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W152 1433155-1•BVwG W152 1433155-1
W152 1433155-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungsmangel, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W152 1433155-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013, Zl. 12 13.141-BAS, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 21.09.2012 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 22.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einer Erstbefragung unterzogen wurde.
Im Rahmen dieser Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei Mitglied der BNP (Bangladesh Nationalist Party) und sei "Öffentlichkeitssekretär" in seinem Dorf gewesen. Er habe an einer Demonstration teilgenommen, wobei die Teilnehmer von der Regierungspartei "Awamiligue" (gemeint wohl: Awami League) gemeinsam mit der Polizei angegriffen worden seien. Es seien hiebei Leute beider Parteien verletzt worden. Am Abend sei er dann von der Spezialeinheit der Polizei RAB zu Hause gesucht worden, wo er jedoch nicht gewesen sei.
Am 31.10.2012 erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit 2008 Mitglied der BNP und sei im Jahre 2010 (deren) Sekretär für Marketing und Werbung in "XXXX" geworden. Am 17.04.(2012) sei ein BNP-Mitglied namens "XXXX" von Leuten der Awami League entführt worden, weshalb der Beschwerdeführer Umzüge (Demonstrationen) organisiert habe, die am 27.04.2012 stattgefunden hätten, wobei der Beschwerdeführer auch teilgenommen habe. Leute der Awami League hätten die Umzüge attackiert, wobei einige Personen verletzt worden seien. 10 bis 12 Mitglieder der BNP und auch 8 bis 10 Leute der Awami League seien verletzt worden. Dann seien Sicherheitskräfte erschienen und alle Leute seien geflohen. In der Nacht habe dann die Polizei nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, wo er jedoch nicht anwesend gewesen sei, gesucht. Seine Familie habe ihn dann telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen und sich versteckt halten solle. Später seien auch Leute der Awami League beim Elternhaus des Beschwerdeführers erschienen und hätten gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, wobei sie auch nach dessen Aufenthaltsort gefragt hätten. Er und seine Familie sei von diesen Leuten auch telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Bereits im Dezember 2011 habe er außerdem einen Streit mit dem Sohn von "XXXX" gehabt, wodurch diese Gruppe auf den Beschwerdeführer wütend sei und ihn töten wolle. Abschließend erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Aufforderung, Beweismittel - insbesondere den Studentenausweis, Flugblätter über die Veranstaltung zugunsten "XXXX" und andere Beweismittel bezüglich der politischen Tätigkeit - binnen einer nicht verlängerbaren Frist von zwei Wochen vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 13.11.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgehändigten Länderfeststellungen, wobei insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Opposition in Bangladesch hingewiesen wurde. Hiebei waren neben Internetausdrucken zu Ausschreitungen in "XXXX" Kopien einer auf den Beschwerdeführer ausgestellten Identitätskarte von Bangladesch, eines Staatsangehörigkeitszertifikates, einer Geburtsurkunde und von Studienbestätigungen des Beschwerdeführers und insbesondere einer Bescheinigung der "Bangladesch Nationalistischen Studentenpartei" des Polizeibezirkes XXXX, datiert mit 06.11.2012, ausgestellt von "Abdul Jobbar", Generalsekretär, worin die Mitgliedschaft und politische Funktion bzw. Tätigkeit bei der zuletzt genannten Partei und die vom Beschwerdeführer relevierten Vorfälle bestätigt werden, beigeschlossen.
Am 14.11.2012 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, und legte die diesbezüglichen Urkunden im Original vor.
