W166 2116756-1•BVwG W166 2116756-1
W166 2116756-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2116756-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diverse medizinische Unterlagen vor.
Da es sich bei dem gegenständlichen Antrag nicht um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung, sondern um einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten handelte, wurde der gegenständliche Antrag von der belangten Behörde auch als solcher gewertet.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Es gibt ein VGA vom XXXX mit 40% AW hat Schmerzsonde in der WS implantiert welche auf elektronischem Weg die Schmerzen lindert. (SCS Sonde).
Derzeitige Beschwerden:
Im Jahre XXXX habe ich eine Knieendoprothese links bekommen, die Schmerzen sind besser geworden. Jetzt habe ich aber Schmerzen im rechten Knie, auch dort soll demnächst eine Endoprothese eingebaut werden. Derzeit bekomme ich auch Aufbauspritzen für das rechte Knie. Nach wie vor bestünden Schmerzen in der WS mit Ausstrahlung.
Zusammenfassung relevanter Befunde:
Rehabefund 2014: St.p. K-TEP links am 27.5.14 (OWS) bei Gonarthrose
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Abnützungserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten bei Zustand nach Endoprothesen Operation des linken Kniegelenkes Unterer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkungen und auf wenige Gelenke konzentriert
30
2
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik
30
3
Morbus Hashimoto Unterer Rahmensatz, da medikamentös ausreichend kompensiert
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Pos 1 wird durch Pos 2 um eine Stufe erhöht, da ungünstiges negatives Zusammenwirken. Pos. 3 erhöht nicht weiter.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Es sind keine signifikanten funktionellen Veränderungen objektivierbar.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde und wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch einen Allgemeinmediziner und nicht durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie untersucht worden sei. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht verständlich, wie ein allgemeinmedizinischer Arzt orthopädische Probleme begutachten könne. Überdies sei der Beschwerdeführerin bereits im Jahr XXXX ein Fiximplantat eingesetzt worden, wodurch es nun möglich sei, Stromimpulse gegen Schmerzen in die Wirbelsäule zu leiten. Dieses Implantat sei mittlerweile mehrfach ausgetauscht worden, da es immer wieder entleert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, die Abnützungserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten hätten auf Grund der erheblichen Funktionseinschränkungen mit der Positionsnummer 02.02.03 und nicht mit 02.02.02 eingestuft werden müssen. Auch für die Abnützung der Wirbelsäule unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Verwendung der genannten Stimulationssonde und der therapieresistenten Einschränkungen wäre ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen gewesen, und es bestehe sehr wohl eine radikuläre Symptomatik.
Mit der Einstufung des "Morbus Hashimoto" sei die Beschwerdeführerin einverstanden, insgesamt sei die Beschwerdeführerin aber der Ansicht, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. hätte festgestellt werden müssen.
Der Beschwerde wurde ein Konvolut an teils bereits bekannten medizinischen Beweismitteln beigelegt.
Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere aktuelle Befunde vorgelegt.
Zur Überprüfung der mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu den folgenden Fragen eingeholt:
"1) Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Beschwerde Einwendungen erhoben und Befunde vorgelegt. Bedingen diese Einwendungen (ABL. 47-51) und die Befunde (ABL. 53-77 und ABL. 85-87) eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis, ABL. 34-39.
Ab Feststellung eines Gesamt-GdB von mindestens 50 vH:
Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - XXXX - oder später).
Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
In der ergänzenden Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"ad 1) Frau XXXX legt in ihrem Schreiben vom Aktenblatt 47 - 51 etliche Befunde bei (Aktenblatt 53-77, 85-87). Die Befunde (Aktenblatt 53- 63) sind nicht mehr aktuell und daher nicht geeignet eine Änderung der Einschätzung zu bewirken.
In einem aktuellen Befundbericht vom XXXX (Aktenblatt 68) wird ein Aggregatwechsel bei Zustand nach SCS Schmerzsonde XXXX beschrieben. Das diesbezügliche Schmerzsymptom ist in Position 2 entsprechend der tatsächlich objektivierbaren Funktionseinschränkungen, gemäß der EVO berücksichtigt.
