BVwG W119 1429147-2

W119 1429147-2Tribunal Administrativo Federal14 de mar. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

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BVwG W119 1429147-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W119.1429147.2.00

Spruch

W119 1429147-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 2. 2015, Zl. 820764207/2088508, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. 5. 2015, am 18. 11.2015 und am 4. 2. 2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 24. 6. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Kittsee gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Er legte eine afghanische Geburtsurkunde vor. Er sei verheiratet und habe drei Söhne und eine Tochter in Afghanistan. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Brüder verschollen seien und die Taliban ihn schriftlich bedroht hätten. Sie hätten auch auf ihn geschossen. Er sei aufgefordert worden, mit den Taliban zu kämpfen. Andernfalls würde er erschossen werden. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Taliban getötet werden.

Am 24. 9 .2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass sein Bruder gemeinsam mit Freunden Ausländer von der Organisation Shelter Now aus der Gefangenschaft der Taliban befreit habe. Fünf oder sechs Nächte seien die Ausländer bei ihnen geblieben, bevor sie den Amerikanern übergeben worden seien. Danach hätten die Taliban sich an seinem Bruder rächen wollen und diesen mehrere Male "angeschossen". Sein Bruder sei nicht getroffen worden und geflohen. Die Bedrohung habe auch ihm gegolten. Der Beschwerdeführer selbst sei vor ca. acht oder neun Jahren, "angeschossen" und getroffen worden. Die Taliban hätten ihn wegen seines Bruders töten wollen. Er habe auch zehn Drohbriefe von den Taliban bekommen, welche er zerrissen habe. Zudem gab er an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er für sie kämpfe. Sie hätten damit eine Möglichkeit gesucht, dass er in ihre Hände gerate.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 8. 2012, ZI. 12 07.642-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Beschluss vom 4. 3. 2014, Zl. W156 1429147-1/5E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurück. Begründet wurde dies hinsichtlich der Frage der Gewährung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt vom Beschwerdeführer vorgelegte Drohbriefe der Taliban nicht übersetzen habe lassen und ein Abgleich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers mit den Länderberichten nicht in ausreichendem Maße vorgenommen worden sei. Auch seien dem Bescheid Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder an der Befreiung von Ausländern beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde von den Taliban bedroht worden sei, nicht zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer wurde am 12. 2. 2015 vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei legte er zunächst eine ergänzende Stellungnahme vom 12. 11. 2014 vor.

In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst vorgebracht, dass am 4. 9. 2014 gezielt Bomben auf das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes (in XXXX ) geworfen worden seien. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers befinde sich nur wenige Meter neben diesem Gebäude. Der Vater des Beschwerdeführers sei dabei ums Leben gekommen und seine Familie lebe nunmehr in einem völlig zerstörten Haus. Der Stellungnahme wurden mehrere Fotos beigegeben, die den toten Vater des Beschwerdeführers, dessen Beerdigung und die Zerstörungen am Haus, an der Umgebung und einer "Polizeiwache" zeigten. Verwiesen wurde auf einen Bericht des deutschen Informationszentrums für Asyl und Migration vom 8. 9. 2014 zu diesem Vorfall. Demzufolge seien dabei mindestens 26 Menschen getötet und rund 150 verletzt worden. Unter den Toten hätten sich mindestens vier Zivilisten befunden. Zudem wurde in der Stellungnahme vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht worden sei, indem diese ihr nicht erlaubt hätten, ihren Ehemann auf traditionelle Weise auf einem Friedhof zu beerdigen. Ein Polizeioffizier habe ihr dann erlaubt, ihren Mann hinter einem Polizeistützpunkt zu begraben.

