BVwG L517 2117812-1

L517 2117812-1Tribunal Administrativo Federal15 de mar. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG L517 2117812-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L517.2117812.1.00

Spruch

L517 2117812-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzenden und den Richter XXXX und den fachkundigen Laienrichter

XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , VN:

XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle

XXXX , GZ: OB: XXXX , vom 25.09.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 und anschließender mündlicher Verkündung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei gemäß der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP"; Beschwerdeführer bzw. "BF"; Partei bzw. "P") beantragte am 22.10.1999 die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens (13.12.1999; GdB 50 v. H.) wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.01.2000 festgestellt, dass die bP ab dem 27.10.1999 dem Kreis der begünstigen Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 50 v. H. beträgt.

I.2. Gemäß einem Sachverständigengutachten vom 22.01.2002 wurde ein GdB von 40 v.H. festgestellt und in der Folge mit Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt, dass die bP nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Einem dagegen von der bP erhobenem Einspruch wurde mit Bescheid der damaligen Berufungsbehörde vom 17.07.2002 Folge gegeben und festgestellt, dass die bP mit einem GdB von 50 v.H. weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

I.3. Zwischenzeitig im Wege von Nachuntersuchungen eingeholte Sachverständigengutachten kamen zu einem GdB von 30 v.H. (29.07.2005), 50 v.H. (07.12.2005) und ebenso 50 v.H. (13.07.2011). Sämtliche bis dahin erstattete Gutachten wurden nach der Richtsatzverordnung erstellt.

I.4. Ein im nunmehrigen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie (erstellt nach der Einschätzungsverordnung) kam zu einem GdB von 30 v.H.

I.5. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice (nachfolgend auch belangte Behörde - "bB") vom 11.11.2014 wurde der bP dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.

I.6. Mit Schreiben vom 13.11.2014 erhob die bP dagegen Einspruch, mit Schreiben vom 01.12.2014 beantragte die bP zudem einen Ausweis gemäß § 29b StVO und legte medizinische Unterlagen vor.

I.7. Ein weiteres Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom 02.03.2015 kam zu einem GdB von 20 v.H., ein solches eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.05.2015 kam - unter Einbeziehung des psychiatrischen Gutachtens - zu einem GdB von 30 v.H.

I.8. Mit Schreiben vom 20.05.2015 wurden der bP diese Sachverständigengutachten im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

I.9. Dagegen erhob die bP mit Schreiben vom 11.06.2015 erneut Einspruch und beantragte einen Ausweis gemäß § 29b StVO.

I.10. Gemäß einem Telefonat der bB mit der bP vom 11.06.2015 wurde von dieser die Vorlage aktueller Befunde in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 11.06.2015 erfolgte ein diesbezügliches Ersuchen der bB, aktuelle medizinische Unterlagen nachzureichen. Mit E-Mail vom 14.09.2015 wurde bei der bP urgiert, solche aktuellen Befunde vorzulegen.

I.11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2015 wurde festgestellt, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und sie daher mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört (AS 141).

Die belangte Behörde berief sich im Rahmen ihrer Ausführungen auf die zitierten ärztlichen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Begründung bilden.

I.12. Die bP erhob mit Schreiben vom 25.11.2015 gegen diesen Bescheid Beschwerde; ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und nicht verbessert.

I.13. Mit Schreiben vom 26.11.2015 erfolgte die Beschwerdevorlage; sie langte am 30.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.14. Am 01.03.2016 fand die mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

I.15. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 01.03.2016 beschloss der erkennende Senat mit anschließender öffentlicher Verkündung, die Beschwerde abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.

1.2. Das Sachverständigengutachten vom 25.10.2014 eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) kam - basierend auf der Einschätzungsverordnung - im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

"....

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

  1. Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Wirbelgleiten L5/S1.

Begründung: In den mitgebrachten Röntgenbildern zeigt sich weiterhin ein geringgradiges Wirbelgleiten bei L5/S1 ohne wesentliche degenerative Veränderungen in diesem Bereich. Klinisch zeigt sich weder eine Nervenwurzelirritation noch ein motorisches Defizit, sodass die Einschätzung abgeändert wird.

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %

  1. Senk-Spreizfüße bds.

Begründung: Stellen kein Krankheitsbild dar, Schuheinlagen werden nicht genommen.