Eine von der belangten Behörde veranlasste urkundentechnische Untersuchung der Identitätskarte des Beschwerdeführers ergab laut Bericht vom 10.01.2013 bloß, dass zu dem vorgelegten Dokument keine gesicherten Aussagen über dessen Echtheit gemacht werden können, weil bis dato kein authentisches Vergleichsmaterial vorliege.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 13.02.2013, Zahl: 12 13.141-BAS, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt stellte hiebei fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Das Bundesasylamt traf hiebei auch Länderfeststellungen, worin u. a. ausgeführt wird, dass in der Praxis eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstelle, wobei die unteren Gerichte unter endemischer Korruption und überlanger Verfahrensdauer leiden, was zu überlanger Dauer der Untersuchungshaft führen könne. Es gebe weiters Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten sei, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Bei oppositioneller Betätigung komme es darauf an, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei sei es eine nahe liegende Vermutung, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme, nicht notwendigerweise auf staatliches Betreiben, sondern von Privatpersonen mit wirtschaftlichen oder persönlichen Motiven. Die Behörden seien in der Regel keine neutralen Akteure, sondern würden die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber unterstützen. Es sei daher im Falle einer Verfolgung nicht immer möglich, Schutz bei den lokalen Behörden zu suchen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner relevierten Bedrohungssituation sei jedoch nicht glaubhaft. Beweiswürdigend wurde hiebei ausgeführt, dass die in Vorlage gebrachten Dokumente nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Beschwerdeführers tauglich seien. So sei einerseits in den landeskundlichen Feststellungen klar dokumentiert und notorisch bekannt, dass Dokumente - insbesondere Schulzeugnisse, Bestätigungen privater Institutionen, wie es auch die BNP sei, Bestätigungen von Behörden - jeglichen Inhalts nach den gewünschten Bedürfnissen des Antragstellers in Bangladesch käuflich leicht erhältlich seien. Andererseits gehe aus dem Dokumentenprüfbericht hervor, dass mangels Vergleichsmaterial eine zweifelsfreie Beurteilung der vorgelegten Identitätskarte nicht möglich sei. Unter einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Tatsachen/Indizien im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der mangelnden Mitwirkung bei der Glaubhaftmachung dessen Fluchtvorbringens habe dieser unter Berücksichtigung aller Umstände dessen geschilderten und behaupteten Fluchtrund nicht glaubhaft machen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde, wobei insbesondere releviert wird, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht richtig ermittelt habe und aus diesem Grund das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei, wobei man sich insbesondere gegen die von der belangten Behörde angenommene mangelnde Beweiskraft der vorgelegten Urkunden aufgrund einer in Bangladesch weit verbreiteten Praxis der Dokumentenfälschung verwehre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Obwohl gemäß § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Das Bundesasylamt stützte sich in erster Linie darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden nicht zur zweifelsfreien Feststellung der Identität des Beschwerdeführers tauglich seien. So sei einerseits in den landeskundlichen Feststellungen klar dokumentiert und notorisch bekannt, dass Dokumente jeglichen Inhalts nach den gewünschten Bedürfnissen des Antragsstellers in Bangladesch käuflich leicht erhältlich seien, und andererseits gehe aus dem Dokumentenprüfbericht hervor, dass mangels Vergleichsmaterial eine zweifelsfreie Beurteilung der vorgelegten Identitätskarte nicht möglich sei. Eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung und deren Überprüfbarkeit konnte dadurch jedoch nicht gelingen. Der Hinweis auf die käufliche Erwerbbarkeit von "Dokumenten" in Bangladesch und der Dokumentenprüfbericht, wodurch die Echtheit der Identitätskarte des Beschwerdeführers auch nicht widerlegt werden konnte, reichen hiebei nicht aus. Im Übrigen übersieht die belangte Behörde, dass im vorgelegten Bestätigungsschreiben der BNP-Bengalische Nationalistische Studentenpartei nicht nur die Mitgliedschaft und Funktion bei der genannten Partei, sondern auch das vom Beschwerdeführer relevierte daraus resultierende Bedrohungsszenario bestätigt wird. Die Mitgliedschaft und politische Tätigkeit bzw. Funktion des Beschwerdeführers bei der namhaft genannten Partei und die daraus resultierende Bedrohungssituation konnten hiebei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, weshalb nicht von der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausgegangen werden kann.
Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, dass die erstinstanzlichen Richter der Exekutive unterstellt seien, wobei die unteren Gerichte unter endemischer Korruption und überlanger Verfahrensdauer leiden und es Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte gebe und es bei oppositioneller Betätigung darauf ankomme, ob die lokal oder sachlich zuständigen Behörden von Regierung oder Opposition kontrolliert werden, wobei aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Justiz und Polizei vermutet werde, dass es auch zu ungerechtfertigten Anschuldigungen komme und die Behörden die politische Ziele der jeweiligen Machthaber unterstützen, wodurch es im Fall einer Verfolgung nicht immer möglich sei, Schutz bei den lokalen Behörden zu suchen, hätte es zur politischen Tätigkeit und Funktion des Beschwerdeführers und der relevierten daraus resultierenden Bedrohungssituation Ermittlungen vor Ort unter allfälliger Beiziehung eines Vertrauensanwaltes bedurft.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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