W135 2010170-1•BVwG W135 2010170-1
W135 2010170-1Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W135 2010170-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 13.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF insofern stattgegeben, als der Grad der Behinderung ab 28.08.2013 80 v.H. beträgt und Herr Gerhard Josef HUBER von 28.08.2013 bis 31.08.2014 mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.09.2006 wurde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.05.2006 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit 50 v.H. festgesetzt.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.12.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), vom 04.06.2013 stattgegeben und der Grad der Behinderung ab 13.12.2012 mit 70 v.H. festgesetzt wurde. Diesem Bescheid wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 06.05.2013 zugrunde gelegt, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung unter Anwendung der Richtsatzverordnung mit 70 v.H. festgesetzt wurde.
Am 28.08.2013 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde ein. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Fachbefund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 26.08.2013 bei, wonach beim Beschwerdeführer seit August 2013 die Diagnose einer "idiopathisch progressiven Neuropathie ICD G 60.3" bestehe. Auf Grund des diagnostischen Ergebnisses werde um Nachbegutachtung des Beschwerdeführers ersucht.
Die belangte Behörde ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.08.2013 ein Formular für die Antragstellung auszufüllen. Das ausgefüllte Formular und weitere medizinische Befunde langten am 05.09.2013 bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers und Einschätzung des Grades der Behinderung. In dem Sachverständigengutachten vom 10.02.2014 wird Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - ausgeführt:
"Anamnese :
Vorerkrankung: siehe Vorgutachten Zwischenanamnese: unauff.
Derzeitige Beschwerden:
AW berichtet über eine Kraftminderung beider Beine. Er habe Schwierigkeiten beim Gehen und benütze ein TENS-Gerät. Weiters leide er an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit ständigen Schmerzen. Er habe auch Depressionen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Tamsulosin, Seractil forte, Nitrolingual Spray, Sirdalud 2mg, Lisinopril 10mg, Ezentrol 10mg, Sortis 10mg, Thrombo ASS 100mg, Pantoloc40mg, Concor 10mg
Sozialanamnese:
Berufsanamnese: erlernter Beruf Bankangestellter, dzt. arbeitslos, um Pension angesucht Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, bewohnt ein Einfamilienhaus
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
+Befundbericht Dr. M., FAf. Neuropsychiatrie, vom 26.8.13: (Abl. 130) Dg: idiopathisch progressive Neuropathie
+Befundbericht Dr. K., FAf. Innere Medizin, vom 8.8.13: (Abi. 129) Dg: Hyperlipidämie, Struma nodosa et regressiva, St.p. PTCA und 2 Stents 2006, Carotisstenose links, Claudicatio spinalis, KHK II mit RCA-Verschluss
+Neurologischer Befundbericht Dr. G., FAf. Neuropsychiatrie, vom 12.9.2013: (Abl. 132-133)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
normal
Ernährungszustand:
gut
Größe: 180 cm Gewicht: 100 kg Blutdruck: 135/75, 83/min
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
57-jähriger Mann
Caput: Sehvermögen unauff., Schwerhörigkeit mit Hörgeräteversorgung bds., Rachen bland, Gebiß: eigene Zähne
Collum: keine vergrößerten LK tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Thorax: symmetrisch
Cor: HT rein, rhythm., normofrequent,
Pulmo: VA bds., keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe,
Abdomen: BD über TN, Hepar am RB, Lien nicht tastbar, DG rege, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: linkskonvexe Skoliose mit gering verstärkter Brustkyphose, FBA 0 cm, HWS: Rotationsbeweglichkeit endlagig, BWS: Seitbeweglichkeit max. 30°, Rückneigung max. 10°, Laseque beidseits negativ, blande
Narbe untere BWS OE: Schultern bds: Abduktion endlagig, Schürzen- und Nackengriff möglich,
Ellbogengelenke unauff., Fingergelenke frei beweglich, Faustschluss vollständig, erhaltene Fingerfertigkeit
UE: Hüft-, Kniegelenke bds, sowie linkes Sprunggelenk klinisch unauff., rechtes Sprunggelenk: blande Narbe, Dorsalflexionsbewegung zur Hälfte vermindert, Probleme bei Zehenbeugung, leichte
Hohlfußbildung Ödeme: bds. keine Varizen: bds. keine
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen erfolgt leicht breitbeinig ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
Status psychicus: klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage leicht dysthym ohne Antriebsminderung, Denkziele können erreicht werden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Neurinomentfernung Th11/12 und Spinalkanalstenose L2/L3 Unterer Rahmensatz entsprechend den radiologischen und morphologischen Veränderungen mit intermittierender Störung der Nervenleitfunktion.