  1. Hinterer Fersensporn bds. (siehe Pos. 2)

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Im Vergleich zum Vorgutachten liegt keine pseudoradikuläre Symptomatik mehr vor. Da sich radiologisch keine degenerativen Veränderungen am Gleitwirbel zeigen, handelt es sich um ein stabiles Geschehen.

...."

1.3. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13.11.2014 gegen dieses Gutachten führte die bP aus, das sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung verschlechtert und nicht verbessert habe. Die Schlafstörungen, Rücken- und Beckenschmerzen seien extremer geworden.

Mit Schreiben vom 01.12.2014 legte die bP folgende medizinischen Unterlagen vor:

Wesentlicher Inhalt des Gutachtens (über die Arbeitsfähigkeit der bP):

"....

Die körperliche Belastbarkeit ist durch das Wirbelsäulenleiden bzw. die Nervenwurzelausfälle reduziert.

Bezüglich der körperlichen Belastbarkeit ist nur das Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg zumutbar, dies nur bis zu 10%.

Bezüglich der Körperhaltung sind Arbeiten vorwiegend im Sitzen zu fordern und die Möglichkeit zu Haltungswechsel (dynamisches Sitzen) bzw. muss bei einstündig sitzender Arbeit die Möglichkeit bestehen, mehrfach kurz aufzustehen oder kurz zu gehen. Durchgehendes Stehen über 30 Minuten ist zu vermeiden.

Zu vermeiden ist Bücken bis zum Boden, konstant vorgeneigte Körperhaltung (ab ca. 30 - 40°), Knien, Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in schwindelexponierten Lagen sowie Arbeiten, welche abruptes Ziehen, Drücken und Stoßen verlangen.

Motorische oder sonstige Einschränkungen der Extremitäten bestehen nicht.

Psychische Anforderungen: durchschnittlicher Zeitdruck (normales Arbeitstempo) ist nur dann zumutbar, wenn nach etwa 3-stündiger Arbeit eine absolute Ruhepause von 20 Minuten möglich ist. Überdurchschnittlicher Zeitdruck ist nicht zumutbar, auch nicht Akkordarbeit.

....

Arbeiten bei vermehrter Menschenansammlung ist nicht zumutbar, es bestehen Einschränkungen im affektiven Bereich.

Die Arbeiten sind zumutbar in geschlossenen Räumen bei Vermeidung von Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition oder starken Temperaturschwankungen.

Arbeiten mit erhöhtem Verletzungsrisiko (z.B. an laufenden Maschinen) sind wegen verminderter Aufmerksamkeit zu vermeiden, ebenso Lärmexpositionen. Arbeitseinschränkungen durch Erkrankungen der Sinnesorgane liegen nicht vor.

....

Der Anmarschweg ist nicht beeinträchtigt, öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. Eine Wegstrecke von 500 m kann in einer Zeit von 20 - 25 Minuten zurückgelegt werden.

....

Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit kann eine Verbesserung des Leistungskalküls bei Therapie nicht ausgeschlossen werden, eine wesentliche Änderung ist aber vor einem Kalenderjahr im hohen Maße unwahrscheinlich.

...."

Gleichzeitig mit diesem Schreiben vom 01.12.2014 beantragte die bP einen Ausweis gemäß § 29b StVO, da sie beidseitig einen Fersensporn habe und längere Wegzeiten zu Fuß ohne erhebliche Schmerzen nicht mehr bewältigen könne.

1.4. Das Sachverständigengutachten vom 02.03.2015 einer medizinischen Sachverständigen (FA für Psychiatrie) kam - basierend auf der Einschätzungsverordnung - im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

"....

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen ICD10-F43.22

Begründung: entsprechend dem Schweregrad der Problematik mit affektiven und somatischen Störungen. Soziale Integration ist gegeben. Aktuell keine kognitiven Störungen, keine laufende Psychotherapie oder adäquate psychiatrische Behandlung.

Pos. Nr. 03.05.01 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.

....

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Grad der Behinderung besteht seit 2013.

...."

1.5. Das Sachverständigengutachten vom 17.05.2015 eines medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie) kam - basierend auf der Einschätzungsverordnung - im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

"....