Zu den mit der Stellungnahme vorgelegten Fotos gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12. 2. 2015 an, dass sein Vater vor vier Monaten bei einem gezielten Angriff auf das Haus der Familie getötet worden sei. Dies sei bereits der vierte Angriff gewesen. Sein Vater sei bereits zuvor bedroht und aufgefordert worden, seine Söhne herauszugeben. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers sei beim afghanischen Geheimdienst gewesen und habe an der Befreiung von mehreren ausländischen Gefangenen der Taliban mitgewirkt. Während die Taliban auf der Flucht gewesen seien, habe er sie befreit. Die Taliban hätten gewusst, dass sein Bruder beim Geheimdienst gearbeitet habe. Dann seien die befreiten Ausländer 15 Tage in einem Haus der Familie in einem anderen Stadtteil von XXXX untergebracht gewesen. Dies sei der Grund für das Interesse der Taliban an seiner Familie. Dieser Bruder sei ein bis eineinhalb Jahre nach der Befreiungsaktion spurlos verschwunden. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme angegeben habe, dass die Befreiten fünf oder sechs Tage bei ihnen untergebracht gewesen seien, gab er an, dass dieser Vorfall schon vierzehn Jahre her sei und es vielleicht fünf Tage, vielleicht auch 15 Tage gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er die Kriminalpolizei bei der Suche nach Taliban unterstützt habe. Deswegen hätten sie auch Interesse an ihm selbst gehabt. Vor sechs oder sieben Jahren sei er von den Taliban angeschossen worden und habe ein halbes Jahr im Krankenhaus verbracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 2. 2015, Zahl: Zl. 820764207/2088508 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten (in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan) zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Befreiung von mehreren Ausländern aus der Gefangenschaft der Taliban durch den Bruder des Beschwerdeführers, diversen Medienberichten zu entnehmen sei, dass die gefangenen Ausländer einen Tag nach ihrer Befreiung durch US-Spezialeinheiten nach Islamabad ausgeflogen worden seien. Dass der Beschwerdeführer bzw. bzw. seine Familie aufgrund dieser Befreiungsaktion ins Visier der Taliban geraten sei, habe er aufgrund mehrerer Widersprüche nicht glaubhaft machen können. So habe er in der Einvernahme im Jahr 2012 angegeben, dass die befreiten Ausländer fünf, sechs Nächte bei seinem Bruder geblieben seien, während er in der Einvernahme vom 12. 2. 2015 ausgeführt habe, dass es sich um 15 Tage gehandelt habe. Auch seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Bruders und zum Vorfall, bei dem er angeschossen worden sei in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich gewesen. Ebenso habe der Beschwerdeführer zu den von ihn vorgelegten beiden Drohschreiben, die einen Abstand von ungefähr einem Jahr aufwiesen, angegeben, dass er diese innerhalb von zwei oder drei Monaten erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 10. 3. 2015 erhob der nunmehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers, bei gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht vom 9. 3. 2015, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan sein Porzellangeschäft und sein Taschengeschäft wegen der Verfolgung aufgeben habe müssen. Er sei mehrere Jahre lang verfolgt und sogar angeschossen worden. In der Beschwerde wurde beantragt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan zu befassen.

Am 23. 4. 2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Urgenzschreiben des Beschwerdeführers ein, dem er bereits zuvor vorgelegte Fotos und eine Ambulanzkarte eines Landesklinikums vom 1. 8. 2013 zu seinem rechten Oberschenkel beilegte. Aus der Anamnese geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor 5 bis 6 Jahren im Zuge des Krieges in Afghanistan vermutlich durch einen Schuss am rechten Oberschenkel verletzt worden sei. Diese Verletzung sei dann mit einer Plattenostheosynthese (operative Verbindung von zwei oder mehr Knochen oder Knochenfragmenten mit dem Ziel, dass diese zusammenwachsen) behandelt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 5. 5. 2015, am 18. 11. 2015 und am 4. 2. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Dabei gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er wenige Tage nachdem eine Rakete im familieneigenen Haus eingeschlagen sei und sein Vater dabei getötet worden sei, den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seiner Mutter verloren habe. Seitdem habe er nichts mehr von ihnen gehört. Sein ältester Bruder habe während des Najibullah-Regimes in Kabul im Büro des Geheimdienstpräsidenten XXXX , der mit ihm verwandt gewesen sei, gearbeitet. Dieser Bruder habe die Schule besucht und danach dort gearbeitet. Anschließend sei er als Immobilienmakler tätig gewesen. Der Kontakt sei entstanden, weil der Präsident des Geheimdienstes den Vater des Beschwerdeführers respektiert habe und deshalb den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und bei sich beschäftigt habe. Dieser XXXX sei später Stellvertreter des Handelsministers XXXX geworden und habe auch einige Zeit im Ministerium für Bergbau gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers habe nach der Befreiung der ausländischen Gefangenen beim Staatssicherheitsdienst in XXXX gearbeitet. Nach ungefähr eineinhalb Jahren habe er seine Arbeit verlassen. Befragt, ob die Gefangenen sofort nach deren Befreiung den US-Amerikanern übergeben worden seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein. Wir hatten ein Haus in XXXX . Diese Personen lebten ca. 1 Woche in diesem Haus. Sie waren wie Gäste. Danach wurden sie mit dem Flugzeug abgeholt. Der Flughafen in Ghazni befindet sich in der Nähe von XXXX ." Die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers unter anderem wegen der Befreiung der Ausländer immer wieder gewarnt und bedroht.