50
2
Sensomotorische Beinnervenschädigung mit unruhigem Beinsyndrom Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatzwert, da nachweisbare Störung der sensomotorischen Bahnen.
30
3
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Myokardinfarkt 2006 mit Stenting Unterer Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß mit insgesamt ausreichend guter Belastbarkeit.
30
4
Schwerhörigkeit beidseits unter Hörgeräteversorgung Unterer Rahmensatz entsprechend einer höhergradigen Hörminderung beidseits mit guter Hörgeräteversorgung beidseits.
40
5
Folgezustand nach operativ versorgter bimalleolarer Knöchelfraktur rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da mittelgradige Funktionsminderung vorliegt.
20
6
Reaktive Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert, da mäßiggradige Beschwerdesymptomatik.
20
7
Arterieller Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert
20
8
Chronische Magenschleimhautentzündung Unterer Rahmensatzwert, da unter laufender medikamentöser Therapie keine wesentliche Beschwerdesymptomatik.
10
Gesamtgrad der Behinderung
70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Grad der Behinderung des führenden Leidens wird aufgrund der wechselseitig negativen Beeinflussung durch die Leiden 2, 3 und 4 um zwei Stufen angehoben.
Beschwerdesymptomatik der Leiden5, 6, 7 und 8 sind für eine Erhöhung des führenden Leidens 1 zu geringfügig.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
gutartige Prostatavergrößerung
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 06.05.2013 (Abl. 86-90) liegen die bereits festgestellten Behinderungen unverändert vor. Zwischen dem führenden Leiden 1, sowie dem Leiden 2 besteht eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung (Abl. 129-133). Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt im Vergleich zum Vorgutachten unverändert."
Mit Schreiben der belangten Behörde jeweils vom 23.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben.
Mit Schreiben vom 06.05.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden zu sein und legte einen Fachbefund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 09.05.2014 vor.
Die belangte Behörde legte den Akt des Beschwerdeführers nochmals dem Ärztlichen Dienst zur Überprüfung vor. Einem handschriftlichen Vermerk des Ärztlichen Dienstes vom 28.05.2014 zu Folge habe die erfolgte Einschätzung nicht entkräftet werden können.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2014 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 BEinstG abgewiesen und gemäß § 3 BEinstG festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 v.H. beträgt. In der Begründung wird im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen, wonach der Grad der Behinderung 70 v.H. betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.05.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen keine Änderung der Einschätzung zu bewirken vermochten.
Gegen den Bescheid vom 13.06.2014 wurde mit Schreiben des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vom 22.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Ausgeführt wird, dass von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 70 v.H. betrage. Dabei werde allerdings verkannt, dass auf Grund der bestehenden massiven Schmerzen sowie auch Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers sehr wohl eine höhere Einstufung des Gesamtgrades der Behinderung gerechtfertigt wäre. Die erfolgten Einstufungen der laufenden Leiden 1, 2 und 5 würden im Hinblick auf das vorliegende Zustandsbild des Beschwerdeführers keineswegs dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen. Das unter der laufenden Nummer 2 eingestufte Leiden, deutlich fortgeschrittene Polyneuropathie der unteren Extremitäten, wäre richtigerweise nach Richtsatzposition 04.06.02 mit zumindest 50 v. H. einzustufen. Weiters liege beim Beschwerdeführer eine Hüftschädigung (deutlicher Beckenschiefstand, das linke Hüftgelenk 1 cm tieferstehend, degenerative Veränderungen vor allem am rechten Hüftgelenk) vor. Dieses Leiden sei bei der bisherigen Einstufung nicht berücksichtigt worden. Im Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden 1 sowie der Leiden 2, 3, 4 und 5 liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung als 70 v.H. rechtfertigen würde.