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

  1. mittelgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule - Es besteht ein Wirbelgleiten L5/S1 Grad I, es bestehen Instabilitätsbeschwerden, zeitweilige Ausstrahlung in die li. untere Extremität, gute Beweglichkeit, kein objektivierbares neurologisches Defizit, geringer Reizzustand, Therapiebedarf, keine radikuläre Symptomatik, daher unterer Rahmensatz

Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30 %

  1. Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen - lt. psychiatrischen Gutachten vom 23.3.2015

Pos. Nr. 03.05.01 GdB 20 %

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Das führende Leiden wird durch lfd. Nr. 2 nicht gesteigert, da keine relevante Leidensbeeinflussung vorliegt und es sich bei lfd. Nr. 2 um ein ausgesprochen geringfügiges Leiden handelt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

geringfügiger Untersuchungsschmerz li. Kniegelenk medial - diese Beschwerden sind neu aufgetreten, die Beweglichkeit und Funktion des li. Kniegelenks ist normal

Leichter Untersuchungsschmerz über beiden Fersenbeinen - dbzgl. keine relevanten funktionellen Einschränkungen, der Antragsteller trägt Konfektionsschuhe ohne Einlagen, der Druckschmerz ist ausgesprochen gering.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten keine wesentliche Befundänderung.

...."

1.6. Im Rahmen der Stellungnahme vom 11.06.2015 nach abermaliger Gewährung von Parteiengehör erhob die bP wieder Einspruch. Der Gesundheitszustand der bP habe sich verschlechtert und nicht verbessert.

Gleichzeitig beantragte die bP einen Ausweis gemäß § 29b StVO, da sie beidseitig einen Fersensporn habe und längere Wegzeiten zu Fuß ohne erhebliche Schmerzen nicht mehr bewältigen könne.

1.7. Gemäß einem Telefonat der bB mit der bP vom 11.06.2015 wurde von dieser die Vorlage aktueller Befunde in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 11.06.2015 erfolgte ein diesbezügliches Ersuchen der bB an die bP, aktuelle medizinische Unterlagen nachzureichen. Mit E-Mail vom 14.09.2015 wurde bei der bP urgiert, solche aktuellen Befunde vorzulegen. Eine solche Vorlage erfolgte gleichwohl nicht.

1.8. Im Rahmen der Beschwerde vom 25.11.2015 führte die bP aus, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und nicht verbessert habe.

Zusätzlich werde ein Ausweis gemäß § 29b StVO beantragt.

Neue Bescheinigungsmittel wurden nicht vorgelegt.

1.9. Die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"...

Die P gibt an, dass ihr der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt ist und sie die Beschwerde und darin gestellten Anträge aufrechterhält.

Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, sich eingangs zu äußern.

P: Ich habe schon längere Zeit den Behindertenpass. Ich bin damals mit 50 % begutachtet worden. Bis zum Zeitpunkt des Schreibens der Aberkennung. Daraufhin habe ich ein Gutachten vorgelegt. Auf Grund des GA ist die Behinderung herabgestuft worden. Ich habe die Beschwerde deshalb eingebracht, weil sich mein Gesundheitszustand verschlechtert hat.

BR: Wie äußert sich das?

P: Ich habe Probleme mit der Wirbelsäule. Ich habe an beiden Beinen einen "Fersensporn". Ich habe auch CT-Bilder mit.

VR belehrt die P betreffend Neuerungsbeschränkung.

P: Ich muss viel mit dem Auto fahren. Ich bin Versicherungsmakler. Wenn ich zB. parken muss, muss ich mehrere Strecken gehen. Es verursacht mir deshalb starke Schmerzen - links extreme Schmerzen; rechts weniger. Ich war am 23.2.2016 noch im KH XXXX . Ich hatte damals die CT-Bilder vom 17.11.2015 (erstellt von Dr. XXXX ) mit. Bei dieser Untersuchung, hat die Fr. Dr. XXXX die CT-Bilder angesehen und ist zum Entschluss gekommen, dass eine Operation notwendig wäre.

Eine CD wird vorgelegt.