In der fortgesetzten Verhandlung am 18. 11. 2015 legte der Beschwerdeführer zunächst mehrere, teilweise bereits zuvor vorgelegte Fotos vor. Er habe diese über das Internet von seiner Ehefrau, welche sich in Afghanistan aufhalte, erhalten. Er habe den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können, weil ein Cousin in Pakistan ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass sie sich dort befinde. Mittlerweile sei seine Familie aufgrund von Schwierigkeiten mit den pakistanischen Behörden wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Den genauen Aufenthaltsort wolle er aus Angst um deren Sicherheit jedoch nicht nennen. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer offenbar Ermittlungen in Afghanistan verhindern wolle, gab dieser an, dass er im Falle von Recherchen vor Ort die Adresse nennen könne. Seine Familie lebe im Haus eines Bekannten in XXXX . Das eigene Haus sei vermietet. Die Schäden nach dem Raketeneinschlag seien behoben worden und das Haus sei dann vermietet worden. Seine Familie sei trotz der hohen Taliban-Präsenz in XXXX nicht in Pakistan geblieben, weil sie keine Dokumente besessen habe und deshalb von der pakistanischen Polizei belästigt worden sei. Der älteste Bruder des Beschwerdeführers habe vor langer Zeit Afghanistan verlassen. Auch seine beiden anderen Brüder lebten nicht mehr in Afghanistan. Auf den Vorhalt, dass die Befreiungsaktion mittlerweile 14 bis 15 Jahre zurückliege und die Familie des Beschwerdeführers unbehelligt in XXXX lebe, was ihm daher bei einer Rückkehr passieren sollte, gab er an, dass für die Taliban die Feindschaft über Generationen anhalte. Letztes Jahr sei sein Vater verstorben. Dies sei 13 Jahre nach der Befreiung der gefangenen Ausländer gewesen. Er wisse, dass dieser Angriff seinem Vater gegolten habe, weil sein Vater brieflich und telefonisch kontaktiert worden und dabei aufgefordert worden sei, seine Söhne zurückzuholen. Kurze Zeit später seien die Sicherheitskommandatur und das Haus der Familie angegriffen worden.

