3 benötige ärztliche Behandlung, sowie ein stabiles Lebensumfeld. Eine weitere Veränderung der Lebensverhältnisse würde die gesundheitliche Situation der BF3 stark verschlechtern. Die Behörde hätte trotz der diesbezüglich seitens der BF2 erstatten Ausführungen keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes angestrengt und diesen Zustand in der Entscheidung nicht berücksichtigt. Die BF3 wäre vom Hausarzt zu einer klinischen Psychologin überwiesen worden. Es würde beantragt, dass dieser Termin abgewartet werden würde, bzw. weiter Untersuchungen vereinbart werden würden. Auch die BF2 leide unter starker psychischer Belastung und unter Haarausfall. Sie hätte eine Überweisung des Hausarztes zur Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten erhalten. Auch die BF2 benötige ein stabiles Lebensumfeld, um ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Eine Überstellung nach DE würde ihren Gesundheitszustand stark verschlechtern.
Mit Datum 3.3.2016 wurde durch die BF ein Zeitungsartikel aus einem georgischen Internetportal zu Dokumentation einer, durch diese ausgeführt "prekären Situation von GerogierInnen in DE" vorgelegt. In diesem seitens der BF selbst übersetzten Artikel wird zusammenfassend ausgeführt, dass nach rechtskräftig ablehnender Entscheidung die deutsche Regierung Ausreisepflichtigen 1 Woche Zeit einräume das Land zu verlassen, ansonsten eine zwangsweise Abschiebung erfolge. Auch hätten Georgier nach Ablehnung kein Recht auf Gewährung einer Rückkehrhilfe. Bleieberechte für Georgier in Deutschland wären eingeschränkt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 04.10.2015 aus Deutschland kommend, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führe ein begründetes Konsultationverfahren mit Deutschland. Mit Schreiben vom 21.12.2015 erklärte sich Deutschland gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Dublin III Verordnung zur Aufnahme/Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich für zuständig.
Besondere, in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sprechen würden, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg der beschwerdeführenden Parteien, zur Einreise mittels deutscher Visa, sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Die Feststellungen zur Zuständigkeit Deutschlands ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Deutschlands in Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage.
Eine die beschwerdeführenden Parteien konkret treffende relevante Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat DE gibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,
....
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:
Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
.....
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a) Die Zuständigkeit Deutschlands basiert auf der Bestimmung des Art. 12 Abs. 4 Dublin III - Verordnung in Verbindung mit der ausdrücklichen Zustimmung der Aufnahme seitens der deutschen Dublin Behörde. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Die Beschwerdeausführungen sind gänzlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und entsprechen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland die Versorgung, bzw. auch die medizinische Versorgung, der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Deutschland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Deutschland stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar, bzw. sind keine relevanten Gründ eine Zuständigkeitsderogation in Dublinverfahren zu bewirken.
Es liegen auch keine Verurteilungen des Mitgliedsstaates durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des deutschen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Aus sämtlichen dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmbaren Äußerungen der beschwerdeführenden Parteien zu Deutschland kann nicht entnommen werden, dass sie in Deutschland einer relevanten und sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sie persönlich treffenden unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt war bzw. sie einer solchen bei einer Rücküberstellung ausgesetzt wäre.
Deutschland hat der Aufnahme der beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich zugestimmt und hat somit auch ausdrücklich seine Verpflichtungen hinsichtlich der Gewährung einer angemessenen Versorgung und Unterbringung, als auch der Fortführung des Verfahrens anerkannt.
Weitere Verpflichtungen des BFA zu Nachforschungen etwa hinsichtlich des aktuell bei Bescheiderlassung vorliegenden Verfahrensstandes, wie in der Beschwerdeschrift moniert, waren jedenfalls seitens des Bundesamtes in casu nicht einzuholen, zumal durch die explizite Zustimmung Deutschlands gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III VO zur Aufnahme sämtliche diesbezüglichen Nachforschungsverpflichtungen des BFA abschließend erfüllt sind.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR - VerfO, geltend zu machen.
c) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Ein im gegenständlichen Verfahren bestehendes besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich hat die beschwerdeführende Partei nicht zu Protokoll gegeben.
Grundsätzlich ist auszuführen, dass in Konstellationen, in denen unter Umgehung sämtlicher Einreisebestimmungen, bewusst illegal eine Einreise insbesondere aus einem anderen für die beschwerdeführende Partei sicheren EU - Mitgliedsstaat vorgenommen wird, den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, mit ergänzender Berücksichtigung des insgesamt nur kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet, letztlich nur ein sehr geringes Gewicht zukommen kann. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist in solcherart Konstellationen auf jeden Fall der Vorzug zu geben.
Die beschwerdeführenden Parteien werden gemeinsam nach Deutschland überstellt. Somit findet ein Eingriff in durch Art. 8 EMRK besonders geschützte Rechte nicht statt.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK somit insgesamt vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei durchgeführt. Der Wahrung der öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation eindeutig der Vorzug zu geben.
d) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage hinsichtlich sämtlicher BF nicht zu entnehmen.
Auch wenn ausgeführt wird, dass die BF2 bzw. BF3 unter durch die aktuelle Unsicherheit stressbedingten Symptomen leiden, so sind diese Ausführungen jedenfalls nicht geeignet hieraus Erkrankungen abzuleiten, die eine Überstellung der BF nach DE als unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte erscheinen lassen würden. Eine adäquate medizinische Versorgung ist in DE jedenfalls vorhanden, diese steht den BF in DE zur Verfügung und kann seitens der BF dort auch faktisch in Anspruch genommen werden.
Auch ist auszuführen, dass Überstellungen nur nach vorheriger amtsärtzlicher Untersuchung durchgeführt werden. Sollten hierbei relevante gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erscheinung treten, so wird der Amtsarzt entsprechende weitere Untersuchungen bzw. Abklärungen anordnen und von der Durchführung einer Überstellung wird diesfalls gegebenenfalls Abstand genommen werden.
Gegenwärtig sind dem vorliegenden Verwaltungsakt jedoch keinerlei relevante gesundheitliche Beschwerden zu entnehmen, die eine Überstellung nach DE als unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte vermuten lassen würden.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes insgesamt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
f.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
g.) Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.
Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
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