Auf die Frage ob der BF im Zusammenhang mit den am 17.11.2015 erstellten CT -Bilder einen entsprechenden Befund besitze wurde ausgeführt: "Grundsätzlich ja, dieser spiegelt aber nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand lt. einer Untersuchung welche am 23.02.2016 im KH XXXX "Fr. Dr. XXXX , OA für Orthopädie" wider. Ein diesbezüglicher Befund kann aber leider nicht vorgelegt werden. BF führte aber aus, dass lt. der OA eine OP des Fersenspornes gemacht werden kann. Eine 100%ige Lösung ist nicht gegeben. Der Fersensporn bereitet mir starke Schmerzen beim ständigen gehen. Er verlagerte sich von linkshinten auf die gesamte Ferse. Ich bin dadurch nochmals eingeschränkt. Ich habe 70 % beantragt, damit ich einen Behindertenparkausweis bekomme.

SV nimmt Einsicht auf die CT-Bilder von der vorgelegten CD.

Belehrung betreffend des § 29b Ausweises erfolgt, da dies außerhalb der Kompetenz des BVwG liegt.

BR: Wie sind Sie heute hierhergekommen?

P: Mit dem PKW.

BR: Was arbeiten Sie?

P: Ich bin Versicherungsmakler.

BR: Verwenden Sie Schuheinlagen?

P: Ja, dadurch ist das schlechter geworden. Hr. Dr. XXXX , KH XXXX , hat gesagt, ich soll Einlagen verwenden. Mein Hausarzt hat gemeint "es ist das blödeste was man tun kann". Darum habe ich sie nicht mehr weiter verwendet.

VR: Wollen Sie weitere Angaben machen?

P: Nein.

VR: Sie werden ersucht Ihr SV-GA vom 17.05.2015 kurz zu erörtern mit Einbeziehung des heutigen Vorbringens der bP.

SV: Das Problem des "Fersensporns" war bereits im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 16.04.2015 (GA vom 17.05.2015) bekannt, wurde zur Kenntnisgenommen und gewürdigt. Es bestand damals ein leichter Druckschmerz über dem Fersenbein beidseits im Bereich des Achillessehnenansatzes beidseits. Nunmehr wurden aktuelle Röntgenbilder vom 17.11.2015 vorgelegt und vom SV persönlich im Rahmen der Verhandlung eingesehen. Der radiologische Befund ist deckungsgleich mit dem am 16.04.2015 erhobenen klinischen Befund im Rahmen der körperlichen Untersuchung. Es handelt sich um eine im "Volksmund: Fersensporn" genannte "Fersenbeindeformität links". Hier muss man wiederum unterscheiden, zwischen dem an der Fußsohle gelegenen sogenannten Plantaren Fersensporn und dem an der Rückseite im Bereich des Achillessehnenansatzes gelegenen "Dorsalen Fersensporn". Im ggst. Fall handelt es sich um eine dorsale "Fersensporn Problematik", d.h. die Schmerzen sind an der Hinterseite des Fersenbeins lokalisiert und nicht an der Fußsohle. Anatomisch liegt eine Besonderheit des linken Fersenbeines zu Grunde und zwar eine "knöcherne Ausziehung des Achillessehnenansatzes, diese Deformität wird aus orthop. Sicht ""calcaneus Altus" genannt. Es handelt sich hier um ein ausgesprochenes Schuh- und Platzproblem. Gibt man der Ferse ausreichend Raum im Schuh oder werden hinten offene Schuhe getragen (zB Schlapfen), so treten keine Reizerscheinungen auf oder verschwinden derartige in kurzer Zeit. Die Behandlung besteht daher aus orthop. Sicht im Tragen von ausreichend weiten Schuhen, mit genügend Platz im Bereich des "Fersenbeinhöckers". Verwirklichen lässt sich dies durch das Tragen von orthopädisch zugerichteten Schuhen oder von orthop. Maßschuhen, alternativ dazu kann auch eine operative Abmeißelung des Fersenbeins vorgenommen werden. Bereits in der Begutachtung vom 17.05.2015 war das Problem bekannt, eine GDB auslösende Behinderung bestand nicht. Aus den neu beigebrachten Röntgen lässt sich ebenfalls keine GDB auslösende Behinderung ableiten. Bei Verwendung von passendem Schuhwerk ist eine derartige Behinderung auch nicht zu erwarten.