Mit Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 24.07.2014 wurde eine Beschwerdeergänzung erstattet. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens wird vorgebracht, dass weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung schlüssig und konkret zu entnehmen sei, weshalb lediglich der bisherige Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. bestätigt worden sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Begutachtung verschlechtert, was den neuen beigeschlossenen Befunden zu entnehmen sei und erhebe der Beschwerdeführer deren Inhalt zu seinem Vorbringen. So habe der Beschwerdeführer am 15.05.2014 eine Operation gehabt. Ebenso sei von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie festgestellt worden, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Weiters seien im Befund des Ambulatoriums für bildgebende Diagnostik vom 16.07.2014 die Nierenprobleme sowie der Verdacht auf Osteoporose klar zu erkennen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
Die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde herangezogene Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin führte am 07.04.2015 eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch und erstellte basierend darauf und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Befunde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten, in welchem Folgendes - sofern im gegenständlichen Verfahren relevant - festgehalten wird (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen):
"Anamnese:
Vorerkrankungen: Keine zwischenzeitlichen zusätzlichen Erkrankungen.
Miktion: ständiger Harndrang, mit Urgeinkontinenz, Defäkation:
Gefühl der unvollständigen Stuhlentieerung mit ständigem Völlegefühl
Alkohol: selten. Nikotin: 40 Zig/die
Derzeitige Beschwerden:
Ständige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit fallweise ziehender Ausstrahlung in die lat. Oberschenkel. Schmerzen im Bereich der WS seit 30 Jahren, v.a. beim Bücken, längerem Sitzen/Stehen/Gehen. Schwäche in beiden proximalen UE seit 25- 30 Jahren mit Problemen beim Treppensteigen v.a. hinunter, häufige Stürze z. B. bei kleinen Bodenunebenheiten (im letzten Jahr 10 Stürze). Er könne ohne Zuhilfenahme der OE nicht aus dem Sitzen aufstehen. Ständige Gefühllosigkeit Vorfüße bds.
An schlechten Tagen würde er einen Rollator benutzen, würde deswegen den Winter nicht in Österreich verbringen - massive Sturzgefahr.
Sturz Anfang 2014 mit LWK Fraktur.
Eine PNP sei 2013 diagnostiziert worden, aber bereits zuvor mehrfach NLG und einmalig Nervenbiopsie.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Concor 5 mg 1-0-0-, Pantoloc 40 mg 1-0-0, Losartan 50 mg 1-0-0, T-Ass 100 mg 1x1, Ezet- rol 10 mg 0-0-1, Sortis 10 mg 0-0-1, Lyrica 75 mg 0-0-1. Bei Bed. Nitrolingual Spray bei Atembeschwerden, Deflamat 75 mg jeden 2-3 Tag, Seractil 1x/Woche, Sirdalud 4 mg ca. 1x/Woche, Novalgin gtt. jeden 2-3 Tag 10-20 gtt. Trittico 75 mg bei Bed. schon länger nicht eingenommen.
Zusätzlich 2014 Akupunktur, CT-gezielte Wurzelblockade, physikalische Maßnahmen, Training, Massagen.
Sozialanamnese:
BU-Pension seit 1.9.2014, Pflegegeld Stufe 1, verheiratet, keine Kinder. Lebt in Einfamilienhaus, Bad sei behindertengerecht adaptiert. Stufen im Eingangsbereich.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
LWS MRT vom 24.9.2014: Keilwirbel LWK 1 mit Knochenmarksödem der Deckplatte, Spondylolisthese L3/4 und L2/3.
MRT Oberschenkel und proximaler Unterschenkel vom 30.7.2013 (Abl. 134): deutliche Verfettung der Muskulatur bereits gluteal, Zunahme nach caudal, links betont, li. praktisch die gesamte Vastusmuskulatur verfettet.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180 cm Gewicht: 105 kg Blutdruck: 140/85 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder
HN: Hypakusis bds., übrige altersgemäß
SOP/HNAST nicht druckdolent, Trapeziusrand nicht druckschmerzhaft, HWS-Rotation bds. endlagig eingeschränkt
OE: MER seitengleich mittellebhaft, Knips bds. neg., keine Parese, Dig. IV und V beider Hände würden fallweise einschlafen.
Rumpf: kein sensibles Niveau, Parästhesien lumbal rund um die ca. 5 cm lange OP Narbe, ISG bds. frei.
UE: MER bds. fehlend, Schwäche bds. Hüftflexion M4, Knieextension li. M3, Fußdorsalextension re. inkomplett möglich, Schwäche bds. M4, Plantarffexion bds. M4. Atrophie li. Ober- und rechter Unterschenkel. Oberschenkel re. 56 li. 54 cm, Unterschenkel re. 43, li. 42 cm Umfang. Vibrationsempfindung bds. vom Knie nach distal fehlend.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. An-/Auskleiden selbständig möglich. Romberg mit ungerichtetem Schwanken, Fersen-/Zehenballengang bds. nicht möglich. Einbeinstand bds. nicht möglich. Stiegensteigen nur mit Anhalten, nicht alternierend, v.a. beim Hinuntersteigen massive Instabilität linkes Knie- und Hüftgelenk.