In den Einwendungen beschreibt die AW, dass sie ein taubes Gefühl in den Zehen hätte und somit radikuläre Symptome vorlägen. Dazu ist festzuhalten, dass nach nochmaliger Durchsicht der vorliegenden Befunde keine erhärtenden Nachweise einer radikulären Schädigung beigebracht wurden.
Keine Änderung dieser Position.
Aktenblatt 75 im orthopädischer Befundbericht vom XXXX wird eine Gonarthrose des rechten Kniegelenkes beschrieben, der Befundbericht beinhaltet keine Angaben über funktionelle Defizite und ist daher nicht geeignet eine Abweichung der Einschätzung von Pos. 1 vorzunehmen.
Aktenblatt 76, 77 Der orthopädische Befundbericht vom XXXX beschreibt nur geringe degenerative Veränderungen an den kleinen Finger- bzw. Fußgelenken. Diese Veränderungen sind bereits in Position 1 entsprechend ihrer objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position.
Aktenblatt 85, 86 Befundbericht KH XXXX und XXXX. Wegen Sondendislokation wurde eine neuerliche Revision vorgenommen. Diese Operation betrifft das Schmerzbehandlungsprogramm hat jedoch keine Auswirkung auf die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bzw. der Gelenksfunktionen. Daher bewirken diese nachgereichten Befunde keine Änderung der diesbezüglichen Einschätzungen.
ad 2) gesamt GdB 40% ab Antrag
ad 3) Die AW ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. (siehe auch Aktenblatt 34)
Keine Änderung des Gutachtens, Dauerzustand."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In dem gegenständlichen Schreiben wurde ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 BEinstG idF BGBl. I Nr. 57/2015 hingewiesen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und somit die mit Schreiben vom XXXX vorgelegten Befunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden werden.
Am XXXX wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte mit Konsiliarbefund vom XXXX vorgelegt.
In der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nehme, dass die von ihr im laufenden Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht berücksichtigt würden. Da die Beschwerdeführerin aber der Meinung sei, keine neuen sondern bereits bekannte Erkrankungen mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln eingebracht zu haben, könne die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen, weshalb diese nicht berücksichtigt würden. Dies sei aus Sicht der Beschwerdeführerin deshalb legitim, da der Allgemeinmediziner in seinem Gutachten festgestellt habe, dass er nach Durchsicht der vorliegenden Befunde keine erhärtenden Nachweise einer radikulären Schädigung finden könne. Überdies werde nochmals festgestellt, dass es sich bei dem Gutachter um einen Allgemeinmediziner handle, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihre Beschwerden aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie nicht ausreichend beurteilen könne. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, den sie aufrecht halte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung betreffend den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX und der ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das ergänzende Gutachten vom XXXX einbezogen und berücksichtigt. Der Gutachter ist auf jeden einzelnen Befund umfassend eingegangen, und hat diesbezüglich ausgeführt, dass ein Teil der vorgelegten Befunde (aus den Jahren 2010 bis 2014) nicht mehr aktuell, und daher auch nicht geeignet ist, eine Änderung der Einschätzung zu bewirken.
Der Sachverständige hat weiters festgehalten, dass in einem aktuellen Befundbericht eines Krankenhauses vom XXXX ein Aggregatwechsel bei einem Zustand nach "Spinal Cord Stimulation (SCS) Schmerzsonde" beschrieben wird. Das diesbezügliche Schmerzsymptom ist in Leiden 2 "Abnützungen der Wirbelsäule" entsprechend den tatsächlich objektivierbaren Funktionseinschränkungen gemäß der Einschätzungsverordnung beurteilt worden. Diese Ausführungen berücksichtigen auch den Einwand der Beschwerdeführerin wonach für die Abnützung der Wirbelsäule unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Verwendung der genannten Stimulationssonde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen gewesen wäre.
Zum Vorwand der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass entgegen der Ansicht des medizinischen Sachverständigen sehr wohl eine radikuläre Symptomatik mit Taubheitsgefühl in den unteren Extremitäten bestehen würde, wurde im ergänzenden Gutachten ausgeführt, dass nach nochmaliger Durchsicht der vorliegenden Befunde keine erhärtenden Nachweise einer radikulären Schädigung festgestellt werden können.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, die Abnützungserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten hätten auf Grund der erheblichen Funktionseinschränkungen mit der Positionsnummer 02.02.03 (funktionelle Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, Rahmensatz 50-70%) und nicht mit 02.02.02 (funktionelle Auswirkungen mittleren Grades, Rahmensatz 30-40%) eingestuft werden müssen.