VR: 2011 erfolgte die vorletzte Einschätzung für die 50 % der GDB. Danach eine Herabsetzung 2014 auf 30 %. Worauf ist die Herabsetzung des GDB von 50 % auf 30 % zurückzuführen?

SV: Die Ursache für die Differenz ist aus orthop. Sicht nicht nachvollziehbar. Die 50 % sind nicht nachvollziehbar.

BR erörtert die beiden GA.

SV: Das Wirbelgleiten L5 / S1 stellt per definitionem eine Instabilität dar. Ob nun eine "pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung" vorliegt oder nicht ist bezgl. der Einschätzung nicht relevant, weder in der Richtsatzverordnung noch der Einschätzungsverordnung. Eine Einschätzung mit 50 % käme nur bei starken Dauerschmerzen mit neurologischen Ausfällen in Frage, ein derartiger Befund liegt nicht vor.

BR: Stehen Sie betreffend der Schmerzsituation der Wirbelsäule in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie Medikamente oder machen Sie Physiotherapie?

P: Ich nehme ab und zu Parkemed ein, wenn die Schmerzen derart groß sind, dass ich sie nicht mehr aushalte. Ich bin nicht der Mensch der sich mit Medikamenten "vollpumpt". Bei mir handelt es sich um einen Dauerschmerz. Ab und zu lasse ich mir Massagen verschreiben. Meine berufliche Situation erlaubt mir eine andere Therapie nicht.

VR: Sind Sie selbstständig?

P: Ja.

VR: Welches Kernmotiv veranlasst Sie?

P: Ich war immer angestellt und selbstständiger Versicherungsmakler - bis vor zwei Jahren. Es war nicht mehr möglich beides durchzuführen. Ich war in der Therme Geinberg als Bademeister angestellt. Nach 3 Jahren musste ich zur Technik wechseln (ich kann keine Schweren Arbeiten mehr verrichten). 50 % heißt Berufsschutz. Mir geht es ums Prinzip, dass Gutachten erstellt werden, wovon 50 % auf 30 % beurteilt, wo von 1999 von 50 % auf 40 % erstellt wird. Dann mit Einspruch wieder auf 50 % erhöht wird, Weiters ein Bescheid auf 30 % reduziert wird. Ich sonst immer sehr gutes und teures Schuhwerk, - das Beste vom Markt. Ich habe es bereits versucht Büroarbeit mit Schlapfen zu machen und mein Zustand hat sich nicht verbessert. Mir geht es um Gerechtigkeit. Ich habe mich mit Ärzten unterhalten, der Trend geht dahin, dass mit Hilfe der GA die Anzahl der Ausweise reduziert werden.

VR: Im Zuge des Verfahrens wurde ein psychiatrisches GA 18.02.2015, datiert mit 02.03.2015 erstellt.

P: Ja.

VR: Welche Auswirkung hat diese Feststellung der Beeinträchtigung auf den GDB.

SV: Das Leiden der Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen wurde mit einem GDB von 20 von 100 eingestuft, eine negative Leidensbeeinflussung beider Leiden ist bei einer derart geringen Störung aus medizinischer Sicht nicht vorhanden. Es kommt daher eine integratives Verfahren zur Bestimmung des GDB zur Anwendung und nicht ein summatives Verfahren.

BR: Stehen Sie wegen der Anpassungsstörung in Behandlung?

P: Ich nehme keine Medikamente und habe keine Gesprächstherapien.

bP wird über die Erneuerung der Richtsatzverordnung informiert.

VR: Haben Sie noch weitere Fragen oder Beweisanträge? Wird an der Beschwerde festgehalten.

P: Mein Gesundheitszustand haben sich nicht verbessert, eher verschlechtert. Ich beantrage die 50 %. Auch eine OP garantiert mir keine Verbesserung meines Leidenszustands. Beweisanträge stelle ich keine.

Verhandlung wird um 11:25 Uhr zur Beratung unterbrochen.