Status Psychicus:
Voll orientiert, gut kontaktfähig, nur im negativen Skalenbereich affizierbar, verzweifelt über die ständigen Schmerzen. Nachtschlaf gut. Duktus/Antrieb regelrecht, keine produktive Symptomatik, keine mnestischen Defizite.
Zusammenfassung:
1. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom
gz l/f/191 GdB 50 %
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da Zustand nach operativem Eingriff im Bereich der Brustwirbelsäule, Wirbelbruch im Bereich der Lendenwirbelsäule und Wirbelgleiten im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Nervenwurzelreizsymptomatik
2. Schädigung aller Nerven der Extremitäten beinbetont
gz IV/i/484 GdB 50 %
Oberer Rahmensatz, da Schwäche links und körpernahe betont an beiden unteren Extremitäten mit Instabilität linkes Knie- und Hüftgelenk und damit verbundener Sturzbefahr
gz V/e/585 GdB 20 %
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da anhaltende Stimmungsveränderung aber keine medikamentöse Dauertherapie.
Aus neurologischer Sicht ist das Leiden 2, die Nervenschädigung, höher einzuschätzen, als im Vorgutachten, da eine hüftbetonte Schwäche linksbetont besteht, welche die Gangsicherheit und das Stiegensteigen erheblich beeinträchtigt. Die betroffenen Muskeln sind nachweislich fast vollständig durch Fettgewebe ersetzt (MRT vom 30.7.2013, Abl. 134), was die Glaubwürdigkeit noch unterstreicht. Zusätzlich besteht eine bisher nicht dokumentierte Störung der Tiefenwahrnehmung, wodurch die Gangsicherheit insbesondere bei kleinen Unebenheiten beeinträchtigt wird.
Leiden 1 und 3 bestehen unverändert zum Vorgutachten. Die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule mit chronischem Schmerzsyndrom sind bereits im Vorgutachten ausreichend eingeschätzt. Aus den neu vorgelegten Befunden (Abl. 167-169) ergibt sich keine Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten (siehe auch Befund Dr. S. vom 1.6.2014 Abl. 112). Auch die Depression ist unverändert einzuschätzen, die Dauertherapie wurde abgesetzt bei bestehender depressiver Stimmungslage.
Aus neurologischer Sicht ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, da aufgrund der hüftnah und links betonten Schwäche mit Muskelschwund an der unteren Extremität, das sichere Ein- und Aussteigen nicht gewährleistet ist."
Im weiters eingeholten zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 wird Folgendes ausgeführt:
"Derzeitige Beschwerden:
AW berichtet über eine Kraftminderung beider Beine. Beim Gehen ist eine allgemeine Schwäche aufgefallen. Er leidet auch unter anhaltenden Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und depressiven Stimmungslagen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Tamsulosin, Seractil forte, Nitrolingual Spray, Sirdalud 2mg, Lisinopril 10mg, Ezentrol 10mg, Sortis 10mg, Thrombo-ASS 100mg, Pantoloc40mg, Concor 10mg,
Sozialanamnese:
Berufsanamnese: gelernter Bankangestellter, dzt. AMS - um Pension wurde bereits angesucht
Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
+Befundbericht, Dr. S. (FA f. Neurochirurgie) vom 01.06.2013 Dg:
St.p. Exstirpation eines Neurinoms bei TH12 geringe Vertebrostenose L2/3
+Patientenbrief, XX Spital (Neurologie) vom 06.08.2013
Dg: Idiopathische progressive Neuropathie; deutliche Verfettung der Muskulatur iinksbetont
+Entlassungsbericht, Privatklinik XX vom 16.05.2014
Dg: Diffus vertebragenes Syndrom, chron. BWS-LWS Syndorm, Protrusio Th12/L1
L4-S1
+Arztbefund, Dr. Tschurlovich (FAf. Urologie) vom 11.07.2014
Dg: Parenchymcysten bd. Nieren
Testosteronmangel
arterielle Hypertonie
hypotropher Hoden re.
Dg: Steatosis Hepatis
Aorten- und Beckenarteriensklerose
Multisegmentaler degenerativer Bandscheibenschaden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 180 cm Gewicht: 104 kg Blutdruck: 139/79 HF73
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: Sehvermögen unauffällig, Schwerhörigkeit bds. mit Hörgeräten versorgt, Rachen bland, Gebiß: o.B.