Sein ältester Bruder sei ungefähr fünf bis sechs Jahre älter. Er habe noch zur Regierungszeit von Najibullah für den Staatssicherheitsdienst in XXXX gearbeitet. Wie lange er dort gearbeitet habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Danach habe dieser Bruder während der Talibanherrschaft als XXXX gearbeitet. Nach dem Sturz der Taliban habe er wieder für den Staatssicherheitsdienst gearbeitet. Etwa zwei bis drei Monate nach der Befreiungsaktion sei sein ältester Bruder bedroht worden. Er habe dann "langsam seine Arbeit aufgegeben". An anderer Stelle gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder nach der Befreiung der Gefangenen noch ein paar Jahre versteckt in XXXX gelebt habe. Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder ca. zwei Monate nach der Befreiungsaktion eine Warnung erhalten habe. Danach habe er versteckt gelebt und gearbeitet. Er habe sich nicht in Militäruniform öffentlich zeigen können. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren gesagt habe, dass sein Bruder nach dem Sturz Najibullahs als XXXX gearbeitet habe, dann habe er sich an der Befreiungsaktion beteiligt, von einer erneuten Betätigung im Staatssicherheitsdienst sei keine Rede gewesen, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich möchte Ihnen eine Frage stellen? Wenn Ausländer von Regierungsgegnern festgenommen werden und von anderen Leuten wieder befreit werden, dann sind diese aus Staatsrängen oder aus der Bevölkerung." Er sei dazu nicht befragt worden, sonst hätte er genaue Angaben bezüglich der Tätigkeit seines Bruders gemacht. Auf den Vorhalt, dass er mehrmals zur beruflichen Tätigkeit seines Bruders befragt worden sei, gab er an, dass sein Bruder nach dem Sturz der Taliban seine Tätigkeit beim Staatssicherheitsdienst wieder aufgenommen habe und im Zuge seiner Tätigkeit an der Befreiungsaktion teilgenommen habe.

Die Verhandlung wurde am 4. 2. 2016 fortgesetzt, in der dem Beschwerdeführer der Umstand entgegengehalten wurde, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach nach der Befreiung der Shelter Now-Mitarbeiter diese fünf oder sechs Tage in einem Haus des Beschwerdeführers aufhältig gewesen seien, Medienberichten zufolge die Gefangenen direkt aus dem Gefängnis befreit worden seien. Der Beschwerdeführer hielt jedoch an seinen Ausführungen fest, wonach die Befreiten in ein Haus seiner Familie gebracht wurden. Auch nach einem weiteren Versuch der erkennenden Richterin, den Beschwerdeführer diesen Widerspruch aufklären zu lassen, blieb der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung.

Auf die Frage, wann sein Bruder im Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies während des Najibullah-Regimes gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde nun vorgehalten, dass er anlässlich der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 5. 5. 2015 angeführt habe, dass sein Bruder während der Befreiung der Shelter Now-Mitarbeiter im Jahr 2001 beim Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, während er nunmehr behaupte, dass sein Bruder lediglich während des Najibullah-Regimes bis zum Jahr 1992 dort gearbeitet habe. Diesen Widerspruch begründete der Beschwerdeführer nun damit, dass sein Bruder und die anderen Befreier während der schlechten Sicherheitslage in XXXX selbst zu den Waffen gegriffen hätten, da sie während ihrer Tätigkeit für den Staat sehr viele Menschen gekannt und sehr viel Einfluss besessen hätten. Deswegen sei ihnen auch die Befreiung der Gefangenen möglich gewesen.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die von ihm vorgelegten Fotos, die nach einem Taliban-Angriff das beschädigte Haus seiner Familie zeigen sollten, einem Gebäude des afghanischen Sicherheitsdienstes gegolten hätten, wobei dem Beschwerdeführer auch ein diesbezüglicher Bericht übersetzt wurde. Der Beschwerdeführer blieb dabei, dass die Taliban neben den Gouverneurssitz auch das Präsidium der Gemeinden und sein Wohnhaus bombardiert hätten.

Ergänzend wies er noch auf Unterlagen aus XXXX hin, die Kontaktdaten seiner Vorgesetzten beinhalten, zudem legte er einen Dienstausweis seines ehemaligen Vorgesetzten, einen Drohbrief der Taliban, wonach es der Mutter des Beschwerdeführers nicht erlaubt worden sei, ihren Ehemann zu bestatten, sowie seinen Gewerbeschein und ein Diplom für Karate vor.

Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übersetzt und übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Mit Schreiben vom 1. 2. 2016 legte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers Fotos vor, die die Beschützer und Retter der Shelter Now-Mitarbeiter zeigen würden, unter anderem seinen Bruder

XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der tadschikischen Volksgruppe an.