..."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die gegenwärtig heranzuziehenden Sachverständigengutachten vom 25.10.2014, 02.03.2015 und vom 17.05.2015 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie auf alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde, eingegangen. Ebenso wurde die geringere Bewertung - im Vergleich zum Vorgutachten - überzeugend begründet. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Die im Zuge der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Für das gegenständliche Verfahren sind 3 Sachverständigengutachten beachtlich:

a) Gutachten vom 25.10.2014 (FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie):

Dieses Gutachten kam zu einem GdB von 30 v.H. Wesentlich für diesen Wert war die einzige Einschätzung der Pos. 1 - "Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Wirbelgleiten L5/S1. Begründung: In den mitgebrachten Röntgenbildern zeigt sich weiterhin ein geringgradiges Wirbelgleiten bei L5/S1 ohne wesentliche degenerative Veränderungen in diesem Bereich. Klinisch zeigt sich weder eine Nervenwurzelirritation noch ein motorisches Defizit, sodass die Einschätzung abgeändert wird." - 02.01.02 - 30 %. Die im Vorgutachten vom 13.07.2011 noch vorgenommene Einschätzung der Senk-Spreizfüße entfiel im nunmehrigen Gutachten - diese stellen nunmehr kein Krankheitsbild mehr dar, Schuheinlagen werden nicht genommen (vgl. AS 100). Das Vorgutachten vom 13.07.2011 war unter der Einschätzung von lfd. Nr. 1 (chronische Kreuzschmerzen bei höhergradiger Instabilität - Pos. Nr. 191 - 50 %) und lfd. Nr. (Senkspreizfüße bds. - Pos.Nr. 150 - 30 %) zu einem GdB von 50 v.H. gekommen. Dieses Gutachten war von einem Arzt für Allgemeinmedizin noch nach der Richtsatzverordnung erstellt worden. Das neue Gutachten vom 25.10.2014 wurde von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter Einbeziehung aktueller Röntgenbilder nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde angeführt, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine pseudoradikuläre Symptomatik mehr vorliegt; da sich radiologisch keine degenerativen Veränderungen am Gleitwirbel zeigen, handelt es sich um ein stabiles Geschehen. Die niedrige Einschätzung von nunmehr 30 v.H. statt zuvor 50 v.H. ist daher sowohl in der Gesamteinschätzung, als auch zu den einzelnen Positionsnummern überzeugend begründet. Zudem ist die nunmehrige Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung mit der vormaligen Einschätzung nach der Richtsatzverordnung nicht mehr direkt vergleichbar, weil die beiden Verordnungen hinsichtlich der einzelnen Positionsnummern nicht deckungsgleich sind. Bei der nunmehrigen Einschätzung handelt es sich um eine solche eines einschlägigen Facharztes (zuvor Allgemeinmediziner), für das Gutachten vom 25.10.2014 spricht überdies die größere Aktualität. Die Herabstufung auf 30 v.H. ist daher schlüssig.

b) Gutachten vom 02.03.2015 (Fachärztin für Psychiatrie):

Dieses Gutachten kommt zu einem GdB von 20 v.H. für den psychiatrischen Teilbereich. Unter lfd. Nr. 1 (Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen ICD10-F43.22; Pos.Nr. 03.05.01) wurde ein GdB von 20 % eingeschätzt. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung fanden die von der bP mit Schreiben vom 01.12.2014 vorgelegten Dokumente Berücksichtigung (vgl. AS 124,125).

c) Gutachten vom 17.05.2015 (FA. für Orthopädie und orthopädische Chirurgie):

Dieses Gutachten kommt unter Einbeziehung des psychiatrischen Gutachtens vom 02.03.2015 zu einem GdB von 30 v.H. und deckt sich im Ergebnis und in der Begründung mit dem orthopädischen Gutachten vom 25.10.2014, bestätigt dieses daher. Die Hinzunahme des psychischen Leidens führt wegen Geringfügigkeit zu keiner Steigerung des GdB, wodurch dieser bei 30 v.H. bleibt.

Sämtliche von der bP vorgelegten Dokumente fanden Berücksichtigung durch die medizinischen Sachverständigen. Den angeführten Gutachten war daher zu folgen.