Coiluin: keine vergrößerten LK tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Thorax: symmetrisch
Cor: HT rein, rhythm, normfrequent,
Pulmo: VA bds., keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe
Abdomen: BD im TN, Hepar und Lien nicht tastbar, DG unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: Klopfschmerz im Übergang BWS-LWS, Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt blande Narbe lumbal ca. 4cm lang
OE: aktive und passive Beweglichkeit unauffällig, Schultern bds. frei beweglich,
UE: Beinumfangsdifferenz: rechter Oberschenkel 56cm, linker Oberschenkel 54cm; rechtes Kniegelenk rec. Excor prätibial Unterschenkelödeme bds reli
aktive Beweglichkeit in beiden UE mittelgradig eingeschränkt Parästhesien in beiden Unterschenkeln
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gehen frei und ohne Hilfsmittel möglich
Status Psychicus:
klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingschränkt, Stimmungslage leicht gedrückt, nur im neg. Skalenbereich affizierbar, Denkziele können erreicht werden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Neurinomentfernung Th11/12 und Spinalkanalstenose L2/L3 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei klinisch korrelierenden radiologisch morphologischen Veränderungen
gzlfl 91
50
2
Beinnervenschädigung beidseits mit Restless Legs-Syndrom Oberer Rahmensatz bei nachweisbarer mittelgradiger sensomotorischer Störung mit Instabilität des linken Hüft und Kniegelenks.
Gz IVi484
50
3
Schwerhörigkeit beidseits Oberer Rahmensatz bei guter Hörgeräte Versorgung.
VIIa643 Tab. 3/3
40
4
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt mit Stentversorgung. Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz da Zustand nach Herzinfarkt und Stent erforderlich war. Derzeit kompensiert.
IIIc320
40
5
Zustand nach Knöchelbruch rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei mittlerer Funktionseinschränkung
Id136
20
6
Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Beschwerdesymptomatik.
gzVe585
20
7
Bluthochdruck Unterer Rahmensatz da medikamentös gut eingestellt
IIIc323
20
8
Chronische Magenschleimhautentzündung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit unter medikamentöser Therapie
IIId347
10
Gesamtgrad der Behinderung
80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
benigne Prostatavergrößerung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Entspechend dem neurologischen Nebengutachten Erhöhung von Leiden 2.
...
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der höheren Einschätzung des Leidens 2 erhöht sich der GdB von 70% auf 80%."
Ein vom Bundesverwaltungsgericht eingeholter Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.08.2015 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2014 eine Berufsunfähigkeitspension bezieht. Nach entsprechendem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der PVA die Abschrift des diesbezüglichen Bescheides vom 27.10.2014, wonach dem Beschwerdeführer ab 01.09.2014 der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die Dauer der Berufsunfähigkeit anerkannt wurde, üermittelt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2015 wurden der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.10.2014, mit dem der Anspruch auf Berufsunfähigkeit ab 01.09.2014 unbefristet anerkannt wurde, der Beschwerdeführer ab 01.09.2014 nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Weder der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter noch die belangte Behörde erstatteten eine Stellungnahme.
Da die zuvor im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten irrtümlicherweise unter Anwendung der Richtsatzverordnung und nicht richtigerweise unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erstellt wurden, wurde der allgemeinmedizinische Sachverständige um Einschätzung der im Gutachten vom 16.06.2015 festgestellten Gesundheitsschädigungen nach der Einschätzungsverordnung sowie Einschätzung und Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ersucht.
Im aktenmäßig erstellten Sachverständigengutachten nimmt der zuvor herangezogene Arzt für Allgemeinmedizin nunmehr unter Anwendung der Einschätzungsverordnung folgende Beurteilung vor:
"...
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Zustand nach Neurinomentfernung Th11/12 und Spinalkanalstenose L2/L3 Unterer Rahmensatz bei klinisch korrellierenden radiologisch- morpholog. Veränderungen
50
2
Beinnervenschädigung beidseits mit Restless Legs-Syndrom unterer Rahmensatz bei nachweisbarer mittelgradiger sensomotorischer Störung mit Instabilität des linken Hüft- und Kniegelenkes
50
3
Hochgradige Schwerhörigkeit beidseits Unterer Rahmensatz bei guter Hörgeräteversorgung.