Er stellte am 24. 6. 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Bruders oder wegen eigener Aktivitäten von den Taliban verfolgt werden würde.

Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur Situation in Afghanistan:

Allgemeines: Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.

Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.

(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)

Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.

Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.

Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.

(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:

Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten niegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).

Um die Sicherheit am Wahltag zu gewährleisten, lag in der südöstlichen Provinz Ghazni die Zahl der eingesetzten Sicherheitsleute bei rund 9.000. Es wurde mitgeteilt, dass die Wahlbeteiligung hoch war und dass bei manchen Wahllokalen 80% der Wähler Frauen waren (Tolo News 6.4.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ hohe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe um 1% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden

1. 701 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2014_420.pdf, Zugriff 24.10.2014)

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail)

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014)

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden AAN - Afghan Analyst Network (25.3.2014): Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability, https://www.afghanistan-analysts.org/can-the-taleban-outwrestle-the-government-an-assessment-of-the-insurgencys-military-capability/, Zugriff 27.10.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm, Zugriff 27.10.2014).

Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544, Zugriff 27.10.2014)

Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf, Zugriff 10.10.2014)

Herrschaft der VDPA in Afghanistan:

Am 27.April 1978 hat die Volksdemokratische Partei Afghanistans (VDPA) durch einen Militärputsch die Macht in Kabul übernommen. Dabei sind Präsident Mohammad Daoud und die meisten seiner Kabinettsmitglieder von den Putschisten getötet worden. Sie eliminierten auch hunderte Zivilisten und Militärs.

Die VDPA spaltete sich schon kurz nach ihrer Gründung 1965 in zwei Fraktionen (Khalq=Volk und in Parcham=Fahne und sie wurden durch die sowjetische Botschaft im August 1977 in Kabul wieder vereinigt. Dies führte auch zur Verfolgung und Ermordung in den eigenen Reihen der VDPA. Die Khalqi¿s verhafteten die meisten führenden zivilen und militärischen Persönlichkeiten der Parcham-Fraktion, die zum Teil in den Gefängnissen auf bestialische Art und Weise ermordet wurden. Karmal wurde nach Prag als Botschafter abgeschoben und später abgesetzt. Unter anderem kam es vor diesem Hintergrund Ende Dezember 1979 zum Einmarsch sowjetischer Truppen in Afghanistan, um das vom Niedergang bedrohten Regime vor dem Sturz zu retten. Als neuen Staatspräsidenten installierten die Sowjets Babrak Karmal, der sich seit seiner Absetzung durch die Khalqi¿s im Sommer 1978 in Moskau befunden hatte.

Durch eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. Amnestie für die politischen Häftlinge, Wiedereinführung der rot-grün-schwarzen Flagge anstatt der roten Fahne, Rückgängigmachung der Landreform etc., versuchte Karmal das Vertrauen der Bevölkerung zu gewinnen. Gleichzeitig stellte Karmal die Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten, die Etablierung eines demokratischen, auf den Grundlagen des Islams fußenden Staates in Aussicht. Parallel dazu bemühte sich Karmal auch um eine Aussöhnung mit den Khalqi¿s sowie um eine Neustrukturierung der kommunistischen Partei und eine Ausdehnung der politischen Basis des Regimes, indem nun neben Mitgliedern der VDPA auch Repräsentanten anderer politischer Anschauungen in die Regierung aufgenommen wurden. Es muss aber hinzugefügt werden, dass diese Personen keineswegs ernstzunehmende Repräsentanten der Opposition waren, da die Widerstandsparteien eine Zusammenarbeit unter der Regie der VDPA und in Anwesenheit der fremden Truppen auf keinen Fall hinnehmen wollten. Auch die kritischen und liberalen intellektuellen, Persönlichkeiten und Gruppierungen akzeptierten die Besetzung nicht. Daraufhin setzten die sowjetischen Truppen und das VDPA-Regime ihre Repressalien gegen die Widerstandskämpfer und Andersdenkenden fort.

Da auch Karmal¿s Versuche eine Befriedung des Landes herbeizuführen scheiterten, hat die Sowjetunion den damaligen Geheimdienstchef, Dr. Najibullah, (1986/87) an die Macht gehievt.