Dazu ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Gesundheitsschädigungen vom medizinischen Sachverständigen in Leiden 1 "Abnützungserscheinungen an den oberen und unteren Extremitäten bei Zustand nach Endoprothesen Operation des linken Kniegelenkes, unterer Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkungen und auf wenige Gelenke konzentriert" mit der Position 02.02.02 nach der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt wurden. Ein orthopädischer Befundbericht vom XXXX beschreibt nur geringe degenerative Veränderungen an den kleinen Finger- bzw. Fußgelenken, und auch diese Veränderungen sind bereits im angeführten Leiden 1 entsprechend ihrer objektivierbaren Funktionseinschränkungen eingeschätzt, und es ergibt sich daraus keine Änderung in der Einschätzung dieses Leidens.
Ein weiterer orthopädischer Befundbericht vom XXXX beschreibt eine Gonarthrose des rechten Kniegelenkes, wobei der Befundbericht keine Angaben über funktionelle Defizite enthält, und daher ebenfalls nicht geeignet ist, eine Abweichung der getroffenen Einschätzung für Leiden 1 zu bewirken.
Die nachgereichten und vom Sachverständigen beurteilten Befundberichte eines Krankenhauses vom XXXX können, wie bereits im Rahmen des Parteiengehörs ausgeführt, nicht berücksichtigt werden.
Der Vollständigkeitshalber ist aber anzumerken, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass diese Befundberichte berücksichtigt würden, nach medizinischer Beurteilung dadurch keine Änderung der Einschätzung herbeigeführt würde. Der medizinische Sachverständige hat zu diesen Befundberichten festgestellt, dass wegen einer Sondendislokation eine neuerliche Revision vorgenommen wurde, und diese Operation das Schmerzbehandlungsprogramm betrifft, jedoch keine Auswirkung auf die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bzw. der Gelenksfunktionen hat.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX, wonach sie zur Kenntnis nehme, dass die von ihr im laufenden Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht berücksichtigt würden, die Beschwerdeführerin aber dennoch der Meinung sei, dass sie keine neuen sondern bereits bekannte Erkrankungen mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismitteln eingebracht habe, und daher nicht nachvollziehen könne aus welchem Grund die Feststellung des Allgemeinmediziners, dass dieser nach Durchsicht der vorliegenden Befunde keine erhärtenden Nachweise einer radikulären Schädigung finden könne, nicht berücksichtigt würde, ist festzuhalten, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde, auf die der Sachverständige, wie bereits ausgeführt, umfassend eingegangen ist und aus welchen sich auch das Fehlen eines Nachweises für das Vorhandensein radikulärer Schädigungen ergibt, in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.
Lediglich die nach Beschwerdevorlage eingebrachten Beweismittel, die mit Schreiben vom XXXXdem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden, können aus den bereits dargelegten Gründen, wonach gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG idgF neue Tatsachen und Beweismittel in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgebracht werden dürfen, bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Sachverständige ein Arzt für Allgemeinmedizin sei, und für die Beurteilung der Leiden der Beschwerdeführerin ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie herangezogen hätte werden müssen, und der diesbezügliche Antrag in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom XXXX auf Begutachtung durch einen dementsprechenden Facharzt, kann dahingehend entkräftet werden, dass kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes besteht, und es vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens ankommt.
Die Beschwerdeführerin ist dem fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit
§ 19 (1) letzter Satz
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX und der allgemeinmedizinischen Stellungnahme vom XXXX unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 v.H. eingeschätzt.
Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Betreffend die Zuziehung von Fachärzten zur Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Behörden verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen, das Gesetz enthält aber keine Regelung aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Vielmehr kommt es auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Was den Umstand betrifft, dass das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das vorliegende medizinische Sachverständigengutachten und die ergänzende ärztliche Stellungnahme wurden als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Sachverständigengutachten geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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