Mit den Beschwerdeausführungen trat die bP den Sachverständigengutachten nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Neue Befunde wurden zwar angekündigt, aber - trotz Urgenz - nicht mehr vorgelegt.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die bP an, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern verschlechtert habe, sie beantrage die 50%. Die bP legte CT-Bilder vom 17.11.2015 bezüglich Fersensporn vor. Nach daraufhin erfolgter Erstellung eines weiteren Gutachtens durch den Sachverständigen war das Problem des "Fersensporns" bereits im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 16.04.2015 (GA vom 17.05.2015) bekannt, wurde zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Der radiologische Befund ist deckungsgleich mit dem am 16.04.2015 erhobenen klinischen Befund im Rahmen der körperlichen Untersuchung. Bereits in der Begutachtung vom 17.05.2015 war das Problem bekannt, eine GDB auslösende Behinderung bestand nicht. Aus den neu beigebrachten Röntgen lässt sich ebenfalls keine GDB auslösende Behinderung ableiten. Bei Verwendung von passendem Schuhwerk ist eine derartige Behinderung auch nicht zu erwarten. Auf die Frage, worauf die Herabsetzung des GdB von 50% auf 30% zurückzuführen ist, gab der Sachverständige an, dass die Ursache für die Differenz aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar, die 50% nicht nachvollziehbar sind. Das Wirbelgleiten L5/S1 stellt per definitionem eine Instabilität dar. Ob nun eine "pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung" vorliegt oder nicht ist bezüglich der Einschätzung nicht relevant, weder in der Richtsatzverordnung noch in der Einschätzungsverordnung. Eine Einschätzung mit 50% käme nur bei starken Dauerschmerzen mit neurologischen Ausfällen in Frage, ein derartiger Befund liegt nicht vor. Das Leiden der Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen wurde laut Gutachter mit einem GdB von 20 v.H. eingestuft, eine negative Leidensbeeinflussung beider Leiden ist bei einer derart geringen Störung aus medizinischer Sicht nicht vorhanden. Es kommt daher ein integratives Verfahren zur Bestimmung zur Anwendung und nicht ein summatives Verfahren. Die bP gab zur Anpassungsstörung an, dass sie keine Medikamente nehme und keine Gesprächstherapien habe.

Den Vorbringen und den vorgelegten Beweismitteln war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen; solche Anhaltspunkte kamen auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht hervor.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen; der Inhalt wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.

Die von der bP eingebrachte Beschwerde und die mündliche Verhandlung enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde.

Die Sachverständigengutachten vom 25.10.2014, 02.03.2015 und vom 17.05.2015 und die Einwände der bP Im Verfahren (Beschwerde sowie Verhandlung) wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Aufgrund des sich daraus ergebenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass der seitens der bB angenommene Sachverhalt der mündlich verkündeten Entscheidung vom 01.03.2016 zu Grunde zu legen ist. Es ergab sich auch kein neuer Sachverhalt, der im Widerspruch zu diesem Beweisergebnis steht.

Gemäß dem angeführten Gutachten vom 17.05.2015 ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BEinstG können die im Abs. 1 lit. a, c, d, h und i aufgezählten Hilfen können auch Behinderten, die österreichische Staatsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Flüchtlingen (§ 2 Abs. 1) sind, gewährt werden, deren Grad der Behinderung mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht erlangen oder beibehalten können.

Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).

Die Sachverständigengutachten vom 25.10.2014, 02.03.2015 und vom 17.05.2015 und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete den bei ihr festgestellten Gesamtgrad offenbar als zu gering, was sich allerdings nicht als zutreffend herausstellte. Den Sachverständigengutachten vom 25.10.2014, 02.03.2015 und vom 17.05.2015 folgend besteht bei der bP ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H., was für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht ausreicht - die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.5. Hinsichtlich des weiteren Begehens der bP fehlt ein Abspruch der belangten Behörde; das BVwG ist zudem hier sachlich nicht zuständig (§ 29b StVO).

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine solche fand am 01.03.2015 statt.

3.7. Gemäß § 29. Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

Gemäß Abs. 2 hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt ausreichend geklärt war, sich keine neuerlichen Umstände im Zuge der Verhandlung herauskristallisiert haben bzw. keine diesbezüglichen Anträge durch die bP gestellt wurden, wurde nach Beendigung des Beweisverfahrens und nach Durchführung eines nicht öffentlichen Senates spruchgemäß verkündet und die Rechtmittelbelehrung erteilt.

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde.

Die grundsätzliche Bestimmung betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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