Dr. Najibullah hat ernstzunehmende Versuche, wie die Ankündigung einer Aussöhnungspolitik, die Verabschiedung einer neuen Verfassung und die Umbenennung der VDPA in "Hezb-e Watan" vorgenommen, welche jedoch auch zu keinem positiven Ergebnis führten. Erst die Ankündigung Gorbatschows nach einer politischen Lösung des Afghanistan-Problems zu suchen, führte schließlich zum Abzug der sowjetischen Truppen aus Afghanistan im Februar 1989. Einige nicht-fundamentalistische Parteiführer wie Gilani und Mujaddidi haben versucht mit Dr. Najibullah zu kooperieren. Aber da der afghanische Widerstand gegen die sowjetischen Truppen und das kommunistische Regime hauptsächlich von den fundamentalistischen Gruppierungen beherrscht wurde, konnten die Kooperationsangebote dieser gemäßigten Widerstandsgruppen zu keinem Ergebnis führen.

Im April 1992 schließlich musste die Führung der VDPA die Macht an die Mujaheddin übertragen. (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 8. 11. 2002)

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Hauptrisikogruppen

1. Tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung und der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Schutztruppe ISAF

Es gibt ein systematisches und fortwährendes Vorgehen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen gegen Zivilisten, welche die afghanische Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Die Angriffe, die von Einschüchterungen, Attentaten, Entführungen und Punktzielangriffen bis zur Verwendung von selbst gebauten Sprengkörpern und Selbstmordattentaten reichen, zielen immer mehr auf Zivilisten, einschließlich Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete, regierungstreue Stammesführer, Mitglieder des Ulama-Rats, Religionsgelehrte, Richter, Ärzte, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungsprojekten. Mehrheitlich haben sich derartige zielgerichtete Angriffe gegen Zivilisten durch bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen in den Hochburgen dieser Gruppen ereignet. Allerdings ist die Anzahl zielgerichteter Attentate gegen und Hinrichtungen von Zivilisten auch in anderen Teilen des Landes, welche zuvor als sicherer galten, gestiegen.

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese unter ihrer Kontrolle haben.

a) Zivilisten, die die ISAF tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Die Zunahme zielgerichteter Angriffe auf Zivilisten kann als Teil von Bestrebungen regierungsfeindlicher Gruppen gesehen werden, Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungsgruppen zu erlangen. Die Bevölkerung wird durch Drohungen oder auch durch Anwendung von Gewalt gezwungen, regierungsfeindliche Gruppen zu unterstützen. Diese Einschüchterungstaktik wird verstärkt durch das verminderte allgemeine Vertrauen in die Kapazitäten der afghanischen Regierung und der internationalen Kräfte, die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder grundlegende Dienstleistungen anzubieten.

b) Regierungsfunktionäre und Staatsbedienstete

Lokale und zentrale Regierungsfunktionäre aller Ebenen sowie deren Familienmitglieder sind in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind, oder welche diese kontrollieren, einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von gezielten Anschlägen zu werden. Die Intensivierung des bewaffneten Konflikts und gezielte Angriffe und Einschüchterungen haben dazu geführt, dass es insbesondere schwieriger ist, niedrigrangige Staatsbedienstete in bestimmten Gegenden einzustellen; darüber hinaus haben sie zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit von unbewaffneten Staatsbediensteten geführt. Auch konnte festgestellt werden, dass Richter und Staatsanwälte regelmäßig Todesdrohungen erhalten und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt sind. Auch Lehrer, Schüler und Bildungseinrichtungen sind vermehrt Ziel von Bedrohungen und direkten Angriffen durch die Taliban oder andere regierungsfeindliche Gruppen.

c) Traditionelle Stammesführer und religiöse Führer

...

d) Frauen im öffentlichen Leben

...

e) Wahlkandidaten und ihre Mitarbeiter

...

2. Humanitäre Helfer und Menschenrechtsaktivisten

...

3. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen

...

4. Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppenverdächtigt werden

...

5. Angehörige von religiösen Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben

...

6. Frauen (mit bestimmten Profilen)

...

7. Kinder (mit bestimmten Profilen)

...

8. Opfer von Menschenhandel

...

9. Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transgender und Intersexuelle Personen (LGBTI)

...

10. Angehörige von ethnischen Minderheiten

...

(Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01).

Es gibt Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig ist und dass afghanische NGO - Arbeitnehmer nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt werden. Unter bestimmten Umständen kann dies dennoch der Fall sein: Arbeit für eine US-finanzierte oder eine US-Organisation oder wenn es um Aktivitäten geht die von den Aufständischen als politisch erachtet werden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung ist jedoch in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gering. Es kommt jedoch auf die individuellen Umstände an.

Es ist nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, nachdem sie ihren Job gekündigt oder die Tätigkeiten eingestellt hat. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht entgegen getreten.

Es besteht auch kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit sowie seiner afghanischen Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das Bundesamt hat diese Angaben nicht in Zweifel gezogen.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass die Taliban ihn verfolgten, weil sein ältester Bruder noch unter dem Najibullah Regime für den Geheimdienst gearbeitet habe und weil dieser Bruder an der Befreiung von mehreren ausländischen Gefangenen der Taliban, welche für die Organisation Shelter Now gearbeitet hätten, beteiligt gewesen sei. Die Befreiten hätten dann 5 bis 6 Nächte bzw. 15 Tage im Haus seiner Familie bzw. seines Bruders in XXXX verbracht, bevor sie den US-Amerikanern übergeben worden seien. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Taliban gewollt hätten, dass er für sie kämpfe. Auf diese Weise hätten sie eine Möglichkeit gesucht, damit er in ihre Hände gerate. Überdies gab er an, dass er die Kriminalpolizei bei der Suche nach Taliban unterstützt habe. Deswegen hätten sie auch Interesse an ihm gehabt. Er sei von den Taliban angeschossen worden und habe deshalb ein halbes Jahr im Krankenhaus verbracht. Im Laufe des Verfahrens gab der Beschwerdeführer weiters an, dass es einen Raketenangriff auf das Haus seiner Familie gegeben habe, bei dem sein Vater, der zuvor von den Taliban bedroht worden sei, umgekommen sei.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, eine konkrete, ihm in Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Bereits ein zentraler Aspekt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, die Beherbergung der befreiten Shelter Now Mitarbeiter durch den Bruder bzw. die Familie des Beschwerdeführers für fünf oder sechs Nächte bzw. 15 Tage bis zur Abholung durch die US-Amerikaner mit dem Flugzeug, was den Bruder des Beschwerdeführers und letztlich die gesamte Familie in den Fokus der Taliban gerückt habe, hat sich als unwahr herausgestellt. Verschiedenen übereinstimmenden Medienberichten zufolge sind die gefangenen Shelter Now Mitarbeiter am 14. 11. 2001 von den Taliban auf ihrem Rückzug aus Kabul in ein Gefängnis nach XXXX gebracht worden. Dort sind die Taliban am Abend des gleichen Tages durch einen Volksaufstand vertrieben und die gefangenen Shelter Now Mitarbeiter dabei befreit worden. Noch in der Nacht vom 14. 11. 2001 auf den 15. 11. 2001 sind diese Personen mit Hubschraubern von US-Spezialeinheiten nach Islamabad ausgeflogen worden. (http://www.welt.de/print-welt/article487485/Acht-Shelter-Now-Mitarbeiter-frei.html; http://www.spiegel.de/panorama/shelter-now-mitarbeiter-rettung-a-la-hollywood-a-168024.html, eingesehen jeweils am 29. 12. 2015).

Damit konnte der Bruder des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie die Shelter Now Mitarbeiter nicht "wie Gäste" für fünf oder sechs Nächte bzw. 15 Tage beherbergt haben und auch die behauptete Abholung dieser Personen durch die US-Amerikaner mit dem Flugzeug entspricht ebenfalls nicht den Tatsachen. Der Beschwerdeführer konnte auch in der mündlichen Verhandlung diese widersprüchlichen Angaben nicht entkräften, sondern beschränkte sich lediglich auf seine bisher getätigten Angaben zum Verbleib der Geretteten im Wohnhaus seiner Familie.