40
4
Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt mit Stentversorgung. Oberer Rahmensatz bei abgelaufenem Myocardinfarkt mit geringfügig eingeschränkter Belastbarkeit
40
5
Zustand nach Knöchelbruch rechts Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei mittlerer Funktionseinschränkung
20
6
Depression Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßiggradige Beschwerdesymptomatik.
20
7
Bluthochdruck fixer Richtsatz
20
8
Chronische Magenschleimhautentzündung unterer Rahmensatz bei Beschwerdefreiheit unter medikamentöser Therapie
10
Gesamtgrad der Behinderung
80 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden um drei Stufen erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
benigne Prostatavergrößerung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Entsprechend dem neurologischen Nebengutachten Erhöhung von Leiden 2."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2016 wurde den Parteien des Verfahrens zum nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten Parteiengehör gewährt und ihnen die Gelegenheit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung gewährt.
Es wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eine Stellungnahme erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 06.09.1956 geboren und österreichischer Staatsbürger.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.09.2006 wurde gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 04.05.2006 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Er brachte am 13.12.2012 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 04.06.2013 stattgegeben und der Grad der Behinderung ab 13.12.2012 mit 70 v.H. festgesetzt wurde.
Der Beschwerdeführer brachte am 28.08.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgendland, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 28.08.2013 (Tag des Einlangens des Antrages auf Neufestsetzung bei der belangten Behörde) 80 v.H.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.10.2014 ab 01.09.2014 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension gewährt.
Der Beschwerdeführer gehörte von 04.05.2006 bis 31.08.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers, die Feststellungen zu seiner Begünstigteneigenschaft und das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 28.08.2014 80 v.H. beträgt, beruht auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 07.04.2015 und dem das neurologische Gutachten berücksichtigendem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.06.2015, in welchem nunmehr die beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen ordnungsgemäß unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeschätzt werden. Auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß wird vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter erstellten nach eingehenden persönlichen Untersuchungen jeweils einen umfassenden Untersuchungsbefund. Die Gutachten setzen sich auch umfassend und schlüssig mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander.
Die Fachärztin für Neurologie nahm im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten hinsichtlich der Funktionseinschränkung "Beinnervenschädigung beidseits mit Restless Legs-Syndrom" eine Anhebung des (Einzel)Grades der Behinderung von 30 auf 50 v.H. vor, mit der für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Begründung, dass eine hüftbetonte Schwäche linksbetont bestehe, welche die Gangsicherheit und das Stiegensteigen erheblich beeinträchtige. Die betroffenen Muskeln seien nachweislich fast vollständig durch Fettgewebe ersetzt und es bestehe zusätzlich noch eine dokumentierte Störung der Tiefenwahrnehmung.
Der das neurologische Gutachten berücksichtigende Arzt für Allgemeinmedizin begründet die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Gutachten, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, damit, dass das führende Leiden "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule bei Zustand nach Neurinomentfernung Th11/12 und Spinalkanalstenose L2/3" durch die übrigen Leiden um drei - und nicht wie im Vorgutachten festgestellt um zwei - Stufen erhöht wird, da der Gesamtzustand wesentlich beeinflusst wird. Vor dem Hintergrund des nunmehr vorliegenden neurologischen Gutachtens und der vorgelegten Befunde ist dieses Ergebnis für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar und wurde der Gesamtgrad der Behinderung daher zu Recht von 70 auf 80 v.H. angehoben.
Die nunmehr im Beschwerdeverfahren eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 27.12.2014 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension ab 01.09.2014 gewährt wurde, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 11.08.2015 und der von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Abschrift des Bescheides vom 27.12.2014.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Arzt für Allgemeinmedizin, welcher auch das im Beschwerdeverfahren veranlasste Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie berücksichtigte, mit 80 v.H. eingeschätzt. Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründen auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der jeweils durchgeführten Begutachtung. Der Beschwerdeführer brachte den gegenständlichen Antrag am 28.08.2013 bei der belangten Behörde ein. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG liegt daher ab diesem Zeitpunkt ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. vor.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.09.2014 eine Invaliditätspension und Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) und steht nicht in Beschäftigung. Seit 01.09.2014 liegt daher ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.
Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der Grad der Behinderung ab 28.08.2013 80 v.H. beträgt und der Beschwerdeführer von 28.08.2013 bis 31.08.2014 mit einem Grad der Behinderung von 80 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, zu welchen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde und welche nicht bestritten wurden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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