Auf diese Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde bereits im angefochtenen Bescheid hingewiesen.

Die verminderte persönliche Glaubwürdigkeit zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mehrfach die Gründe der Verfolgung durch die Taliban steigerte. So gab er erst anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 5. 5. 2015 und am 18. 11. 2015 erstmals an, dass sein Bruder nach dem Sturz des Taliban-Regimes wieder für den Staatssicherheitsdienst in der Provinz XXXX gearbeitet habe. Im erstinstanzlichen Verfahren im Jahr 2012 und im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren im Jahr 2015 erwähnte er diesen Umstand nicht. Diese Widersprüchlichkeit wird noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung vom 4. 2. 2016 auf die Frage, wann sein Bruder beim Staatssicherheitsdienst tätig gewesen sei, antwortete, dass dieser lediglich unter dem Najibullah-Regime für den Staatssicherheitsdienst gearbeitet habe. Ergänzend gab er an, dass sein Bruder aufgrund der schlechten Sicherheitslage in XXXX selbst zu den Waffen gegriffen habe, da er während seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst viele Leute gekannt und sehr viel Einfluss besessen habe. Damit sei ihm und den anderen auch die Befreiungsaktion gelungen. Somit ist aufgrund dieser Angaben tatsächlich nicht davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers auch nach dem Sturz der Taliban für den Staatssicherheitsdienst in XXXX gearbeitet hatte.

Der Beschwerdeführer gab zudem erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12. 2. 2015 an, dass er die Kriminalpolizei bei der Suche nach Taliban unterstützt habe. Deswegen hätten sie auch Interesse an ihm selbst gehabt. Diesen Umstand erwähnte er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Jahr 2012.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos vermögen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Taliban nicht glaubhaft zu machen. Der vom Beschwerdeführer angeführte und in zahlreichen Medienberichten dokumentierte Vorfall vom XXXX , bei dem das Gebäude des afghanischen Geheimdienstes in Ghazni angegriffen wurde und dabei offenbar auch das nach den Angaben des Beschwerdeführers nur wenige Meter neben diesem Gebäude gelegene Haus der Familie des Beschwerdeführers beschädigt wurde, legt vielmehr nahe, dass es sich um einen Schaden im Rahmen des bewaffneten innerstaatlichen Konflikts zwischen Regierungskräften und den Taliban handelt. Ein gezielter Angriff auf die Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban ist angesichts der zahlreichen Medienberichte zur gezündeten Bombe am Eingang des Areals und zu dem anschließenden mehrstündigen Feuergefecht (siehe z.B.:

http://derstandard.at/2000005153411/in-Afghanistan32-Tote-bei-Taliban-Angriff-auf-Geheimdienst, abgerufen am 30.12.2015) sowie angesichts der auf den vorgelegten Fotos abgebildeten großflächigen Zerstörungen und der angegebenen Nähe des Hauses der Familie des Beschwerdeführers zum gezielt angegriffenen Gebäude des afghanischen Geheimdienstes nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer konnte auch in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung der erkennenden Richterin nicht widerlegen, sondern beschränkte sich weiterhin darauf, dass der Angriff der Taliban seinem Wohnhaus gegolten habe. Gerade wegen solcher Kampfhandlungen in XXXX und der aus diesen resultierenden Gefahr für die Zivilbevölkerung ist dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. 2. 2015 subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

Die vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 4. 2. 2016 vorgelegten Fotos, die unter anderem den Bruder des Beschwerdeführers zeigen, vermögen an den beweiswürdigenden Ausführungen nichts zu ändern, zumal auch nicht erkennbar ist, inwieweit diese eine andere Beurteilung zulassen hätten sollen.

Somit geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen zu einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Taliban nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Im vorliegenden Fall ist es, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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